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LG Mannheim 2. Zivilkammer·2 O 61/15·22.02.2016

Rechtzeitigkeit des Vorbringens: Präklusion der Zuständigkeitsrüge nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtÖrtliche ZuständigkeitTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die örtliche Unzuständigkeit in der Hauptsache vor der mündlichen Verhandlung, jedoch nach Ablauf der nach § 276 ZPO gesetzten Erwiderungsfrist. Das Landgericht hält die Zuständigkeitsrüge nicht für gemäß § 282 Abs. 3 S. 2, § 296 Abs. 3 ZPO präkludiert und erklärt sich für Teile der Klage örtlich unzuständig. Entsprechend werden die Vertragsstrafenansprüche abgetrennt und an das örtlich zuständige LG Bielefeld verwiesen. Begründend greift die Spezialregelung des § 39 ZPO gegenüber den allgemeinen Präklusionsvorschriften ein.

Ausgang: Abtrennung und Verweisung der Vertragsstrafenklage insoweit stattgegeben; Landgericht erklärt sich für diesen Teil örtlich unzuständig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zuständigkeitsrüge nach § 39 ZPO, die vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vorgebracht wird, ist nicht wegen Überschreitens der Klageerwiderungsfrist nach § 276 ZPO durch die allgemeinen Präklusionsvorschriften des § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO präkludiert.

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§ 39 ZPO stellt eine spezielle Regelung dar, die es dem Beklagten ermöglicht, die fehlende örtliche Zuständigkeit bis zur mündlichen Verhandlung geltend zu machen; diese Sonderregel geht den allgemeinen Präklusionsnormen vor.

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Die Feststellung der Zuständigkeit ist grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen; Präklusion greift nur bei verzichtbaren Zulässigkeitsmängeln, nicht jedoch bei der von Amts wegen zu prüfenden gerichtlichen Zuständigkeit.

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Bei einer auf Vertragsstrafe gerichteten Klage begründet nicht die behauptete bundesweite Verletzung der Unterlassungsverpflichtung, sondern regelmäßig der Wohnsitz bzw. der Ort der Niederlassung des Schuldners den Erfüllungsort und damit die örtliche Zuständigkeit.

Relevante Normen
§ 39 ZPO§ 276 ZPO§ 282 Abs 3 S 2 ZPO§ 296 Abs 3 ZPO§ 276 ZPO§ 39 ZPO

Leitsatz

Eine vor der mündlichen Verhandlung aber nach Ablauf der gemäß § 276 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist erhobene Zuständigkeitsrüge im Sinn von § 39 ZPO ist nicht nach § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO präkludiert.(Rn.7)

Tenor

1. Im Umfang der Klageanträge zu II und zu IV (Vertragsstrafenforderung) wird der Rechtsstreit zur gesonderten Verhandlung abgetrennt.

2. Das Landgericht Mannheim erklärt sich im vorstehenden Umfang für örtlich unzuständig.

3. Der Rechtsstreit wird insoweit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Bielefeld verwiesen.

4. Der Streitwert für das gesamte Verfahren wird auf 150.000 € festgesetzt, wovon auf den abgetrennten und verwiesenen Teil (Klageanträge zu II und zu IV) 46.000 € und auf den bei der Kammer verbliebenen Teil 104.000 € entfallen.

Gründe

A.

1

Wegen des Vorbringens der Parteien und der Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom heutigen Tag verwiesen, das - nur für das Landgericht Bielefeld - diesem Beschluss in der Anlage beigefügt ist.

B.

2

Unter Abtrennung gemäß § 145 ZPO waren die Klageanträge zu II und zu IV (Vertragsstrafe), für die das Landgericht Mannheim örtlich nicht zuständig ist, gemäß § 281 ZPO auf den Antrag der Klägerin an das am allgemeinen Gerichtsstrand der Beklagten nach § 17 ZPO örtlich (und sachlich) zuständige Landgericht Bielefeld zu verweisen.

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I. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim für die Vertragsstrafenklage ist nicht begründet. Ein allgemeiner Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Mannheim ist ohnehin nicht begründet. Eine (besondere) örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin sich zur Begründung ihrer Vertragsstrafenverlangen darauf stützt, dass die Beklagte der Unterlassungsverpflichtung durch bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet über das Internet abrufbare Werbung zuwidergehandelt habe.

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1. Nach der Rechtsprechung der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 7]) lässt sich eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage nicht aus § 32 ZPO herleiten. Dass Anlass für die Abgabe des Vertragsstrafenversprechens der Vorwurf unerlaubter Handlungen (namentlich Schutzrechtsverletzungen) gewesen ist, ändert nichts daran, dass in der Forderung der Vertragsstrafe die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und nicht die Erhebung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung liegt.

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2. Auch eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO besteht nicht. Die Kammer hat auch bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass im Fall einer strafbewehrten Unterlassungspflicht, die sich auf ein größeres Gebiet erstreckt, § 29 ZPO nicht an jedem Ort, für den die Unterlassungspflicht besteht, die örtliche Zuständigkeit für eine Vertragsstrafenklage begründet. Der Erfüllungsort der Unterlassungsverpflichtung und der Vertragsstrafe liegt jedenfalls grundsätzlich - und auch hier - am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 8]; ebenso OLG München, NJOZ 2012, 82, 85 LG München I, InstGE 9, 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29 Rn. 25 „Unterlassungspflicht“). Ob für den Erfüllungsort der vertraglichen Unterlassungspflicht etwas anderes gelten kann und dies sich zudem auf den Erfüllungsort der Vertragsstrafe auswirkt, wenn - anders als im Streitfall - von vorneherein eine Zuwiderhandlung nur an einem bestimmten anderen Ort in Betracht kommt, bedarf hier keiner Erörterung.

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II. Die Beklagte hat bezüglich der Anträge zu II und zu IV keine Zuständigkeit nach § 39 ZPO begründet. Vielmehr hat sie insoweit vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache die örtliche Zuständigkeit gerügt.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zuständigkeitsrüge der Beklagten nicht nach § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO aufgrund des Umstands unbeachtlich, dass die Beklagte sie erst nach Ablauf der ihr nach § 276 ZPO gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Klage erhoben hat. Die genannten Präklusionsvorschriften finden auf die Zuständigkeitsrüge keine Anwendung.

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1. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob - was der Bundesgerichtshof (BGHZ 134, 127, 134 f) offengelassen hat - die allgemeinen Präklusionsvorschriften betreffend Zulässigkeitsmängel (§ 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) auch auf für Frage der (innerstaatlichen) örtlichen und sachlichen Zuständigkeit gelten.

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Von Teilen des Schrifttums wird dies angenommen und dafür angeführt, § 39 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten dürfe. Versäume es der Beklagte, innerhalb der Klageerwiderungsfrist die Unzuständigkeit geltend zu machen, und lägen auch im Übrigen die Voraussetzungen nach § 296 Abs. 3, § 282 Abs. 3 ZPO vor, sei die Zuständigkeitsrüge als verspätet zurückzuweisen (MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 296 Rn. 156, mwN in Fn. 375 f; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 282 Rn. 11 BeckOK ZPO/Toussaint, Stand Dez. 2015, § 39 Rn. 13.1 mwN). Nach anderer Ansicht steht dem die spezielle Regelung des § 39 ZPO entgegen, so dass eine vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vorgebrachte Zuständigkeitsrüge nicht deshalb unbeachtlich sein könne, weil sie außerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht wird (OLG Frankfurt a.M., OLGZ 1983, 99, 101 ff; OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 865, 866; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 39 Rn. 5 mwN Zöller/Greger, aaO § 296 Rn. 8a; BeckOK ZPO/Bacher, Stand Dez. 2015, § 282 Rn. 14, § 296 Rn. 68 Huber in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 296 Rn. 34; Heinrich, aaO § 39 Rn. 3 MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 39 Rn. 6 mwN Grunsky, EWiR 1997, 95).

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2. Die Kammer teilt die letztgenannte Auffassung.

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Sie entspricht dem vom Bundesgerichtshof nicht nur für die Frage der internationalen Zuständigkeit (BGHZ 134, 127) sondern auch im Zusammenhang der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO (BGHZ 147, 394, 397) eingenommenen Standpunkt. Dabei hat der Bundesgerichtshof im letztgenannten Fall die im Gesetzgebungsverfahren zu § 1032 ZPO angestrebte Parallelität der Regelung in § 1032 ZPO zu § 39 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 38) betont und ausgeführt, dass § 39 ZPO es nahelegt, dass der Beklagte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten darf (BGHZ 147, 394, 397). Dieser höchstrichterlichen Bewertung widerspräche es, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit eine Präklusion nach § 296 Abs. 3, § 282 Abs. 3 ZPO zuzulassen (vgl. Bacher, aaO § 296 Rn. 68). Dies folgt auch daraus, dass die Rechtsfolge nach § 296 Abs. 3 ZPO nur für verzichtbare Zulässigkeitsmängel eintritt. Seine Zuständigkeit hat das Gericht aber grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Daran ändert auch § 39 ZPO nichts. Eine mangelnde Zuständigkeit ist (abgesehen von der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO) erst und lediglich insoweit gleichsam disponibel, als in der mündlichen Verhandlung eine Begründung der Zuständigkeit nach § 39 ZPO möglich ist, indem der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache verhandelt. So ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2013, 764 Rn. 10) auch nicht an eine im schriftlichen Vorverfahren gemachte Ankündigung, die fehlende örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen zu wollen, gebunden; vielmehr steht ihm frei, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet einer gegenteiligen Ankündigung noch vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen.