Der Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht bei der Auferlegung der Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilte legte Beschwerde gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten ein. Zentral war, ob nach § 74 JGG aus erzieherischen Gründen von Kosten und Auslagen abzusehen ist. Das Gericht übte sein Ermessen dahingehend aus, die Verfahrenskosten der Verurteilten nicht aufzuerlegen, beließ sie jedoch bei ihren notwendigen eigenen Auslagen; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenauferlegung in vollem Umfang stattgegeben; Verurteilte von Verfahrenskosten freigestellt, Staatskasse trägt Beschwerdekosten
Abstrakte Rechtssätze
§ 74 JGG dient dem Schutz des Jugendlichen vor einer zusätzlichen und oft besonders schädlichen Beeinträchtigung durch die Auferlegung von Kosten und Auslagen.
Die Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG ist eine Ermessensentscheidung; abzuwägen ist, einerseits eine wirtschaftliche Gefährdung zu vermeiden, andererseits durch Kostenauferlegung erzieherische Wirkung zu erzielen.
Der Erziehungsgedanke kann es erfordern, von der Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen, ohne den Jugendlichen zugleich von seinen notwendigen eigenen Auslagen freizustellen.
Bei Erfolg einer sofortigen Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG der Staatskasse aufzuerlegen.
Vorinstanzen
OLG Nürnberg, Bes, vom 2023-11-09, – Ws 982/23
LG Regensburg, Urt, vom 2023-04-24, – KLs 403 Js 23928/22 jug
Leitsatz
Zweck des § 74 JGG ist, den Jugendlichen vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen Beeinträchtigung zu schützen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Maßstab es einerseits ist, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, ihm andererseits durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Der Erziehungsgedanke kann es erfordern, davon abzusehen, dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, ihn aber gleichzeitig nicht von den eigenen notwendigen Auslagen freizustellen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Es wird davon abgesehen, der Verurteilten … die Kosten des Verfahrens und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Ihre eigenen notwendigen Auslagen trägt sie selbst mit Ausnahme der ihr im Beschwerdeverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, welche der Staatskasse auferlegt werden.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil des Landgerichts Regensburg – Jugendkammer I – vom 24.04.2023 wurde die Verurteilte unter Anwendung von Jugendstrafrecht wegen 5 Fällen der Beihilfe zum Diebstahl mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, ihr eine Geldauflage in Höhe von 500 € erteilt und sie für die Dauer von einem Jahr der Aufsicht und Betreuung eines Betreuungshelfers unterstellt. Zudem wurde angeordnet, dass die Verurteilte zusammen mit zwei Mitverurteilten (gesamtschuldnerisch) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Verurteilten über ihre Verteidigerin mit Schriftsatz vom 24.04.2023, eingegangen am gleichen Tage bei Gericht, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Kostenentscheidung in „oben genannter Angelegenheit“ aufzuheben und davon abzusehen, der Verurteilten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 24.04.2023 verwiesen.
Auf Vorlage durch die Generalstaatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 09.11.2023 die Kostenentscheidung im Urteil vom 24.04.2023 aufgehoben, soweit der Verurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen. Hinsichtlich der Gründe der Entscheidung wird auf diese verwiesen.
II.
Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Verurteilte war gemäß § 74 JGG abzusehen.
1. § 74 JGG gibt dem Gericht die Möglichkeit, den Jugendlichen – bzw. in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG den Heranwachsenden – aus erzieherischen Gründen von Kosten und Auslagen zu entlasten, und zwar ganz oder teilweise. Zweck der Regelung ist, den Jugendlichen vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen Beeinträchtigung zu schützen (OLG Hamm NJW 1963, 1163; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., Rn. 8a zu § 74 JGG). Nachdem die Auferlegung von Kosten und Auslagen Folgewirkungen einer negativen Sanktionierung im Sinne einer im Jugendstrafrecht unzulässigen Geldstrafe hat, kommt auch bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gefahr der Abwälzung der Leistungserbringung wesentliche Bedeutung zu (Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., Rn. 8 c zu § 74 JGG).
Bei der Entscheidung über die Anwendung des § 74 JGG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Maßstab es einerseits ist, eine wirtschaftliche Gefährdung des Angeklagten zu vermeiden, ihm andererseits durch die Auferlegung der Kosten zu zeigen, dass er für die Folgen seines Tuns einzustehen hat (BGH BeckRS 2016, 05080). Bei der Entscheidung, die aus Gründen der Billigkeit unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu treffen ist (OLG Hamm NJW 1963, 1168), ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen (KG NStZ-RR 2008, 291).
2. Unter Beachtung der in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.11.2023 enthaltenen Abwägungsskriterien war das der Kammer in § 74 JGG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, davon abzusehen, der Verurteilten die Kosten des Verfahrens und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Die ansonsten bei der Verurteilten insoweit eintretende wirtschaftliche Belastung wäre vor dem Hintergrund des im Rahmen der Anwendung des § 74 JGG zu beachtenden Erziehungsgedankens mit diesem nicht zu vereinbaren, zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Nürnberg in seiner Entscheidung vom 09.11.2023 verwiesen. Nachdem aber andererseits der Erziehungsgedanke auch erfordert, dass die Verurteilte für die Folgen ihres Tuns einzustehen hat, war nicht davon abzusehen, die Verurteilte gleichzeitig auch von ihren eigenen notwendigen Auslagen freizustellen (sofern die Vorschrift des § 74 JGG eine solche Freistellung überhaupt zulässt, zum diesbezüglichen Meinungsstreit siehe Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., Rn. 15 zu § 74 JGG). Es steht nicht zu erwarten, dass die eingetretene Zahlungsverpflichtung die Verurteilte für die Zukunft so wirtschaftlich überfordern wird, dass dies ihre weitere positive Entwicklung beeinträchtigt. Die Verurteilte verfügt über ein festgestelltes Nettoeinkommen von monatlich 1500 €. Falls ihr befristeter Arbeitsvertrag in einer Spielhalle endet, strebt sie nach eigenem Vortrag eine Ausbildung als Verkäuferin oder Kosmetikerin an. Regelmäßig ist eine Ausbildung mit der Zahlung einer Ausbildungsvergütung verbunden, welche es der Verurteilten ermöglicht, die eigenen notwendigen Auslagen zu übernehmen, gegebenenfalls durch Ratenzahlungen.
III.
Die Kostenentscheidung zum Beschwerdeverfahren ergibt sich entsprechend § 467 I StPO, § 2 Abs. 2 JGG. Die sofortige Beschwerde ist als in vollem Umfang erfolgreich anzusehen.