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LG Offenburg 2. Große Strafkammer·2 KLs 304 Js 8759/15, 2 KLs 304 Js 8759/15 - 2 AK 14/15·20.10.2015

Einstweilige Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus: Sachliche Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg

StrafrechtStrafprozessrechtUnterbringungs- und MaßregelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Zentrum für Psychiatrie beantragte die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung einer nach §126a StPO einstweilig untergebrachten Angeklagten. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil die erkennende Strafkammer sachlich nicht zuständig sei. Nach Wortlaut des §20 Abs.5 PsychKHG läge die Kompetenz bei der Strafvollstreckungskammer; eine Übertragung auf den Haftrichter ist nicht ausreichend gesetzlich gedeckt. Das Gericht weist auf mögliche gesetzgeberische Unklarheiten und verfassungsrechtliche Bedenken hin.

Ausgang: Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung wegen fehlender Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einstweiliger Unterbringung nach §126a StPO regelt §20 Abs.5 PsychKHG nach Wortlaut die sachliche Zuständigkeit zur Zustimmung zu Zwangsbehandlungen und ordnet diese der Strafvollstreckungskammer zu.

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Eine fehlende ausdrückliche Zuständigkeitsnorm in der StPO begründet nicht ohne weiteres die Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer; allgemeine strafprozessuale Zuständigkeitsregeln sind hierfür nicht hinreichend.

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Die Übertragung zusätzlicher sachlicher Zuständigkeiten durch Landesrecht kann in das Gerichtsverfassungsrecht eingreifen und ist verfassungsrechtlich wie kompetenzrechtlich prüfbar; Landesrecht darf nicht Regelungsbereiche des Bundesgerichtsverfassungsrechts unzulässig erweitern.

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Selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke in §20 Abs.5 PsychKHG ist die Erteilung der Zustimmung zur Zwangsbehandlung durch die erkennende Strafkammer unter Berücksichtigung strafprozessualer und verfassungsrechtlicher Grundsätze nicht möglich.

Relevante Normen
§ 81 StPO§ 126 Abs 1 S 1 StPO§ 126 Abs 2 S 1 StPO§ 126a StPO§ 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW§ 8 Abs. 5 Satz 1 UBG

Orientierungssatz

1. Es erscheint möglich, dass es sich bei der in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW geregelten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, soweit die Zwangsbehandlung von vorläufig Untergebrachten betroffen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Zuständigkeitsregelung des § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG unverändert in das PsychKG übernommen wurde, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nunmehr auch bei einstweilig untergebrachten Personen eine Zwangsbehandlung möglich sein soll.(Rn.16)

2. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Einführung des Richtervorbehaltes ins UBG erscheint es jedoch auch nicht ausgeschlossen, dass die strafprozessual systemwidrige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Unterbringungen gem. den §§ 126a, 81, 453c StPO vom Gesetzgeber gewollt war, um insoweit eine Konzentration der fachlichen Kompetenz für die sich im Rahmen des § 20 Abs. 3 PsychKG BW stellenden Fragen herbeizuführen.(Rn.16)

3. Unabhängig davon, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKG BW die sachliche Zuständigkeit bei Zwangsbehandlungen im Rahmen einstweiliger Unterbringungen in verfassungskonformer Weise abschließend regelt oder ob im Hinblick auf die strafprozessualen Besonderheiten der §§ 126a, 126 StPO insoweit von einer Regelungslücke auszugehen ist, kann jedenfalls die erkennende Strafkammer die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung i.S.d. § 20 Abs. 3 PsychKG BW nicht erteilen. Selbst bei Annahme einer planwidrigen Regelungslücke könnte die Zuständigkeit der Strafkammer unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze nicht aus der allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeit des Haftrichters gem. den §§ 126 Abs. 2 Satz 1, 126 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StPO entnommen werden.(Rn.22)

Tenor

Der Antrag des Zentrums für Psychiatrie E. vom 06.10.2015, der beabsichtigten Zwangsbehandlung der Angeklagten zuzustimmen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Angeklagten M. M. wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 23.09.2015 zur Last gelegt, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit durch zwei Brandlegungen im Zeitraum 08.05. - 11.05.2015 bzw. am 27.05.2015 eine Sachbeschädigung sowie eine vorsätzliche Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB gegeben sein werden. Mit Beschluss der Strafkammer vom 19.10.2015 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage vom 23.09.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen.

2

Der von der Staatsanwaltschaft Offenburg beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. W. K. geht in seinem schriftlichen psychiatrisch-psychologischen Gutachten vom 31.08.2015, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, davon aus, dass die Angeklagte bei Begehung der ihr zur Last gelegten Taten aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die forensisch als krankhafte seelische Störung einzustufen sei, in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Die medizinischen Voraussetzungen für einer Unterbringung gem. § 63 StGB lägen vor.

3

Die Angeklagte befindet sich aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Offenburg vom 23.06.2015 seit diesem Tag im Zentrum für Psychiatrie E. (im Folgenden: ZPE) in einstweiliger Unterbringung gem. § 126 a StPO.

4

Mit an das Landgericht Offenburg gerichtetem Schreiben vom 06.10.2015, auf das Bezug genommen wird, bat das ZPE um die Erlaubnis, der Angeklagten gegen ihren Willen das antipsychotische Medikament Risperdal Consta, beginnend mit einer Dosis von 25 mg intramuskulär 14-tägig, verabreichen zu dürfen. Ziel sei es, das erhebliche Leiden der Angeklagten, die über keine Krankheitseinsicht verfüge, zu reduzieren.

5

Die Staatsanwaltschaft ist dem Antrag des ZPE entgegen getreten. Eine gesetzliche Grundlage für die Zwangsbehandlung sei nicht gegeben. Für die Betroffene solle eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.

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Die Verteidigerin ist dem Antrag der behandelnden Ärzte nicht entgegen getreten.

II.

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Der Antrag auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung der Angeklagten war mangels Zuständigkeit der Strafkammer abzulehnen.

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Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist nach der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG in den Fällen des § 32 PsychKHG die Strafvollstreckungskammer bzw. die Jugendkammer. Für die Zustimmung zur Zwangsbehandlung von gem. § 126 a StPO einstweilig untergebrachten Beschuldigten ist somit nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG die Strafvollstreckungskammer zuständig. Selbst wenn man in dieser Vorschrift eine unzureichende Regelung der Zuständigkeit bei gem. § 126 a StPO einstweilig untergebrachten Personen sehen würde, könnte für die Frage der Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer für die Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung i S. d. § 20 Abs. 3 PsychKHG nicht auf die allgemeinen strafprozessualen Zuständigkeitsregeln der §§ 126 a, 126 StPO zurückgegriffen werden, die insoweit keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstellen.

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1.

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2.

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a)

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Das bis zum 31.12.2014 gültige Vorgängergesetz, das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG), beschränkte in § 15 Abs. 1 UBG i. V. m. § 8 Abs. 3 UBG die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug auf durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen angeordnete Unterbringungen. Die Anordnung einer Zwangsbehandlung bei einstweilig untergebrachten Personen gem. § 126 a StPO oder bei gem. den §§ 81, 453 c StPO Untergebrachten war nicht vorgesehen.

13

Der Richtervorbehalt aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG, der wortgleich in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG übernommen wurde, wurde durch das Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes und des Landeskrankenhausgesetzes Baden Württemberg mit Wirkung ab dem 12.07.2013 eingeführt. In der Gesetzesbegründung wird zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungs- bzw. Jugendkammern ausgeführt, dass diese mit der Materie grundsätzlich vertraut seien (Landtags-Drucksache 15/3408, S. 11). Aus den Gesetzesmaterialien zu den §§ 20, 32, 38 PsychKHG lassen sich keine Erwägungen zur sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei einstweilig untergebrachten Personen entnehmen. Die Gesetzesbegründung enthält lediglich den Hinweis, dass § 8 UBG im Wesentlichen inhaltsgleich in § 20 PsychKHG übernommen werde (Landtags-Drucksache 15/5521, S. 63). Die jeweiligen „Eigentümlichkeiten der Unterbringungsverfahren“ gem. den §§ 126 a, 81, 453 c StPO, §§ 7, 73 JGG seien zu beachten (ebd., S. 71).

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c)

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Gemäß den Art. 72 Abs. 1, Art 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Gerichtsverfassung. Dazu zählt man alle Vorschriften, die das Errichten und das Einrichten der Gerichte regeln, z. B. die Regelungen über den Aufbau der Gerichte, über die sachliche und örtliche Zuständigkeit und über den Rechtszug, aber auch über die Organe der Rechtsprechung. Das Gerichtsverfassungsrecht ist abzugrenzen vom Gerichtsorganisationsrecht, für das die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Sitz, Bezirk und Größe der Gerichte (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, Vorbemerkungen zum GVG, Rn. 2 m. w. N.).

19

Die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist in § 78 a Abs. 1 GVG abschließend geregelt. Danach ist die Strafvollstreckungskammer für Entscheidungen gem. den §§ 462 a, 463 StPO, den §§ 50 Abs. 5, 109, 138 Abs. 3 StVollzG sowie in Rechtshilfesachen zuständig. Eine Öffnungsklausel, nach der die Bundesländer weitere sachliche Zuständigkeiten auf die Strafvollstreckungskammer übertragen können, ist in Titel 5a des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht enthalten.

20

Die in § 20 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. den §§ 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG geregelte sachliche Zuständigkeit für die Zustimmung zu Zwangsbehandlungen bei vorläufigen Unterbringungen gem. den §§ 81, 126 a, 453 c StPO stellt eine weitere, in § 78 a Abs. 1 GVG nicht enthaltene Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dar. Anders als bei rechtskräftig angeordneten Unterbringungen gem. den §§ 63, 64 StGB oder bei einer Maßnahme nach § 67 h StGB bewirkt der Vollzug von vorläufigen Unterbringungen nach den §§ 81, 126 a, 453 c StPO nämlich keine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, da der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung nach diesen Vorschriften nicht als Aufnahme in eine Haft- bzw. Maßregelanstalt zum Zweck der Vollstreckung i. S. d. §§ 463 Abs. 1, 462 a Abs. 1 StPO anzusehen ist. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges i. S. d. §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG. Diese Vorschriften eröffnen einem Verurteilten die Möglichkeit, eine Maßnahme oder Unterlassung der Vollzugsbehörde gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen kann. Die gerichtliche Überprüfung von beabsichtigten Maßnahmen durch die Vollzugsbehörde auf deren Antrag hin ist in den §§ 109 ff. StVollzG nicht vorgesehen. Jedenfalls sind auch die §§ 138 Abs. 3, 109 ff. StVollzG bei einstweilig untergebrachten Personen nicht anwendbar (vgl. Euler in: BeckOK zum StVollzG, 6. Edition, Stand: 15.06.2015, § 109 Rn. 4 m. w. N.).

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Diese in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKHG enthaltene Begründung einer neuen, von § 78 a Abs. 1 GVG nicht umfassten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer dürfte eine Regelung auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung - und nicht lediglich der Gerichtsorganisation - darstellen, für die der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz besitzt.

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b)

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