Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Sortenschutz- und der Nachbauverordnung: Zeitraum für einen Landwirt zur Entrichtung einer Nachbaugebühr zur Vermeidung eines Anspruchs auf angemessene Vergütung und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Eine Sortenschutzinhaber-Vereinigung verlangt von einem Landwirt wegen Nachbaus einer geschützten Wintergerstensorte Vergütung/Schadensersatz nach Art. 94 GemSortV. Streitpunkt ist, ob der Nachbau schon dann „unberechtigt“ ist, wenn die Nachbaugebühr nach Art. 14 GemSortV i.V.m. GemNachbauV bei der Nutzung noch nicht gezahlt wurde, und ob eine (Höchst-)Frist für eine nachträgliche Zahlung besteht. Das LG sieht die unionsrechtlichen Regelungen hierzu als nicht eindeutig an und verweist auf Art. 6 Abs. 1 GemNachbauV (Entstehen der Zahlungspflicht bei tatsächlicher Nutzung; Zahlungszeitpunkt durch Inhaber bestimmbar). Es setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH zwei Auslegungsfragen vor.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und Fragen zur Auslegung von GemSortV/GemNachbauV dem EuGH vorgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zweifeln über die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften, von denen die Entscheidung abhängt, kann das nationale Gericht das Verfahren aussetzen und dem EuGH Fragen nach Art. 267 AEUV vorlegen.
Die Verpflichtung des Landwirts zur Entrichtung einer Nachbauentschädigung nach Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GemNachbauV entsteht erst mit der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau.
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GemNachbauV erlaubt dem Sortenschutzinhaber, Zeitpunkt und Art der Zahlung der Nachbauentschädigung zu bestimmen, schließt aber einen Zahlungstermin vor Entstehen der Zahlungspflicht aus.
Die Sortenschutz- und Nachbauverordnung enthalten keine ausdrückliche Regelung, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Zahlung der Nachbaugebühr erfolgen muss, damit der Nachbau als „berechtigt“ im Sinne von Art. 14 GemSortV angesehen werden kann.
Ob aus der Begrenzung des Auskunftsverlangens auf das laufende Wirtschaftsjahr (Art. 8 Abs. 3 GemNachbauV) eine eigenständige Höchstfrist für die Entrichtung der Nachbaugebühr folgt, ist unionsrechtlich klärungsbedürftig.
Vorinstanzen
nachgehend EuGH, 25. Juni 2015, C-242/14, Urteil
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung, GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nachbauverordnung, GemNachbauV) vorgelegt:
a) Ist ein Landwirt, der, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit dem Sortenschutzinhaber getroffen zu haben, durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und - bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit - zum Ersatz des weiteren Schadens aus der Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung schon dann verpflichtet, wenn er die ihm nach Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich dieser Verordnung in Verbindung mit Artt. 5 f. der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung (Nachbaugebühr) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch nicht erfüllt hat?(Rn.11) (Rn.15)
b) Falls die erste Frage in dem Sinne zu beantworten ist, dass der Landwirt die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr auch nach der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch erfüllen kann: Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr erfüllen muss, damit der Nachbau im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung als "berechtigt" anzusehen ist.(Rn.16) (Rn.20)
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Sortenschutzverordnung, GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (Nachbauverordnung, GemNachbauV) vorgelegt:
a) Ist ein Landwirt, der, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit dem Sortenschutzinhaber getroffen zu haben, durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz und - bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit - zum Ersatz des weiteren Schadens aus der Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung schon dann verpflichtet, wenn er die ihm nach Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich dieser Verordnung in Verbindung mit Artt. 5 f. der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gem. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung (Nachbaugebühr) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch nicht erfüllt hat?
b) Falls die erste Frage in dem Sinne zu beantworten ist, dass der Landwirt die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr auch nach der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch erfüllen kann: Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr erfüllen muss, damit der Nachbau im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung als „berechtigt“ anzusehen ist.
Gründe
I.
Die […] (nachfolgend: [A.]) nimmt die Beklagten wegen Nachbaus unter anderem der unionsrechtlich geschützten Wintergerstensorte „[…]“ auf „Schadensersatz“ nach Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 GemSortV in Anspruch.
Die [A.], eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, nimmt unter anderem die Rechte der Inhaberin der unionsrechtlich geschützten Wintergerstensorte „[…]“ wahr. Die Beklagte zu 1 betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.
Ohne zu diesem Zeitpunkt über Anhaltspunkte für von der Beklagten zu 1 betriebenem Nachbau zu verfügen, hat die [A.] die Beklagte zu 1 jährlich in allgemeiner - nicht sortenspezifischer - Form zur Auskunft über etwa betriebenen Nachbau aufgefordert und zu diesem Zweck jährlich Vordrucke einer Nachbauerklärung nebst „Nachbauratgeber“ (Muster als Anlage K 7 vorgelegt) übersandt, in dem sämtliche von der [A.] in dem betreffenden Wirtschaftsjahr administrierten Sorten sowie die entsprechenden Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten aufgeführt waren. Diese Anfragen ließen die Beklagten unbeantwortet. Die [A.] veröffentlicht außerdem auf ihrer Internetseite „www.[A.]-[…].de“ eine „Vertragssortenliste“, in der die bei ihr in den einzelnen Wirtschaftsjahren unter Vertrag stehenden geschützten Sorten und die dafür zu entrichtende Nachbaugebühr aufgelistet sind.
Durch die am 16. Dezember 2011 eingegangene Auskunft eines Aufbereiters (Anlage K 1) hat die [A.] davon Kenntnis erlangt, dass die Beklagte zu 1 im Wirtschaftsjahr 2010/2011 unter anderem 35,0 dt Saatgut der Wintergerstensorte „[…]“ hat aufbereiten lassen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 (Anlage K2) hat sie die Beklagte zu 1 unter Fristsetzung bis zum 20. Juni 2012 aufgefordert, die durch die Auskunft des Aufbereiters bekannt gewordenen Anhaltspunkte für Nachbau zu prüfen und Auskunft unter anderem über Nachbau der Wintergerstensorte „[…]“ zu erteilen. Diese Frist ließen die Beklagten ergebnislos verstreichen.
Daraufhin hat die [A.] der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. Juli 2012 (Anlage K 3) Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr für verhehlten Nachbau unter anderem der Wintergerstensorte „[…]“ in Höhe von 262,50 € (7,50 € x 35 dt) in Rechnung gestellt. Unter anderem diese Forderung ist Gegenstand der Klage.
Die [A.] meint, die Beklagten seien zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV verpflichtet, weil sie unberechtigten Nachbau betrieben hätten. Auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortV könnten sie sich nicht berufen, weil sie entgegen Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich keine angemessene Entschädigung an den Inhaber des Sortenschutzes entrichtet hätten. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung nach dieser Vorschrift bestehe unabhängig von einem Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers und sei vom Landwirt vor der Aussaat, jedenfalls aber bis zum Ablauf desjenigen Wirtschaftsjahres, in dem der Nachbau betrieben worden sei, zu erfüllen, und zwar notfalls auch ohne rechtzeitiges Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers. Dem Landwirt sei es aufgrund des übersandten Nachbauratgebers und der Angaben auf der Internetseite von [A.] ohne Weiteres möglich, die Nachbaugebühr selbst zu berechnen und zu bezahlen.
Die Beklagten sind der Ansicht, sie seien nicht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr verpflichtet. Allenfalls schuldeten sie die reduzierte Gebühr für berechtigten Nachbau, die sie jedoch mangels Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung zurückbehalten dürften (§ 273 BGB, § 14 UStG).
Auf das Auskunftsverlangen von 31. Mai 2012 seien sie nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen, weil dieses entgegen Art. 8 Abs. 3 GemNachbauV nicht auf das laufende Wirtschaftsjahr bezogen gewesen sei. Demnach lägen auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vor, denn dieser setze eine Verletzung der Auskunftsverpflichtung voraus.
II.
Die Entscheidung hängt hinsichtlich der unionsrechtlich geschützten Sorte von den in der Entscheidungsformel genannten Bestimmungen der Sortenschutzverordnung und der Nachbauverordnung ab.
1. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass sich ein Landwirt, der das durch Nachbau gewonnene Vermehrungsgut einer geschützten Sorte nutzt, ohne dem Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen, nicht auf Art. 14 Abs. 1 GemSortV berufen kann und somit eine der in Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Handlung vornimmt, ohne dazu berechtigt zu sein (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - C-305/00, GRUR 2003, 868 Rn. 71 - Christian Schulin gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH; Urteil vom 5. Juli 2012 - C-509/10, GRUR 2012, 1013 Rn. 23 - Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). In einem solchen Verletzungsfall ist der Landwirt nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV zur Zahlung einer angemessenen Vergütung in Höhe der vollen Z-Lizenz verpflichtet (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 43 - Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). Diese Verpflichtung hat der Gerichtshof in einem Fall bejaht, in dem die Landwirte gemäß vorheriger Ankündigung gegenüber [A.] Nachbau betrieben und bei einer Überprüfung zutage getreten war, dass die tatsächlichen Nachbaumengen die gemeldeten Mangen über mehrerer Wirtschaftsjahre deutlich überstiegen hatten (EuGH, GRUR 2012, 1013 Rn. 24 - Josef Geistbeck, Thomas Geistbeck gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH).
2. Der Streitfall wirft die Frage auf, bis zu welchem Zeitpunkt der Landwirt, der Nachbau betreibt, die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 3, 4. Gedankenstrich GemSortV (fortan: Nachbaugebühr) entrichten muss, um in den Genuss der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zu kommen. Diese Frage wird nach Ansicht des vorlegenden Gerichts durch die Bestimmungen der Sortenschutzverordnung und der Nachbauverordnung nicht klar und eindeutig beantwortet. Auch der Gerichtshof hatte bisher keinen Anlass, hierzu Stellung zu nehmen.
a) Die [A.] meint, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV, insbesondere die Zahlung der Nachbaugebühr, müssten bei der Aussaathandlung vorliegen. Andernfalls nehme der Landwirt eine der in Art. 13 Abs. 2 GemSortV genannten Handlungen - nämlich die Aussaat - vor, ohne dazu berechtigt zu sein und begehe damit eine Sortenschutzverletzung mit der in Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung geregelten Konsequenz. Sie führt hierzu aus, aus systematischen und allgemein für absolute Schutzrechte geltenden Erwägungen müsse die Beurteilung, ob der Landwirt „berechtigt“ sei, eine grundsätzlich dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Handlung vorzunehmen, im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abschließend getroffen werden können.
b) Gegen eine solche Betrachtungsweise, die es mit sich bringen würde, dass der Landwirt verpflichtet wäre, die Nachbaugebühr unaufgefordert vor der Aussaat zu entrichten, bestehen aus der Sicht des vorlegenden Gerichts Bedenken.
Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der GemNachbauV entsteht die individuelle Pflicht des Landwirts zur Zahlung der Nachbaugebühr - erst - zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann der Sortenschutzinhaber Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen, jedoch keinen Zahlungstermin festlegen, der vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht liegt. Diese Regelungen könnten den Schluss rechtfertigen, dass der Landwirt nicht vor der tatsächlichen Aufnahme des Nachbaus zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sein soll. Denn wenn der vom Sortenschutzinhaber einseitig festgesetzte Zahlungstermin nicht vor der tatsächlichen Nutzung liegen darf, bedeutet dies zwangsläufig, dass die Zahlung der tatsächlichen Nutzung nachfolgt. Die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GemNachbauV scheint damit der Annahme einer Pflicht des Landwirts, die Nachbaugebühr im Vorgriff auf die beabsichtigte Aussaat im Voraus zu entrichten, entgegenzustehen.
Dass der Landwirt berechtigt ist, die Nachbaugebühr im Anschluss an die Aussaat und gegebenenfalls im Anschluss an eine von ihm auf Verlangen des Sortenschutzinhabers erteile Auskunft zu entrichten, entspricht nach Kenntnis des vorlegenden Gerichts auch der bisher gängigen Praxis und steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3, 5. Gedankenstrich GemSortV, wonach die Sortenschutzinhaber für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen über den Nachbau verpflichtet sind. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Schulin (aaO Rn. 70) den Standpunkt eingenommen, dass der Sortenschutzinhaber, wenn er die gebührenden Vorkehrungen treffe, einen - für die Bejahung eines Auskunftsanspruchs erforderlichen - Anhaltspunkt dafür erhalten könne, dass ein Landwirt von der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortV Gebrauch gemacht habe oder Gebrauch machen werde, und bei diesem die relevanten Informationen einholen könne. Dies wurde von der Praxis bisher offenbar in dem Sinne verstanden und gehandhabt, dass der Landwirt seinen Pflichten aus Art. 14 Abs. 3 GemSortV genügt, wenn er auf ein wirksames sortenspezifisches Auskunftsverlangen wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft über von ihm betriebenen Nachbau in dem Zeitraum, auf das sich das Auskunftsverlangen bezieht, erteilt, und die sich daraus ergebende Nachbaugebühr - nachträglich - entrichtet. Die [A.] hat vorgetragen, dass sie Zahlungen von Nachbaugebühren - wenn auch „aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage“ - bisher jedenfalls dann noch als rechtzeitig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der GemNachbauV anerkannt hat, wenn sie bis zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgt sind, in dem der Landwirt Nachbau betrieben hat. Diese an den Umfang und den Zeitraum der Auskunftspflichten anknüpfende Praxis wäre in Frage gestellt, wenn der Landwirt seine Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühr schon zum Zeitpunkt der Aussaat erfüllt haben müsste.
3. Sollte die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten sein, dass der Landwirt nicht verpflichtet ist, die Nachbaugebühr vor der Aussaat im Voraus zu entrichten, sondern auch eine nachträgliche Zahlung der Nachbaugebühr zu der Beurteilung führen kann, dass der Landwirt den Nachbau „berechtigt“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GemSortV in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommen hat, stellt sich die Frage, ob die Sortenschutzverordnung oder die Nachbauverordnung für die nachträgliche Zahlung der Nachbaugebühr eine Frist bestimmen und wie diese Frist gegebenenfalls bemessen ist.
a) Es kann im Streitfall offen bleiben, ob die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortV durch nachträgliche Zahlung der Nachbauentschädigung herbeizuführen, verloren geht, wenn der Landwirt auf ein berechtigtes Auskunftsverlangen entweder keine oder eine falsche Auskunft erteilt. Im Streitfall fehlt es an einem solchen berechtigten, insbesondere rechtzeitigen, Auskunftsverlangen. Die [A.] hat erstmals am 31. Mai 2012 auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte für Nachbau ein sortenspezifisches Auskunftsverlangen an die Beklagte zu 1 betreffend das Wirtschaftsjahr 2010/2011 gerichtet. Hierauf war die Beklagte zu 1 nicht zur Auskunft verpflichtet, weil das Auskunftsersuchen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eingegangen ist, auf das sich die Auskunft beziehen sollte (Art. 8 Abs. 3 GemNachbauV, EuGH, Urteil vom 15. November 2012 - C-56/11, GRUR 2013, 60 Rn. 29 f - Raiffeisenbank-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G. gegen Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH). Die Voraussetzungen, unter denen die Auskunft ausnahmsweise für bis zu drei zurückliegende Wirtschaftsjahre verlangt werden kann, sind im Streitfall nicht erfüllt.
Die Parteien stehen auch nicht in vertraglichen Beziehungen. Sie haben insbesondere, was im Zuge - hier nicht vorliegender - vertraglicher Vereinbarungen zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt über die Höhe der Entschädigung (Art. 5 Abs. 1 GemNachbauV) oder die Modalitäten der Auskunft (Art. 8 Abs. 1 GemNachbauV) möglich sein dürfte, keine vertragliche Übereinkunft über den Zahlungszeitraum von Nachbaugebühren getroffen.
Die [A.] hat auch nicht von der durch Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GemNachbauV eröffneten Möglichkeit einer Bestimmung des Zahlungszeitpunkts Gebrauch gemacht. Insbesondere hat die [A.] die Beklagten zu keiner Zeit zur Zahlung der Nachbaugebühr aufgefordert oder hierfür eine Frist gesetzt. Das Schreiben vom 31. Mai 2012 enthält lediglich eine Aufforderung zur Auskunft, verbunden mit der Androhung von Schadensersatzansprüchen für den Fall des erfolglosen Fristablaufs. Nach Fristablauf ist [A.] ohne weiteres dazu übergegangen, „Schadensersatz“ in Höhe der vollen Z-Lizenz geltend zu machen.
b) Von entscheidungserheblicher Bedeutung ist daher die Frage, ob die Beklagte zu 1 die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Z-Lizenz nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV durch nachträgliche Zahlung der Nachbaugebühr abzuwenden, durch Fristablauf verloren hat, oder ob sie auch jetzt noch - im Gegenzug zur Erstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung - zur Zahlung der Nachbaugebühr berechtigt ist.
Nach Ansicht von [A.] ist die Nachbaugebühr, auch wenn es an einem berechtigten Auskunftsverlangen oder an einer befristeten Zahlungsaufforderung des Sortenschutzinhabers fehlt, spätestens bis zum Ablauf desjenigen Wirtschaftsjahres zu entrichten, in dem der Nachbau betrieben wurde. Eine solche oder überhaupt eine unabhängig von einem etwa gestellten wirksamen Auskunftsverlangen oder einer Zahlungsaufforderung des Sortenschutzinhabers laufenden Frist vermag das vorlegende Gericht der Sortenschutzverordnung oder der Nachbauverordnung indessen nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen.
Eine Frist, innerhalb deren die Nachbauentschädigung zu entrichten ist, damit der Nachbau als „berechtigt“ anzusehen ist, bestimmen die Sortenschutzverordnung und die Nachbauverordnung jedenfalls nicht ausdrücklich. Vielmehr sieht Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GemNachbauV, wie bereits aufgezeigt, vor, dass der Sortenschutzinhaber den Zahlungszeitpunkt einseitig bestimmen kann. Eine „Höchstfrist“, die eingreift, wenn der Sortenschutzinhaber von seinem Recht zur Bestimmung des Zahlungszeitpunkts keinen Gebrauch macht, lässt sich auch aus Art. 8 Abs. 3 GemNachbauV nicht eindeutig entnehmen. Dies Vorschrift bestimmt lediglich, dass das Recht des Sortenschutzinhabers, Auskunft über Nachbauhandlungen zu verlangen, im Grundsatz mit dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres endet. Ob daraus abgeleitet werden kann, dass der Landwirt innerhalb dieser Frist notfalls von sich aus die Nachbaugebühr entrichten muss, erscheint zweifelhaft, zumal der Auskunftsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch länger bestehen kann. Wie die [A.] in anderem Zusammenhang zu Recht aufzeigt, ist ein Zusammenhang zwischen dem Recht auf Auskunftserteilung und dem Anspruch auf Entrichtung der Nachbaugebühr ohnehin zweifelhaft. Ein angemessener Ausgleich der beiderseitigen Interessen (Art. 2 GemNachbauV) könnte auch dadurch gewahrt sein, dass der Sortenschutzinhaber einen Zahlungszeitpunkt bestimmen kann (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GemNachbauV), und (erst) nach erfolglosem Ablauf dieser Frist berechtigt ist, nach Art. 94 Abs. 1 GemSortV vorzugehen.
Die [A.] wendet gegen eine Pflicht zur Fristsetzung im Wesentlichen ein, dass der Landwirt bei dieser Lösung risikolos darauf spekulieren könne, nicht entdeckt zu werden. Einer vergleichbaren Erwägung hat der Gerichtshof jedoch schon im Zusammenhang mit der Verneinung eines generellen Auskunftsanspruchs in der Rechtssache Schulin (aaO Rn. 70) entgegengehalten, dass die Sortenschutzinhaber, wenn sie die gebührenden Vorkehrungen träfen, die Möglichkeit hätten, ihre Rechte angemessen wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang könnte es sich erneut auswirken, dass Art. 14 Abs. 3, 5. Gedankenstrich GemSortV die Verantwortung für die Überwachung und Einhaltung der Nachbaubestimmungen den Sortenschutzinhabern zuweist.