Patentverletzungsklage: Verweigerung einer Einlassung durch den Beklagten bei noch nicht erfolgter Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten eines zurückgenommenen Verfügungsantrags
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verklagt wegen Patentverletzung und hatte zuvor einen Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung zurückgenommen, ohne die der Beklagten auferlegten Kosten zu erstatten. Die Beklagten verweigerten daraufhin die Einlassung mit Verweis auf § 269 Abs. 6 ZPO. Das Landgericht hält die Klage für zulässig und begründet: § 269 Abs. 6 ZPO greift hier nicht, weil der zurückgenommene Verfügungsantrag nicht denselben Streitgegenstand wie die Klage hat. Eine nicht erstattete Kostenerstattung aus dem Verfügungsverfahren kann die Einlassung auf die Klage nicht verhindern.
Ausgang: Klage wegen Patentverletzung als zulässig und begründet festgestellt; Einrede des Beklagten nach § 269 Abs. 6 ZPO greift nicht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einrede des § 269 Abs. 6 ZPO setzt voraus, dass die zurückgenommene und die neu angestellte Klage denselben Streitgegenstand betreffen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat regelmäßig nicht denselben Streitgegenstand wie eine materielle Klage, weil er auf Sicherung oder vorläufige Regelung und zusätzliche Voraussetzungen (z. B. Verfügungsgrund) gerichtet ist.
Der Beklagte kann die Einlassung auf eine Klage nicht damit verweigern, dass der Kläger die Kosten eines zuvor zurückgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch nicht erstattet hat.
Zweck von § 269 Abs. 6 ZPO ist der Schutz des Beklagten vor einer durch eine vorherige verbindliche Sachentscheidung verhinderten erneuten Inanspruchnahme bzw. vor doppelter Kostenbelastung; fehlt eine solche Bindungswirkung, greift die Einrede nicht.
Leitsatz
Der Beklagte kann die Einlassung auf eine Klage nach § 269 Abs. 6 ZPO nicht deshalb verweigern, weil der Kläger ihm die Kosten eines zurückgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch nicht erstattet hat.(Rn.14)
Tenor
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor ist vom Gericht nicht mitgeteilt worden.
Tatbestand
Die Klägerin macht wegen angeblicher Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Rückruf und Entfernung sowie Vernichtung geltend.
[...]
Die Klägerin beantragte wegen der dem Verletzungsvorwurf zugrundeliegenden Handlungen der Beklagten vor der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten. Nach Rücknahme dieses (unter dem Aktenzeichen 2 O 49/17 erfassten) Antrags hat die Klägerin die - ihr mit Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2017 auferlegten - Kosten der Beklagten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren noch nicht erstattet.
Die Klägerin macht geltend, für eine Einrede nach § 269 Abs. 6 ZPO sei mangels Übereinstimmung des Streitgegenstands der Hauptsache mit demjenigen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Raum. Eine solche Einrede könne ohnehin schon deshalb nicht erhoben werden, weil das Kostenfestsetzungsverfahren zum vorangegangen Verfügungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei.
[...]
Die Klägerin beantragt
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Die Beklagten erheben die Einrede nach § 269 Abs. 6 ZPO und machen geltend, diese Vorschrift berechtige auch dazu, die Einlassung auf eine (neue) Klage zu verweigern, die denselben Streitgegenstand wie ein zuvor zurückgenommener Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung habe. Die Klage sei daher als unzulässig abzuweisen.
[...]
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Einrede nach § 269 Abs. 6 ZPO greift nicht durch.
Wird eine zurückgenommene Klage von neuem angestellt, kann der Beklagte nach § 269 Abs. 6 ZPO die Einlassung auf die neue Klage verweigern, bis ihm die Kosten (der zurückgenommenen Klage) erstattet sind. Diese Vorschrift mag zwar nicht nur in Ansehung von Klageverfahren, sondern auch mit Blick auf andere Verfahrensarten, namentlich im Rahmen von und betreffend einstweilige Verfügungsverfahren (entsprechend) anwendbar sein. Der Beklagte kann die Einlassung auf eine Klage nach dieser Vorschrift aber nicht deshalb verweigern, weil der Kläger ihm die Kosten eines zurückgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch nicht erstattet hat.
Schon dem Wortlaut nach setzt § 269 Abs. 6 ZPO voraus, dass das durch Rücknahme beendete und das neue Verfahren denselben Streitgegenstand („die Klage von neuem“) betreffen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1993, 477), woran es bei den hier in Rede stehenden unterschiedlichen Verfahrensarten fehlt. Ob auch ein Verhältnis der Präjudizialität genügen kann (siehe dazu MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 269 Rn. 85), bedarf hier keiner Erörterung, weil der Ausgang eines einstweiligen Verfügungsverfahrens für ein nachfolgendes Klageverfahren nicht vorgreiflich, insbesondere nicht bindend ist (vgl. MünchKommZPO/Drescher, 5. Aufl., Vor § 916 Rn. 28 mwN, § 922 Rn. 26). Eine erneute Klage im Sinn von § 269 Abs. 6 ZPO liegt auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nicht in einem nach Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemachten Hauptsacheverfahren. Dies gilt selbst dann, wenn in beiden Verfahren dieselben materiellen Ansprüche geltend gemacht werden.
Ein einstweiliges Verfügungsverfahren hat nicht denselben Streitgegenstand wie eine Klage (vgl. Drescher, aaO Vor § 916 Rn. 12 f). Es ist auf eine vom Klagebegehren abweichende Rechtsfolge gerichtet, indem es nicht auf die endgültige Zuerkennung des Verfügungsanspruchs, sondern dessen Sicherung oder vorläufige Regelung abzielt, mag diese auch (wie hier) als sogenannte Leistungsverfügung ausnahmsweise einer vorübergehenden Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen. Sein Erfolg hängt auch von zusätzlichen Voraussetzungen ab, namentlich vom Vorliegen eines Verfügungsgrunds. Dementsprechend steht außer Frage, dass beide Verfahrensarten (einstweiliger Verfügungsantrag und Klage) gleichzeitig anhängig sein können (siehe auch § 926 ZPO). Die Klägerin schließt daraus zutreffend, dass (erst recht) eine Kostenerstattungspflicht wegen Rücknahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Auswirkungen auf das Klageverfahren haben kann.
Wollte man dem Beklagten in einem solchen Fall die Einrede des § 269 Abs. 6 ZPO zugestehen, stünde er insoweit besser, als es im Fall einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich wäre. Denn letztere kann - selbst wenn sie unter Verneinung des Verfügungsanspruchs ergeht - eine (nachfolgende) Klage weder unter dem Gesichtspunkt eines Wiederholungsverbots noch mit Blick auf entstandene Kostenerstattungsansprüche verhindern. Für eine bessere Stellung des Beklagten nach Antragsrücknahme bestünde keine sachliche Rechtfertigung. Der Zweck des § 269 Abs. 6 ZPO kann nämlich nur eingreifen, wenn der Beklagte durch eine Sachentscheidung im vorangegangen Verfahren vor einer erneuten Inanspruchnahme (oder zumindest deren Erfolgsaussicht) geschützt gewesen wäre (sei es wegen entgegenstehender Rechtskraft oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses; siehe auch OLG Karlsruhe, BeckRS 2005, 06998). Er liegt nämlich darin, den Beklagten davor zu bewahren, dass er demselben Kostenaufwand aufgrund einer - wegen Rücknahme der ersten Klage möglichen - erneuten Inanspruchnahme zweimal ausgesetzt ist (siehe dazu Becker-Eberhard, aaO Rn. 80). Insoweit sind einstweiliges Verfügungsverfahren und Klageverfahren voneinander unabhängig. Der zusätzliche Kostenaufwand für eine dem Verfügungsantrag nachfolgende Klage ist hinzunehmen.
II.
[...]