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LG Mannheim 23. Große Strafkammer·23 KLs 618 Js 9394/19·09.09.2019

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch EuGH

VerfahrensrechtStrafprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Wiederaufnahme einer rechtskräftigen Verurteilung wegen unerlaubter Zahlungsdienste, gestützt auf ein späteres EuGH-Urteil zur Zahlungsdiensterichtlinie. Streitpunkt war, ob eine im Vorabentscheidungsverfahren geklärte unionsrechtliche Rechtsfrage neue Tatsachen i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO begründet oder eine analoge Anwendung von § 79 Abs. 1 BVerfGG eröffnet. Das LG verwarf den Antrag als unzulässig: Ein Rechtsprechungswandel ist keine „neue Tatsache“, § 359 Nr. 6 StPO greift nur bei EGMR-Entscheidungen inter partes, und für § 79 Abs. 1 BVerfGG fehlt es an Vergleichbarkeit und planwidriger Regelungslücke. Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz des Unionsrechts gebieten keine Erstreckung der Wiederaufnahme auf EuGH-Urteile.

Ausgang: Wiederaufnahmeantrag mangels Wiederaufnahmegrundes als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten nach § 359 Nr. 5 StPO setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die geeignet sind, eine für den Verurteilten günstigere Entscheidung zu begründen.

2

Rechtstatsachen, insbesondere ein Wandel der Rechtsprechung oder eine nachträgliche unionsrechtliche Neubewertung, sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

3

Der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO setzt eine durch den EGMR festgestellte Konventionsverletzung voraus und verlangt, dass die Entscheidung in dem vom Verurteilten selbst geführten Verfahren (inter partes) ergangen ist.

4

Eine in einem Vorabentscheidungsverfahren des EuGH geklärte Rechtsfrage eröffnet keine Wiederaufnahme einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in (entsprechender) Anwendung von § 79 Abs. 1 BVerfGG.

5

Die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz verpflichten die Mitgliedstaaten nicht, nationale Wiederaufnahmeregelungen für EGMR-Konventionsverstöße auf behauptete Verstöße gegen Unionsrecht zu erstrecken.

Relevante Normen
§ 359 Nr 6 StPO§ 79 Abs 1 BVerfGG§ 359 Nr. 6 StPO§ 79 Abs. 1 BVerfGG§ Richtlinie 2007/64/EG Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 des Anhangs§ 359 StPO

Leitsatz

Eine in einem Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geklärte Rechtsfrage stellt - anders als § 359 Nr. 6 StPO für vom EGMR festgestellte Verletzungen der Europäischen Konvention der Menschenrechte vorsieht - keinen Grund für eine Wiederaufnahme einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach § 79 Abs. 1 BVerfGG dar. (Rn.12) (Rn.17)

Orientierungssatz

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung oder Sicherung zu begründen geeignet sind. (Rn.8) Ein Wiederaufnahmeantrag kann nicht erfolgreich auf Rechtstatsachen gestützt werden, insbesondere nicht auf einen Wandel der Rechtsprechung. (Rn.9)

Tenor

1. Der Antrag vom 26.02.2019 auf Wiederaufnahme des Verfahrens 11 KLs 151 Js 103464/12 des Landgerichts Stuttgart wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts - 11. Große Wirtschaftsstrafkammer - S. vom 18.03.2014 (11 KLs 151 Js 103464/12) wegen des fahrlässigen und des vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten (nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3, 9 Nr. 3c und Nr. 6 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten, im Folgenden: ZAG) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 500 EUR verurteilt, weil er (als Geschäftsführer) für eine Spielhalle verantwortlich war, in welcher von April 2009 bis Ende 2012 unerlaubt ein ec-cash-Terminal betrieben wurde. Über das von einem externen Dienstleister, der auch die bank- und kontotechnische Abwicklung übernahm, angemietete Gerät haben Spielhallenkunden Geld von ihren Konten abgehoben.

2

Die hiergegen eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof am 11.06.2015 verworfen, weil auch ein hybrider Betrieb, also die Erbringung von Zahlungsdiensten zu einer anderen (Haupt-)Tätigkeit, erfasst werde und die 7.526 Bargeldauszahlungen in drei Jahren sowie die komplexe Vertragsgestaltung und Abwicklungsmodalitäten, die dem Betrieb des ec-cash-Terminals zugrunde lagen, einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderten (BGH, NZWiSt 2016, 281).

3

Auf die Vorlage eines - abgesehen von der Bearbeitungsgebühr - gleichgelagerten Falles führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil vom 22.03.2018 (NZWiSt 2018, 306) aus, dass nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2007/64 (im Folgenden: Zahlungsdienste-Richtlinie) die Anwendung auf Zahlungsdienstleister beschränkt werden sollte, deren „Haupttätigkeit“ darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen (Tz. 36) und die Qualifizierung eines Bargeldabhebungsdienstes als „Zahlungsdienst“ im Sinne der Zahlungsdienste-Richtlinie nicht mit Erfordernissen des Schutzes des Verbrauchers als Zahlungsdienstempfänger gerechtfertigt werden (Tz. 38). Deswegen sei Art. 4 Nr. 3 der Richtlinie in Verbindung mit Nr. 2 ihres Anhangs dahin auszulegen, dass ein Bargeldabhebungsdienst, den ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden mittels in den Spielhallen aufgestellter multifunktionaler Terminals anbiete, kein „Zahlungsdienst“ im Sinne dieser Richtlinie ist, wenn der Betreiber keine die Zahlungskonten dieser Kunden betreffenden Vorgänge abwickelt und sich die dabei von ihm ausgeübten Tätigkeiten darauf beschränkten, die Terminals zur Verfügung zu stellen und mit Bargeld zu befüllen (Tz. 39).

4

Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme seines Verfahrens. Zwar liege kein in § 359 StPO vorgesehener Wiederaufnahmegrund vor, jedoch verstoße die Verurteilung gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, weil seiner Verurteilung ein Sachverhalt wie der vom EuGH entschiedene zugrunde liege. Deswegen sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschrift vom 26.02.2019 sowie auf den Schriftsatz vom 11.06.2019 verwiesen.

5

Die Staatsanwaltschaft hält den Antrag für unzulässig, weil kein Wiederaufnahmegrund vorliege. Wegen der Begründung wird auf deren Stellungnahme vom 25.04.2019 verwiesen.

II.

6

Der Antrag ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Grund für die Zulassung des Wiederaufnahmeantrags nicht gegeben ist.

7

a) Der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO liegt nicht vor.

8

Nach dieser Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung oder Sicherung zu begründen geeignet sind.

9

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 12, 338 <340>; BGHSt 39, 75 <79>) kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht (erfolgreich) auf Rechtstatsachen gestützt werden, insbesondere nicht auf einen Wandel der Rechtsprechung. Sachlich-rechtliche Fehler bei der Urteilsfindung - hier ein Verstoß gegen übergeordnetes europäisches Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung von § 31 ZAG - können den Antrag selbst dann nicht begründen, wenn sie offensichtlich sind. Aus dem Erfordernis der Beibringung von neuen Tatsachen oder Beweismitteln folgt, dass die auf eine fehlerhafte Rechtsauffassung bzw. -anwendung beruhende Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nur bei Unrichtigkeit des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes, was hier aber nicht der Fall ist, korrigiert werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2004 - 3 Ws 182/04, Die Justiz 2005, 21).

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b) Es ist auch kein Fall des § 359 Nr. 6 StPO gegeben.

11

Dieser Wiederaufnahmegrund setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Dem vorliegenden Fall liegt aber weder eine Entscheidung des EGMR zugrunde und außerdem ist die maßgebliche Entscheidung des EuGH nicht inter partes, also in einem vom Antragsteller geführten Verfahren, ergangen, was für eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO für EGMR-Urteile verlangt wird (vgl. BVerfG, NJW 2019, 1590 <Rn. 25>).

12

c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt auch eine (entsprechende) Anwendung von § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht in Betracht.

13

Nach § 79 Abs. 1 BVerfGG ist gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zulässig. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, welche § 8 und/oder § 31 ZAG für unvereinbar mit dem Grundgesetz oder diese Normen für nichtig erklärt.

14

Aber auch eine entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 1 BVerfGG ist nicht angezeigt. Eine solche wird zwar vereinzelt in der Literatur (vgl. Schneider, EuR 2017, 433) für möglich gehalten. Insbesondere wenn dem Vorabentscheidungsurteil des EuGH nach Art. 267 AEUV deutsches Recht zugrunde liege, könne eine Vergleichbarkeit mit § 79 BVerfGG angenommen werden und daher erfordere das Äquivalenzprinzip eine entsprechende Wirkung von EuGH-Urteilen (Schneider, a.a.O.).

15

Nach Ansicht der Kammer fehlt es jedoch an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie.

16

(1) Als Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke nennt der Antragsteller (zutreffend), dass EuGH-Urteile mit verfassungsgerichtlichen Entscheidungen im Sinne von § 79 Abs. 1 BVerfGG vergleichbar sein müssten. In der Antragsschrift wird die Vergleichbarkeit beider höchstrichterlicher Rechtsakte als „evident“ bezeichnet, weil es in beiden Fällen um Gerichtsentscheidungen gehe, welche der nationalen Justiz übergeordnet seien und die Rechtsanwendung durch die ordentliche Judikatur Deutschlands binden. Unabhängig von der Frage einer Überordnung des EuGH im Verhältnis zur nationalen Justiz lässt der Antragsteller hier aber einen wesentlichen Unterschied unberücksichtigt: anders als das Bundesverfassungsgericht, welches mit der Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung des Rechtsweges angerufen werden kann (§ 90 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG), kann/ist der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bereits vor Abschluss des nationalen Verfahrens zur Auslegung des Unionsrechts berufen und eine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH kann mit der Verfassungsbeschwerde als eigenständiger Grundrechtsverstoß geltend gemacht werden. Dieser Unterschied in der Zugangsmöglichkeit zum Bundesverfassungsgericht bzw. zum EuGH stellt für die Frage der Vergleichbarkeit der EuGH-Urteile mit den in § 79 Abs. 1 BVerfGG genannten Entscheidungen einen wesentlichen Unterschied dar.

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(2) Insbesondere der (einige Wiederaufnahmegründe tragende) Gedanke der materiellen Gerechtigkeit reicht für die Begründung einer Analogie nicht aus. Denn neben der materiellen Gerechtigkeit gehört zu dem tragenden Verfassungsgrundsatz der Rechtsstaatlichkeit auch die Rechtssicherheit und diese beiden Grundsätze treten häufig in Widerstreit. Mit dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wird um des Grundsatzes der materiellen Gerechtigkeit willen das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen. Das zuletzt genannte Prinzip wirkt sich jedoch dahin aus, dass die Durchbrechung an eine eng begrenzte Anzahl besonderer Ausnahmetatbestände gebunden ist (BVerfGE 22, 322 <329>). Dabei gebietet es das Rechtsstaatsprinzip - selbst nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EuGH – nicht, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen (BVerfGE 111, 307 <325>). Ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 13/10333, S. 4), welche ausdrücklich auf die fehlende verfassungsrechtliche Verpflichtung verweist, war sich der Gesetzgeber bei der 1998 erfolgten Einführung des § 359 Nr. 6 StPO dessen bewusst und begründete diese Änderung daher mit dem Prinzip konventionsfreundlicher Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts. Die Entstehungsgeschichte von § 359 Nr. 6 StPO verdeutlicht indes, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren ist, dass der Verurteilte in eigener Person die Feststellung eines Konventionsverstoßes erstritten hat. Denn der Gesetzgeber hat sich (in Kenntnis eines Antrags auf Erstreckung auf alle Entscheidungen des Gerichtshofes) bewusst für eine Beschränkung auf Entscheidungen inter partes entschieden (Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 359 Rn. 52; Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 359 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat mithin mit der Schaffung des § 359 Nr. 6 StPO eine Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit zu Gunsten der materiellen Gerechtigkeit nur für den besonderen Ausnahmetatbestand vorgesehen, in dem der Verurteilte in eigener Person ein obsiegendes Urteil und damit die Feststellung einer Konventionsverletzung in seinem Fall erstritten hat (BVerfG, NJW 2019, 1590 <Rn. 25>).

18

Daher fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallkonstellation mit dem vom Gesetzgeber geregelten Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO. Dass der Gesetzgeber die Einführung dieses Wiederaufnahmegrundes nicht zum Anlass nahm die Vorschrift des § 79 BVerfGG zu ergänzen, spricht ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke dieser Norm, sondern vielmehr ist der Anwendungsbereich des BVerfGG streng auf das Bundesverfassungsgericht beschränkt, während die sonstigen Wiederaufnahmegründe in der StPO geregelt sind.

19

(3) Entgegen der Ansicht des Antragstellers gebieten auch die beiden aus der Pflicht zur Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) folgenden Grundsätze der Effektivität (wonach unionsrechtliche Sachverhalte nicht schlechter behandelt werden dürfen als nationale Sachverhalte) und der Äquivalenz (wonach der Mitgliedsstaat die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nicht erschweren darf) keine Analogie und somit Gleichbehandlung mit den Wiederaufnahmegründen des § 79 Abs. 1 BVerfGG oder des § 359 Nr. 6 StPO.

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Der EuGH (Urteil der großen Kammer vom 24.10.2018 - C234/17, EuZW 2019, 82) hat (zu § 363 der österreichischen StPO) entschieden, dass das Unionsrecht, insbesondere die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität, dahin auszulegen ist, dass es ein nationales Gericht nicht verpflichtet, einen Rechtsbehelf des nationalen Rechts, mit dem nur im Fall einer Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle die Erneuerung eines durch eine rechtskräftige nationale Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens erreicht werden kann, auf Verletzungen des Unionsrechts zu erstrecken. Wesentlicher Grund hierfür sind die unterschiedlichen Wirkungsmechanismen des Rechts der Europäischen Union einerseits und des Rechts der Europäischen Menschenrechtskonvention andererseits: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK erst dann angerufen werden, wenn die nationalen Rechtsbehelfe erschöpft sind und daher eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die außerordentliche Durchbrechung der Rechtskraft im Anschluss an eine die Verletzung der EMRK feststellende Entscheidung des EGMR ist daher für den menschenrechtlichen Rechtsschutz geboten. Das vom Europäischen Gerichtshof sogenannte Schlüsselsystem zur Durchsetzung des Unionsrechts ist hingegen das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren. Danach sind die nationalen Gerichte berechtigt und verpflichtet, für die volle Wirkung von Bestimmungen des Unionsrechts bereits im (laufenden) nationalen Verfahren zu sorgen und Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts gegebenenfalls vorab dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dieser verfassungsrechtliche Rahmen gewährleistet effektiven Rechtsschutz hinsichtlich des Unionsrechts schon bevor eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Ein Bedürfnis zur späteren Durchbrechung der Rechtskraft durch die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens besteht für Entscheidungen des EuGH daher nicht. Die Kammer geht daher nicht vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke aus, weswegen der Wiederaufnahmeantrag unzulässig ist.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StPO.