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LG Mannheim 1. Große Strafkammer·1 Ks 400 Js 35919/19·14.07.2020

Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Mannheim verurteilte den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ex-Partnerin in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung an einer Helferin zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Zentral war, ob die Tötung aus „sonst niedrigen Beweggründen“ erfolgte. Das Gericht sah als Motiv den nicht akzeptierten Trennungswillen und das Durchsetzen eines vermeintlichen Besitzanspruchs („wenn ich dich nicht haben kann, kriegt dich keiner“). Die besondere Schwere der Schuld wurde u.a. wegen des lauernden, überraschenden Vorgehens und der erheblichen Verletzung einer eingreifenden Dritten bejaht; Adhäsionsansprüche wurden aufgrund Anerkenntnisses zugesprochen.

Ausgang: Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe; besondere Schuldschwere festgestellt und Adhäsionsansprüchen (Anerkenntnis) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sonst niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 StGB liegen vor, wenn der Täter die Trennung nicht akzeptiert und durch Tötung die eigenständige Lebensführung des Opfers verhindern will, um einen vermeintlichen Besitzanspruch durchzusetzen.

2

Für die Annahme niedriger Beweggründe ist maßgeblich, ob das Tatmotiv nach Gesamtwürdigung der inneren und äußeren Umstände sittlich auf tiefster Stufe steht; bloße Enttäuschung oder Verzweiflung über das Beziehungsende genügt hierfür nicht ohne Weiteres.

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Die besondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB ist festzustellen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich Täterpersönlichkeit so deutlich von gewöhnlichen Mordfällen abweicht, dass eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren selbst bei günstiger Prognose unangemessen wäre.

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Schuldschärfend kann im Rahmen des § 57a StGB eine Tatausführung zu berücksichtigen sein, die durch Auflauern und Überraschung einen dem Mordmerkmal der Heimtücke nahekommenden Unwert aufweist, auch wenn Heimtücke tatbestandlich nicht sicher festgestellt werden kann.

5

Greift ein Dritter ein und wird er zur Sicherung der Tatausführung erheblich verletzt, kann dies das Tatgepräge zusätzlich schuldschwer prägen und die Feststellung besonderer Schuldschwere stützen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 57a StGB§ 211 StGB§ 212 StGB§ 224 StGB§ 57a StGB§ 211, 212, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

Orientierungssatz

1. Wer die vollzogenen Trennung seiner Partnerin nicht zu akzeptieren bereit ist und durch deren Tötung verhindern will, dass diese ein eigenständiges Leben führt und deshalb seinen vermeintlichen Besitzanspruch auf die Getötete durchsetzt, handelt mit dem Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe.(Rn.149)  

2. Die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB ist festzustellen, wenn nach der Gesamtwürdigung das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Schuld erschwerende Umstände in dem Gepräge der Tat festzustellen sind, weil die Art und Weise der Tatausführung zusätzlich ein dem Mordmerkmal der Heimtücke nahekommender Unwert zukommt und zudem der Angeklagte die körperliche Integrität einer weiteren Person in erheblicher Weise schädigte, weil diese der Umsetzung seiner Tat im Wege stand.(Rn.163)

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision des Angeklagten ist verworfen worden.

Tenor

I.

1. Der Angeklagte O.M. aus M. wird wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.

II.

1. Der Angeklagte O.M. wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin S.S. ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

2. Weiter wird der Angeklagte O.M. verurteilt, an die Adhäsionsklägerin F.Ö. ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2020 zu zahlen.

3. Weiter wird der Angeklagte O.M. verurteilt, an die Adhäsionsklägerin F.M. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.07.2020 zu zahlen.

4. Das Urteil zu II. 1., II. 2. und II. 3. ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Angeklagte trägt die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen S.S., F.Ö. und F.M. angefallenen gerichtlichen Kosten sowie die den Adhäsionsklägerinnen durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 211, 212, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 52 StGB

Gründe

1

Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

2

A. Zur Person

3

I. Biographie

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Der Angeklagte ist am (...) in M. geboren, war mithin während der Hauptverhandlung 34 Jahre alt. (...) Als Kind trieb der Angeklagte viel Sport und konsumierte in seinem Leben nie in relevanter Weise Drogen oder Alkohol. Der Angeklagte stand in keinem guten Verhältnis zu seinem Vater, weil dieser ihn und seine Mutter regelmäßig körperlich misshandelte. Außerdem unterhielt der Vater auch außereheliche Verhältnisse, was der Angeklagte selbst mitbekam.

5

Im Jahr (...) kam es infolge dieser ehelichen Streitigkeiten zwischen den Eltern zu deren Trennung und in der Folge zur Scheidung. (...).

6

Der Angeklagte absolvierte die Regelschulzeit in M. Im Jahr 2010 begann der Angeklagte in der (...)-Spielothek in M. als Servicemitarbeiter. Diese Stelle verlor der Angeklagte im September 2018. Seitdem war der Angeklagte – soweit die Kammer feststellen konnte - bis zu seiner Inhaftierung arbeitslos, abgesehen von der Zeit vom (...), als er über eine Leiharbeitsfirma kurzzeitig bei dem Unternehmen (...) als Telefonagent arbeitete.

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Im Jahr 2012 ging er seine erste Liebesbeziehung zu einer Frau ein, die ca. 2 Jahre lang hielt. Nach dem Ende dieser Beziehung hatte er Angst vor erneuten Enttäuschungen und ließ sich erst wieder im Jahr 2016 mit dem Kennenlernen der späteren Geschädigten Y. auf eine Paarbeziehung ein.

II. Vorstrafen

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Am (...) verurteilte das Amtsgericht M. (...) den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen (...) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR und verhängte ein 2-monatiges Fahrverbot. (...)

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III. Festnahme und Haft

(...)

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B. Zur Sache

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I. Vorgeschichte

13

1. Beziehung

14

Der Angeklagte und die spätere Geschädigte Y. lernten sich Anfang 2016 zunächst als Arbeitskollegen in der Spielothek (...) in M. kennen. Y. lebte damals in Scheidung von ihrem in der Türkei lebenden Ehemann und sorgte alleine für ihre damals etwa ein Jahr alte Tochter S.S., einer Adhäsionsklägerin im vorliegenden Strafverfahren. Y. wurde dabei von ihrer Mutter, der Nebenklägerin F.Ö. unterstützt, bei der sie zu diesem Zeitpunkt auch wohnte.

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Schon nach kurzer Zeit gingen der Angeklagte und Y. eine Beziehung ein, die sie zunächst vor ihren Familien geheim hielten, weil Y. noch verheiratet war. Insbesondere die Mutter der Geschädigten, F.Ö., war zunächst gegen die Beziehung ihrer Tochter mit dem ledigen Angeklagten. Im Laufe der Zeit entwickelten der Angeklagte und Y. auch Pläne für eine gemeinsame Zukunft; sie planten zu heiraten und sie trugen sich mit dem Gedanken zusammenzuziehen.

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Im Hinblick auf diesen Plan mietete Y. im dritten Obergeschoss des Anwesens (...) – dem späteren Tatort – im Sommer bzw. Herbst des Jahres 2018 eine Wohnung an, die sie mit ihrer Tochter Ende 2018 bezog. In der Erwartung, später selbst mit in diese Wohnung einzuziehen, erwarb der Angeklagte für ca. 3.400 Euro eine Einbauküche mit Esstisch und Stühlen, mit der die Wohnung eingerichtet wurde. Hin und wieder beteiligte sich der Angeklagte auch an den Lebenshaltungskosten der Y., indem er in den nächsten Monaten vereinzelt Bargeldzahlungen an sie leistete.

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2. Trennung und Nachstellungen

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Etwa zum gleichen Zeitpunkt - im September 2018 - verlor der Angeklagte seine Arbeitsstelle in der Spielothek und auch Y. beendete aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitstätigkeit dort.

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In der Folge kam es häufiger zu Streitigkeiten zwischen Y. und dem Angeklagten, wobei diese dem Angeklagten vorwarf, dass er sich keine neue Arbeitsstelle suchte, Y. mit ihrem Kind beim Bezug der Wohnung nicht ausreichend tatkräftig oder durch finanzielle Zuwendungen unterstützte und sich aus Sicht der Y. insgesamt als unzuverlässig und nicht mehr vertrauenswürdig erwies.

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Ende April 2019 beendete Y. die Beziehung zum Angeklagten. Der Angeklagte war jedoch nicht bereit, die Beendigung der Beziehung zu akzeptieren. Er stellte Y. nach und bedrängte sie. Er hatte die Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft, das Beziehen der gemeinsamen Wohnung und auf die von ihm gewünschte Heirat noch nicht aufgegeben. Er wollte der Geschädigten Y. durch seine ständige Präsenz dazu bringen, die aus seiner Sicht grundlos beendete Beziehung zu ihm wiederaufzunehmen.

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Deshalb rief er Y. ständig – teilweise mehr als 50 Mal täglich, auch unter unterdrückter Rufnummer - an und suchte die persönliche Nähe zu ihr, obwohl Y. ihn regelmäßig zurückwies und sogar vor ihm davonlief. Da er ihren Tagesablauf gut kannte, erwartete er sie an den Straßenbahnhaltestellen, von denen er wusste, dass sie sie benutzte, und am Kindergarten ihrer Tochter. Mehrfach verschaffte er sich Zugang zu dem Mehrfamilienhaus, in dem die Wohnung von Y. lag, und hielt sich dort über mehrere Stunden lang vor der Wohnung bzw. auf dem Treppensatz darüber auf. Y. entwickelte Angstzustände aufgrund dieser alltäglichen Belästigungen des Angeklagten.

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Der Angeklagte aber ließ von seinen ständigen Verfolgungen der Y. nicht ab, sondern bewarb sich sogar um eine Stelle bei demselben Arbeitgeber, der Firma (...) in M., bei der die Geschädigte Y. ab März 2019 als Telefonistin im Call-Center beschäftigt war, und trat diese am 08.07.2020 auch an. Er wollte den Tagesablauf der Y. nicht nur in ihren privaten Bezügen verfolgen, die er aus der Zeit der intakten Beziehung gut kannte, sondern die Geschädigte auch in ihrem beruflichen Umfeld beobachten und kontrollieren.

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Zunächst nahm er an einer zweiwöchigen Einschulung teil und wurde im Anschluss dem Team „E(...)“ zugeteilt, dem auch die Geschädigte Y. angehörte. Y. war zunächst erschrocken über die Anwesenheit des Angeklagten, ließ dann aber einen losen Kontakt mit dem Angeklagten, etwa in Arbeitspausen und in der Straßenbahn auf dem Arbeitsweg zu, was nicht der Wiederaufnahme der Beziehung diente, sondern einer Normalisierung ihres Umgangs miteinander. Weil der Angeklagte sein seit der Trennung gezeigtes Verhalten aber fortsetzte, sie weiterhin übermäßig bedrängte, am Arbeitsplatz beobachtete und an die Straßenbahnhaltestellen verfolgte, wodurch sie sich von ihm überwacht fühlte, beschwerte sie sich schließlich über ihn bei ihren Vorgesetzten an ihrer Arbeitsstelle und bat darum, dass er umgesetzt werde auf einen Arbeitsplatz, von dem aus er sie nicht mehr im Blick haben konnte.

24

Ab 27.07.2019 reiste Y. zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Mutter in die Türkei in den Sommerurlaub. Am Tag vor der Abreise kamen die Mutter und die Schwester des Angeklagten zu Y. Die Mutter des Angeklagten hatte ein Hämatom am Auge und berichtete, dass der Angeklagte sie geschlagen habe, um Bargeld von ihr zu erhalten, das er Y. als Urlaubsgeld übergeben wollte. Y. war von diesem Anblick und der Schilderung so erschüttert, dass es für sie von nun an völlig ausgeschlossen war, jemals wieder mit dem Angeklagten zusammenzukommen oder auch nur ein freundschaftliches Verhältnis zu haben.

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Weil sich die Geschädigte der ständigen Nachstellungen des Angeklagten nicht mehr anders zu erwehren wusste, suchte sie noch am Tag ihrer Rückkehr aus dem Urlaub, dem 16.08.2019, in der Wohnung der F.Ö. ein Gespräch mit dem Angeklagten, das in Anwesenheit der Mutter stattfand. Um das Ende der Beziehung unmissverständlich klarzustellen und den Angeklagten von weiteren Nachstellungen abzuhalten, erklärten Mutter und Tochter der Wahrheit zuwider, Y. sei im Urlaub in der Türkei wieder mit ihrem Noch-Ehemann, dem Vater ihrer Tochter, zusammengekommen, und forderten den Angeklagten auf, Y. künftig in Ruhe zu lassen.

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Y. erstattete zudem am folgenden Tag, dem 17.08.2019, Anzeige gegen den Angeklagten wegen Stalkings bei dem Beamten (...) im Polizeirevier M., um sich auch durch die Einschaltung öffentlicher Behörden gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen. Der Angeklagte zeigte sich von der am Vortag geäußerten Aufforderung, sich von Y. fernzuhalten, unbeeindruckt. Noch am selben Abend stand er gegen 23.00 Uhr wieder vor ihrer Wohnungstüre.

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Am 19.08.2019 erhielt der Angeklagte, der den Arbeitsplatz bei der (...) nur angenommen hatte, um eine möglichst umfassende Kenntnis über den Tageablauf und die Sozialkontakte der Geschädigten Y. zu erhalten, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Er hatte von Anfang an kein wirkliches Interesse an der Arbeitstätigkeit gehabt und entsprechend unzureichende Arbeitsleistungen gezeigt. Zudem belastete seine Anwesenheit Y. erkennbar, die eine geschätzte Mitarbeiterin des Unternehmens war.

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Ab September eskalierte die Situation noch weiter. Der Angeklagte verfolgte Y. weiterhin durch die Stadt auf dem Arbeitsweg, beim Einkaufen und Abholen ihrer Tochter vom Kindergarten. Er drohte dabei nunmehr mehrfach, dass er sie „unter die Erde bringt“, also töten werde; er setzte diese Drohung auch in Beziehung damit, dass dies geschehe, sobald sie mit einem anderen Mann zusammenkommen sollte.

29

Die Geschädigte Y. war durch das Verhalten des Angeklagten in ihrer Lebensführung deutlich eingeschränkt und eingeschüchtert. Sie nahm die Bedrohungen des Angeklagten ernst, traute sich kaum noch aus dem Haus und ließ sich – wo immer es ging – von ihrer Mutter begleiten bzw. abholen. Die täglichen Wege zur Arbeit oder zur Kindertagesstätte waren immer von der Angst begleitet, der Angeklagte könnte sie dort wieder abpassen.

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II. Das Tatgeschehen

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Trotz dieser Nachstellungen und Bedrohungen machte sich Y. über die Datingplattform „(...)“ auf die Suche nach einem neuen Partner. Für den Abend des 26.10.2019 verabredete sich mit dem Zeugen T., den sie über „(...)“ kennengelernt hatte. Gemeinsam besuchten die beiden in Sch. zunächst ein mexikanisches Lokal und danach die Shisha-Bar „(...)“, während die Zeugin F.M. in der Wohnung der Y. auf deren kleine Tochter aufpasste.

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1. Tatentschluss

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Der Angeklagte hielt sich auch an diesem Samstag, dem 26.10.2020, wie so oft im Bereich um die Wohnung der Y. in (...) auf, um sie zu beobachten und zu kontrollieren. Er nahm auf im Einzelnen nicht nachvollziehbare Weise wahr, dass sie sich zur Abendzeit aus dem Haus begab und längere Zeit nicht zurückkehrte. Er vermutete, dass sie ausging und sich mit anderen Menschen, womöglich Männern, zu abendlichen Vergnügungen treffen würde.

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Spätestens jetzt entschloss sich der Angeklagte, Y. zu töten. Denn er erkannte, dass Y. sich endgültig von ihm abgewendet hatte und ein selbstbestimmtes Leben ohne ihn leben wollte. Aus seiner Sicht hatte die Beziehung grundlos beendet und unnötig die von ihm erhoffte gemeinsame Zukunft zerstört.Nachdem er sich zunächst auch enttäuscht über die nicht mehr erwiderte Zuneigung gezeigt und sich finanziell ausgenutzt gefühlt hatte, war er nunmehr zuvorderst nicht bereit zu akzeptieren, dass sie ein eigenständiges Leben ohne ihn führen will. Er gönnte ihr eine selbstbestimmte Lebensführung, insbesondere verbunden mit Kontakten zu anderen Männern, nicht und sie sollte keinem anderen Mann als ihm „gehören“.

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In Ausführung seines Tatplans bewaffnete er sich mit einem Hammer von ca. 450 g Gewicht und einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm und begab sich zu einem nicht genau ermittelbaren Zeitpunkt entweder ins Treppenhaus oder wartete vor dem Haus, bis Y. nach Hause kommen würde.

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2. Ablauf der Tat

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Als der Zeuge T. die Geschädigte am 27.10.2019 um kurz vor 2.00 Uhr morgens in der Nähe ihres Wohnhauses absetze und sich Y. in das Treppenhaus begab, um in ihre Wohnung zu gelangen, passte der Angeklagte die Geschädigte im Treppenhaus ab. Y. bemerkte den Angeklagten im Treppenhaus, wollte noch vor dem Angeklagten in ihre Wohnung im 3. Obergeschoss flüchten und rief nach ihrer in der Wohnung befindlichen Freundin F.M. auf Türkisch sinngemäß mit den Worten „Schwester F., mach schnell die Tür auf, der O. ist hinter mir her“ um Hilfe. Die Zeugin F.M., die in der Wohnung der Y. auf deren Rückkehr wartete und die den Hilferuf der Y. vernommen hatte, rannte zur Wohnungseingangstür, um Y. in die Wohnung zu lassen. Hier angekommen stellte sie jedoch fest, dass die Wohnungstüre abgeschlossen war und sich nicht öffnen ließ. Sie begab sich daraufhin wieder zurück in die Wohnräume, um den dort auf einem Tisch abgelegten Schlüssel zu holen. Inzwischen versetzte der Angeklagte Y. in Ausführung seines Tötungsvorhabens zunächst mindestens einen Schlag mit dem Hammer auf den Kopf, worauf die Geschädigte zu Boden ging. In weiterer Ausführung seines Tatplanes beugte sich der Angeklagte über die am Boden liegende Y. und versetzte ihr in schneller Folge eine Vielzahl von Stichen gegen den Kopf und den Rumpf.

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Nunmehr gelang es der Zeugin F.M., nachdem sie den Schlüssel gefunden hatte, die Wohnungstür zu öffnen. Sie erblickte den Angeklagten und die am Boden liegende Y. und versuchte, den Angeklagten von Y. wegzuziehen. Um seine Tat ungestört zu Ende führen zu können, versetzte der Angeklagte der Geschädigten F.M. einen gezielten Stich in ihre rechte Flanke, wobei er erkannte, dass er die Geschädigte dabei tödlich verletzten könnte, was er billigend in Kauf nahm. Die Geschädigte F.M. erlitt hierbei eine abstrakt lebensgefährliche Stichverletzung im Rumpfbereich. F.M., die erkannte, dass sie erheblich verletzt war, wich daraufhin wieder bis an die Wohnungstüre zurück.

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Der Angeklagte ging vom Treppenabsatz ein bis zwei Stufen die Treppe hinauf, blieb kurz stehen, drehte sich um und kehrte zur am Boden liegenden Geschädigten Y. zurück, der er noch einmal einen Messerstich versetzte. Erst als die Geschädigte F.M. nochmals versuchte, den Angeklagten wegzuziehen, ließ dieser von der Geschädigten ab und entfernte sich ruhigen Schrittes, ohne erneut auf die Geschädigte F.M. einzustechen, die, wie er erkannte, nicht tödlich verletzt war. Nachdem sich der Angeklagte vom Tatort entfernt hatte, gelang es der Geschädigten F.M., unterstützt von einem Nachbarn aus dem Haus, der durch die Geräusche im Treppenhaus auf das Geschehen aufmerksam geworden war, die Polizei über den Notruf zu alarmieren.

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Die Geschädigte Y. verstarb noch am Tatort aufgrund der massiven Gewalteinwirkungen (7 Stichverletzungen in der behaarten Kopfhaut, 6 Stich-/Schnittverletzungen in die Gesichtshaut, 12 Stichverletzungen am Brustkorb, 2 Bauchstiche und eine Stichverletzung in die Schulter sowie oberflächige Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung am Kopf und Hals) durch Herzpumpversagen bei Herzbeuteltamponade in Folge eines Herzstiches in Kombination mit Verbluten nach innen und außen.

41

Die Geschädigte F.M. wurde wegen ihrer Stichverletzung in der rechten Körperflanke in das T.-Krankenhaus eingeliefert, wo sie ärztlich versorgt wurde.

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Der Angeklagte konnte zunächst fliehen, wurde aber dann um 05:58 Uhr durch ein Spezialeinsatzkommando in seiner Wohnung in (...) M. festgenommen.

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C. Beweiswürdigung

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I. Feststellungen zur Biographie

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Die gerichtlichen Feststellungen diesbezüglich beruhen auf den insoweit nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Angeklagten, die er im Rahmen seiner Einlassung in detaillierter und nachvollziehbarer Weise vorgebracht hat.

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II. Feststellungen zur Vorgeschichte und zur Tat

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1. Einlassungen des Angeklagten

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a) Der Angeklagte bestritt unmittelbar nach seiner Festnahme und nach der Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gegenüber dem sachbearbeitenden Kriminalbeamten (...), wie dieser glaubhaft schilderte, die Tat begangen zu haben und behauptete vielmehr, den ganzen Abend zu Hause gewesen zu sein.

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b) Nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, ließ er sich am fünften Tag der Hauptverhandlung durch eine abschließende Erklärung zum Tatvorwurf ein.

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Dabei äußerte er einleitend, dass er „nichts dafür könne“, dass Y. tot sei. Sie sei seine „ganz große Liebe“ gewesen. Er berichtete zunächst, wie sehr er und Y. schon bei ihrem ersten Treffen sich voneinander angezogen gefühlt hätten, wie schnell sie sich kennenlernten und ein Paar wurden. Sie hätten sich sehr geliebt und hätten eine gemeinsame Zukunft haben wollen. Nach der Scheidung der Y. hätten beide heiraten und zusammenziehen wollen. Mehrfach betonte der Angeklagte, dass Y. seine Traumfrau gewesen sei. Von Anfang des Jahres 2016 bis zum August 2018 seien sie jeden Tag zusammen gewesen und hätten sich nie gestritten. Aus einem Urlaub in ihrer Heimat Türkei sei Y. im August 2018 völlig verändert zurückgekommen. Sie habe nur noch über Geld geredet und auch Geld von ihm erwartet, weil er als Mann für sie habe sorgen sollen. Deshalb habe er einen Verbraucherkredit aufgenommen und auch eine neue Küche bezahlt, die für die gemeinsame Wohnung gedacht gewesen sei. Diese Wohnung habe Y. jedoch im November 2018 alleine bezogen. Sie habe ihn darauf vertröstet, dass er nach ihrer Scheidung zu ihr ziehen könne. Sie hätten in der Öffentlichkeit zusammen kaum noch Zeit miteinander verbracht, allenfalls zusammen mit dem Kind. Nachts habe er sie dann in der Wohnung besucht und sei morgens vor dem Aufstehen wieder gegangen. Im weiteren Verlauf der Beziehung sei Y. ihm gegenüber immer aggressiver geworden, habe ihn unter anderem als „Nichtsnutz“ bezeichnet. Immer wieder hätten sie für einige Tage gestritten und sich nicht gesehen. Bis ca. Juli 2019 hätten sie praktisch eine „On/Off Beziehung“ geführt.

51

Einen Tag vor dem Sommerurlaub von Y. im Jahr 2019 habe diese sich noch von seiner Mutter und seiner Schwester verabschiedet, Geld von ihm entgegengenommen und ihm versprochen, ihn nach dem Urlaub zu heiraten. Er habe von ihr in den drei Wochen des Urlaubs nichts gehört und sei nach ihrer Rückkehr von der Mutter der Y. in deren Wohnung gebeten worden.

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Dort habe die Mutter, F.Ö., ihm eröffnet, dass Y. wieder mit ihrem Noch-Ehemann zusammengekommen sei. Mit dieser Nachricht sei eine Welt für ihn zusammengebrochen, er sei schockiert und verzweifelt gewesen. Y. habe sich auch auf sein flehentliches Bitten dazu nicht geäußert. Er habe sich aber gedacht, er müsse das Ende der Beziehung akzeptieren. Er habe die Tochter der Y. geliebt und nur das Beste für sie gewollt. Deswegen habe er Y. viel Glück für die Beziehung mit dem Ex-Mann gewünscht. Er habe Y. zugleich aber auch mitgeteilt, dass er die Küche zurückhaben wolle, die er für ihre gemeinsame Zukunft gekauft habe. Weil sie das verweigert habe, habe er ihr angekündigt sie „jeden Tag zu nerven“ bis er wieder seine Küche bekomme, woraufhin er der Wohnung verwiesen worden sei.

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Von da an habe er jedes Mal die Herausgabe der Küche von ihr gefordert, wenn er Y. gesehen habe. Y. habe immer nur gehässig gelacht, sei dann in der Folge immer aggressiver geworden und habe ihn schließlich als „Penner“, „Versager“, „Nichtsnutz“, und „Stück Scheiße“ beleidigt, woraufhin er sich gedemütigt und erniedrigt gefühlt habe. Er habe sich dann vorgenommen, die Küche mit einem Hammer zu zerstören, wenn Y. sie nicht herausgeben sollte.

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Am 25.10.2019 hätten sie sich wieder gestritten, wobei er wieder beleidigt worden sei. Er habe ein letztes Mal von ihr die Herausgabe der Küche gefordert und, als sie ihn ausgelacht habe, angekündigt, am Folgetag die ganze Küche zu zerschlagen.

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Dieser Ankündigung entsprechend sei er am 26.10.2019, einem Samstag, mit einem Hammer zu Y.s Wohnung gegangen. Er habe mehrmals geklingelt und sei in der Gegend herumgelaufen, als die Türe nicht geöffnet worden sei. Auch abends, als es bereits dunkel gewesen sei, habe er nochmals geklingelt. Weil aber die Türe weiterhin nicht geöffnet wurde, habe er das Haus durch die offene Haustür betreten und im Treppenhaus auf Y. gewartet. Er habe gedacht, dass er notfalls bis Montag auf sie warten wolle, weil er die „Schnauze voll“ habe. Gegen 2.00 Uhr sei sie nach Hause gekommen und habe ihn im Treppenhaus gesehen, als er ihr von oben entgegengelaufen sei.

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Sie habe ihn sofort wieder mit den gewohnten Beschimpfungen beleidigt und sie beide hätten begonnen, lautstark zu streiten, wobei er gesagt habe, sie solle die Türe aufmachen, damit er die Küche kaputtmachen könne. Daraufhin habe sie auf einmal ein Messer herausgeholt und habe damit auf ihn losgehen wollen. Aus lauter Verzweiflung habe er ihr mit dem Hammer einmal auf den Kopf gehauen, woraufhin ihr das Messer aus der Hand gefallen sei. Dieses habe er an sich genommen und dann „schwarzgesehen“. Er habe auf sie eingestochen. Es tue ihm so leid, er vermisse sie sehr und wünschte, er könnte alles ungeschehen machen, weil sie die Liebe seines Lebens gewesen sei. Bewusst habe er sie niemals töten können, weil er kein gewalttätiger Mensch sei.

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Wie er die Geschädigte F.M. „abgestochen“ habe, wisse er nicht mehr, er habe daran keine Erinnerung. Es tue ihm aber leid, und er hoffe, dass sie wieder gesund werde.

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2. Feststellungen zu der Tatvorgeschichte

59

Soweit die getroffenen Feststellungen von der Einlassung des Angeklagten abweichen, wurden seine Angaben durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die insoweit getroffenen Feststellungen beruhen auf den folgenden Erwägungen:

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a) Beziehung

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aa) Die Angaben des Angeklagte zum Beginn der Beziehung zwischen ihm und der Verstorbenen Y. sowie zu deren anfänglichen Verlauf wurden durch die Beweisaufnahme bestätigt.

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So schilderte auch die Mutter der Getöteten, die Zeugin F.Ö., dass der Angeklagte ihre Tochter bei der gemeinsamen Arbeitsstelle in der (...)-Spielothek kennengelernt habe. Sie sei gegen die Beziehung gewesen, weil ihre Tochter noch verheiratet gewesen sei. Erst als Y. eine eigene Wohnung angemietet habe, habe sie die Beziehung akzeptiert. F.Ö. bestätigte auch, dass Y. und der Angeklagte hätten heiraten wollen. Auch die weitere Geschädigte, die Zeugin F.M., die angab, damals ebenfalls in der (...)-Spielothek beschäftigt gewesen zu sein, schilderte, dass sie Y. und den Angeklagten über ihre Beschäftigung in der Spielothek kennengelernt habe. Beide seien bald ein Paar geworden, hätten ihre Beziehung jedoch wegen Y.s Familie zunächst geheim gehalten.

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Die Zeugen F.Ö. und F.M. bestätigten zudem übereinstimmend, dass der Angeklagte eine neue Küche finanzierte, mit der die von Y. im Herbst 2018 angemietete Wohnung in (...) ausgestattet wurde. Anhand der vom Angeklagten vorgelegten Kaufbelege ließ sich nachvollziehen, dass der Angeklagte die Einbauküche einschließlich einer Esstischgarnitur im September 2018 auf seinen Namen über einen Ratenzahlungskauf bei der Firma (...) zum Preis von 3.400 Euro erwarb. Vor diesem Hintergrund schien auch die Darstellung des Angeklagten, es sei geplant gewesen, dass auch er später in die Wohnung einziehen sollte, plausibel.

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bb) Die weiteren Angaben der Zeuginnen Ö. und M. belegten jedoch, dass spätestens ab Anfang 2019 der weitere Verlauf der Beziehung keineswegs so harmonisch verlief, wie es der Angeklagte darstellte, dieser vielmehr von zahlreichen Streitigkeiten geprägt war. Denn der Angeklagte habe sich nach seinem Arbeitsplatzverlust bei der Spielothek nicht ausreichend um eine neue Arbeitsstelle beworben und zunehmend begonnen zu lügen. Diese Beziehung habe in der Folge, insbesondere in den Jahren 2018 und 2019 Höhen und Tiefen gehabt; das Paar habe sich immer häufiger gestritten, insbesondere, weil der Angeklagte Probleme hatte, eine neue Arbeit zu finden, er der Y. Versprechungen gemacht habe, die er nicht eingehalten habe, und sie - die Y. - ihm nicht mehr vertraut habe.

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b) Trennung und erste Nachstellungen

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aa) Anhand der von der Getöteten im Rahmen einer am 17.08.2019 gegen den Angeklagten erstatteten Anzeige wegen Nachstellung gemachten Angaben ließ sich nachvollziehen, dass die Getötete Y. Ende April 2019 die Beziehung zum Angeklagten beendete.

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Der die Anzeige aufnehmende Beamte, (...), berichtete glaubhaft, dass Y. - als Anzeigeerstatterin vernommen – in ihrer Vernehmung vom 17.08.2019 erklärt habe, dass sie die Beziehung zum Angeklagten im April 2019 endgültig beendet habe. Auch gegenüber (...), die die weiteren Ermittlungen übernommen hatte, bestätigte Y. diese Darstellung in einer zweiten Vernehmung vom 09.10.2019, wie (...) glaubhaft bekundete.

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Die Kammer hatte keinen Anlass, diese Angaben von Y. zur Beendigung der Beziehung in Zweifel zu ziehen, zumal auch die Zeugin M.S., die mit Y. ab März 2019 bei der Firma (...) zusammenarbeitete und seither mit ihr eng befreundet war, bestätigte, dass Y. mit dem Angeklagten noch liiert gewesen sei, als sie Y. kennenlernte, und dass sich Y. jedoch bald darauf von ihm getrennt habe.

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bb) Die weitere Beweisaufnahme ließ keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Angeklagte die von Y. ausgesprochene Trennung nicht akzeptierte und er Y. in der Folge bedrängte, nachstellte und kontrollierte.

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PK (...) schilderte hierzu, die Geschädigte habe in ihrer Anzeige angegeben, dass der Angeklagte diese Trennung nicht akzeptiert habe und unablässig persönlichen und telefonischen Kontakt zu ihr gesucht habe; insbesondere habe er an der Haltestelle der Straßenbahn auf dem Arbeitsweg auf sie gewartet, bei der Abholung ihres Kindes am Kindergarten ebenso. Am Abend habe er stundenlang vor ihrer Wohnungstüre gestanden. Sie habe den Angeklagten in ihrem Mobiltelefon als Kontakt daraufhin blockiert und auch ansonsten ihr Verhalten im Alltag verändert, um Begegnungen mit ihm zu vermeiden. Daraufhin habe der Angeklagte mit unterdrückter Rufnummer bei ihr angerufen. Die Geschädigte habe sodann geschildert, so PK (...) weiter, dass sich der Angeklagte im Juli 2019 bei ihrem Arbeitgeber, der Firma (...), beworben habe und auch eingestellt worden sei. Sie habe sich schließlich bei ihren Vorgesetzten beschwert und gebeten, dass er einen weiter von ihr entfernten Arbeitsplatz erhalte. Gleichwohl beobachte er sie ständig, stelle ihr nach und stelle sie zur Rede, wenn sie mit einem Kollegen spreche.

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Die Angaben der Getöteten Y. bei der Polizei wurden durch Zeugen bestätigt.

72

So schilderte die Zeugin M.S., dass die Getötete zuerst richtiggehend geschockt gewesen sei, als der Angeklagte seine Arbeitstätigkeit bei der Firma (...) begann. Dann habe Y. zwar noch versucht, ein engeres, freundschaftliches Verhältnis mit ihm zu finden und deshalb drei oder vier Tage lang engen Kontakt mit ihm, etwa auf dem Arbeitsweg oder in Arbeitspausen, zugelassen. Weil er dann aber weiter „übertrieben“, Y. am Arbeitsplatz permanent beobachtet, sie weiterhin etwa 50 Mal am Tag angerufen und sie verfolgt habe, habe diese ihn komplett abgeblockt. Die Kammer zweifelte an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin nicht, zumal diese differenziert über den Angeklagten sprach, ihn als eigentlich ruhigen und nicht aggressiven Menschen kennengelernt habe.

73

Weiter berichtete die zuständige Projektleiterin, die Zeugin B., dass sich Y. Anfang August 2019 der für sie zuständigen Teamleiterin Z. anvertraut und berichtet habe, dass der Angeklagte sie ständig beobachten und belästigen würde. Daraufhin habe man die Sitzordnung geändert und dem Angeklagten einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen. Die Zeugin B. schilderte weiter, dass der Angeklagte von Beginn an keine gute Arbeitseinstellung gezeigt habe. So habe er sich mehrfach an Arbeitsvorgaben nicht gehalten, sei ungeduldig und wenig konzentriert gewesen. Insgesamt habe er kein Interesse an der Arbeit gezeigt. Das Arbeitsverhältnis sei schließlich am 19.08.2019 wegen seiner Nachstellungen gegenüber Y. seitens der Fa. (...) gekündigt worden.

74

Aufgrund dieser Sachlage lag auf der Hand, dass die Motivation des Angeklagten zur Aufnahme einer Tätigkeit bei der Firma (...) darin lag, dass er Y. auf diese Weise beobachten und kontrollieren konnte.

75

cc) Vom Auftauchen der Mutter und der Schwester des Angeklagten bei der Getöteten Y. am 26.07.2019 und der Reaktion der Getöteten auf dieses Ereignis berichteten die Zeuginnen Ö. und Se. in der Hauptverhandlung.

76

Die Zeugin F.Ö. berichtete von dem Ereignis, das ihr die Getötete mitgeteilt habe. Die Mutter und die Schwester des Angeklagten seien bei der Getöteten an der Wohnung erschienen mit geschwollenen Augen, die „richtig schwarz“, also von einem Bluterguss gefärbt, gewesen seien. Die beiden hätten behauptet, der Angeklagte habe seine Mutter geschlagen und Geld für Y.s Urlaub von ihr verlangt. Wegen dieses Erlebnisses habe sich ihre Tochter, die Getötete, entschieden, den Angeklagten keinesfalls mehr heiraten zu wollen, da sie Angst bekommen habe, dass der Angeklagte auch sie und ihre Tochter, die Adhäsionsklägerin S., schlagen könnte.

77

Die Zeugin Se. war ebenfalls bei dem Vorfall nicht anwesend, habe jedoch auch von Y. später davon erfahren. Y. habe ihr berichtet, dass die Mutter und die Schwester verängstigt und weinend zu ihr gekommen seien, wobei die Mutter eine blutende Platzwunde am Auge gehabt habe. Sie hätten der Getöteten erklärt, dass der Angeklagte von seiner Mutter Geld für S. gefordert habe und sie, weil sie keines geben konnte, geschlagen habe. Daraufhin habe Y. befürchtet, er könne auch sie und ihre Tochter einmal schlagen, weshalb sie von nun an überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollte.

78

Die Kammer hatte keinen Anlass, die Angaben der Zeuginnen in Zweifel zu ziehen. Die Kammer war sich dabei bewusst, dass die Zeuginnen jeweils nur die Berichte der Getöteten zu dieser Begegnung mit den Angehörigen des Angeklagten wiedergaben. Jedoch waren diese Schilderungen, die außergewöhnliche Umstände enthielten, in den wesentlichen Punkten, nämlich dem Zeitpunkt und dem Ort des Aufeinandertreffens, den Verletzungen der Mutter im Gesicht und der Begründung hierzu, konstant. Auch war zu sehen, dass die Verstorbene Y., die wie PHMin (...) berichtete, auf ihren Rat hin ein „Stalkingtagebuch“ geführt und dieses zu den Akten gereicht habe, in dem sie die Nachstellungen durch den Angeklagten detailliert dargelegt habe, diesen Vorfall auch dort erwähnte. Sie notierte hierzu (Schreibfehler aus dem Original beibehalten):

79

„Ein Tag vor dem Urlaub 26.07.2019 tauchte seine Mutter vor mein Haustür auf mit blutige Auge, wurde von ihm geschlagen“.

80

Die Getötete hatte also gegenüber mehreren Personen von diesem Vorkommnis in gleicher Weise berichtet und dieses auch schriftlich für die Polizei niedergelegt. Es erscheint fernliegend, dass die Getötete sich eine solche ungewöhnliche Begebenheit ausgedacht und die ihr nahestehenden Personen, die ohnehin bereits um ihre Abneigung gegenüber und ihre Ängste vor dem Angeklagten wussten, die sie also nicht mehr überzeugen musste, belogen haben soll.

81

c) Weitere Entwicklung nach der Rückkehr aus dem Sommerurlaub am 16.08.2019

82

Der Angeklagte räumte in seiner Einlassung ein, dass es nach der Rückkehr der Getöteten aus ihrem Türkeiurlaub am 16.08.2019 zu einem Gespräch zwischen ihm, der Zeugin F.Ö. und der Getöteten Y. gekommen sei, in dem ihm eröffnet worden sei, dass Y. sich während des Türkeiurlaubes wieder mit ihrem getrenntlebenden Mann versöhnt habe. In diesem Umfang wurden seine Angaben durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. Soweit der Angeklagte jedoch darüber hinaus behauptete, er habe akzeptiert, dass Y. die Beziehung beendet habe, er habe ihr viel Glück für das gemeinsame Leben mit ihrem Noch-Ehemann gewünscht und von Y. lediglich verlangt, dass er die von ihm bezahlte und in die Wohnung eingebrachte Küche zurückbekomme, was Y. allerdings abgelehnt habe, wurden seine Behauptungen durch die Beweisaufnahme klar widerlegt.

83

Y. notierte hierzu in ihrem handschriftlichen „Stalkingtagebuch“ (Schreibfehler aus dem Original beibehalten):

84

„Nachdem ich vom Urlaub am 16.08.2019 zurück war, war er wieder vor mein Haustür. Ich und meine Mutter haben noch ein letztes mal mit ihm geredet. Wir haben ihm gesagt, dass ich im Urlaub mit mein Ex-Mann wieder zusammen gekommen bin. Dass ich ihn nicht liebe und das er aufhören soll, mich zu verfolgen. Am nächsten Tag ging es weiter mit seine Anrufen und Verfolgungen. Bin dann zur Polizei und habe ihn angezeigt. Er droht mir immer wieder, dass er mich umbringen wird; das äußert er sogar in Anwesenheit meiner kleinen Tochter.“

85

Die Zeugin F.Ö. bestätigte diese Darstellung ihrer verstorbenen Tochter. Im Einzelnen führte sie aus, dass sie den Angeklagten in ihre Wohnung gebeten, ihm Kaffee angeboten und ihm in Anwesenheit ihrer Tochter – wahrheitswidrig - mitgeteilt habe, dass diese und ihr Noch-Ehemann sich versöhnt hätten. Er habe dann zu weinen begonnen und gesagt, dass er Y. doch aber so sehr liebe. Dennoch hätten sie und Y. ihm gesagt, er solle sich von Y. künftig fernhalten, woran er sich aber in den nächsten Wochen in keiner Weise gehalten habe, sondern ihr immer „hinterhergelaufen“ sei.

86

Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Verlässlichkeit der Zeugin F.Ö. auch in diesem Punkt. Dabei war auch zu sehen, dass Y. – wie bereits ausgeführt - bereits am folgenden Tag, dem 17.08.2019, Anzeige gegen den Angeklagten wegen Nachstellung im Polizeirevier M. erstattete. Dabei schilderte sie, wie PK (...) glaubhaft angab, dass der Angeklagte völlig unbeeindruckt den klar in dem betreffenden Gespräch geäußerten Wunsch, er möge sich von Y. fernhalten, ignoriert und diese bereits am 17.08.2019 erneut verfolgt habe. Den Einträgen in diesem „Stalkingtagebuch“ zufolge passte der Angeklagte die Getötete am 19.08., 20.08., 21.08., 22.08. und 23.08.2019 um 16.35 Uhr an der Haltestelle „(...)“ ab, verfolgte sie bis zur Kindertagesstätte (...) und danach bis zu ihrer Haustüre.

87

Bereits in ihrer Vernehmung vom 17.08.2019 schilderte Y., wie PK (...) glaubhaft berichtete, dass der Angeklagte sie zuletzt auch bedroht habe. So habe er ihr Gewalt angedroht für den Fall, dass er sie mit einem anderen Mann antreffen werde. Außerdem habe er gedroht, sich selbst umzubringen, wenn sie sich von ihm trenne. Auch in ihrem „Stalkingtagebuch“ notierte die Getötete, dass der Angeklagte nach der Anzeige vom 17.08.2019 damit gedroht habe, sie „unter die Erde zu bringen“.

88

Auch die Zeugin F.Ö. hat solche Drohungen wahrgenommen, als sie in diesen Wochen ihre wegen der Belästigungen des Angeklagten zunehmend verängstigte Tochter regelmäßig in der Öffentlichkeit begleitet hatte, sie etwa zur Maniküre brachte und wieder abholte. Ihr zufolge habe der Angeklagte nach dem endgültigen Trennungsgespräch in ihrer Wohnung mindestens einmal geäußert: „Ich werde dich unter die Erde bringen“ und noch ca. drei Wochen vor der Tat im Rahmen eines verbalen Streits auf der Straße, als er ihr wieder aufgelauert hatte: „Wenn du mich nicht heiratest und wenn du zu einem anderen Mann gehst, werde ich dich tief unter der Erde begraben“.

89

Die Zeugin M.S., Arbeitskollegin und Freundin der Getöteten, schilderte im Zeugenstand eine Begebenheit, als sie zusammen mit der Getöteten in der M.er Innenstadt an einem Freitag nach der Kündigung des Angeklagten zum Kaffee trinken und einkaufen verabredet war und der Angeklagte sie richtiggehend durch die Stadt verfolgte. Sie erzählte lebensnah und ersichtlich immer noch selbst emotional betroffen, dass es für die beiden beinahe unheimlich gewesen sei, weil der Angeklagte immer wieder an einer anderen Ecke gestanden und nach Y. Ausschau gehalten habe. Sie hätten sich daraufhin im Eingangsbereich eines Unterwäsche-Geschäfts versteckt und mit dem Smartphone ein Video gedreht, das den Angeklagten hinter einer Werbevorrichtung stehend zeigt, wie er sich zugleich, offenbar die beiden Frauen suchend, umblickt. Die Geschädigte Y. stellte der Polizei am 17.10.2019 eine Kopie der Aufzeichnung von dieser Nachstellung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Kammer die damalige Situation anschaulich nachvollziehen konnte.

90

Weiter wusste die Zeugin M.S. zu berichten, dass der Angeklagte etwa drei oder vier Tage vor der Tat in der Nähe des Rewe-Einkaufsmarktes (...), also unweit von der Wohnung der Getöteten entfernt, zur Getöteten gesagt habe, „wenn ich dich nicht haben kann, kriegt dich keiner“ sowie, dass er sie „unter die Erde bringen“ wolle. Y. habe ihr am Abend des Mittwoch oder Donnerstag vor der Tat am Telefon die Äußerungen mitgeteilt, die gefallen sein sollen, als Y. den Angeklagten entdeckt hatte, während er sie wieder einmal verfolgte.

91

Vergleichbares hatte die Getötete in ihrem „Stalkingtagebuch“ niedergeschrieben, nämlich, dass er sie „unter die Erde bringen“ bzw. sie „umbringen“ werde. Unter anderem habe er demnach am 09.09.2019 gegen 16.30 Uhr auf dem Weg von der Straßenbahnhaltestelle „(...)“ zur Wohnung der Getöteten, diese in Anwesenheit ihrer Tochter am Arm gepackt und gesagt, er werde sie „unter die Erde bringen“.

92

Die Kammer war von der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugen, aber auch der Getöteten selbst im Rahmen ihrer damaligen Anzeige wegen Nachstellung überzeugt. Diese betreffenden Personen schilderten jede für sich die Bedrohungen mit dem Tod in einer – übereinstimmend – besonderen Formulierung, nämlich als „unter die Erde bringen“. Dabei waren die betreffenden Zeugen nicht beim selben Ereignis dabei, sondern müssen jeder für sich unabhängig voneinander diese Aussage wahrgenommen haben. Die Getötete selbst verwendete diese Begrifflichkeit bereits früher bei ihrer Anzeige gegen den Angeklagten.

93

3. Feststellungen zum Tatgeschehen

94

a) Abpassen der Y.

95

aa) Die Kammer folgte der Einlassung des Angeklagten insoweit, als er – wenn auch in nur dürren Worten – zugab, dass er auf Y. eingestochen und ihr damit die tödlichen Verletzungen zufügte. Er machte zu dieser konkreten Tötungshandlung keine ausführlicheren Angaben, sondern beschränkte sich auf das Eingeständnis, auf sie eingestochen und dabei „schwarz gesehen“ zu haben.

96

Schon angesichts der Angaben der Zeugin F.M., die die Tat beobachtet und die den Angeklagten bereits gegenüber den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten als verantwortlichen Täter benannte, sprach nichts für die Annahme, dass sich der Angeklagte zu Unrecht selbst belastet haben könnte.

97

Zudem wies auch das Ergebnis der DNA-Untersuchung auf den Angeklagten als Täter hin. Ausweislich des verlesenen Untersuchungsberichts des LKA Baden-Württemberg – Kriminaltechnisches Institut – vom 13.12.2019 entsprachen die DNA-Merkmale des Angeklagten denen einer wenig Blut-enthaltenden Spur, die mit Vliesabrieb am Griff des am Tatort in unmittelbarer Nähe zur Getöteten aufgefundenen Hammers gesichert worden war. Dabei handelte es sich um eine Mischspur mit Befunden im Bereich der Nachweisgrenze. In dieser Mischspur waren demnach die DNA-Merkmale der Getöteten und des Angeklagten mit einem Häufigkeitswert von 1 : 2,2 Millionen festzustellen. Auch wenn einer solchen Mischspur aus der DNA des Opfers und des möglichen Täters sowie dem eher niedrigen Häufigkeitswert nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, stellt dies doch ein zusätzliches Indiz für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten insofern dar, als er das Mitbringen des Hammers zum Tatort und die Ausführung mindestens eines Schlages gegen die Getötete einräumte.

98

bb) Der Darstellung des Angeklagten zur unmittelbaren Vorgeschichte dieser Tötungshandlung sowie seiner Tatmotivation folgte die Kammer jedoch nicht, weil sich diese Angaben mit dem übrigen Beweisergebnis nicht vereinbaren ließen.

99

Schon die Behauptung des Angeklagten, am 26.10.2019 im Verlauf des Tages bis zum Abend immer wieder bei der Geschädigten Y. geklingelt zu haben, ohne dass ihm aufgemacht worden sei, stand im Widerspruch zu den übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen F.Ö. und F.M. zum Verlauf des Nachmittags und Abends des Tattages. Beide Zeuginnen berichteten, dass sie sich zusammen mit der Y. ab ca. 16.30 Uhr in der Wohnung der Geschädigten Y. aufhielten, weil die Zeugin F.M. der Zeugin F.Ö. die Haare färben wollte, die Gebrauchsanweisung des Beipackzettels in deutscher Sprache nicht ausreichend verstanden hatte und deshalb sich an die Y. gewandt hatte. Diese habe die beiden Zeuginnen in ihre Wohnung eingeladen, wo sie zu dritt verblieben, um die Haare der Zeugen F.Ö. zu färben und Kaffee zu trinken, bis die F.Ö. am frühen Abend gegen 18.00 Uhr und dann die Y. gegen 20.30 bis 21.00 Uhr die Wohnung verließen. Die Zeugin F.M. schilderte glaubhaft, dass sie danach in der Wohnung der Y. verblieb, um auf die Tochter der Geschädigten aufzupassen. Keine der beiden Zeuginnen berichtete davon, dass an der Tür geklingelt worden sei.

100

Der Angeklagte hatte diese Behauptung erst nach der Vernehmung der beiden Zeuginnen kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme aufgestellt, sodass ein bewusstes Leugnen dieses Umstands durch die Zeuginnen ausschied. Auch sonst war nicht ersichtlich, weshalb sie das angeblich wiederholte Klingeln an der Wohnungstüre in ihren Aussagen nicht hätten erwähnen oder - hätte es sich so zugetragen - damals nicht darauf reagieren und die Türe nicht hätten öffnen sollen.

101

Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Geschädigte Y. dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge – wie dargelegt - jedenfalls seit ihrer Rückkehr aus ihrem Urlaub am 16.08.2019 engmaschig kontrollierte und ihr bei einer Vielzahl von Gelegenheiten im Bereich ihrer Wohnung auflauerte und er sich wiederholt auch Zutritt zu ihrem Wohnhaus verschaffte, lag auf der Hand, dass sich der eifersüchtige Angeklagte auch in der Nacht vom 26. auf den 27.10.2019 zu dem von Y. bewohnten Anwesen begab, er auf im Einzelnen nicht ermittelbare Weise mitbekommen hatte, dass die Geschädigte an dem Abend ausgegangen war und er zumindest vermutete, dass die Geschädigte einen anderen Mann treffen würde, als sie das Wohnhaus am Samstag zur Abendzeit, einer typischen Ausgehzeit, verließ, ohne etwa durch ihre Mutter oder Tochter begleitet zu werden.

102

b) Tatausführung gegen Y.

103

Auch die Darstellung des Angeklagten zum Beginn der Tathandlung ließ sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Einklang bringen:

104

Der Angeklagte behauptet, die Getötete habe total genervt reagiert, als sie gegen 2.00 Uhr morgens das Treppenhaus betreten und den Angeklagten bemerkt habe. Sie habe den Angeklagten als „Pisser“ und „Nichtsnutz“ beschimpft, und es habe einen Streit gegeben. Der Angeklagte habe von Y. verlangt, sie solle die Wohnungstüre öffnen, er wolle die Küche kaputtmachen. Dann sei die Sache eskaliert. Y. habe vor ihm gestanden und ein Messer herausgeholt und habe mit dem Messer auf den Angeklagten losgehen wollen. Dann habe er mit dem Hammer ausgeholt und der Getöteten damit auf den Kopf geschlagen.

105

aa) Gegen diese Behauptung des Angeklagten, es habe im Treppenhaus einen zunächst verbal ausgetragenen Streit gegeben, in dessen Verlauf die Getötete plötzlich ein Messer gezogen habe, sprach bereits, dass sie sich nicht in Einklang bringen ließ mit den glaubhaften Angaben der Geschädigten F.M.

106

Die Zeugin F.M., die keinerlei überschießende Belastungstendenz erkennen ließ, schilderte, dass sie im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen und die auf ihrem Schoß eingeschlafene Tochter der Getöteten gehalten habe, als sie von draußen die Stimme von Y. gehört habe. Y. habe in türkischer Sprache sinngemäß gerufen „Schwester F., mach die Tür auf, der O. ist hinter mir her“. Auf ausdrückliche Frage bekundete die Zeugin, dass sie zu diesem Zeitpunkt wachgelegen habe, es sei keine für sie bequeme Haltung gewesen. Sie habe nur die Stimme von Y. gehört, keine weitere Stimme und auch kein Streitgespräch aus dem Flur wahrgenommen.

107

Bereits in ihrer ersten polizeilichen Anhörung am 27.10.2019 hatte die Zeugin, wie KHK (...) glaubhaft schilderte, angegeben, sie habe Y. auf der Treppe schreien hören „F., mach die Tür auf, O. ist hinter mir“. Die Zeugin habe nichts davon berichtetet, weitere Stimmen oder ein Streitgespräch wahrgenommen zu haben.

108

Gegenüber dem in der Tatnacht zum Tatort gerufenen Polizeikommissar (...), der die Erstversorgung der verletzten Zeugin F.M. bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes übernahm, gab die Zeugin, wie PK (...) glaubhaft schilderte, an, Y. und sie selbst seien von dem Ex-Freund der Y., dem „O.“ mit einem Messer verletzt worden. PK (...) schilderte, die Verständigung mit der verletzten und sichtlich unter Schock stehenden Zeugin sei schwierig gewesen. Soweit er es verstanden habe, habe die Zeugin geschildert, dass ihre Freundin Y. an dem Abend ausgegangen sei. Ihr Ex-Freund, der „O.“, sei zu ihrer Wohnung gekommen. Es habe Streit zwischen Y. und dem Ex-Freund gegeben, weil er die Y. habe zurückhaben wollen. Dann habe „O.“ Y. mit einem Messer verletzt.

109

Die Kammer hat hieraus nicht – wie die Verteidigung – den Schluss gezogen, dass die Zeugin F.M. tatsächlich ein Streitgespräch zwischen Y. und dem Angeklagten aus dem Treppenhaus wahrgenommen hat. Zum einen hat die Zeugin dies in der Hauptverhandlung auf ausdrückliche Frage klar verneint. Auch in ihrer polizeilichen Vernehmung war hiervon keine Rede. Zudem war zu sehen, dass die informatorische Anhörung durch PK (...) ohne Dolmetscher erfolgte und PK (...) nachvollziehbar bekundete, dass die Kommunikation mit der Zeugin wegen Sprachproblemen und ihrer damaligen emotionalen Lage sehr schwierig gewesen sei. Schließlich lässt sich die von PK (...) verstandene Aussage, es sei zum Streit zwischen „O.“ und Y. gekommen, weil „O.“ Y. zurückhaben wolle, zwanglos auch so verstehen, dass die Zeugin dem Polizeibeamten lediglich den Hintergrund des Angriffs auf Y. – ein Streit wegen der Trennung - erläutern wollte.

110

bb) Gegen die Darstellung des Angeklagten sprach schließlich auch, dass der durch die Zeugin wiedergegebene Hilferuf der Getöteten Y. „der O. ist hinter mir her“ deutlich darauf hindeutete, dass der Angeklagte die Getötete im Treppenhaus verfolgte und sich schwerlich mit einem von Y. ausgehenden Messerangriff in Einklang bringen ließ.

111

Auch sonst fand sich kein Hinweis für die Annahme, dass die Getötete – wie vom Angeklagten behauptet – ein Messer mit sich geführt haben könnte, das sie plötzlich „herausgeholt“ habe. Auffällig war, dass der Angeklagte nicht näher angab, wo die Getötete das Messer plötzlich hergeholt haben soll oder auf welche Weise genau sie den Angeklagten damit bedrohte. Hinzu kam, dass keiner der im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, seien es die Angehörigen der Getöteten, wie die Zeugin F.Ö., seien es Freunde, wie die Zeugin S. oder die Geschädigte F.M., seien es Arbeitskollegen wie die Zeugin B., jemals erwähnte, dass die nachhaltig durch die Nachstellungen des Angeklagten verängstigte Getötete sich zu irgendeinem Zeitpunkt zur Verteidigung gegen den Angeklagten bewaffnet oder wenigstens mit Selbstverteidigungsmitteln ausgestattet hätte. Ebenso wenig gaben die Personen, die die Getötete vor dem Angriff zuletzt gesehen hatten, nämlich die Geschädigte F.M. und die Zeugen T. und F.Ö. an, dass sie bei der Getöteten ein Messer oder ein sonstiges zur Verteidigung geeignetes Werkzeug gesehen hätten oder die Getötete zumindest über das Mitsichführen eines solchen Gegenstandes gesprochen hätte.

112

cc) Ohnehin erschien die Behauptung des Angeklagten, er habe sich mitten in der Nacht in dem Treppenhaus auf die Lauer gelegt, um die Rückkehr von Y. abzuwarten um auf diese Weise in deren Wohnung zu gelangen und die bereits mehr als ein Jahr alte, schon in der Anschaffung mit einem Preis von 3.400 € nicht besonders werthaltige Einbauküche zu zerstören, weil er sie der Getöteten wegen der Trennung nicht mehr gönnte, sehr fernliegend. So war schon nicht ersichtlich, welchen Verwendungszweck der Angeklagte, der bereits seit Jahren zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter in einer kleinen, voll eingerichteten Wohnung lebte, gehabt haben soll.

113

Dass der Angeklagte nach dem Ablauf der vorangegangenen Treffen mit ihr die Vorstellung gehabt haben könnte, die Getötete würde ihn freiwillig in ihre Wohnung eintreten lassen, damit er dort die Kücheneinrichtung zerstören würde können, ist überdies ohnehin abwegig. Seiner eigenen Einlassung zufolge habe er noch am 25.10.2019, also am Freitag vor der Tat, mit ihr gestritten, wobei sie ihn „aufs Übelste beleidigt“ habe; sie habe gesagt, sie habe „die Schnauze voll von ihm“ woraufhin er angekündigt habe, am folgenden Tag sie zu besuchen und die ganze Küche zu „zerschlagen“, was sie nur mit einem höhnischen Lachen quittiert habe. Überdies schilderten die Zeuginnen F.Ö. und S., dass die Getötete gerade in den Wochen nach ihrem Sommerurlaub große Angst, geradezu Panik vor Treffen mit dem Angeklagten hatte und diese unbedingt zu vermeiden suchte.

114

Auch sonst fand sich kein belastbarer Beleg für die Behauptung des Angeklagten, er habe von Y. die Herausgabe der Küche verlangt. Die Zeugin F.Ö., die bei dem Gespräch vom 16.08.19, bei dem die Forderung erstmals geäußert worden sein soll, dabei war, hat nichts hiervon berichtet. Auch sonst hat keiner der der Verstorbenen nahestehenden Zeugen bekundet, dass eine solche Forderung des Angeklagten erhoben wurde. Einzig der Zeuge M.H., ein Arbeitskollege bei der Fa. (...), bekundete, er habe den Angeklagten, nachdem dieser die Geschädigte Y. morgens auf dem Weg zur Arbeitsstelle verfolgt hatte, auf die von Y. gegen ihn erhobenen Stalkingvorwürfe angesprochen. Der Angeklagte habe die Vorwürfe bestritten und ihm gegenüber behauptet, es sei ihm – dem Angeklagten – nur darum gegangen, Geld für die Küche zurückzubekommen. Aufgrund der geschilderten Gesamtumstände lag auf der Hand, dass der Angeklagte mit dieser Erklärung gegenüber dem Zeugen M.H. sein Verhalten zu rechtfertigen suchte. Nichts sprach dafür, dass der Angeklagte tatsächlich die Herausgabe der Küche bzw. eine Abstandszahlung von Y. verlangte.

115

dd) Die Äußerung des Angeklagten, er habe während des Wartens im Treppenhaus gedacht, „ich habe die Schnauze voll, ich warte notfalls bis Montag“, belegte das Maß der bei ihm aufgestauten Wut. Angesichts des der Tat vorausgegangen Stalkingverhaltens des Angeklagten, das sich ausschließlich gegen die Getötete Y. richtete und seiner mehrfach geäußerten Drohungen, Y. zu töten, hatte die Kammer keinen Zweifel, dass es ihm von Beginn an nicht um die Zerstörung der Küche, sondern um die Tötung von Y. ging und er sich aus diesem Grund mit Hammer und Messer bewaffnet in das Treppenhaus begeben hatte. Allerdings konnte die Kammer nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte im Treppenhaus auf die Rückkehr von Y. wartete oder er vor dem Haus auf ihre Rückkehr wartete und er hinter ihr in das Treppenhaus gelangte.

116

c) Tatausführung gegen F.M.

117

Die Feststellungen zu der Tathandlung zum Nachteil der Geschädigten F.M. beruhen auf der detaillierten Aussage der Geschädigten selbst, die den Tathergang zwar ersichtlich berührt und betroffen, aber dennoch ohne übermäßigen emotionalen Belastungseifer schilderte. Sie gab an, dass sie versuchte – nachdem sie vom oben bereits erörterten Hilferuf der Getöteten auf das Geschehen vor der Wohnungstür aufmerksam geworden war und die Wohnungstür aufgeschlossen hatte –, den Angeklagten, der über der auf dem Treppenabsatz liegenden Getöteten gebeugt kniete, von der Getöteten wegzuziehen. Er sei aber stärker und schneller gewesen als sie, sei aufgestanden, habe sich schnell umgedreht und habe ihr mit dem Messer einen Stich in die Seite versetzt. Er sei dann hastig die Treppen noch 1-2 Stufen nach oben gegangen, sei dann stehengeblieben, habe sich umgeschaut und sei wieder auf den Treppenabsatz zurückgekehrt, wo er der Getöteten noch einen Stich versetzt habe.

118

Die Zeugin führte außerdem aus, der Angeklagte habe gleich nach seinem Stich gegen sie zu ihr gesagt: „normalerweise müsstest du sterben!“. Daraus zog die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte davon ausging, dass er die Geschädigte tatsächlich nicht tödlich getroffen hatte und damit bewusst von seinem bei der Tatausführung gefassten Tötungsvorsatz Abstand nahm, als er ruhigen Schrittes das Treppenhaus verließ, ohne weitere Messerstiche gegen die weiterhin auf dem Treppenabsatz stehende F.M. zu setzen.

119

4. Verletzungsfolgen

120

Die Feststellungen der Kammer zu den von den Geschädigten erlittenen Verletzungen beruhten auf dem Gutachten der Sachverständigen für Rechtsmedizin Dr. med. K., deren überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen hat. Die Sachverständige, Ärztin am Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Universität (...), berichtete, Grundlage der Begutachtung seien die körperliche Untersuchung der F.M., die Befunde aus der Leichenschau und der Leichenöffnung der getöteten Y. am 28.10.2019 sowie der damalige Stand der Ermittlungsakte gewesen.

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a) Y.

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Im Einzelnen berichtete die Sachverständige, bei der Getöteten Y. hätten sich nur wenige Zeichen stumpfer Gewaltanwendung gefunden. Zu nennen sei eine auffällig rechtwinklige Marke an der Kopfschwarte, die mit einer Einwirkung durch einen Hammer in Einklang zu bringen sei, sowie parallele Schürfungen an Nasenrücken und Halsvorderseite rechts. Eine Perforation der Schädelhöhle in Scheitelhöhe mit spindelförmigen und linearen Zeichnungen am Knochen, Gewebebrücken und unscharfen Wundrändern sei als Grenzfall zwischen scharfer und stumpfer Gewalt zu werten gewesen. Insgesamt habe es aber nur wenige eindeutige Befunde für eine stumpfe Gewalt gegeben.

123

Weit massiver seien aber die Folgen scharfer Gewaltanwendung gewesen. So seien in der behaarten Kopfhaut sieben glattrandige Stichverletzungen ohne Einblutung in das Schädelinnere, in der Gesichtshaut sechs Stich- bzw. Schnittverletzungen, an der Brustkorbvorderseite insgesamt elf Stichverletzungen, am Bauch zwei Stichverletzungen sowie schließlich im Schulterbereich eine Stichverletzung feststellbar gewesen. Alle 15 Verletzungen im Rumpfbereich seien mit dem Tatgeschehen erklärbar. Als todesursächlich sei eine der Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbes anzusehen, die zu einer Eröffnung des Herzbeutels und beider Herzkammern führte und den Tod durch eine Einblutung in den Herzbeutel (Herzbeuteltamponade) sowie ein Verbluten nach innen und außen zur Folge gehabt habe. Auch die blass erscheinenden Organe ließen einen starken Blutverlust im Sinne eines Verblutens erkennen.

124

Der längste Stichkanal habe im Bauchraum gelegen und eine Länge von ca. 10 cm aufgewiesen. An den Armen der Getöteten seien teils Zeichen stumpfer, aber auch scharfer Gewaltanwendung auffindbar gewesen. Diese seien als Abwehrverletzungen zu deuten und wiesen auf ein dynamisches Geschehen hin. Schließlich sei eine Ankerbung oder Durchstoßung von Rippen durch mindestens vier der Stiche erkennbar gewesen.

125

Insgesamt habe die Getötete somit 35 Verletzungen davongetragen, die sich als Folgen scharfer oder stumpfer Gewaltanwendung darstellten und auf einen dynamisches Geschehen sowie eine große Wucht bei der Tatausführung hinwiesen.

126

b) F.M.

127

In Bezug auf die Geschädigte F.M. berichtete die Sachverständige, sie habe diese wenige Stunden nach der Tat im Krankenhaus aufgesucht und als zusätzliche Grundlage ihrer Befunderhebung klinische Informationen beim ärztlichen Personal eingeholt und vorliegende Krankenunterlagen eingesehen. Der Dokumentation zufolge sei die Geschädigte mittels Rettungswagen in das T.-Krankenhaus in M. verbracht worden, wo eine Wundversorgung durch Desinfektion, Spülung, Naht und Verband erfolgt sei. Der wesentliche Befund sei eine spindelförmige, glattrandige Hautdurchtrennung an der rechten Körperflanke in der Umgebung der hinteren Achsellinie etwa auf Höhe des Rippenbogens gewesen. Der Stichkanal habe eine Länge von ca. 7 cm aufgewiesen und habe bis ca. 3,5 cm tief ins Lebersegment verfolgt werden können, was sich aus dem Befund einer durchgeführten Computertomographie ergeben habe. Die Wunde sei zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Sachverständige bereits mittels einer Einzelkopfnaht verschlossen gewesen.

128

Bei dieser Stichverletzung im Rumpfbereich habe es sich um eine abstrakt lebensgefährliche Verletzung gehandelt. Die Geschädigte F.M. habe sich zu jeder Zeit kreislaufstabil gezeigt und auch in der Folge habe es weder Zeichen eines relevanten Blutmangels noch einer Bauchfellentzündung gegeben. Damit habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden. Dessen ungeachtet sei die Verletzung als abstrakt lebensgefährlich anzusehen. Denn die Eröffnung des Bauchraums sei immer mit einer Entzündungsgefahr, etwa für das Bauchfell, sowie einer Gefahr für Verletzungen stark durchbluteter Organe, etwa konkret der vorliegend tatsächlich durch den Messerstich punktierten Leber, verbunden. Außerdem habe sich die Verletzung nahe des Brustraums befunden, in dem größere arterielle Gefäße und die kräftig durchblutete Lunge lägen. Bei dem vorliegenden Verletzungsgeschehen habe somit auch die Gefahr eines Kollabierens der Lunge (Pneumothorax), gegebenenfalls begleitet von einem Spannungspneumothorax und der daraus folgenden Gefahr eines Kreislaufversagens, bestanden. Aus diesen möglichen Verletzungsfolgen ließe sich die abstrakte Lebensgefährlichkeit eindeutig und anschaulich ableiten.

129

Diesen ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.

130

5. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand

131

Vor dem Hintergrund der mehrfachen Ankündigungen des Angeklagten, die Geschädigte töten zu wollen, und angesichts der festgestellten Umstände der Tatausführung hatte die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte bereits bei Beginn des Angriffs gegen sie mit dem ersten Hammerschlag und auch in der Folge bei der Führung der zahlreichen und wuchtigen Stiche in den empfindlichen Körperregionen des Kopfes und des Brustkorbes gezielt beabsichtigte, Y. zu töten.

132

Ebenso war die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte auch den gegen die Geschädigte F.M. geführten Messerstich mit Tötungsvorsatz ausführte. Denn der Angeklagte führte den Stich, der tief in den Körper der Geschädigten eindrang und die Leber verletzte, mit erheblicher Wucht gegen eine für jedermann erkennbar durch eine mit zahlreichen großen Blutgefäßen durchzogene Körperregion. Es lag dabei zudem auf der Hand, dass der Angeklagte F.M. angriff, um seine Tat zum Nachteil der Y. weiter ungestört ausführen zu können. Allerdings ist der Angeklagte dem Ergebnis der Beweisaufnahme zufolge von dem unbeendeten Versuch zurückgetreten, indem er die weitere Ausführung der Tat aufgab.

133

6. Feststellungen zur Schuldfähigkeit

134

Die Feststellungen zu dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten sowie die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen für Psychiatrie, Prof. Dr. med. D. Die Sachkunde des der Kammer aus zahlreichen weiteren Gutachtenerstattungen als erfahren und gewissenhaft bekannten Sachverständigen für die Beurteilung des Vorliegens seelischer Erkrankungen und Störungen sowie deren Auswirkungen auf das geistig-seelische Leistungsvermögen eines Menschen steht außer Zweifel. Die Kammer machte sich seine Ausführungen, die sie überprüft und von deren Richtigkeit sie sich überzeugt hat, zu eigen.

135

Der Sachverständige hatte im Vorfeld der Hauptverhandlung ein schriftliches Gutachten verfasst; eine persönliche Exploration des Angeklagten war dabei nicht erfolgt, weil sich der Angeklagte damit nicht einverstanden erklärt hatte. Grundlage der Abfassung des mündlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung waren damit die Ermittlungsakten, die dem Sachverständigen zur Verfügung standen und der Eindruck vom Angeklagten aus der Hauptverhandlung, insbesondere aus dessen Einlassung am fünften Hauptverhandlungstag.

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Der Angeklagte war nach der schlüssig und nachvollziehbar dargebrachten Auffassung des Sachverständigen bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Angeklagte könnte sich bei Begehung der Tat in einem Zustand eingeschränkter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit befunden haben.

137

Der Angeklagte selbst gab an, im Vorfeld der Tat weder Alkohol noch Drogen konsumiert zu haben. Zudem wiesen ein in der Hauptverhandlung verlesenes Blutalkoholgutachten und ein toxikologisches Gutachten aus in der Tatnacht durchgeführter Bluttests negative Ergebnisse aus.

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Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung wie depressiven oder psychotische Störungen, ebenso keine Anzeichen für eine Persönlichkeitsstörung, die einer krankhaften seelischen Störung oder einer anderen seelischen Abartigkeit gleichkommen würde. Zwar weise der Angeklagte narzisstische Persönlichkeitszüge auf, jedoch könne daraus keine Einschränkung der Schuldfähigkeit hergeleitet werden. Das Verhalten des Angeklagten entspreche der Verhaltensweise eines zurückgewiesenen uneinsichtigen Stalkers (sogenannter „rejected stalker“), der die Trennung seines Ex-Partners nicht akzeptiere. Auch dies erfülle nicht die Kriterien für das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung, könne allenfalls mit einer solch gesondert diagnostizierten psychischen Erkrankung, die vorliegend eben nicht gegeben sei, einhergehen.

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Auch hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben für die Annahme, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in dem Zustand einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung befunden habe, wie von Seiten der Verteidigung ins Feld geführt wurde. In Bezug auf den festgestellten Tatablauf hätten sich bereits keine Anknüpfungstatsachen finden lassen, die auf eine Affekthandlung, die zur Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führen könnte, hinweise.

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Aber auch unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten sei nicht vom Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt auszugehen. Denn einzig die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslücke komme als Positiv-Kriterium i.S.d. „Saß-Kriterien“ in Betracht. Dem stünde jedoch eine Vielzahl starker allgemein anerkannter empirischer Negativkriterien i.S.d. „Saß-Kriterien“ gegenüber. Dabei sei zunächst das zielgerichtete Handeln des Angeklagten zu sehen, der die Getötete gezielt aufgesucht habe, sich zuvor mit einem Tatwerkzeug ausgestattet und die Geschädigte abgepasst hatte sowie der Umstand, dass es sich um ein mehrteiliges Tatgeschehen handelte, bei dem der Angeklagte auf das für ihn unerwartete Eingreifen der Zeugin F.M. reagieren konnte. Weiter sei das Fehlen eines so genannten Affekttunnels und das kalkulierte Vorgehen im Nachtatgeschehen zu sehen. Denn nachdem der Angeklagte seinen Tatplan verwirklicht hatte, verließ er den Tatort ohne erkennbare affektive Erregung, entsorgte das von ihm mitgenommene Tatmesser ebenso wie er eventuelle Spuren, insbesondere Blutantragungen, an seinem Körper entfernte und die Tatkleidung ablegte, bis er von der Polizei festgenommen wurde, wobei er auch bei dieser Gelegenheit die Tatbegehung bestritt.

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Diesen überzeugenden Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener Prüfung angeschlossen.

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D. Rechtliche Würdigung

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Der Angeklagte hat somit durch dieselbe Handlung,

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einen anderen Menschen aus niederen Beweggründen getötet und zugleich eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt,

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strafbar als Mord in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung

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gemäß §§ 211, 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB.

I. Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe

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Die Gesamtwürdigung unter Einschluss der für die Handlungsantriebe maßgeblichen äußeren und inneren Faktoren ließ die Tat als nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend und deshalb besonders verachtenswert erscheinen.

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Die Kammer sah das maßgebliche Motiv des Angeklagten für die Tötung der Y. darin, dass er die von dieser vollzogenen Trennung nicht zu akzeptieren bereit war, er spätestens am Abend des 26.10.2019 erkannte, dass Y. sich einem anderen Partner zuwenden würde, und er sie auch durch seine immer massiver werdenden Drohungen nicht würde umstimmen können. Er wollte verhindern, dass Y. ein eigenständiges Leben ohne den Angeklagten führte, und wollte seinen vermeintlichen Besitzanspruch auf die Getötete durchsetzen.

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Nichts sprach für die Annahme, dass der Angeklagte etwa aus Enttäuschung oder gar Verzweiflung über die Beendigung der Beziehung handelte. Die Trennung war von Y. schon im Frühjahr 2019 ausgesprochen worden und lag schon einige Zeit zurück. Spätestens nach deren Rückkehr aus dem Türkeiurlaub am 16.08.2019 und der an diesem Tag in Anwesenheit der Mutter der Getöteten erfolgten Mitteilung an den Angeklagten, dass sich die Getötete vermeintlich ihrem Ehemann wieder zugewandt habe, hatte auch der Angeklagte realisiert, dass die Beziehung endgültig beendet war. Bis zum Tatzeitpunkt vergingen von da an noch zwei Monate, wobei in dieser Zeit das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Getöteten nicht von Traurigkeit oder Schmerz über das Ende bzw. wegen des Endes der Beziehung gekennzeichnet war, sondern vielmehr von immer deutlicher ausgesprochenen Drohungen und Ankündigungen, ihr Leben zu beenden. Die Trennung von der Getöteten hatte für den Angeklagten, der mit Y. zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Hausstand gelebt hatte, sondern lediglich einzelne Nächte bei ihr verbracht hatte und jeweils in den frühen Morgenstunden die Wohnung Y.s hatte verlassen müssen, keine wesentliche Änderung der äußeren Lebensumstände zur Folge, indem er nun nach wie vor in der Wohnung seiner Mutter wohnte.

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Zwar war im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu sehen, dass der Angeklagte und die Getötete über einen längeren Zeitraum miteinander im Sinne einer Beziehung verbunden gewesen waren (von Anfang des Jahres 2016 an bis zum April 2019) und dass der Angeklagte mit diesem Verhältnis zur Getöteten die Hoffnung auf ein Zusammenziehen mit der Getöteten in eine gemeinsame Wohnung und eine mögliche Heirat verbunden hatte. Doch hatte die Getötete unmissverständlich die Trennung ausgesprochen und auch konsequent durchgesetzt, indem sie den Angeklagten bei der Polizei sogar angezeigt hatte, als er ihren Wunsch, sie in Ruhe zu lassen, nicht akzeptierte. Sie hielt ihn also nicht hin und machte ihm auch keine falschen Hoffnungen.

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Gerade weil der Angeklagte seit der Anzeige bei der Polizei immer deutlichere Todesdrohungen gegen die Getötete ausgesprochen hatte, sprach in Zusammenschau der genannten Umstände nichts für die Annahme, dass der Tötungsentschluss aufgrund eines auch normalpsychologisch erklärbaren Verletztseins des Angeklagten als maßgebliches Motiv erfolgte.

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Allenfalls als begleitendes und nachrangiges Tatmotiv stand das vom Angeklagten in seiner Einlassung geltend gemachte Gefühl des Ausgenutztwerdens und der daraus folgenden Kränkungen im Raum, das daraus entstanden sein soll, dass der Angeklagte erkannte, für ihn nutzlose Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung in Form des Ankaufs der Küche und der Übergabe von Bargeldleistungen an die Getötete getätigt zu haben. Nach dem bereits dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme standen diese Gefühle, die der Angeklagte zeitweise gehegt haben mag, jedoch nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Tatentschluss zur Tötung in der Tatnacht, hatte er doch im Vorfeld dieser Tat gegenüber der Getöteten niemals Rückzahlungs- bzw. Herausgabeforderungen erhoben oder eine Beschädigung der Küche angekündigt, sondern vielmehr mit der Tötung von Y. gedroht. Entsprechend ging den von der Kammer getroffenen Feststellungen der Tat zufolge keinerlei Streit oder Wortgefecht voraus. Vielmehr erfolgte die Tötungshandlung unter Anwendung der gezielt mitgeführten Tatwerkzeuge aufgrund eines, wie es der Sachverständige formulierte, „kalten“ Tatentschlusses. Der Angeklagte rächte sich mithin lediglich für die von der Getöteten unwiederbringlich veranlasste Trennung, die er hinzunehmen nicht bereit war. Die Kammer sah in diesem Handeln mithin ein eklatantes Missverhältnis dieser Reaktion des Angeklagten, die sich im Tatgeschehen zeigte, auf den Anlass der legitimen Lebensentscheidung der Getöteten.

II. Rücktritt

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Von dem unbeendeten Versuch eines Mordes nach §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5, 22, 23 StGB zum Nachteil der Geschädigten F.M. ist der Angeklagte nach § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend zurückgetreten, indem er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat.

156

Das Tatgeschehen zum Nachteil der Geschädigten F.M. war demnach als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zu werten. Der Angeklagte hat die Tat unter Verwendung eines Messers und damit mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und angesichts der Art und Weise der Verletzungshandlung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen.

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E. Rechtsfolge

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I. Lebenslange Freiheitsstrafe

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Bei der Strafzumessung hatte das Schwurgericht vom absoluten Strafrahmen des § 211 StGB auszugehen, der lebenslange Freiheitsstrafe zwingend vorsieht.

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Außergewöhnliche schuldmildernde Umstände, die in ihrer Gewichtung mit gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und die die Anwendung des § 49 Abs. 1 Ziffer 1 StGB rechtfertigen könnten, lagen nicht vor.

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II. Besondere Schwere der Schuld

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Die Kammer stellte darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57 a StGB fest.

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Nach der hierzu vorzunehmenden Gesamtwürdigung wich das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr ab, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre.

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Dabei sah die Kammer, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nur sehr geringfügig in Erscheinung getreten ist und er lediglich wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

165

Auch hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Tat zuletzt zumindest teilweise eingeräumt, indem er die Ausführungen der Tötungshandlung zugestand. Dieses Einlassungsverhalten war aber im Hinblick auf die Bemessung der Strafzumessungsschuld nur von geringem Gewicht, da das Einräumen der Tötungshandlung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Beweisaufnahme schon weitgehend mit einem entsprechenden Tatnachweis gegen den Angeklagten abgeschlossen war, für die Aufklärung des Tatgeschehens von nur sehr begrenztem Wert war.

166

Schließlich war zu seinen Gunsten zu gewichten, dass er die von Seiten der Adhäsionsklägerinnen geltend gemachten Forderungen anerkannte, wobei aber ebenfalls relativierend zu sehen war, dass der Angeklagte aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist und dies wegen seiner aktuellen Inhaftierung auch nicht in absehbarer Zukunft sein wird, tatsächlich Geldzahlungen an die Anspruchsinhaber zu leisten.

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Dagegen stellte die Kammer besondere, die Schuld erschwerende Umstände in dem Gepräge der Tat fest. Wenn auch das Mordmerkmal der Heimtücke nicht im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes festgestellt werden konnte, so kam der Art und Weise der Tatausführung ein dem Mordmerkmal der Heimtücke nahekommender Unwert zu. Denn der Angeklagte lauerte nach den Feststellungen der Kammer der Getöteten auf, die zur Nachtzeit gegen 2.00 Uhr morgens von einem Freizeitvergnügen zurückkehrte und sich in der konkreten Situation keiner bedrohlichen Auseinandersetzungen versah. Er überraschte sie in einer Umgebung, in der andere Personen, die ihr hätten zu Hilfe eilen können, nicht vorhanden waren. Er nutzte in der Folge diesen Überraschungseffekt, seine körperliche Überlegenheit, die durch das Mitführen eines Messers und eines Hammers noch verstärkt wurde, und die im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses erheblich eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten der Getöteten dazu aus, seinen zuvor gefassten Tötungsentschluss in die Tat umzusetzen.

168

Überdies scheute er auch nicht zurück, bei der Umsetzung seines Tatentschlusses, der Tötung seiner ihn verschmähenden ehemaligen Partnerin, eine dritte Person insofern schädigend einbeziehen, als er die Geschädigte F.M. mittels eines Messerstichs angriff, als diese die Durchführung seiner Tathandlung störte. Weil diese Person der Umsetzung seiner Tat zum Nachteil der Y. im Wege stand, entschloss er sich spontan, auch deren körperliche Integrität in erheblicher Weise zu schädigen, und erfüllte somit bei der Tatbegehung tateinheitlich einen zweiten Straftatbestand zum Nachteil einer weiteren geschädigten Person neben dem Tötungsopfer.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungstatsachen hielt die Kammer das vorliegende Tatgeschehen für über das übliche Schuldmaß hinausgehend, so dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld als angezeigt erschien.

170

F. Adhäsionsanträge: Anerkenntnisurteil

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I. Anträge auf Hinterbliebenengeld

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1. Zulässigkeit

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Die Adhäsionsklägerinnen F.Ö. und S.S. erhoben in zulässiger Weise einen unbezifferten Zahlungsantrag gegen den Angeklagten. Sie machten einen bezüglich der Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellten Antrag auf die Bezahlung von Hinterbliebenengeld nach § 844 BGB im Adhäsionswege geltend.

174

Als Hinterbliebene der Getöteten - die Adhäsionsklägerin F.Ö. ist ihre Mutter, die Adhäsionsklägerin S.S. ist ihre Tochter - sind sie mittelbar Verletzte aus dem Tötungsdelikt des Angeklagten zum Nachteil der Y. Aufgrund ihrer Angehörigenstellung standen sie gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 844 Abs. 3 BGB in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zur Getöteten. Daher bestand grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung dieser beiden Adhäsionsklägerinnen. Der geltend gemachte Anspruch richtete sich gegen den Angeklagten als zulässigem Antragsgegner. Eine anderweitige Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs lag nicht vor.

175

Die Anträge der Adhäsionsklägerinnen waren auch als unbezifferte Klageanträge ausreichend bestimmt im Sinne des § 404 Abs. 1 S. 2 StPO und damit zulässig, weil - vergleichbar dem Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB - ausnahmsweise die Bestimmung des geltend gemachten Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig gemacht werden kann.

176

Schließlich war die Adhäsionsklägerin S.S. antragsberechtigt, weil die Klage durch ihre anwaltliche Vertreterin, die wiederum durch ihren leiblichen Vater als gesetzlichem Vertreter wirksam beauftragt worden war, erhoben worden ist.

177

2. Begründetheit

178

Dieser zulässig erhobene Klageanspruch der Hinterbliebenen ist aufgrund des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegebenen Anerkenntnisses begründet (§ 406 Abs. 2 StPO). Er brachte nach seiner in der Hauptverhandlung eigenständig abgegebenen Einlassung zum Ausdruck, die Entschädigungsansprüche der Hinterbliebenen in der Form zu akzeptieren, wie sie im Wege der Adhäsionsklage geltend gemacht wurden, und bestätigte ausdrücklich auf entsprechende gerichtliche Nachfrage, dass es sich hierbei um ein prozessual wirkendes, uneingeschränktes Anerkenntnis handeln solle.

179

Diese durch den Angeklagten erklärte Anerkenntnis bezog sich hinsichtlich der Höhe des Zahlungsbetrages auf den von den Klägerinnen über ihre Rechtsanwältin geltend gemachten Mindestbetrag von 10.000 €, was auch vom Gesetzgeber als eine Art Regelbetrag des Hinterbliebenengeldes angedacht worden war (vgl. BT-Drs. 18/11397, S. 11 VII Ziffer 5).

180

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gemäß § 313b Abs. 1 ZPO analog abgesehen.

181

II. Schmerzensgeldantrag

182

1. Zulässigkeit

183

Ebenso wie beim oben dargestellten Antrag auf Hinterbliebenengeld war auch der unbezifferte Schmerzensgeldantrag nach § 253 Abs. 2 BGB der Geschädigten F.M., die durch die Körperverletzungstat des Angeklagten Verletzte im Sinne des § 406 StPO ist, zulässig.

184

2. Begründetheit

185

Dieser Schmerzensgeldantrag der Geschädigten F.M. ist ebenfalls aufgrund des oben dargestellten Anerkenntnisses des Angeklagten hinsichtlich des von der Adhäsionsklägerin F.M. in ihrem Klageantrag genannten Mindestbetrages von 15.000 € begründet.

186

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auch hier daher gemäß § 313b Abs. 1 ZPO analog abgesehen.

187

IV. Nebenentscheidung

188

Die Zinsentscheidung beruht auf § 404 Abs. 2 StPO iVm §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

189

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO.

190

G. Kosten

191

Der Ausspruch über die Kosten folgt aus §§ 465 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 472 Abs. 1 S. 1 StPO.

192

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 1 StPO.