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LG Mannheim 15. Kleine Strafkammer·15 Ns 806 Js 10181/18·01.03.2020

Fake-Terrorbericht im Blog: Strafbarkeit nach § 126 Abs. 2 StGB trotz Kunstfreiheit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte veröffentlichte in einem frei zugänglichen, mit Social Media vernetzten Blog nachts einen als Nachrichtenbericht gestalteten fiktiven Terroranschlag und wurde nach § 126 Abs. 2 StGB verurteilt. Streitig war insbesondere, ob der Beitrag geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, und ob Grundrechte (Presse-/Meinungs- bzw. Kunstfreiheit) die Strafbarkeit ausschließen. Das LG bejahte die Eignung zur Friedensstörung und bedingten Vorsatz; ein tatsächlicher Eintritt der Friedensstörung sei nicht erforderlich. Ein grundrechtlicher Schutz greife nicht durch: als Tatsachenbehauptung sei der Beitrag nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt; als „Kunst“ trete er nach Abwägung hinter den Schutz der staatlichen Ordnung und der Betroffenen zurück. Beide Berufungen wurden verworfen, lediglich die Tagessatzhöhe herabgesetzt.

Ausgang: Berufungen von Angeklagtem und Staatsanwaltschaft verworfen; nur Tagessatzhöhe herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 126 StGB ist bereits erfüllt, wenn die Handlung bei genereller Betrachtung konkret geeignet ist, Teile der Bevölkerung ernsthaft zu beunruhigen und das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit zu beeinträchtigen; eines tatsächlichen Eintritts der Friedensstörung bedarf es nicht.

2

„Vortäuschen“ i.S.d. § 126 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter einen entsprechenden Irrtum zu erregen sucht; es genügt, wenn er eine Verunsicherung durch die Vorstellung der Möglichkeit bevorstehender schwerer Straftaten hervorrufen will.

3

Für § 126 Abs. 2 StGB genügt bedingter Vorsatz; ausreichend ist, dass der Täter die ernsthafte Beunruhigung und Erschütterung des Sicherheitsvertrauens für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

4

Eine „bevorstehende“ Straftat i.S.d. § 126 Abs. 2 StGB kann auch eine bereits begonnene, fortdauernde Gefahrenlage (Dauergefahr) sein.

5

Ein als Nachrichtenbericht gestalteter, bewusst unwahrer Tatsachentext ist nicht von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt; soweit er als Kunst i.S.v. Art. 5 Abs. 3 GG einzuordnen ist, kann diese Freiheit im Einzelfall hinter kollidierenden Verfassungsgütern (insbesondere Schutz der staatlichen Ordnung und Schutz vor vorsätzlicher Verängstigung) zurücktreten.

Relevante Normen
§ 126 Abs 2 StGB§ 126 Abs. 2 StGB§ 125a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB§ 126 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB§ 126 StGB§ Art. 5 Abs. 1 und 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend AG Mannheim, 7. Januar 2019, 20 Cs 806 Js 10181/18, Urteil

nachgehend OLG Karlsruhe, 30. Juli 2020, 3 Rv 32 Ss 390/20, Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO, Beschluss

Tenor

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 7.1.2019 werden mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf

...,00 EUR

festgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten der von ihm eingelegten Berufung, die Kosten der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: § 126 Abs. 2 StGB

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 7.1.2019 wurde der Angeklagte wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschung, die Verwirklichung eines Mordes, Totschlags oder einer schweren Körperverletzung stehe bevor, zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je ...,- EUR verurteilt.

2

Der auf einen Freispruch gerichteten Berufung des Angeklagten musste – mit Ausnahme der Herabsetzung des einzelnen Tagessatzes - der Erfolg versagt bleiben. Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.

II.

3

III.

4

Der Angeklagte ist Redaktionsleiter des im Januar 2011 gegründeten X-Blog. Hierbei handelt es sich um eine Nachrichten- und Informationsplattform im Internet mit Sitz in M.

5

Bereits im Dezember 2017 trug sich der Angeklagte mit dem Gedanken, einen fiktiven Bericht über einen Terroranschlag in M. auf dem X-Blog zu veröffentlichen. Von diesem Vorhaben setzte er den damaligen Polizeipräsidenten, den Zeugen K., in Kenntnis, sandte ihm auch einen entsprechenden Entwurf zu. Als der Angeklagte den Zeugen K. anrief, um ihn nach seiner Meinung zu fragen, machte der Polizeipräsident dem Angeklagten nachdrücklich deutlich, dass eine solche Veröffentlichung unter verschiedenen Aspekten für niemanden gut sei. Die Sicherheitsbehörden bereiteten Maßnahmen vor, um auf etwaige Anschläge vorbereitet zu sein, er sehe jedoch keinen Sinn darin, dies in der Öffentlichkeit auszubreiten. Vielmehr sei aus seiner Sicht das vorhersehbare Ergebnis einer solchen Veröffentlichung eine massive Beunruhigung der Bevölkerung.

6

Ungeachtet dieser Warnung stellte der Angeklagte am frühen Morgen des Sonntag, 25.3.2018 um 3:47 Uhr (unter dem Pseudonym „Helle Sema“) folgenden von ihm verfassten Text unmittelbar unter der Kopfzeile: „X-Blog – Nachrichten & Informationen“ in den X-Blog ein, der auch mit Facebook und Twitter vernetzt wurde:

7

(Dabei sind in der folgenden Darstellung diejenigen Passagen jeweils fett, in größeren Buchstaben bzw. kursiv gedruckt, die auch im veröffentlichten Text so erschienen. Dies gilt auch für die Untergliederung des Textes.)

8

„136 Tote - 237 Verletzte - Chaos in der Stadt - Antiterroreinheiten im Einsatz

9

Massiver Terroranschlag in M.

10

25. März 2018 veröffentlicht von X. Y. 0 Kommentare

11

Exklusiv

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M./, 25. März 2018. (red/hs) In M. kam es aktuell zum bisher größten Terroranschlag in Westeuropa. Offiziell wurden bislang 136 Tote gezählt, 237 Personen sind verletzt, zum Teil lebensgefährlich. Rund 50 Angreifer haben mit Macheten und anderen Messern verschiedene Feste in der Stadt gestürmt. Sie griffen gleichzeitig in Zweier-Trupps an 25 Stellen an und sorgten für ein Blutbad apokalyptischen Ausmaßes. -

13

Von HELLE SEMA

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Die Behörden haben aktuell eine Nachrichtensperre verhängt. Teils werden Social Media-Kanäle gezielt blockiert, um eine Massenpanik zu verhindern. Rund um M. steht der Verkehr, weil Menschen versuchen, die Stadt zu verlassen. Dabei kam es zu vielen Unfällen und Verletzten.

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Höchste Terrorwarnstufe

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Feuerwehren und Rettungskräfte können nicht in den Jungbusch vordringen, weil wichtige

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Verkehrsadern blockiert sind. Die Stadtverwaltung hat die höchste Terrorwarnstufe ausgerufen. Oberbürgermeister Dr. P. K. leitet den Einsatzstab zusammen mit Polizeipräsident Thomas K.. Nach unbestätigten Angaben sind auch Antiterror-Einheiten der Bundeswehr auf dem Weg nach M..

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Der Angriff erfolgte gegen 23:41 Uhr. Nach Zeugenaussagen gibt es mindestens 25 Tatorte.

19

Plötzlich rissen Männer, die sich offenbar jeweils zu zweit unter die Besucher eines Stadtfestes gemischt hatten, Macheten unter ihrer Kleidung hervor und schlugen und stachen damit wahllos und kaltblütig auf Besucher der Stadtteilfeste ein.

20

Überall in den Straßen liegen leblose Körper auf dem Boden. In der Luft liegt der Geruch von Blut. Verletzte schreien oder betteln um Hilfe. Menschen rennen ziellos umher.

21

Manche helfen Verletzten, manche flüchten, um ihr Leben zu retten. Unter den Opfern sind wegen der späten Stunde kaum Kinder.

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Andere haben sich in Läden verbarrikadiert. An einem Ort, wo sich Besucher zum Schutz eingeschlossen hatten, sollen Terroristen sich als vermeintliche Festbesucher ausgegeben haben und dann alle 40 Personen gezielt erschlagen haben.

23

„Wir haben nicht genug Kräfte, um zu helfen,“

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sagt der Einsatzleiter Rettungsdienst auf Anfrage.

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30 Angreifer erschossen - 20 weitere im Stadtgebiet unterwegs

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Mehr als 30 Angreifer sollen unmittelbar nach der Angriffswelle durch Polizeibeamte erschossen worden sein. Möglicherweise wurden auch Besucher durch Polizeikugeln getroffen. Polizeisprecher schließen das nicht aus.

27

Die Polizei hatte zunächst insgesamt neun Streifenwagenbesatzungen vor Ort, also 18 Beamte, die zum Schutz der Märkte eingesetzt waren. Mittlerweile hat das Polizeipräsidium M. alles zusammengezogen, was geht, das sind rund 150 Beamte. Polizeien aus Hessen und Rheinland-Pfalz kommen dazu. In Summe sind das rund 300 Polizisten.

28

Nach ersten Informationen konnten die Beamten, die sich am Rande des Viertels postiert hatten, die dortigen Angreifer ausschalten. Mindestens 12 Beamte sollen dabei selbst ums Leben gekommen sein, weil sie hinterrücks von Machetenmännern angegriffen worden sind, deren einziges Ziel offenbar der Angriff auf die Polizisten war. Mindestens einem Beamten soll die Kehle durchgeschnitten worden sein.

29

Chaotische Lage

30

Insbesondere im Innern des Stadtteils ist die Lage noch vollkommen unübersichtlich. Teils gibt es Informationen, dass die Terroristen ihre Attacken weiter fortführen, teils, dass Einzelne von Besuchern überwältigt worden sind, teils heißt es, einige seien in Richtung Innenstadt entkommen und würde dort auf jeden einschlagen, dem sie begegnen.

31

Der Mobilfunk ist ein weiten Teilen der Stadt gestört, weil zu viele Personen versuchen, zu telefonieren oder andere mobile Dienste zu nutzen. Die Behörden haben die zentrale Nummer 666 aufgeschaltet, an die sich Bürger wenden können.

32

Am T.-Hospital ist eine zentraler Info-Point aufgebaut worden, wo sich Angehörige nach dem Verbleib von Familienangehörigen erkundigen können und Notfallseelsorger helfen. Das Gebiet ist weiträumig durch Sicherheitskräfte abgeriegelt und wird als “sicherer Ort“ beschützt.

33

Massive Kontrollen und Panik

34

Die Polizei hat ebenfalls am M., am P.platz, auf dem U.platz und am N.weg „sichere Orte“ eingerichtet.

35

Die Bevölkerung ist aufgerufen, nicht den öffentliche Raum zu betreten und verdächtige Beobachtungen zu melden.

36

Personen, die sich dort in Sicherheit bringen wollen, müssen intensive Kontrollen über sich ergehen lassen, weil es sonst kein Durchkommen gibt.

37

Nach unseren Informationen hat die Polizei zwei Angreifer erschossen, die dort eindringen wollten. Der Angriff hat eine Panik ausgelöst.

38

Aber auch mehrere Zivilisten, die sich den Kontrollen verweigerten und damit als potentiell gefährlich eingestuft worden sind, sind womöglich durch Sicherheitskräfte getötet worden.

39

Ein Sprecher sagte uns vor der Nachrichtensperre:

40

„Das ist das absolute Chaos.“

41

Sein Appell: Ruhe bewahren, den Anweisungen des Sicherheitspersonals ist Folge leisten.

42

Parallelen zu früheren Anschlägen?

43

Nach unseren Informationen folgt der Anschlag früheren Anschlagsszenarien in Brüssel und London. Im Internet ist ein Video aufgetaucht. Darin sagt ein bärtiger Mann:

44

„Not only the capitals are our goal. We will find our enemies everywhere and we will kill them. Allahu al Akbar.“

45

Frei übersetzt: Nicht nur die Hauptstädte sind unsere Ziele. Wir finden unsere Feinde überall und werden sie töten. Allah ist groß.

46

Es gibt eine allgemeine Nachrichtensperre - die Polizei wird mitteilen, dass alles “normal“ ist. Der Ministerpräsident S. K. persönlich hat angeordnet, dass keinerlei “beunruhigende“ Nachrichten nach außen dringen sollen, um weiteres Chaos zu verhindern, im Land ist der Notstand ausgerufen worden.

47

Soziale Netzwerke werden gezielt blockiert und Postings werden gelöscht, User gesperrt.

48

Auf Rückfrage unserer Kontakte bestätigen uns alle Sicherheitsbehörden, dass es bislang nur eine abstrakte Gefährdungslage gegeben habe. Konkrete Hinweise auf Anschläge in M. habe es nicht gegeben.

49

Wenn Sie bis hierhin gelesen haben, hatten Sie den Eindruck, dass Sie gut informiert worden sind. Das sind Sie. Über mögliche Entwicklungen…“

50

An dieser Stelle wurde der Text durch einen in den Buchstaben größer und fett dargestellten Text unterbrochen: „Journalismus kostet Geld. Bitte unterstütze uns, um weiterzulesen!“ Dies stellte die sogenannte „Bezahlschranke“ dar.

51

Derjenige, der an dieser Stelle auf den Button „Mehr erfahren“ drückte und einen Einmalbetrag bezahlte oder ein Abonnement abschloss, konnte anschließend den folgenden weiteren Text lesen:

52

„Wir berichten immer aktuell und immer auch vorausschauend. Ein Anschlag dieses Ausmaßes in M.? Undenkbar? Natürlich ist das denkbar - oder waren frühere Anschläge in anderen Städten “undenkbar“?

53

Selbstverständlich wären die M.er Sicherheitsbehörden gegenüber einem Anschlag von 50 Mördern in Zweierteams vermutlich eine ganze Zeitlang komplett unterlegen - und dass, obwohl die M.er Polizei sehr effizient organisiert ist.

54

Das gilt für jede Stadt in Europa. Bislang kennen wir überwiegend nur Einzeltäter oder kleine Gruppen von Tätern wie in Paris, Brüssel oder London.

55

Was, wenn es mehr Täter als nur einer oder ein paar sind? Tatsache ist, dass alle Terrorattacken der Vergangenheit eine Vielzahl von Menschenleben gekostet haben und die Behörden die Attacken nicht verhindern konnten.

56

Unser Text ist “Gonzo“ - das meint eine journalistische Stilform “hätte so passiert sein können“, also einen wilden Mix von Fakten und Fiktion.

57

Gesellschaftlich braucht es eine Debatte vor einem möglichen Anschlag - nicht hinterher und schon gar nicht so unwürdig, wie es sich mit dem Anschlag in Berlin auf dem Breitscheidplatz ergeben hat. Der Einzeltäter Anis Amri hätte vermutlich gestoppt werden können.

58

Wer könnte die angenommenen 50 Mörder stoppen?

59

Wie verteidigt man sich in einer zivilen Gesellschaft gegen asymmetrische Angriffe?

60

Was hält die Gesellschaft aus, was nicht?

61

Das sind offene Fragen, die auf der Hand liegen, aber nicht diskutiert werden. Paris ist nur 500 Kilometer entfernt von uns, Berlin 600 Kilometer.

62

Wie bunt wollen wir es werden lassen?

63

Sind wir in Deutschland für das Kriegsrecht wie in Frankreich bereit?

64

Wie viele Opfer nimmt man hin, bevor man Konsequenzen zieht?

65

Spannende Fragen.“

66

Eine Viertelstunde nach der Veröffentlichung des Artikels meldete sich der Angeklagte beim Polizeiführer vom Dienst des Polizeipräsidiums M., PHK E.. Diesem teilte der Angeklagte mit, er werde einen fiktiven Bericht über einen Terroranschlag in M. online einstellen, vergleichbar mit „Krieg der Welten“. Für den Leser sei klar erkennbar, dass es sich um einen erfundenen Beitrag handele. Er wolle die Polizei vor dem Erscheinen in Kenntnis setzen, für den Fall, dass sich besorgte Bürger meldeten. Nachdem der PvD den X-Blog aufgerufen und den Text gelesen hatte, war PHK E. schockiert, da er mit unabsehbaren Reaktionen und Ängsten aus der Bevölkerung rechnete. Nach Rücksprache mit dem PvD des Landeskriminalamtes, dem Landespolizeipräsidenten und der Stabstelle des Polizeipräsidiums M. verfasste der Zeuge folgenden Text, der um 4:26 Uhr auf Twitter und Facebook veröffentlicht wurde:

67

„Polizei M.

68

#M.: Bei dem Beitrag des

69

#X-Blog bzgl. eines

70

#Terroranschlags in M. handelt es

71

sich um einen erfundenen Text. Der

72

geschilderte Sachverhalt ist nicht real. *eb“

73

Diese Nachricht kopierte der Angeklagte um 5:56 Uhr in seinen Text, stellte ihn in folgenden Zusammenhang und fügte als durch Schriftgröße und Fettdruck hervorgehobene Zwischenüberschrift das Wort „Nachrichtensperre“ ein:

74

„…

75

Nachrichtensperre

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Es gibt eine allgemeine Nachrichtensperre - die Polizei wird mitteilen, dass alles ‘normal ist.

77

Der Ministerpräsident S. K. persönlich hat persönlich umgehend angeordnet, dass keinerlei “beunruhigende“ Nachrichten nach außen dringen sollen, um weiteres Chaos zu verhindern. Im Land ist der Notstand ausgerufen worden. Alte Behörden werden abwiegeln und sagen, dass altes “normal“ sei. Das Bundeskanzlerinnenamt ist informiert und bereitet weitere Maßnahmen vor.

78

Der “Beweis“:

79

Polizei M.

80

#M.: Bei dem Beitrag des

81

#R-Blog bzgl. eines

82

#Terroranschlags in M. handelt es

83

sich um einen erfundenen Text. Der

84

geschilderte Sachverhalt ist nicht real. *eb

85

04:26 – 25. März 2018

86

Polizei M. reagiert sofort auf unseren Hinweis - die Story ist Gonzo, also Fakenews.

87

Soziale Netzwerke werden gezielt blockiert und Postings werden gelöscht, User gesperrt.

88

Auf Rückfrage unserer Kontakte bestätigen uns alle Sicherheitsbehörden, dass es bislang nur eine abstrakte Gefährdungslage gegeben habe. Konkrete Hinweise auf Anschläge in M. habe es nicht gegeben.

89

…“

90

Die Meldung der Polizei war graphisch von einem Kasten umschlossen, der auch den - kleiner gedruckten - Satz umfasst, dass die Polizei sofort reagiere usw..

91

Der Angeklagte beabsichtigte mit der Veröffentlichung dieses Artikels, einer bewusst von ihm erfundenen fiktiven Geschichte ohne realen Hintergrund, auf die seiner Meinung nach bestehende Gefahr eines islamistischen Terroranschlags auch in einer deutschen Großstadt wie M. und die seiner Meinung nach unzureichende Vorbereitung der deutschen Behörden aufmerksam zu machen. Zudem wollte er die öffentliche Aufmerksamkeit auf den X-Blog richten, und er hoffte, auf diese Weise auch zahlende Interessenten für den X-Blog zu gewinnen.

92

Der Angeklagte hatte in den Text zwar kleine Fehler eingebaut. So hat er etwa verschiedene Namen von tatsächlich existenten Orten und Personen leicht abgeändert, Zudem fand am Vorabend des angeblichen Terroranschlags in M. kein Stadtfest statt. Ferner heißt es Bundeskanzleramt und nicht Bundeskanzlerinnenamt.

93

Dieser Text war geeignet, einen Irrtum dahingehend zu erregen, dass die Gefahr von Tötungsdelikten weiter fortbesteht, und damit das Vertrauen einer unüberschaubaren Zahl von Konsumenten des X-Blog, von Facebook und Twitter in ihrem Vertrauen auf die Sicherheit und die Fortdauer des Friedenszustandes zu erschüttern und diese zu verunsichern.

94

Der Angeklagte erwartete zwar, dass besonnene und analytische Leser seines Artikels dies erkennen und den Artikel als Fiktion begreifen würden.

95

Der Angeklagte hielt aber gleichwohl für möglich, dass Personen diesen Artikel als Berichterstattung über einen tatsächlich stattgefundenen und weiterhin andauernden Terroranschlag ansehen würden und sie in ihrem Vertrauen auf die Sicherheit und die Fortdauer des Friedenszustands erschüttert sein könnten. Dies nahm er jedoch billigend in Kauf.

96

Tatsächlich erreichten die Polizei unter dem Notruf 110 zwei und unter der zentralen Nummer der Polizei zwischen fünf und acht Anrufe besorgter bzw. verängstigter Bürger.

IV.

97

….

98

… ist die Kammer davon überzeugt, dass die Art und Weise der Veröffentlichung des Textes geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Auf den tatsächlichen Eintritt einer solchen Störung kommt es zwar nicht an, weshalb insoweit den – durch den Zeugen K. bekundeten -  Anrufen beim polizeilichen Notruf und der Zentrale der Polizei nur indizielle Bedeutung zukommt. So ist es auch irrelevant, dass die Aufklärung durch die Polizei durch die Veröffentlichung der Stellungnahme in den sozialen Medien möglicherweise verhindert hat, dass weitere Kreise der Bevölkerung die Veröffentlichung für bare Münze nahmen. Relevant ist nur, ob die Handlung die konkrete Besorgnis begründet, das Vertrauen in die Fortdauer des Friedenszustandes werde mindestens in Teilen der Bevölkerung erschüttert. Für die Beurteilung sind maßgebend die Art und der Inhalt der Äußerung, die Umstände ihrer Veröffentlichung und die voraussichtlichen Folgewirkungen.

99

Die Äußerung bestand aus einer drastischen Schilderung ausgesprochen gewalttätiger Vorgänge mit verheerenden Folgen im Nahbereich der M.er Bevölkerung. Sie enthielt die Behauptung einer Nachrichtensperre, die die Plausibilitätskontrolle erschwerte, da sie suggerierte, dass die fehlenden weiteren Berichte über den angeblichen Terroranschlag gerade Folge dieser Nachrichtensperre sind. Besonders perfide war, die aufklärende Information der Polizei als Beweis für die Behauptung in den Text einzufügen, dass die Polizei infolge der Nachrichtensperre behaupten werde, alles sei normal. Zwar enthält diese Einfügung den Hinweis, dass die Polizei reagiert habe und den Text als fake News bezeichnet (wobei der hier verwendete Begriff „Gonzo“ nicht allgemein bekannt sein dürfte), jedoch ist dieser Hinweis zum einen sehr klein gedruckt, zum anderen innerhalb des Kastens dargestellt, indem die Mitteilung der Polizei eingefügt worden war, so dass dieser sehr leicht zu überlesen war. Zudem wurde in dem Text ausführlich das Versagen staatlicher Sicherungssysteme dargestellt.

100

Die Friedensstörung indizierende Umstände der Veröffentlichung sind zum einen, wie oben bereits dargelegt, die Veröffentlichung zur Nachtzeit, zum anderen die Veröffentlichung in einem für jedermann zugänglichen Internetblog, der noch zudem mit anderen sozialen Medien vernetzt war.

101

Die Feststellung, dass die verunsichernden Folgewirkungen des Textes erwartbar waren, ist, wie bereits dargelegt, durch die in der Bevölkerung infolge vorangegangener Ereignisse ohnehin latent vorhandene Angst vor terroristischer Bedrohung begründet. Zudem wurden in dem Text häufig bestehende Ressentiments gegenüber Muslimen bedient durch das Zitat des angeblichen Videos eines bärtigen Mannes, der seine Drohungen gegenüber seinen „Feinden“ mit dem - trotz der arabischen Sprache allgemein bekannten - Zitat „allahu al akbar – Gott ist groß“, einem dem Islam zugehörigen Ausdruck, abschließt.

102

…..

V.

103

Durch die Tat hat der Angeklagte in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vorgetäuscht, die Verwirklichung eines der in § 125a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, eines Mordes, eines Totschlages oder einer schweren Körperverletzung stehe bevor, und sich damit gemäß § 126 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StGB strafbar gemacht.

104

Das Merkmal des Vortäuschens ist bereits erfüllt, wenn der Täter den Irrtum zu erregen suchte. Dabei genügt es, wenn der Täter die Verunsicherung durch die Vorstellung der Möglichkeit, die Tat stehe bevor, verursachen will. Ob ein solcher Irrtum tatsächlich entstanden ist, ist unerheblich. Insoweit ist ausreichend, wenn der Täter mit bedingtem Vorsatz handelt, so dass auch ausreicht, wenn der Täter eine solche Folge für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, wie dies vorliegend der Fall ist.

105

Eine bevorstehende Straftat im Sinne von § 126 Abs. 2 StGB ist auch eine solche, die schon begonnen hat und weiter fortbesteht im Sinne einer Dauergefahr.

106

Der öffentliche Friede ist gestört, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung, mindestens einer nicht unerheblichen Personenanzahl eintritt. Dabei ist der Tatbestand des § 126 StGB bereits erfüllt, wenn die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung konkret zur Friedensstörung geeignet ist, also aus Sicht eines objektiven Betrachters eine begründete Besorgnis dafür besteht, dass die Tathandlung Teile der Bevölkerung bzw. eine nicht unbeträchtliche Personenmehrheit ernsthaft beunruhigen und das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit beeinträchtigen, ohne dass eine solche Friedensstörung eingetreten sein muss. Wie oben dargelegt sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

VI.

107

Die Strafbarkeit des Angeklagten entfällt nicht deshalb, weil seine Veröffentlichung grundrechtlichen Schutz genösse.

108

Die strafrechtsdogmatische Einordnung einer solchen Straflosigkeit einer rechtswidrigen und schuldhaften Tat nach § 126 StGB mag dahinstehen. Jedenfalls kann grundsätzlich solches Tun nicht bestraft werden, das uneingeschränkten grundrechtlichen Schutz genießt.

109

Die hier gegenständliche Veröffentlichung des Textes durch den Angeklagten ist jedoch nicht grundrechtlich gedeckt.

110

Der Angeklagte kann sich nicht auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG berufen.

111

Meinungen zeichnen sich durch eine Wertung, einen Aspekt des Dafürhaltens aus. Bei dem vom Angeklagten veröffentlichten Text handelt es sich jedoch um die Darstellung von Tatsachen, wenn es sich auch um falsche Tatsachen handelt, wie der Angeklagte selbst einräumt, wenn er in seiner Stellungnahme mehrfach den Begriff der „fakenews“, neudeutsch für erfundene, gefälschte Nachrichten, benutzt.

112

Die Pressefreiheit als institutionelle Garantie und persönliches Grundrecht des Pressetätigen schützt die Auswahl, Beschaffung und Verbreitung von Informationen und Meinungen, jedoch sind von diesem Schutz nur - nach bestem Wissen - wahrheitsgemäße Informationen erfasst, um die es sich im vorliegenden Fall eben nicht handelt.

113

Bei dem vom Angeklagten verfassten fiktiven Text handelt es sich vielmehr um Literatur, die durch das Recht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG geschützt wird. Dieses Grundrecht findet zwar seine Grenze nicht an den allgemeinen Gesetzen, ist jedoch gleichwohl nicht schrankenlos. Vielmehr wird es beschränkt durch andere verfassungsrechtliche Normen. Durch eine Abwägung im Einzelfall ist zu bewerten, welchem Recht mit Verfassungsrang der Vorrang zu geben ist. Die Abwägung im vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass das Grundrecht des Angeklagten auf Kunstfreiheit hinter anderen Normen mit Verfassungsrang zurücktreten muss.

114

In die Abwägung einzustellen ist zunächst das Grundrecht der Leser aus Art. 2 GG. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit beinhaltet auch den Schutz vor vorsätzlicher Verletzung durch andere, also auch den Schutz davor, vorsätzlich geängstigt und in Schrecken versetzt zu werden durch Vortäuschung unwahrer extrem verstörender Nachrichten.

115

Die maßgebliche Schranke wird der Kunstfreiheit aber gesetzt durch die verfassungsrechtlich gewährleistete funktionierende staatliche Ordnung, welche die Effektivität des Grundrechtsschutzes überhaupt erst sicherstellt (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 79. Lieferung 2019, Art 5 GG, Rdn. 1056 m. w. N.).

116

Diese gefährdet der Angeklagte mit seinem veröffentlichten Text.

117

Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass auch Aufgabe von Literatur sein kann, auf die Gefahr von Terrorismus hinzuweisen, in Frage zu stellen, ob die staatlichen Systeme dieser Gefahr etwas entgegensetzen können, und zu hinterfragen, ob ein Zusammenhang von Herkunft und der Lösung sozialer Konflikte durch Gewalttaten besteht. Dieses berechtigte Anliegen vermag jedoch die Art dieser Darstellung nicht zu rechtfertigen.

118

Durch die als Tatsache bezeichnete erfundene Darstellung der Unfähigkeit und völligen Überforderung der staatlichen Organe untergräbt der Text des Angeklagten das Vertrauen in das Funktionieren des Staates. Durch die Behauptung einer Nachrichtensperre, die der Wahrheit zuwider vorgaukeln soll, dass die von ihm geschilderten schrecklichen Geschehnisse nicht stattgefunden hätten, bezichtigt er die staatlichen Organe letztlich der Lüge und untergräbt auch damit das Vertrauen in die staatliche Ordnung. Zudem schürt der Angeklagte mit seinem Text, in dem er den Zusammenhang zwischen den rein fiktiven schweren Gewalttaten und dem Islam herstellt, rassistische und religiöse Ressentiments, gefährdet den gesellschaftlichen Frieden und bereitet letztlich politischem Extremismus den Boden.

119

Zur verfassungsmäßigen Ordnung und zum Wertesystem des Grundgesetzes gehört auch eine funktionierende und freie Presse, wie dies in Art 5 Abs. 2 GG zum Ausdruck gekommen ist. Freie Presse ist wesentlicher Garant für das Funktionieren einer Demokratie, da ohne Information demokratische Rechte nicht auszuüben sind. Hierfür ist unerlässlich, dass die als Information bezeichneten Inhalte auch wahrheitsgemäß sind. Dieser Wahrhaftigkeit der Information kommt im gegenwärtigen medialen Zeitalter eine überragende Bedeutung zu. Dies folgt zum einen daraus, dass es für jedermann einfach ist, unüberprüfte und nur schwierig überprüfbare Informationen zu verbreiten. Daher kommt es häufig zur Verbreitung von falschen Inhalten (eben sog. „Fake news“), die nur allzu oft für bare Münze gehalten, als willkommene Argumentationshilfe für abseitige Positionen verwendet oder missbraucht werden, was den politischen Diskurs extrem erschwert. Zum anderen kann die Presse ihre wichtige Funktion für das Funktionieren der Demokratie nur dann erfüllen, wenn sie in der Bevölkerung Vertrauen genießt. Wenn Presse nicht mehr als seriös wahrgenommen wird, führt dies dazu, dass den von ihr verbreiteten Inhalten Misstrauen entgegengebracht wird. Die Presse der Lüge zu zeihen wird in rechtsextremen Kreisen häufig als „Totschlagargument“ gegen jegliche differenzierte, die eigene Meinung widerlegende Argumentation genutzt. Das zeigt das häufig zu erlebende Skandieren des Wortes „Lügenpresse“ bei rechtsextremen Veranstaltungen. Dies gefährdet die dringend erforderliche sachliche Auseinandersetzung in Politik und Gesellschaft. Dieses notwendige Vertrauen in die Wahrhaftigkeit der Presse schwindet, wenn solcherart falsche und angsterzeugende Meldungen im Rahmen eines dezidiert als Nachrichtenportal bezeichneten Blogs eingestellt werden, die sich erst im Nachhinein als unwahr erweisen, und die vollständige Information dem ungehinderten Zugriff des Nutzers entzogen wird.

120

Nach alledem ist das Handeln des Angeklagten durch das Grundrecht der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht in der Weise gedeckt, dass die Strafbarkeit aus § 126 Abs. 2 StGB entfiele.

VII.

121

Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 126 StGB auszugehen.

122

123

Nach Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer mit dem Amtsgericht eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen gehalten.

124

Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten war ein einzelner Tagessatz mit ...x,- EUR zu bemessen.

125

Nachdem die Kammer das Urteil des Amtsgerichts im Übrigen für zutreffend hielt, waren die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

VIII.

126

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Eine Ermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO kam nicht in Betracht. Die deutliche Verringerung der Geldstrafe hatte ihren Grund allein darin, dass die erstinstanzliche Bemessung des einzelnen Tagessatzes alleine auf einer Schätzung beruhte, weil der Angeklagte erst in der Berufungsverhandlung Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat.