Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Beweisanzeichen für die Täterschaft des Internetanschlussinhabers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung durch Filesharing; der Beklagte bestreitet die Tat und nennt Mitbewohner sowie seine Abwesenheit zur Tatzeit. Das LG Mannheim gab der Berufung statt und wertete die wiederholte Ermittlung desselben Internetanschlusses als starkes Indiz für die Zuverlässigkeit der Ermittlungen. Bloßes Bestreiten, späteres Fehlen von Filesharing-Software oder Abwesenheit schließen die Täterschaft nicht zwingend aus.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung erfolgreich; Klägerin hat Anspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zugesprochen bekommen
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die Ermittlung desselben Internetanschlusses in mehreren Fällen von Filesharing, begründet dies ein starkes Indiz für die Zuverlässigkeit der Ermittlungen; ein einfaches Bestreiten des Anschlussinhabers genügt dann nicht.
Der Umstand, dass der Anschlussinhaber zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, schließt seine Täterschaft aus dem öffentlichen Zugänglichmachen durch Filesharing nicht aus.
Das Nichterkennen oder Nichtvorhandensein einer Filesharing-Software auf dem Rechner mehrere Monate nach der Tat widerlegt nicht zwingend, dass solche Software zum Tatzeitpunkt nicht installiert war.
Bei ausreichenden Anhaltspunkten für eine Urheberrechtsverletzung trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast; er muss konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte für eine Täterschaft Dritter vortragen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Müllheim, 28. Januar 2015, 8 C 363/14
Orientierungssatz
1. Wurde der Internetanschluss des Betroffenen zwölf weitere Male im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen an Filmwerken durch Filesharing ermittelt, so reicht ein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der Ermittlungen nicht aus, da der betreffende Befund ein starkes Indiz für die Zuverlässigkeit der Ermittlung darstellt.(Rn.18)
2. Der Umstand, dass der Internetanschlussinhaber zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen ist, führt nicht zum Ausschluss der Täterschaft, da die Vornahme von Handlungen am Computer zum Tatzeitpunkt keine Voraussetzung des öffentlichen Zugänglichmachens im Wege des Filesharings ist.(Rn.19)
Tenor
I.
II.
III.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Film „[…]“ durch den Beklagten geltend und begehrt ferner den Ersatz der von ihr vorgerichtlich durch eine Abmahnung des Beklagten entstandenen Anwaltskosten.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 (Anlage K 9) hat die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt.
Nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag habe der Beklagte den Film ohne ihre Zustimmung im Wege des Filesharing zum Download über ein Filesharing-Netzwerk angeboten. Der Vortrag des Beklagten zu weiteren Haushaltsmitgliedern mit Zugriff auf den Internetzugang werde bestritten. Der Internet-Anschluss des Beklagten sei nicht hinreichend gegen den Zugriff Dritter von außen gesichert gewesen, der Beklagtenvortrag sei unzureichend
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:
1.
2.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat eine von seinem Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung bestritten und ferner vorgetragen, er könne die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, da er am frühen Morgen des Tattags an einem Einsatz der freiwilligen Feuerwehr teilgenommen und am Vormittag zur Tatzeit Berichte erstellt habe. Den Computer und den Internetanschluss, über den angeblich die Verletzungshandlung, was bestritten werde, begangen worden sei, hätten neben dem Beklagten auch die damals volljährigen Mitbewohner [A.] und [B.] jederzeit nutzen können, so dass bereits deshalb nicht von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen werden könne. Die eingesetzte Ermittlungssoftware Observer sei unzuverlässig. Die Klageforderungen seien zudem verjährt, weil die Abgabe an das Streitgericht nicht alsbald im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen und hätte eine ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter, nämlich die beiden volljährigen Mitbewohnerinnen, als Täter in Betracht kommen, ausreichend dargetan. Dass die Klägerin dies bestreite, sei unerheblich, da sie beweisbelastet sei. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, in der sie die erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Vortrag ergänzt und vorgetragen, dass sein Computer ausgeschaltet sei, wenn er nicht benutzt werde. Der zweite zur Tatzeit im Haus vorhandene Computer, ein Laptop, habe keine Internetverbindung und sei im Übrigen bei Nichtbenutzung ebenfalls ausgeschaltet. Der Router sei mit einem 16-stelligen Passwort, das aus einer sinnfreien Zeichen-Zahlenkombination bestehe, verschlüsselt gewesen. Auf seinem Rechner habe der Beklagte ein Filesharing-Programm weder installiert noch vorgefunden. Ferner werde die Inhaberschaft der Klägerin an ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten des Films bestritten. Bisher sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin insoweit richtig vorgetragen habe. Da mittlerweile in einem Urteil des Amtsgerichts Potsdam festgestellt sei, dass dies nicht der Fall sei, werde nunmehr die Aktivlegitimation bestritten. Die Bezeichnung der Ansprüche in dem Mahnbescheid sei nicht hinreichend bestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil, hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin [A.]. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2016 verwiesen (AS 82 ff.). Die geladene Zeugin [B.] hat sich schriftlich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sie wolle keine Angaben machen (AS 87).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
1.
a)
b)
c)
Auch der Umstand, dass der Beklagte mehr als vier Monate nach der Tatzeit nach Erhalt der Abmahnung keine Filesharing-Software auf seinem Computer gefunden haben will, bedeutet selbst bei einer Wahrunterstellung nicht, dass im Tatzeitpunkt solche Software zwingend nicht installiert gewesen ist.
d)
e)
f)
g)
i)
2.
3.
4.