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LG Mannheim 2. Zivilkammer·2 O 1/19·13.01.2020

Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens "Prüm" für Weine

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Weingut „Joh. Jos. Prüm“) nahm einen Weinhandel wegen der Verwendung von „PRÜM“/„R. Prüm“ auf Weinetiketten auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf/Entfernung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Das LG bejahte den Schutz von „Prüm“ als Unternehmenskennzeichen (Firmenschlagwort) nach § 5 Abs. 2 MarkenG und eine kennzeichenmäßige Benutzung durch Produktkennzeichnung. Wegen hoher Zeichen- und Branchennähe sowie mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft bestehe Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG. Einwände aus Gleichnamigenrecht/Gleichgewichtslage und Verwirkung griffen nicht durch; die Beklagten hätten zumutbare Abgrenzungsmaßnahmen nicht ergriffen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf/Entfernung und Schadensersatzfeststellung wegen Kennzeichenverletzung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unterscheidungskräftiger Bestandteil einer Firma kann als Firmenschlagwort nach § 5 Abs. 2 MarkenG geschützt sein, wenn er seiner Natur nach geeignet ist, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen; eine tatsächliche Alleinbenutzung oder Verkehrsdurchsetzung ist dafür nicht erforderlich.

2

Der Schutz eines Firmenschlagworts setzt keine besondere Originalität voraus; es genügt, dass keine rein beschreibende Verwendung feststellbar ist und der Bestandteil nach Verkehrsauffassung wie ein Unternehmensname wirken kann.

3

Ein Unternehmenskennzeichen kann auch durch markenmäßige Produktkennzeichnung verletzt werden, wenn die Bezeichnung vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft der angebotenen Ware verstanden wird.

4

Die Verwendung eines Familiennamens in der Branche durch mehrere gleichnamige Unternehmen schließt die Schlagworteignung nicht aus; sie wirkt grundsätzlich nur auf Kennzeichnungskraft und Schutzumfang, nicht aber auf die Schutzfähigkeit als solche.

5

Nach dem Recht der Gleichnamigen/Gleichgewichtslage ist der Prioritätsjüngere regelmäßig verpflichtet, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Verwechslungsgefahren auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren; eine herausgestellte Verwendung des gemeinsamen Nachnamens ohne ausreichende Zusätze kann eine unzulässige Störung darstellen.

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 MarkenG§ 5 Abs 2 MarkenG§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG§ 15 Abs 2 MarkenG§ 5 Abs. 2 MarkenG§ 15 Nr. 3 MarkenG

Vorinstanzen

anhängig OLG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 6 U 51/20

Orientierungssatz

1. Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. (Rn.28)

2. Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Eine besondere Originalität ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft, es reicht aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist. (Rn.28) Nach diesen Grundsätzen genießt die Bezeichnung „Prüm“ als Firmenschlagwort den Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG. (Rn.29)

3. An der Eignung des Begriffs „Prüm“ als Firmenschlagwort in der Firmierung mangelt es auch nicht deshalb, weil es weitere Unternehmen in derselben Branche gibt, die denselben Begriff ebenfalls als Familiennamen in ihrer Unternehmensbezeichnung tragen. (Rn.34)

4. Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung, also durch eine markenmäßige Verwendung, verletzt werden. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird. (Rn.42)

5. Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. (Rn.58)

6. Eine etwaige Gewöhnung an Namensähnlichkeiten der „Prüm“-Weingüter, die gerade aus einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage entstanden wäre, bewirkt keine Verringerung des Schutzes der von diesen Weingütern jeweils verwendeten Zeichen im Verhältnis zu Dritten, die keines jener Weingüter betreiben. Solche Dritte können aus der Verpflichtung der bisherigen Zeichennutzer zur wechselseitigen Duldung nach dem Recht der Gleichnamigen keine Vorteile für sich herleiten. (Rn.62)

7. Der Prioritätsjüngere ist im Regelfall gehalten, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. (Rn.79)

Tenor

1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1 zu vollziehen ist, verboten, Wein unter der Bezeichnung „Prüm“ oder „R. Prüm“ oder „B2“ wie nachfolgend abgebildet anzubieten oder in Verkehr zu bringen:

a)

b)

c)

d)

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die nicht konkret auf die Waren bezogenen Gemeinkosten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden können

und dabei zu a) und zu b) die zugehörigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können und dabei die die Angaben nach a) bis e) belegenden Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen in Kopie vorzulegen oder einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Zugang zu diesen Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen zu gewähren, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, die Korrektheit der Angaben nach a) bis e) zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung der Klägerin mitzuteilen.

3. Die Beklagte zu 1 wird weiter verurteilt, die von ihr vertriebenen, unter oben 1. fallenden Waren zurückzurufen oder nach ihrer Wahl endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

- 40.000 € hinsichtlich der Verurteilungen zu 1. (Unterlassung) und zu 3. (Rückruf oder Entfernung),

- 2.500 € hinsichtlich der Verurteilung zu 2. (Rechnungslegung)

- 110 % des jeweils zu vollsteckenden Kostenbetrags.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagten wegen angeblicher Verletzung eines Unternehmenskennzeichens Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung sowie - zuletzt nur noch gegen die Beklagte zu 1 - auf Rückruf oder Entfernung geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

2

Die Klägerin betreibt ein Weingut in …, das seit dem Jahr 1911 die Bezeichnung „Weingut Joh. Jos. Prüm“, auch in der verkürzten Form „J. J. Prüm“ führt, mit denen sie insbesondere die Etiketten auf ihren Weinflaschen versieht. Diese Bezeichnung bezieht sich auf den damaligen Inhaber J. Prüm, den Großvater von … und Urgroßvater von …. Die drei letztgenannten Personen sind Eigentümer des durch … und seine Tochter … geleiteten Weinguts und der Betriebsmittel. Die Klägerin verfügt über Anbauflächen von ca. 20 Hektar. Sie erzeugt pro Jahr rund 100.000 Flaschen Wein, die im Inland, zum Beispiel über Onlinehändler und Supermarktfilialen, und im Ausland bei Endabnehmerpreisen von mindestens 22 € bis hin zu vierstelligen Eurobeträgen, auch auf Versteigerungen, vertrieben werden.

3

Das Weingut der Klägerin ist einer von fünf - auch in zwei weiteren Fällen mit dem Namensbestandteil „Prüm“ - geschaffenen Betrieben, die im Jahr 1911 aus einer Teilung des seit Jahrhunderten durch die Familie Prüm betriebenen Weinguts („Stammgut“) hervorgegangen sind. Der Beklagte zu 2 betrieb zunächst seit den 1970er eines dieser weiteren Weingüter, nämlich das ebenfalls im Jahr 1911 nach seinem Großvater S. A. Prüm „Weingut S.A. Prüm“ in …. Dieses veräußerte er im Jahr 1993. Später pachtete er das Weingut und betrieb es bis zur Übernahme durch seine Tochter … im Jahr 2017. Wegen weiterer Weingüter an der … mit dem Namensbestandteil „Prüm“ wird auf Seite 7 der Klageerwiderung vom 8. März 2019 (AS 66 ff) Bezug genommen.

4

Die 2008 gegründete Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2, der den bürgerlichen Namen B2 trägt, ist, betreibt unter ihrer Firma „B1“ einen Weinhandel ebenfalls in Wehlen.

5

Die Beklagte zu 1 vertreibt zuletzt mit eigenen, unter Verwendung des Begriffs „Prüm“ gebildeten Kennzeichen versehene Weine, nämlich Cuvées aus - von anderen Erzeugern als den „Prüm“-Weingütern bezogenen - Weinen über Supermärkte (insbesondere Discounter) in Flaschen zu Preisen deutlich unter 10 €. Dafür hat sie sämtliche in der Entscheidungsformel zu 1. wiedergegebenen Aufmachungen (insbesondere auf Etiketten) mit entweder

6

- der Kombination aus insbesondere den Elementen „R“ und (in geringerer Schriftgröße und anderer Farbe) „PRÜM“ (b) oder

7

- der Kombination aus den Elementen „RAIMUND“ und (in höherer Schriftgröße) „PRÜM“ (d) oder

8

- dem isolierten großen Schriftzug „PRÜM“ (a, c)

9

verwendet und verwendet diese jedenfalls teilweise weiterhin. Die aus dem Klageantrag ersichtlichen Weine liegen etwa in einem Preisniveau zwischen 3,99 € und 6,49 € pro Flasche. Die folgenden Lichtbilder aus der Duplik der Beklagten zeigen die Kennzeichen auf den Flaschen der Entscheidungsformel zu 1.b (links) und 1.d) (rechts) nochmals in besserer Bildqualität:

10

Die Klägerin hat klargestellt, dass die Klage sich gegen die im Antrag dargestellten konkreten Verletzungsformen richtet und nicht auf „§ 15 Nr. 3 (bekanntes Kennzeichen)“ gestützt ist.

11

Die Klägerin macht geltend, die im Antrag wiedergegebenen Kennzeichennutzungen der Beklagten verstießen mit Blick auf das Unternehmenskennzeichen „Joh. Jos. Prüm“ der Klägerin gegen § 15 Abs. 1 MarkenG.

12

Die von den Parteien vertriebenen Produkte, jeweils Wein der Rebsorte Riesling von der …, seien unabhängig vom Vertriebsweg im kennzeichenrechtlichen Sinn identisch. Die Beklagten benutzten unzulässig das Kennzeichen „PRÜM“ als Weinbezeichnung oder als Herstellerangabe in Alleinstellung in den zu 1.a), b) und c) der Entscheidungsformel angegebenen Fällen, gegebenenfalls mit dem nur dekorativen, in anderer Farbe gehaltenen, vom Verkehr nicht, insbesondere nicht als dem Kennzeichen zugehörig wahrgenommenen Element „R.“ (so bei 1.b)), oder als gegenüber dem klein gedruckten, vom Verkehr übersehenen Vornamen „Raimund“ als dominierendes Element beinahe in Alleinstellung in dem zu 1.d) der Entscheidungsformel angegebenen Fall. Die Benutzung des durch die Beklagten usurpierten, in den angegriffenen Kennzeichen vom Verkehr allein ausgesprochenen und als alleiniges Kennzeichen aufgefassten Familiennamens „PRÜM“ führe den Verbraucher in die Irre. Die Beklagten beuteten den durch die Klägerin begründeten enormen Ruf der „Prüm-Rieslinge“ zu Täuschungszwecken aus, indem sie darauf setzten, dass der weniger kundige Verbraucher von einer billigeren Zweitlinie der berühmten „Prüm-Rieslinge“ und davon ausginge, es handele sich um den sehr preisgünstigen, aber immer noch qualitativ hochwertigen Zweitwein des gleichen Weinguts. Dies führe zu einer Zuordnungsverwirrung und verwässere die Bekanntheit des Namens der Familie Prüm und entwerte die geschäftlichen Zeichen der Klägerin. Die Beklagten missbrauchten die Wertschätzung und Zugkraft des Zeichens für irgendwelche unbekannten Produkte, die weder mit den hochwertigen Lagen noch der Verarbeitung der „PRÜM-Produkte“ bzw. „PRÜM-Güter“ etwas zu tun hätten und deren Herkunft im Dunkeln bleibe. Damit sei die angegriffene Nutzung geeignet, einerseits die Unterscheidungskraft und andererseits die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

13

Die Beklagten können sich nicht auf einen rechtfertigenden Grund berufen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, den Familiennamen in Alleinstellung zu nutzen, damit eine Herkunftstäuschung zu verursachen und bei den beteiligten Verkehrskreisen Fehlvorstellungen bezüglich der Herkunft dieser Produkte hervorzurufen, bestehe nicht. Die Beklagten wahrten mit den angegriffenen Kennzeichenverwendungen im Verhältnis der Gleichnamigen keinen hinreichend unterscheidungskräftigen Abstand zum Unternehmenskennzeichen der Klägerin und veränderten unzulässig die Gleichgewichtslage.

14

Die Klägerin b e a n t r a g t - unter Rücknahme des Antrags auf Rückruf oder Entfernung, soweit er sich gegen die Beklagte zu 2 richtete, mit Zustimmung der Beklagten - zuletzt,

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sinngemäß wie erkannt.

16

Die Beklagten b e a n t r a g e n,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten machen geltend, die Klageforderungen seien unbegründet.

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Nur die seit langem nicht mehr verwendeten Gestaltungen zu 1.a) und c) der Entscheidungsformel benutzten das Wort „Prüm“ in Alleinstellung. Die Parteien seien eigentlich „materiell“ in verschiedenen Branchen tätig. Die Verschiedenheit der Vertriebskanäle, wobei die Weine der Klägerin überwiegend in den Export gingen, führe dazu, dass sich die Kundengruppen kaum überschnitten und dass, insofern ein Weinsammler auch einmal im Discounter kaufe, er niemals auf den Gedanken kommen würde, eine der im Antrag abgebildeten Flaschen wäre ein Wein, der etwas mit den höchstpreisigen süßen Weinen von „Joh. Jos. Prüm“ zu tun haben könnte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Verbraucher gerade im Bereich von Weinen und insbesondere Moselweinen an gleichnamige Weingüter, insbesondere mit dem im Weinbereich sehr verbreiteten - zum Teil in Alleinstellung oder zumindest dominierend verwendeten - Familiennamen „Prüm“ gewöhnt sei. Ferner stehe der Zuordnungsverwirrung entgegen, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, dass es unter identischen oder ähnlichen Namen Weine eines Weingutes und zugleich Weine gebe, die der Weingutbetreiber als Winemaker cuvetiert habe. Danach sei im Weinbereich die Gefahr von Fehlzuordnungen deutlich geringer ist als sie es vielleicht in anderen Branchen wäre. Selbst Normalverbraucher, die mit den Weinen der Klägerin nicht in Berührung kämen, würden keiner Zuordnungsverwirrung unterliegen. Insbesondere der sehr begrenzte Abnehmerkreis der Klägerin aus Weinexperten mit gesteigerten Weinkenntnissen wisse, dass Gleichnamigkeit im Weinbereich verbreitet sei und könne „Joh. Jos. Prüm“ von anderen Weinen, die das Wort „Prüm" in der Bezeichnung führten, unterscheiden.

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Der Verletzungsvorwurf sei nach den Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen unbegründet. Im Streitfall bestehe ein schutzwürdiges Interesse des Betreibers eines Weinguts mit jahrhundertealter Geschichte, seinen eigenen Namen zu verwenden, um sich (auch) als Winemaker zu betätigen und als solcher Cuvées aus Weinen anderer Winzer herzustellen. Die Klägerin müsse die angegriffene Kennzeichenverwendung dulden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Neustrukturierung des Lebensmittelhandels in Deutschland es erforderlich mache, die Angebote kleiner Erzeuger unter einem gemeinsamen Namen zu bündeln. Zudem müsse der Beklagte zu 2 seinen Namen verwenden dürfen, weil er mit seiner Person dafür einstehe, dass die von ihm cuvetierten Weine ihren besonderen Charakter deshalb besäßen, weil er diesen aufgrund seiner besonderen Weinkennerschaft erzeugen könne und ihn der Verkehr erwarte. Nachdem der Beklagte zu 2 sich als Winemaker an der Selektion der Weine und der Cuvée-Erstellung beteilige und jede Abfüllung freigebe, bürge er für die Qualität mit seinem Namen.

21

Im Übrigen liege Verwirkung nach § 21 MarkenG vor, weil die Klägerin die Kennzeichennutzung länger als fünf Jahre geduldet habe. Schon im Jahr 2008 habe die Beklagte zu 1 das erste Produkt über ALDI SÜD vertrieben, dessen Flasche mit der Bezeichnung „R. Prüm“ wie folgt gestaltet gewesen sei:

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Es seien annähernd 30.000 Liter Riesling aus der Steillage des Jahrgangs 2007 gewesen. Die „Beklagte“ wisse seit 2007 von der Tätigkeit als Winemaker und dem jetzt angegriffenen Kennzeichnungsverhalten.

23

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage, deren Streitgegenstand nach den Klarstellungen der Klägerin allein in den Ansprüche wegen Verwechslungsgefahr im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG umfassenden prozessualen Ansprüchen hinsichtlich der im Klageantrag gezeigten konkreten Verletzungsformen liegt, ist begründet. Es kann daher dahinstehen, ob Ansprüche im Sinn von § 15 Abs. 3 MarkenG von denselben prozessualen Ansprüchen umfasst sind (siehe allerdings BGHZ 189, 56 Rn. 3 = GRUR 2011, 521 - TÜV) und ihre Voraussetzungen ebenfalls vorliegen.

25

I. Die Beklagten benutzen in sämtlichen mit der Klage beanstandeten Fällen entgegen § 15 Abs. 2 MarkenG jeweils ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise, die geeignet ist, Verwechslungen mit einer zu Gunsten der Klägerin geschützten geschäftlichen Bezeichnung hervorzurufen.

26

1. Grundlage dieser Beurteilung ist der Schutz des Firmenschlagworts „Prüm“ als Unternehmenskennzeichen im Sinn von § 5 Abs. 1, 2 MarkenG, den die Klägerin genießt.

27

a) Als geschäftliche Bezeichnungen werden nach § 5 Abs. 1 MarkenG insbesondere Unternehmenskennzeichen geschützt. Unternehmenskennzeichen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

28

Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinn von § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText; GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 28 - Castell/VIN CASTELL). Der Schutz eines in einer Firmenbezeichnung enthaltenen Bestandteils als Unternehmensschlagwort gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG setzt neben der Unterscheidungskraft voraus, dass er nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit; vgl. BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 33 - Castell/VIN CASTELL; GRUR 2016, 705 Rn. 19 - ConText). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine rein beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (GRUR 2008, 1108 Rn. 32 - Haus & Grund III; BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 28 - GoFit, jeweils mwN). Auch kennzeichnungsschwache Firmenschlagworte können sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchsetzen (BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 18 - BCC; GRUR 2018, 935 Rn. 36 - GoFit).

29

b) Nach diesen Grundsätzen genießt die Bezeichnung „Prüm“ als Firmenschlagwort zu Gunsten der Klägerin den Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG.

30

aa) Die Klägerin beruft sich mit Recht und durch die Beklagten nicht beanstandet auf den Schutz ihrer Firmierung als „Kl.“ (wie auch „J. J. Prüm“) nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG, der aufgrund Benutzung dieser geschäftlichen Bezeichnung seit 1911 als Unternehmenskennzeichen zu Gunsten der (Rechtsvorgänger der) Klägerin begründet worden ist und fortbesteht.

31

bb) Damit geht nach den vorstehenden Grundsätzen ein aus dem vollständigen Firmennamen abgeleiteter Schutz des Wortbestandteils „Prüm“ einher.

32

(1) Er ist in der Unternehmensbezeichnung „Joh. Jos. Prüm“ ebenso wie in deren Kurzform „J. J. Prüm“ seiner Natur nach geeignet, wie ein Name des Unternehmens der Klägerin zu wirken. Der Verkehr kann die vollständige Firmierung zur Bezeichnung des Unternehmens verkürzen, indem er die Vornamenskürzel weglässt (siehe auch BGH, GRUR 2006, 158 Rn. 14 - segnitz.de [Verkürzung der Firma „A-Segnitz & Co.” zu „Segnitz”]).

33

(2) Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff „Prüm“, wie die Beklagten in einer Fußnote angemerkt haben, auch einen Ort in der Eifel bezeichnet. Zwar kann einem Firmenbestandteil die Eignung fehlen, wie ein Name des Unternehmens zu wirken, wenn er im Verkehr als geografische Herkunftsangabe für die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens verstanden wird (siehe BGH, GRUR 2013, 68 Rn. 42 - Castell/VIN CASTELL). Die Parteien haben aber nicht vorgetragen, dass in dem Ort Prüm Wein an- oder ausgebaut würde und dies dem Verkehr zudem bekannt sei.

34

(3) An der Eignung des Begriffs „Prüm“ als Firmenschlagwort in der Firmierung der Klägerin mangelt es auch nicht deshalb, weil es weitere Unternehmen in derselben Branche gibt, die denselben Begriff ebenfalls als Familiennamen in ihrer Unternehmensbezeichnung tragen.

35

Allerdings wird die Ansicht vertreten, Familiennamen als Bestandteil der Gesamtfirma fehle die Schlagworteignung, wenn es in der einschlägigen Branche weitere Unternehmen gibt, die diesen Familiennamen in ihrer Firma oder besonderen Bezeichnung führen. Der Verkehr werde dann die übrigen Bestandteile der Firma nicht weglassen (BeckOK-MarkenR/Weiler, Stand Okt. 2019, MarkenG § 5 Rn. 40 unter Hinweis auf OLG München MD 2012, 945). Dieser Ansicht, die nach Auffassung der Kammer nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, ist jedoch nicht zu folgen.

36

(a) So hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2013, 638 Rn. 1, 3 ff, 24, 35 - Völkl) einem Familiennamen (als für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen geeignet) auch dann den Schutz als Firmenschlagwort zugesprochen, wenn derselbe Familienname in den Bezeichnungen weiterer Unternehmen derselben Branchen geführt wird. Der Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, dass die klägerische Firmierung neben dem Familiennahmen weitere Elemente mit herkunftshinweisender Funktion, nämlich Abkürzungen von Vornamen enthält, ist für die Eignung des Familiennamens (von Haus aus) als hinreichend unterscheidungskräftige Kurzbezeichnung unerheblich.

37

(b) Die gegenteilige Literaturansicht beruht wohl auf einer Übertragung der neuen Rechtsprechung zur Frage der Prägung bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Bereich der Markenrechtsverletzung nach § 14 MarkenG oder Art. 9 UMV. Insoweit ist ihr zuzugeben, dass - wenngleich der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH, GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link; siehe auch BGH, GRUR 2008, 719 - idw Informationsdienst Wissenschaft) - nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Erfahrungssatz besteht, wonach der Verkehr bei erkennbar aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken sich allein oder vorrangig an dem Nachnamen orientiere (BGH, GRUR 2011, 641 Rn. 24 mwN - Jette Joop). Innerhalb einer erkennbar aus Vorname und Nachname gebildeten Marke kann dem Nachnamen nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine die Gesamtbezeichnung prägende Bedeutung zugemessen werden. Solche Umstände können etwa in einer durch hohe Verkehrsbekanntheit als Kennzeichen gesteigerten Kennzeichnungskraft des Nachnamens liegen (vgl. BGH, GRUR 2005, 513, 514 - MEY/Ella May). Im Einzelfall hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2000, 1031, 1032 - Carl Link) beispielsweise eine Verwechslungsgefahr zwischen einem aus Vor- und Familiennahmen bestehenden Zeichen und einem dem Familiennamen ähnlichen Zeichen mangels Anhaltspunkten für eine allgemeine Übung, aus Vor- und Familiennamen bestehende Kennzeichnungen auf den Familiennamen zu verkürzen, verneint.

38

Im Übrigen geht der Gerichtshof der Europäischen Union (GRUR 2010, 933 Rn. 36 ff - Barbara Becker) davon aus, dass in einer zusammengesetzten Marke ein Nachname nicht in jedem Fall eine selbstständig kennzeichnende Stellung deshalb besitzt, weil er als Nachname wahrgenommen wird. Eine selbstständig kennzeichnende Stellung kann nämlich nur auf der Grundlage einer Prüfung aller relevanten Faktoren des Einzelfalls festgestellt werden. Auch wenn möglicherweise der Nachname im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft besitzt als der Vorname, sind stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann. Es ist ferner die etwaige Bekanntheit der Person zu berücksichtigen, die ein Kennzeichen aus Vor- und Nachnamen zusammen verwendet, da diese Bekanntheit von Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise sein kann (vgl. EuGH, aaO - Barbara Becker).

39

Diese Erwägungen mögen grundsätzlich für zusammengesetzte Zeichen gelten, die - wie hier mit den Bestandteilen „Joh. Jos.“ oder „J. J.“ - erkennbar aus einer Abkürzung eines oder mehrerer Vornamen und einem Nachnamen gebildet sind. Allerdings mag bei bloßer Abkürzung der Vornamen eine Verkürzung des Kennzeichens auf den Nachnamen tendenziell näher liegen als bei ausgeschriebenen Vornahmen, zumal wenn das Vornamenskürzel schwerer aussprechbar ist (siehe auch BPatG, MittdtschPatAnw 2006, 451 [juris Rn. 23 ff] - CHEVALIER/J. Chevalier; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 1120). All diese Überlegungen mögen grundsätzlich auch für die Prüfung gelten, ob zwischen einem älteren, aus Vor- und Familiennamen zusammengesetzten Unternehmenskennzeichen in seiner vollständigen Form und einem anderen Unternehmenskennzeichen Verwechslungsgefahr im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht (zweifelnd Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 15 Rn. 47 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2016, 749 Rn. 21 - Landgut A. Borsig, wo allerdings kein aus Vornamen und Namen zusammengesetztes Klagezeichen angesprochen ist).

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(c) Von diesen Fragen zur Prägung des zusammengesetzten Zeichens ist aber die hier maßgebliche Frage zu trennen, ob ein als Familienname erkennbarer Bestandteil einer Firmierung, mag er diese auch nicht prägen, wenigstens die Eignung besitzt, wie ein Name des Unternehmens zu wirken. Dies ist hier schon wegen der Bedeutung des Familiennamens als klassisches Kennzeichnungsmittel der Fall (GRUR-RR 2010, 205 Rn. 47 mwN - Haus & Grund IV; vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 23). Dies entspricht der Wertung, dass auch ein häufiger Familienname bei seiner Verwendung zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit nach § 5 Abs. 2 MarkenG erfüllt, weil er unterscheidungskräftig und nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name zu wirken, wobei seine Häufigkeit als Geschäftsbezeichnung nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung beeinflusst (dazu BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 12 mwN - Hansen-Bau). Damit geht auch der Schutz des (wenn auch in der Branche häufigen vorkommenden) Familiennamens innerhalb einer aus Vor- und Familiennamen zusammengesetzten Firmierung als Firmenschlagwort einher. Denn dieser Schutz setzt nicht voraus, dass es sich um einen die zusammensetzte Unternehmensbezeichnung prägenden Bestandteil handelt.

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Kommt es für den Schutz eines Firmenbestandteils als Firmenschlagwort nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet wird oder sich gar beim Verkehr durchgesetzt hat, so ist es auch unerheblich, wenn einzelne Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise deshalb nicht den Familiennamen allein als Schlagwort verwenden, weil sie um die Existenz weiterer Unternehmen mit diesem Familiennamen wissen und zur Unterscheidung die Vornamen(skürzel) mitverwenden. Die für den Schutz als Firmenschlagwort maßgebliche Verkehrsauffassung darüber, ob der Familienname zumindest seiner Natur nach geeignet ist, wie ein Name des Unternehmens zu wirken (namentlich nicht nur als Sachangabe zu verstehen ist), ist davon unabhängig.

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2. Eine hinreichende kennzeichenmäßige Verwendung der angegriffenen Zeichen liegt jeweils vor. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG setzt - ebenso wie der Markenschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG - eine solche kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Bezeichnung voraus. Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine Produktkennzeichnung, also durch eine markenmäßige Verwendung, verletzt werden. Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung einer angegriffenen Bezeichnung ist auszugehen, wenn sie vom Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen oder auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der im Zusammenhang mit der Bezeichnung angebotenen Produkte verstanden wird (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 - goFit). Dies ist im Streitfall unabhängig davon der Fall, ob die angegriffenen Zeichen vom Verkehr (nur) als Kennzeichen des Unternehmens, das die Weine vertreibt, oder (nur) als herkunftshinweisende Kennzeichnung der Weine verstanden werden.

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3. Bei sämtlichen angegriffenen Kennzeichnungen besteht Verwechslungsgefahr.

44

a) Bei der Beurteilung der hier zumindest in Betracht kommenden Verwechslungsgefahr im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 23 mwN - ConText; GRUR 2004, 514, 515 - Telekom). Nicht notwendig ist dabei, dass der Verkehr danach die sich gegenüberstehenden Zeichen demselben Unternehmen zuordnet. Es genügt auch eine Verwechslungsgefahr in dem weiteren Sinn, dass der Verkehr zumindest wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten würde (vgl. BGH, GRUR 2008, 1102 Rn. 16 - Haus & Grund I). Abzustellen ist dabei auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart oder Dienstleistung (vgl. EuGH, GRUR lnt. 1999, 734, 736 - Lloyd).

45

b) Im Streitfall besteht zwischen dem Zeichen „Prüm“, dessen Schutz die Klägerin als Firmenschlagwort beanspruchen kann und das als solches der Prüfung der Zeichenähnlichkeit gesondert zugrunde zu legen ist (vgl. GRUR 2016, 705 Rn. 28 mwN - ConText), und dem in den Fällen zu 1.a) und c) der Entscheidungsformen angegriffenen Zeichen „PRÜM“ Zeichenidentität.

46

Denn ein Zeichen ist nicht nur dann mit einem geschützten anderen Zeichen identisch, wenn es ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente wiedergibt, die das geschützte Zeichen bilden, sondern auch dann, wenn es als Ganzes betrachtet nur so geringfügige Unterschiede gegenüber dem geschützten Zeichen aufweist, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können. Beschränken sich die Unterschiede auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig aus dem Identitätsbereich noch nicht hinaus (BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 30 mwN - ConText; vgl. BGH, GRUR 2018, 924 Rn. 40 mwN - ORTLIEB; EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 33 - INTERFLORA). Dies trifft auch hier zu.

47

c) Im Fall der Entscheidungsformel zu 1.b) verwenden die Beklagten entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Zeichen „Prüm“ in Alleinstellung, sondern ein abweichendes (grafisch gestaltetes) komplexes Zeichen, das aus einem „R“ in großem Schriftgrad im linken Hintergrund des Etiketts und dem davor gesetzten Wortbestandteil „PRÜM“ mit dem darauf angeordneten Schattenbild Person, die ein Glas hält, besteht. Dieses Zeichen ist aber dem Firmenschlagwort „Prüm“ zumindest in hohem Maß ähnlich.

48

aa) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 705 Rn. 28 mwN - ConText). Das schließt allerdings nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinn von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wie im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. nur BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 33, 50 mwN - OSTSEE-POST; EuGH, Slg. I 2005, 8565 Rn. 28 ff = GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE). Auch ein unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftiger Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens kann eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben (GRUR 2018, 79 Rn. 36 mwN - OXFORD/Oxford Club; vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 35 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt allerdings nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbstständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2018, 79 Rn. 36 mwN - OXFORD/Oxford Club).

49

bb) Im Streitfall dürfte anzunehmen sein und kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Wortbestandteil „PRÜM“ das angegriffene Zeichen zu 1.b) der Entscheidungsformel nicht allein prägt und darin auch keine selbständig kennzeichnende Stellung besitzt, mithin die Zeichenähnlichkeit nur durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Firmenschlagworts „Prüm“ einerseits und des Gesamteindrucks des gesamten zusammengesetzten Zeichens der Beklagten mit Bestandteilen „R“, „PRÜM“ und dem zugeordneten Schattenbild andererseits zu beurteilen ist. Dafür sprechen die bereits oben wiedergegebenen Erwägungen der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach kein Erfahrungssatz besteht, der die Annahme rechtfertigt, in einem aus Vor- und Nachnamen gebildeten Zeichen sei der Familienname allein prägend oder von selbständig kennzeichnender Stellung. Auch bei dieser Gesamtbetrachtung des angegriffenen Zeichens ergibt sich aber eine mindestens hohe Zeichenähnlichkeit.

50

Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus (BGH, GRUR 2015, 1004 Rn. 22 mwN - IPS/ISP). So liegen die Dinge auch hier.

51

Es besteht zunächst hohe Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild. Das grafische Gestaltungselement in Form eines - verglichen zu den buchstäblichen Elementen relativ kleinen - Schattenbilds tritt bei dem angegriffenen Wort-Bild-Zeichen in den Hintergrund und ist insbesondere nicht integraler Bestandteil des Wortbestandteils „PRÜM“, der das Schattenbild (nach Farbgebung und räumlicher Anordnung) am ehesten zugeordnet erscheint. Das grafische Gestaltungselement tritt im optischen Gesamteindruck des Zeichens hinter den Wortbestanteilen zurück. Der Schriftzug „PRÜM“ ist ferner (nach Schriftgrad, Schattierung und Anordnung) deutlich abgesetzt vom Buchstaben „R“ und diesem gegenüber stärker prägend für den bildlichen Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Buchstabe „R“ grafisch den in Hintergrund gerückt ist, indem er sowohl von dem Schattenbild als auch von dem Schriftzug „PRÜM“ teilweise verdeckt wird, also in einer hinteren Bildebene angeordnet ist. Zudem ist er in deutlich blasserem Grauton gehalten als die in Schwarz in den Vordergrund tretende Schrift „PRÜM“. Nach alledem besteht hohe (schift-)bildliche Ähnlichkeit zwischen dem Firmenschlagwort „Prüm“ und dem überwiegend durch den Wortbestandteil „PRÜM“ mit Zusätzen von geringerem optischen Gewicht („R“ und Schattenbild) beeinflussten Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens, der die z.T. abweichende Verwendung von Groß- bzw. Kleinbuchstaben nicht entgegensteht.

52

Darüber hinaus besteht hohe klangliche Ähnlichkeit. Dabei ist auch bei dem angegriffenen Zeichen in klanglicher Hinsicht allein auf die Wortbestandteile „R“ und „PRÜM” abzustellen, weil eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht beim Bildbestandteil eines Wort-/Bildzeichens nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 824 Rn. 27 mwN - Kappa). Der Gesamteindruck wird in klanglicher Hinsicht von dem Wortbestandteil geprägt, weil sich der Verkehr bei einer Kombination von Wort und Bild in klanglicher Hinsicht in der Regel an dem Wortbestandteil, sofern er - wie hier - kennzeichnungskräftig ist, orientiert (vgl. BGH, GRUR 2010, 828 Rn. 46 mwN - DiSC). Das Schattenbild im angegriffenen Zeichen tritt danach hinter den Wortbestandteilen zurück. Der hohen klanglichen Ähnlichkeit zum Firmenschlagwort „Prüm“ der Klägerin steht nach den besonderen Umständen des Falls auch nicht der Umstand entgegen, dass das angegriffene Zeichen mitsamt dem Buchstaben „R“ in den Blick zu nehmen ist. Ohnehin bleibt auch damit eine weitgehende klangliche Zeichenübereinstimmung wegen des Bestandteils „PRÜM“. Zudem besteht zumindest bei der vorliegenden besonderen Gestaltung, bei der das Vornamenskürzel zwar einerseits in deutlich größerer Schrift angegeben ist, andererseits aber grafisch vom Nachnamen „Prüm“ abgesetzt und diesem gegenüber in den Hintergrund gerückt ist, die hohe Gefahr, dass der Verkehr das angegriffene Zeichen bei dessen Aussprache auf den Bestandteil „PRÜM“ verkürzen kann.

53

In dieser Beurteilung insbesondere der Zeichenähnlichkeit sieht sich die Kammer auch dadurch bestätigt, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 749 Rn. 21 mwN - Landgut A. Borsig) zu § 12 BGB ausgeführt hat, dass die Hinzufügung eines Vornamens in der Regel nicht genügt, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Familiennamen ohne anderweit kennzeichnungskräftige Bestandteile enthält. Letzteres trifft hier zu, soweit auf Seiten der Klägerin das Firmenschlagwort „Prüm“ als solches in den Blick genommen wird.

54

d) Zwischen dem Firmenschlagwort „Prüm“ und dem davon abweichenden dritten angegriffenen Zeichen gemäß der Entscheidungsformel zu 1.d), das aus dem Wortbestandteilen „RAIMUND“ und dem darunter angeordneten Wortbestandteil „PRÜM“ in deutlich größerem Schriftgrad zusammengesetzt ist, besteht (wie schon im zuvor erörterten Fall) mindestens hohe Zeichenähnlichkeit im Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen. Auch hier kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Bestandteil „PRÜM“ im angegriffenen Zeichen keine allein prägende Wirkung und keine selbständige kennzeichnende Funktion hat.

55

Gleichwohl besteht nämlich insbesondere im schriftbildlichen Gesamteindruck Ähnlichkeit mit dem Firmenschlagwort „Prüm“, weil im angegriffenen Zeichen der Zeichenbestandteil „PRÜM“ gegenüber dem erheblich kleiner gedruckten Zeichenbestandteil „RAIMUND“ deutlich hervortritt. Im Übrigen besteht die hohe Gefahr, dass im Gesamteindruck des Verkehrs der Zeichenbestandteil „RAIMUND“ übersehen wird. Im Wesentlichen gelten danach die vorstehenden Erwägungen (zur schriftbildlichen Ähnlichkeit des Zeichens mit den Bestandteilen „R“ und „PRÜM“) entsprechend.

56

Zudem besteht auch hier entsprechend den obigen Ausführungen eine klangliche Ähnlichkeit, weil bei dem durch die Schriftgröße bedingten Hervortreten des Bestandteils „PRÜM“ im angegriffenen Zeichen dessen Verkürzung durch Weglassen des Bestandteils „RAIMUND“ durch den Verkehr zu erwarten ist.

57

e) Zwischen den Unternehmensbereichen, hinsichtlich derer die sich gegenüberstehenden Kennzeichen verwendet werden, besteht jedenfalls hochgradige, wenn nicht sogar sehr hohe bzw. weit überdurchschnittliche Nähe.

58

aa) Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein. Der Begriff der Branchennähe ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG auszulegen. Von einer Unähnlichkeit der Branchen der Parteien kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann. Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG die Branchennähe vollständig ausgeschlossen - und deshalb von absoluter Branchenunähnlichkeit auszugehen - ist, ist daher losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens zu beantworten. Dies entspricht den für die Beurteilung der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben (BGH, GRUR 2011, 831 Rn. 23 f mwN - BCC).

59

bb) Danach ist im Streitfall mindestens hohe Branchennähe gegeben. Auch die Beklagten gehen davon aus und haben umfangreich und unbestritten vorgetragen, dass Weinproduzenten (Betreiber von Weingütern) häufig zugekaufte Weine (ggf. unter abgewandelten Marken) vertreiben. Dies ist auch den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen die Mitglieder der Kammer gehören, nicht unbekannt. Die von den Beklagten unter den angegriffenen Zeichen vorgenommenen geschäftlichen Handlungen sind mithin solche, von denen der Verkehr naheliegend in Betracht ziehen und zumindest nicht ausschließen wird, dass sie von einer (erweiterten) Geschäftstätigkeit des Betreibers eines Weinguts umfasst sein können. Unerheblich für die Branchennähe ist der Umstand, ob Verbraucher, denen die Art und Güte sowie die Preise der Weine der Klägerin bekannt sind, erwarten würden, dass gerade unter dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin auch Weine anderer Produzenten verschnitten und zu erheblich günstigeren Preisen im Supermarkt angeboten werden. Im Übrigen würde der Verkehr gerade auch diese Möglichkeit in Betracht ziehen, zumal auch namhafte Weingüter solche Weine dritter Herkunft (selbstverständlich gegenüber den vollständig selbst produzierten Weinen erheblich günstiger) anbieten.

60

f) Schließlich besitzt das Firmenschlagwort „Prüm“ der Klägerin eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

61

Zwar besteht eine Mehrzahl von Weingütern mit dem Namensbestandteil „Prüm“. Abgesehen davon, dass die klägerischen Zeichen sich von diesen durch weitere Zusätze abheben, steht aber zwischen den Parteien außer Streit, dass das klägerische Weingut seine Weine ausschließlich zu gehobenen Preisen von mindestens 22 € je Flasche und zumindest auch im Inland vertreibt. Damit wird eine einigermaßen herausgehobene Berichterstattung in der Fachpresse und mithin entsprechende Wahrnehmung bei den interessierten Kreisen einhergehen. Dies gilt auch bei der nicht außerordentlich großen Anbaufläche von ca. 20 Hektar, die jedenfalls eine Produktion von solchem Umfang zulässt, dass davon auszugehen ist, dass die Weine der Klägerin am Markt von einer Vielzahl interessierter Personen wahrzunehmen sind. Zudem kann die Klägerin auf eine mehr als hundertjährige Tradition in der Weingutsbezeichnung zurückblicken. Danach ist eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Gesamtfirmierungen „Joh. Jos. Prüm“ und „J. J. Prüm“ anzunehmen. Dasselbe kann zwar mangels Vortrags dazu, in welchem Maß der Verkehr gerade das Firmenschlagwort „Prüm“ für die Klägerin tatsächlich verwendet, nicht für die hier maßgebliche Kennzeichnungskraft dieses Firmenschlagworts angenommen werden. Die Kammer kann für das vorliegende Streitverhältnis aber wegen der originären Unterscheidungskraft des Familienennamens „Prüm“ und auch unter Berücksichtigung der Koexistenz mit weiteren Namensträgern mindestens noch von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft dieses Firmenschlagworts ausgehen.

62

Aus der Existenz mehrerer „Prüm“-Weingüter und der Verwendung dieses Namensbestandteils durch alle koexisierenden Unternehmen, stets mit (insbesondere Vornamenskürzel-) Zusätzen ist nämlich jedenfalls im Verhältnis zu den Beklagten keine Schwächung des Schutzes des Gesamtzeichens herzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 17 mwN - Malteserkreuz II). Zwar zieht der Bundesgerichtshof ausnahmsweise eine Schwächung der Kennzeichnungskraft eines Kennzeichens in Betracht, wenn Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, den Verkehr an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu gewöhnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 930 Rn. 40 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2008, 1104 Rn. 25 mwN - Haus & Grund II; siehe auch BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 12 mwN - Hansen-Bau). Die tatsächliche und nicht unerhebliche Verwendung des Zeichenbestandteils „Prüm“ durch mehrere andere Weingüter, insbesondere das VDP-Weingut „S.A. Prüm“ (Anlage B 1), setzt aber der Bedeutung des Nachnamens „Prüm“ im Verhältnis zur Beklagten auf der Ebene der Verwechslungsgefahr keine besonderen Grenzen. Denn die gemeinsame Verwendung dieses Nachnamens ist in den meisten Fällen auf den gemeinsamen historischen Ursprung der Weingüter zurückzuführen. Eine etwaige Gewöhnung an Namensähnlichkeiten der „Prüm“-Weingüter, die gerade aus einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage entstanden wäre, bewirkt keine Verringerung des Schutzes der von diesen Weingütern jeweils verwendeten Zeichen im Verhältnis zu Dritten (hier den Beklagten), die keines jener Weingüter betreiben. Solche Dritte können aus der Verpflichtung der bisherigen Zeichennutzer zur wechselseitigen Duldung nach dem Recht der Gleichnamigen keine Vorteile für sich herleiten (vgl. BGH, GRUR 2010, 833 Rn. 17 mwN - Malteserkreuz II). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob den Beklagten im Fall der Verwechslungsgefahr ein eigener Einwand der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage oder der Gleichnamigkeit wegen ihrer eigenen Firmierung oder dem bürgerlichen Namen des Beklagten zu 2 zusteht (dazu unten).

63

g) Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände besteht nach alledem bei sämtlichen angegriffenen Zeichen Verwechslungsgefahr.

64

Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks sind insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei BGH, K&R 2015, 398 Rn. 11). Abgesehen davon, dass die Klägerin ohnehin Schutz hinsichtlich des Firmenschlagworts „Prüm“ genießt, spricht ergänzend für die Verwechslungsgefahr, dass auch in den vollen Unternehmenskennzeichen der Klägerin der Nachnamensbestandteil „Prüm“ in einer für die Unterscheidungskraft erheblichen Weise zum Gesamteindruck der klägerischen Zeichen beiträgt. Der Gefahr, die angegriffenen Zeichen mit dem Firmenschlagwort „Prüm“ zu verwechseln, steht auch nicht die Koexistenz zahlreicher „Prüm“-Weingüter, die denselben Namensbestandteil seit Langem und bis heute im Inland benutzen, entgegen. Wie bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft dieses gemeinsamen Namensbestandteils (s.o.) hat dessen Verbreitung unter den Gleichnamigen auch bei der Gesamtabwägung zur Feststellung der Verwechslungsgefahr im Verhältnis zwischen den Gleichnamigen außer Betracht zu bleiben. Mit Blick auf die mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin und die mindestens hohe Branchenähnlichkeit, besteht die Verwechslungsgefahr in den Fällen der Entscheidungsformel zu 1.b) und d) auch unter Berücksichtigung dessen, dass die dort jeweils immerhin hohe Zeichenähnlichkeit ihre Grenze darin findet, dass noch ein deutlich untergeordneter Beitrag der Vornamenszusätze „R“ bzw. „Raimund“ zum Gesamteindruck festzustellen sein mag. Erst recht besteht Verwechslungsgefahr in den durch Zeichenidentität gekennzeichneten Fällen der Klageanträge zu 1.a) und c).

65

3. Die Beklagten können den Verletzungsvorwürfen keine auf eigene oder abgeleitete Rechte an Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Prüm“ gestützten Befugnisse entgegenhalten.

66

Grundsätzlich können der Klagemarke im Verletzungsprozess allerdings prioritätsältere oder zumindest koexistenzberechtigte Kennzeichenrechte einredeweise entgegengehalten werden, wenn die Partei, die sich einredeweise auf ein solches Recht beruft, über ein eigenes solches Kennzeichenrecht verfügt oder zur einredeweisen Geltendmachung eines entsprechenden Kennzeichenrechts eines Dritten ermächtigt ist und durch die Klagemarke in den Schutzbereich des anderen Kennzeichenrechts eingegriffen wird (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 25 mwN - Baumann I). Nichts anderes gilt für die Inanspruchnahme aus einer geschäftlichen Bezeichnung (vgl. BGH, GRUR 2004, 512, 513 - Leysieffer). Ein die angegriffenen Benutzungen rechtfertigendes Recht besteht aber zu Gunsten der Beklagten nicht.

67

a) Zunächst können die Beklagten sich nicht mit Rechten an der Bezeichnung des Weinguts „S.A. Prüm“ rechtfertigen. Dabei handelt es sich nicht um eine geschäftliche Bezeichnung der Beklagten zu 1 oder des Beklagten zu 2. Die Beklagten legen auch nicht dar, dass der Inhaber der Rechte an der Bezeichnung „S.A. Prüm“ sie zur Nutzung ermächtigt hätte. Selbst wenn aber letzteres der Fall wäre, könnte dies die angegriffenen Kennzeichennutzungen nicht rechtfertigen, die gerade nicht das Zeichen „S.A. Prüm“ zum Gegenstand haben. Unabhängig von einer kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage kann das Zeichen „S.A. Prüm“ daher eine rechtsverletzende Benutzung der angegriffenen Kennzeichen nicht ausnahmsweise rechtfertigen. Selbst bei anderer Beurteilung läge im Übrigen jedenfalls in der Abwandlung von „S.A. Prüm“ zu „Prüm“ eine unzulässig störende Ausübung der Stellung, die sich aus dem Recht am Kennzeichen „S.A. Prüm“ in der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage (zu den allgemeinen rechtlichen Grundsätzen sogleich) ergeben könnte.

68

b) Die Beklagten können auch aus ihrer eigenen, gegenüber dem Firmenschlagwort „Prüm“, das den Zeitrang der Gesamtzeichen „Joh. Jos. Prüm“ bzw. „J. J. Prüm“ genießt (vgl. BGH, GRUR 2013, 638 Rn. 24 mwN - Völkl), prioritätsjüngeren Firmierung „B1“ in Verbindung mit den Grundsätzen der kennzeichenrechtlichen Gleichgewichtslage und des Rechts der Gleichnamigen nichts gegen die vorliegende Inanspruchnahme herleiten.

69

aa) Werden allerdings Unternehmenskennzeichen jahrzehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, sind darauf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen entsprechend anzuwenden (vgl. GRUR-RR 2014, 201 Rn. 16 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 36 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 16, 20 - Peek & Cloppenburg I).

70

Danach kann der Inhaber des prioritätsälteren Kennzeichenrechts dem Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts die Nutzung des Zeichens nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und damit in dessen redlich erworbenen Besitzstand eingreifen, sondern muss die Nutzung des Zeichens durch den Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden. Der Inhaber eines Kennzeichenrechts muss es aber in aller Regel nur dann hinnehmen, dass der Inhaber des anderen Kennzeichenrechts die Verwechslungsgefahr erhöht und damit die Gleichgewichtslage stört, wenn dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Benutzung hat und alles Erforderliche und Zumutbare tut, um einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr weitestgehend entgegenzuwirken (BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 17 mwN - Peek & Cloppenburg IV; GRUR 2011, 623 Rn. 37 - Peek & Cloppenburg II; GRUR 2010, 738 Rn. 19 mwN - Peek & Cloppenburg I).

71

Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu verringern, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen. Das wird häufig durch unterscheidungskräftige Zusätze zum Unternehmenskennzeichen geschehen, wenngleich in geeigneten Fällen als milderes Mittel auch aufklärende Hinweise genügen können (vgl. BGH, GRUR-RR 2014, 201 Rn. 28 mwN - Peek & Cloppenburg IV).

72

bb) Diese Grundsätze rechtfertigen die angegriffenen Handlungen nicht mit Blick auf das Unternehmenskennzeichen „B1“ der Beklagten. Dies gilt unabhängig davon, ob hinsichtlich dieses prioritätsjüngeren Zeichens bereits eine Gleichgewichtslage im vorstehenden Sinn entstanden ist, die eine Koexistenz erlaubt.

73

Die Beklagten haben jedenfalls nicht vorgetragen, ihre Firmierung im geschäftlichen Verkehr bis zu der beanstandeten Zeichennutzung anders als mit dem Bestandteil „Wein- und Landhaus“ verwendet zu haben, der nun in den angegriffenen Zeichen indes nicht enthalten ist. Schon in seinem Weglassen liegt eine unzulässige Annäherung an die klägerischen Zeichen.

74

Dies gilt selbst dann, wenn man allein den Firmenbestandteil „R. Prüm“ oder gar den Firmenbestandteil „Prüm“ als alleinigen maßgeblichen Zeichenbestandteil oder als gesondert schutzfähiges Firmenschlagwort der Beklagten zu 1 ansehen wollte, hinsichtlich dessen Schutz eine Gleichgewichtslage entstanden sein könnte. Jedenfalls haben die Beklagten nämlich - bei unterstellt im Gleichgewicht mit dem klägerischen Firmenschlagwort „Prüm“ stehenden Rechten an den Bezeichnungen „R. Prüm“ oder „Prüm“ - die Verwechslungsgefahr erhöht, indem sie nunmehr auch mit einem eigenen und schwerpunktmäßig auf das Wort „PRÜM“ verkürzten Herkunftshinweis versehene Weine vertreiben und dabei zudem auf den Zusatz „Wein- und Landhaus“ verzichten. Erst recht gilt dies, wo sogar auf den Bestandteil „R.“ oder den Zusatz „RAIMUND“ verzichtet wurde. In allen Fällen der Entscheidungsformel zu 1. haben die Beklagten damit die Gleichgewichtslage gestört.

75

Die Beklagten haben dabei nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um dieser Erhöhung der Verwechslungsgefahr entgegen zu wirken. Zwar mag ein Interesse Dritter bestehen, den Vertrieb von ihnen produzierter Weine unter einem zugkräftigen Kennzeichen (etwa eines namhaften „Winemakers“) zu bündeln. Auch mag derjenige, der - wie die Beklagte zu 1 - Weine solcher Winzer auf eigene Rechnung aufkauft und unter eigenem Kennzeichen vertreibt, selbst legitime wirtschaftliche Interessen verfolgen. Hierzu mussten die Beklagten aber keine solche Erhöhung der Gefährdungslage vornehmen, die darauf beruht, dass nicht die vollständige Firma mit dem Bestandteil „Wein- und Landhaus“ verwendet wurde (insbesondere zum Teil sogar ohne das Vornamenskürzel „R.“, in den übrigen Verletzungsfällen zumindest unter gegenüber Vornamensbestandteilen herausgehobener Verwendung des Bestandteils „PRÜM“). Soweit die Beklagten sich an den Betrieb des Weinguts „S.A. Prüm“ und die Beziehung des Beklagten zu 2 als Winemaker zu diesem Weingut anlehnen wollten, wäre wenigstens zu erwarten und zumutbar gewesen, diese Weingutsbezeichnung insgesamt oder den vollen Namen des Beklagten zu 2 jeweils in einheitlicher Schriftgröße für die neue „Weinlinie“ zu verwenden. Oder aber sie hätten auch dafür den Zusatz „Wein- und Landhaus“ verwenden können. Ob die Beklagte zu 1 beispielsweise bei Verwendung eines Zeichens „R. Prüm“ in einheitlicher Schriftgröße und einheitlichem Schriftbild bereits alles nach dem Gleichnahmigenrecht Erforderliche getan hätte, muss hier nicht entschieden werden.

76

c) Die Zeichenverwendungen der Beklagten sind auch nicht durch den bürgerlichen Namen „B2“ des Beklagten zu 2 nach den Grundsätzen des Gleichnamigenrechts gerechtfertigt.

77

aa) Nach den Grundsätzen des Rechts der Gleichnamigen darf niemand daran gehindert werden, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen (vgl. § 23 Nr. 1 MarkenG). Die Grundsätze zum Recht der Gleichnamigen gelten auch zu Gunsten einer Gesellschaft, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Firma aufnimmt (BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 24 mwN - Hansen-Bau). Mithin kann auch die Beklagte zu 1 grundsätzlich die Vorteile für sich in Anspruch nehmen, die sich nach dem Gleichnamigenrecht aufgrund des Namens des Beklagten zu 2 ergeben.

78

bb) Auch die Ausübung des Rechts der Gleichnamigen unterliegt indes Schranken, welche die Beklagten im Streitfall überschreiten.

79

(1) Dazu gehört es, dass der Prioritätsjüngere im Regelfall gehalten ist, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Dabei ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen, was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2008, 801 Rn. 25 mwN - Hansen-Bau). Deshalb sind die beanstandeten Handlungen der Beklagten im Wesentlichen entsprechend den bereits ausgeführten Gründen auch nicht durch den bürgerlichen Namen des Beklagten zu 2 gerechtfertigt.

80

Bei der Verwendung des Namensbestandteils „Prüm“ haben die Beklagten nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Dies gilt in besonderem Maß bei der Verwendung des Kennzeichens „PRÜM“ in Alleinstellung. Denn sie können ebenso gut (wie die weiteren Fälle zeigen) wenigstens den Zusatz „R.“ oder „Raimund“ verwenden, mit dem ebenso (wenn nicht sogar besser) das Ziel erreicht wird, auf die Person des Beklagten zu 1 als „Winemaker“ hinzuweisen. Wo die Beklagten diese Zusätze verwendet haben, haben sie den zumutbaren Abstand zum klägerischen Firmenschlagwort gleichwohl nicht gewahrt. Denn den Interessen der Beklagten wäre auch mit wenigstens einer solchen Kombination des abgekürzten oder ausgeschriebenen Vornamens mit dem Familiennamen genügt, bei der der Zeichenbestandteil „PRÜM“ nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird, wie es in den Fällen zu 1.b) und d) der Entscheidungsformel aber der Fall ist.

81

(2) Daher bedarf keiner abschließenden Erörterung mehr, ob einer erfolgreichen Berufung der Beklagten auf die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen zudem entgegensteht, dass diese Grundsätze es regelmäßig nicht rechtfertigen, einen Namen oder die Unternehmensbezeichnung zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Dafür spricht allerdings einiges.

82

Das Recht der Gleichnamigen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Partei ein erhebliches Interesse hat, ihren eigenen Namen als Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Ein vergleichbares rechtlich schützenswertes Interesse besteht für die Kennzeichnung von Waren mit einem Familiennamen nicht. Es ist daher in aller Regel ungeachtet der Prioritätslage nicht gerechtfertigt, die zwischen den Parteien eingetretene Gleichgewichtslage dadurch zu stören, dass einer der Beteiligten einseitig (weitere) Markenrechte begründet (bzw. Kennzeichen markenmäßig benutzt), bei denen eine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 15 Abs. 2 MarkenG mit der Unternehmensbezeichnung der Gegenseite besteht. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die seit längerer Zeit bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage der Parteien nicht durch einen markenmäßigen Gebrauch eines Zeichens oder die Eintragung von Marken gestört werden darf, kommt nur unter den engen Voraussetzungen in Betracht, dass besondere, gewichtige Gründe vorliegen, nach denen eine so enge Beziehung zwischen Ware und Namen besteht, dass es für den Namensträger unzumutbar wäre, auf die Benutzung seines Namens als Marke zu verzichten. Dies kann in Betracht kommen, wenn ein Namensträger bei der Schaffung oder Gestaltung einer bestimmten Ware oder Warenart unter seinem Namen besondere schöpferische Leistungen erbracht hat und der Verkehr die Ware auf Grund dieser schöpferischen Leistung ohnehin mit dem Namensträger identifiziert (BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 38, 40, 50 - Peek & Cloppenburg II).

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Allerdings wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass diese strengen Anforderungen nicht in Fällen gerechtfertigt seien, in denen die geschäftliche Tätigkeit des Namensinhabers mit einer bereits bestehenden ähnlichen Marke kollidiert, ohne dass eine z.B. über Jahre gewachsene Gleichgewichtslage wie in der typischen Konstellation des Rechts der Gleichnamigen vorliegt (BeckOK-MarkenR/Kretschmar, Stand Juli 2019, MarkenG § 23 Rn. 17 mwN; aA wohl Fezer, MarkenG, 4. Aufl., § 23 Rn. 46). Die Kammer hält es indes für fraglich, dass ein „Newcomer“ zu einer weitergehenden Beeinträchtigung der Interessen des Inhabers eines eingeführten Kennzeichens berechtigt sein sollte als derjenige, der sich auf eine lange Nutzung desselben Namens berufen kann. Jedenfalls im Streitfall hat es bei den allgemeinen Grundsätzen zu bleiben, weil die Beklagten nicht in eine vollkommen neue Namenskonkurrenz zur Klägerin treten, sondern seit einiger Zeit die für viele Gleichgewichtslagen typische Nutzung gleicher bzw. ähnlicher Namen besteht. Jedenfalls der Komplementär der Beklagten zu 1, also der Beklagte zu 2, dessen Namen die Beklagte zu 1 in ihrer Firma führt, entstammt derselben Familie wie die Gesellschafter der Klägerin. Auch sind die Betreiber der Klägerin sowie der Beklagte zu 2 (dieser zuletzt im Unternehmen der Beklagten zu 1) wie bereits die gemeinsamen Vorfahren seit jeher in der Weinbranche tätig, wo ihre Familienstämme seit dem Jahr 1911 koexistierende Unternehmenskennzeichen mit dem gemeinsamen Namensbestandteil „Prüm“ verwenden. Jedenfalls unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der Beklagten zu 1 weitere Befugnisse zuzubilligen als Personen, die bereits seit noch längerer Zeit (1911) im Gleichgewicht mit dem Zeichen der Klägerin stehende Bezeichnungen wie „Weingut S.A. Prüm“ genutzt haben.

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Danach kann eine Rechtfertigung der angegriffenen Zeichenbenutzungen durch den bürgerlichen Namen des Beklagten zu 1 auch aus dem weiteren Grund ausscheiden, dass sie markenmäßig erfolgen. Davon ist auszugehen, weil sie nämlich vom angesprochenen Verkehrskreis als Hinweis auf die Herkunft des Weins zu verstehen sein dürften. Eine derart enge Beziehung zum Namensträger, dass nach den vorstehenden Maßstäben ausnahmsweise die markenmäßige Verwendung des Namens mit dem Recht der Gleichnamigen zu rechtfertigen wäre, ist nicht zu erkennen. Die Leistung des Beklagten zu 2 bei der „Weingestaltung“, insbesondere bei der Auswahl der Weine zur Cuvetierung, genügt dafür nicht. Es liegt jedenfalls kein individuell durch den Beklagten zu 2 hergestelltes Produkt vor, sondern dieser ist bei der Auswahl nur beteiligt und gibt das Ergebnis frei. Ob das Gleichnamigenrecht gleichwohl eingreifen kann, wenn in der beanstandeten markenmäßigen Benutzung zugleich eine unternehmenskennzeichenmäßige Benutzung liegt, kann dahinstehen. Es muss auch nicht mehr entschieden werden, ob die angegriffenen Kennzeichen auf den Frontetiketten der Weinflaschen eine (auch) firmenmäßige Zeichennutzung darstellen.

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d) Weitere Gegenrechte ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1 angeblich bereits 2008 ein Zeichen „R. Prüm“ genutzt hat. Denn insoweit sind jedenfalls die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gleichgewichtslage nicht dargetan. Die Beklagten tragen nicht vor, welchen Umfang die Zeichennutzung - abgesehen von dem Vertrieb des ersten Weins - bis zur Beanstandung durch die Klägerin hatte.

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4. Ohne Erfolg berufen die Beklagten sich auf Verwirkung nach § 21 MarkenG.

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a) Die Voraussetzungen für eine Verwirkung nach § 21 Abs. 1 MarkenG liegen nicht vor, weil die Beklagte nicht geltend macht, dass die angegriffenen Kennzeichen eingetragene Marken der Beklagten sind, deren Benutzung zudem während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren seit Eintragung (vgl. zur Auslegung der durch § 21 MarkenG umgesetzten Markenrechtsrichtlinie: EuGH C-482/09, Slg. I 2011, 8750 Rn. 54 = GRUR 2012, 519 - Budvar/Anheuser-Busch) geduldet worden sind.

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b) Von den speziellen Verwirkungstatbeständen des Markengesetzes käme daher allenfalls § 21 Abs. 2 MarkenG in Betracht. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 MarkenG mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war. Auch diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

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Hier ist auf Seiten der Beklagten keine Marke mit Verkehrsgeltung oder notorischer Bekanntheit nach § 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG ersichtlich. Ob die Beklagten eine geschäftliche Bezeichnung in Form der angegriffenen Zeichen oder eines Zeichens „R. Prüm“ erworben haben, kann offenbleiben. Denn zumindest ist die für eine Verwirkung nach § 21 MarkenG rechtzeitige Kenntnis der Klägerin von der beanstandeten Zeichennutzung bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist. Darüber hinaus beruft die Beklagte sich für die Verwirkung nur auf eine Nutzung des Zeichens „R. Prüm“ in Form eines gotischen Schriftzugs. Abweichend von den angegriffenen Kennzeichen, soweit diese überhaupt gerade nur dieselben Buchstaben enthalten, war dieser Schriftzug in einheitlicher Schriftgröße und –farbe gehalten und relativ klein gedruckt. Daraus können die Beklagten keine Duldungspflicht hinsichtlich der streitigen Kennzeichnungen herleiten.

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c) Schließlich ist auch keine Verwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 242 BGB eingetreten, deren Anwendung von der spezialgesetzlichen Regelung unberührt bleibt (§ 21 Abs. 4 MarkenG).

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aa) Für eine solche Verwirkung eines kennzeichenrechtlichen Anspruchs kommt es darauf an, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung eines Kennzeichens ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Eine feste zeitliche Grenze der Benutzungsdauer besteht nicht. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinander stehen. Eine positive Kenntnis von der Verletzung ist nicht zwingend erforderlich. Den Zeicheninhaber trifft eine Marktbeobachtungspflicht. Soweit sich der Markeninhaber auf das Fehlen positiver Kenntnis beruft, ist daher auch zu prüfen, ob er sich jedenfalls in fahrlässiger Unkenntnis befand und aus Sicht des Benutzers die Annahme gerechtfertigt war, der Markeninhaber dulde die konkrete Zeichennutzung. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Kennzeicheninhabers von der Verletzung können sich bei der Bestimmung der für eine Verwirkung angemessenen Zeitdauer der Benutzung zugunsten des Verletzers auswirken. Die zwischen den einzelnen Voraussetzungen der Verwirkung bestehende Wechselwirkung führt dazu, dass an den Umfang und die Bedeutung eines Besitzstands umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je schutzwürdiger das Vertrauen des Verletzers in seine Berechtigung ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 165 Rn. 37, 40 mwN - keine-vorwerk-vertretung).

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bb) Auch nach diesen Grundsätzen sind die Rechte der Klägerin hinsichtlich der angegriffenen Kennzeichnungen nicht verwirkt.

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Zunächst ist nicht von einer Kenntnis der Klägerin von der früheren Benutzung auszugehen, weil diese Kenntnis bestritten und durch die beweisbelasteten Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Allerdings ist zumindest eine (bestrittene, aber unter Beweisangebot gestellte) Benutzung im Jahr 2007 vorgetragen, die der Klägerin (zumal durch Nachbarschaft, Kennzeichnungsnähe und Familienverhältnisse der Beklagten nahe stehend) nur bei nachlässiger Marktbeobachtung hätte entgehen können. Dass die Klägerin Kennzeichnungen mit dem „Prüm“-Bestandteil, insbesondere Weine mit der Zeichenkombination „R. Prüm“, vor dem Jahr 2017 beanstandet hat, ist nicht erkennbar. Die Klägerin trägt zur vorgerichtlichen Entwicklung des Streits lediglich in der Klageschrift vom 28. Dezember 2018 (unbestritten) vor, sie habe sich über die Dauer eines Jahres vergeblich um eine Abgrenzungsvereinbarung mit den Beklagten bemüht.

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Indes ist auch bei zehnjähriger Untätigkeit nach der erstmaligen, unterstellt mindestens grob fahrlässig unbemerkten Nutzung des Zeichens „R. Prüm“ durch die Beklagten keine Verwirkung hinsichtlich der angegriffenen Verletzungsformen eingetreten. Dagegen spricht schon, dass zwar Vortrag zu einer Nutzung der im Tatbestand gezeigten Etiketten von erheblichem Umfang in den Jahren 2007/2008 gehalten, aber eine durchgängige Nutzung bis zum Jahr 2017 weder dem Grund noch dem Umfang nach dargetan ist. Abgesehen davon wird eine frühe Benutzung nur für das Zeichen „R. Prüm“ in dem damaligen Schriftzug geltend gemacht. Abweichend von den angegriffenen Kennzeichen waren dort insbesondere Vornamenskürzel und Nachname „Prüm“ jeweils gleich groß gedruckt. Aus der Duldung dieser Kennzeichnung durften die Beklagten daher nicht schließen, dass die Klägerin, selbst wenn sie den Beklagten ein im Nachnamen gleichnamiges Zeichen „R. Prüm“ (und damit erst Recht „B2“) grundsätzlich dauerhaft zugestehen wollte, weitere, über die ursprüngliche Gestaltung hinausgehende Annäherungen an das Zeichen der Klägerin dulden würde, bei denen sich der Bestandteil „Prüm“ deutlicher gegenüber weiteren, auf den Vornamen hinweisenden Zeichenbestandteilen abhebt.

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5. Lediglich zur Klarstellung bemerkt die Kammer, dass sich aus der Beurteilung der Verletzungslage kein Vorrang der Klägerin hinsichtlich der Benutzung des Firmenschlagworts „Prüm“ ergibt. Ebenso wie sich aus dessen Schutz zu Gunsten der Klägerin die Möglichkeit ergibt, Dritten die Benutzung verwechslungsfähiger Zeichen zu untersagen, könnten sich umgekehrt Ansprüche anderer Träger von Unternehmensbezeichnungen mit demselben, damit auch zu ihren Gunsten geschützten Firmenschlagwort (etwa in der Bezeichnung „S.A. Prüm“) gegen die Klägerin ergeben, würde die Klägerin die Gleichgewichtslage stören, indem sie ihre Weine ohne die Zusätze „J. J.“ oder „Joh. Jos.“ kennzeichnen würde.

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II. Aus den vorliegenden Verletzungshandlungen ergeben sich die zuletzt aufrechterhaltenen Klageforderungen.

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1. Aus der mit den markenrechtsverletzenden Handlungen begründeten Wiederholungsgefahr folgt auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG der Anspruch auf Unterlassung. Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

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2. Der Verurteilung der Beklagten zu 1, die das Kennzeichenrecht verletzenden Waren zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, liegen die Ansprüche nach § 18 Abs. 2 MarkenG zugrunde.

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3. Da die Beklagten die kennzeichenrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig, begangen haben, haben sie der Klägerin nach § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG den dieser durch die Verletzungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte im jeweiligen Geschäftsbetrieb der Beklagten erkannt werden können und müssen, dass durch den Vertrieb der angegriffenen Waren des Kennzeichenrecht der Klägerin verletzt wird. Eine für die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens liegt wegen der bereits geschehenen Verletzungen des Kennzeichenrechts und dem damit einhergehenden Schaden vor.

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4. Ferner sind die Beklagten der Klägerin hinsichtlich sämtlicher schutzrechtsverletzenden Benutzungshandlungen gemäß § 19 Abs. 1, 3 MarkenG zur Auskunft und zudem im Umfang der Schadensersatzpflicht zu deren Bezifferung in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung von § 242 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.

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III. Die Nebenentscheidungen ergehen entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und nach § 709 ZPO