Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung: Musterentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Strafvollstreckungskammer führte auf Initiative der JVA ein Überprüfungsverfahren nach § 119a StVollzG zur vollzugsbegleitenden Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung durch. Streitpunkt war, ob die dem Verurteilten während der Strafhaft angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Nach Einholung eines psychiatrisch-kriminalprognostischen Gutachtens stellte das Gericht fest, dass die JVA eine individuelle, zielgerichtete Betreuung (u.a. regelmäßige psychologische Einzelgespräche zur Vorbereitung einer indizierten Sozialtherapie) angeboten hatte. Unterschiedliche therapeutische Ansatzpunkte (Sucht vs. Persönlichkeitsproblematik) begründeten kein Vollzugsdefizit; maßgeblich sei die am Behandlungsbedarf ausgerichtete Vollzugsgestaltung.
Ausgang: Es wurde festgestellt, dass die von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den Anforderungen des § 119a StVollzG entsprach.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren der vollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle nach § 119a StVollzG dient der gerichtlichen Überprüfung, ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende, am Behandlungsbedarf ausgerichtete Betreuung angeboten hat.
Eine Betreuung entspricht den Anforderungen des § 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG, wenn sie individuell auf die Risikofaktoren und Behandlungsbedarfe des Gefangenen zugeschnitten ist und nachvollziehbar auf die Reduzierung der Gefährlichkeit sowie die Vorbereitung geeigneter Therapien ausgerichtet wird.
Die Ermöglichung regelmäßiger psychologischer Einzelgespräche kann als ausreichende Betreuung anzusehen sein, wenn sie der Vorbereitung einer fachlich als erforderlich angesehenen intensiveren Behandlungsmaßnahme (insbesondere Sozialtherapie) dient.
Ein Vollzugsdefizit folgt nicht bereits daraus, dass bei komplexem Störungs- und Risikoprofil unterschiedliche Behandlungsprioritäten (z.B. Suchtbehandlung versus Persönlichkeitsstörung/Tataufarbeitung) diskutiert werden, solange die Vollzugsplanung insgesamt sachgerecht und zielorientiert ist.
Verweigert ein Gefangener eine als indiziert angesehene Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung aus Gründen der Unterbringungsbedingungen, berührt dies die Feststellung ausreichender Betreuungsangebote nicht, sofern die Vollzugsbehörde weiterhin geeignete Vorbereitung und Motivation anbietet.
Leitsatz
Musterentscheidung zum Verfahren der vollzugsbegleitenden Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung gem. § 119a StVollzG, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 durch Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung - BGBl. 2012 Teil I Nr. 57 vom 11. Dezember 2012, S 2425 ff.(Rn.44)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die dem Verurteilten M. von der Vollzugsbehörde angebotene Betreuung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Gründe
I.
Anlassverurteilung und Vorstrafen:
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.07.2003, rechtskräftig seit dem 14.01.2004, wurde M. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Angeklagte seine damalige Lebensgefährtin A., die er auf Gran Canaria kennengelernt hatte, unter erheblicher Alkoholisierung am 03.02.2001 in den Morgenstunden tötete. Im Rahmen eines häuslichen Streites und einer damit zusammenhängenden körperlichen Auseinandersetzung versetzte der Angeklagte seinem Opfer zunächst mit einem unbekannten Werkzeug einen heftigen Schlag gegen die Stirn, was zu einer 5 cm langen klaffenden Platzwunde führte. Nachdem sie gegen 04:00 Uhr nachts auf den Balkon geflohen war, folgte der Angeklagte ihr. Die an seiner Lebensführung geäußerte Kritik, der andauernde Streit und die sexuelle Zurückweisung hatten im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Herabsetzung seiner Hemmschwelle seine Wut auf seine Lebensgefährtin so gesteigert, dass er diese für ihr Verhalten bestrafen und vom Balkon auf die Straße werfen wollte. Nach einem kurzen lauten Wortwechsel in der Nähe der Balkontür packte er sie deshalb, hebelte sie mit einer der ihm aus dem Kampfsport bekannten Wurftechnik aus und warf die damals ca. 90 kg schwere Frau schwungvoll über die 93 cm hohe Balkonbrüstung. Seine Blutalkoholkonzentration betrug gegen 04:00 Uhr ca. 2,83 Promille. Ihm war hierbei trotz seiner Alkoholisierung aufgrund seiner allgemeinen Lebenserfahrung und insbesondere seiner speziellen Kenntnisse als Hochseilartist bewusst, dass der Sturz aus dem 3. Obergeschoss aus 9 m Höhe auf den Asphaltboden tödlich enden wird. Aufgrund seiner augenblicklichen Aggression und der Wut gegenüber seiner Freundin, die sich ihm widersetzt hatte und um Hilfe rief, war ihm dieses Ergebnis recht.
Er war – bedingt durch seine alkoholische Beeinflussung – bereit, aus nichtigstem Anlass ein Leben auszulöschen. Gleichgelagerte Gesinnung und Vorgehen waren auch bei den in den Vorstrafen aus den Jahren 1981 und 1998 dargestellten Verhaltensweisen zum Nachteil der dortigen Geschädigten zu beobachten.
Aufgrund seines Alkoholisierungsgrades im Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstruktur konnte die Kammer hierbei nicht ausschließen, dass bei allerdings voll erhaltener Unrechtseinsicht seine Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich im Sinn des § 21 StGB eingeschränkt war. Die Geschädigte erlag schließlich ihren Verletzungen aufgrund des Sturzes.
Zuvor war der Angeklagte – neben mehreren Straßenverkehrsdelikten, zwei mal auch wegen Trunkenheit im Verkehr, sowie Vermögensdelikten - bereits wie folgt wegen Gewaltdelikten verurteilt worden:
1. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 12.07.1977 wurde er wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Sachbeschädigung zu der Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 DM verurteilt.
2. Am 14.01.1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
3. Am 28.11.1980 verurteilte ihn das Amtsgericht Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,00 DM.
4. Am 30.06.1981 verurteilte ihn das Amtsgericht Mannheim wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Später wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 08.11.1986 erledigt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen 09:45 Uhr hatte sich der Angeklagte in Mannheim in die Wohnung seiner Freundin N. begeben – nachdem diese ihn am Telefon provoziert hatte – und dieser dort wuchtige Schläge ins Gesicht versetzt, so dass N. gegen die Badewanne geschleudert wurde und sich dadurch erhebliche Prellungen im Gesichtsbereich zuzog. Ihr Gesicht war danach durch starke Schwellung und eine Platzwunde entstellt.
5. Am 28.06.1982 verurteilte ihn das Landgericht Mannheim wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte am 20.11.1981 zusammen mit einem weiteren Saufkumpan den Geschädigten J. gegen 04:00 Uhr nachts aufsuchte, um dort weiter zu trinken. Als dieser mitteilte, dass er weder Alkohol noch Geld im Haus hätte, trat der Angeklagte schließlich vor den auf einer Couch sitzenden J. und trat ihm mit dem rechten Fuß (er trug halbhohe feste Stiefel mit Ledersohlen, sogenannte Westernstiefel – vorn spitz zulaufend) so kräftig in das Gesicht, dass J. zwei Vorderzähne des Oberkiefers heraus brachen. Da der Geschädigte erneut zu verstehen gab, kein Geld zu haben, erhob sich der Angeklagte erneut und versetzte diesem einen weiteren kräftigen Fußtritt in die rechte Gesichtshälfte im Bereich des Oberkiefers und der rechten Augenhöhle. Hierdurch erlitt der Geschädigte einen Bruch des rechten Augenhöhlenrandes zum Augenhöhlenboden hin. Die in der rechten Augenhöhle eindringende rechte Schuhspitze führte zu einer starken Quetschung des Augapfels, so dass es zu einem Riss der Lederhaut des Augapfels, zu einer Loslösung der Regenbogenhaut und des Regenbogenkörpers vom Augengrund, zur Ablösung und zum Vorfall der Netzhaut sowie zu einer Verlagerung der Augenlinse kam. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten M. schlugen jetzt auch die beiden anderen Tatgenossen mit Fäusten auf den Geschädigten ein. Dieser hatte weitere erhebliche Verletzungen davongetragen, nämlich einen Teilabriss der rechten Ohrmuschel, einen Abriss der Schleimhaut der Oberlippe, einen Bruch des rechten Oberkiefers und Blutungen in der rechten Kieferhöhle. Der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,0 Promille.
Diese Strafe verbüßte der Verurteilte zunächst bis auf eine Reststrafe von 26 Monaten, wobei er 1984 aus der Haftanstalt entwich.
6. Am 10.10.1997 tötete der Angeklagte erstmals einen Menschen. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn deshalb am 26.05.1998 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten und ordnete gem. § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die im Zustand der Schuldunfähigkeit verübte Tötung wertete das Landgericht als Körperverletzung mit Tötungsfolge. Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Tatopfer M. war der Sohn des Onkels des Angeklagten. Beide wuchsen bis zum 13. Lebensjahr des Angeklagten gemeinsam wie Brüder auf dem L. Platz in Mannheim auf, wo ihre Familien damals lebten. Sie begingen gemeinsam Straftaten und hatten beide über die Jahre hinweg zusammen Taekwondo und Vollkontaktkarate trainiert. Am 10.10.1997 hatten beide gemeinsam mit anderen erhebliche Mengen Alkohol getrunken und es kam am Abend zum Streit – wie schon des Öfteren in alkoholisiertem Zustand – zwischen ihnen. Die Alkoholisierung des Angeklagten betrug hierbei 4,61 Promille. Zunächst zerschlug jeder von beiden als Zeichen der Stärke eigenhändig eine Bierflasche auf dem eigenen Kopf. Dann verkeilten und prügelten sie sich. Schließlich kam M. zu Boden. Der Angeklagte trug Westernstiefel, die vorne spitz zuliefen. Als M. vor ihm auf dem Boden lag, trat er mindestens zwei Mal mit voller Wucht gegen ihn. Ein Tritt traf M.`s Kopf, wodurch der Geschädigte eine ausgedehnte Kopfplatzwunde im mittleren Scheitelbereich mit Unterblutungen der Kopfschwarte, eine flächenhafte Unterblutung des linken Schläfenmuskels, eine Einblutung unter die harte Hirnhaut an der rechten Großhirnhälfte und eine Einblutung in die weichen Hirnhäute über dem linken Stirnhirnpol erlitt. Ein zweiter Tritt traf M. im Bauch. Dieser führte zu einer fetzigen Zerreißung des Aufhängebandes des quer verlaufenden Dickdarms, zwei in das zentrale Lebergewebe reichende Leberrupturen, eine Zerreißung des großen Netzes, eine starke Einblutung der Fettkapsel der linken Niere und zu einer ausgedehnten Einblutung unter das rückwärtige Bauchfell. Durch die Verletzung im Bauchraum kam es bei M. zu einem Blutverlust von insgesamt 1,5 Liter. Wäre jetzt sofort ärztliche Hilfe herbeigerufen worden, hätte M. überleben können. Der Angeklagte und die anderen Anwesenden halfen M. zwar auf ein Sofa, Hilfe riefen sie jedoch nicht. M. verstarb nach spätestens 20-30 Minuten an den Verletzungen im Bauchraum.
Erste Phase des Vollzugs/Maßregelvollzugs nach der letzten Verurteilung vor der Anlassverurteilung:
Nachdem das Urteil am 3. Juni 1998 rechtskräftig geworden war, kam der Angeklagte am 10. Juni 1998 in den Maßregelvollzug der Klinik für forensische Psychiatrie H. Nach zunächst erfolgreich erscheinendem Verlauf der Therapie wurde der Angeklagte am 28. Dezember 1998 auf die offene Therapiestation verlegt und erhielt zahlreiche Sonderurlaube. Allerdings kam es im Wochenendurlaub des Angeklagten vom 30. April bis zum 2. Mai 1999 zu einem schweren Alkoholrückfall und erneut zu einer Flucht des Angeklagten, die bis zu seiner Wiederergreifung am 15. Juni 1999 dauerte. Die Therapie wurde dennoch fortgesetzt und der Angeklagte wurde am 6. Dezember 1999 erneut auf die offene Therapiestation verlegt. Dort nutzte er am 23. Juni 2000 bereits seinen dritten Wochenendurlaub erneut zur Flucht.
Die Anstalt H. stellte daraufhin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10. August 2000 fest, die narzisstischen Persönlichkeitsanteile von Herrn M. hätten sich erneut durchgesetzt. Da die Persönlichkeitsstörungen von dem Patienten ich-synton erlebt würden, seien sie auch der therapeutischen Bearbeitung nicht zugänglich gewesen. Seine Beziehungsstörung sei so tiefgreifend, dass sie wegen des Bemühens um Aufrechterhaltung der eigenen Glaubwürdigkeit nicht auflösbar sei. Insbesondere die Diskrepanz zwischen seiner Selbstwahrnehmung (grandioses Größenselbst) und Fremdwahrnehmung (Kritik durch Patienten und therapeutische Mitarbeiter) habe der Patient wohl nicht mehr aushalten können, weshalb er geflohen sei.
Über Paris floh der Verurteilte nach Barcelona, verbrachte dort ein paar Wochen mit Straßenmusikern, bis er mit der Fähre nach Mallorca übersetzte. Dort lebte er in den Tag hinein und schlug sich mit Gelegenheitsjobs auf dem Bau, in der Gastronomie und dergleichen durch. Alkohol konsumierte der Verurteilte in dieser Zeit nicht. Gelegentlich rauchte er Haschisch. Schließlich lernte er einen Holländer kennen und nahm dessen Angebot, für ihn in Gran Canaria Anteile an einer Hotelimmobilie zu vertreiben, an. Diese Tätigkeit stellte er aber alsbald wieder ein, da seiner Meinung nach die Kunden betrogen wurden. Im Dezember 2000 kehrte er (noch immer auf der Flucht) gemeinsam mit dem späteren Tatopfer, welches er dort kenn gelernt hatte, nach Deutschland zurück.
Auch in Deutschland hatte der Angeklagte zunächst seinen Alkoholkonsum im Griff. Er war im Zeitraum bis zur Tat in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern.
II.
Bisheriger Vollzugsverlauf:
Der Verurteilte M. wurde am 13.02.2001 festgenommen und der Vollzugsanstalt B. am 27.01.2004 zugeführt. Zwei Drittel der Strafe waren am 16.4.2011 abgelaufen, das Strafende wird am 16.08.2015 erreicht sein. Im Anschluss daran ist, wie bereits erwähnt, die Maßregel der Sicherungsverwahrung vorgemerkt. Aus den bisherigen Stellungnahmen der Vollzugsanstalt vom 28.08.2009, 16.09.2010, 11.04.2013 und 4.6.2013 ergibt sich, dass sich der Haftalltag des Verurteilten ruhig und problemlos gestaltet und dass er den Bediensteten gegenüber ein freundliches und beanstandungsfreies Verhalten zeigt. Der Verurteilte nimmt regelmäßig an der AA-Gruppe teil, arbeitet seit Jahren als zuverlässiger Arbeiter in der Polsterei und unterhält Außenkontakte zu seiner Familie, die überwiegend in Nordrhein-Westfalen lebt. Deshalb möchte er auch zeitnah eine Verlegung nach Nordrhein-Westfalen erreichen.
Die Vollzugsanstalt hat von Beginn des Vollzuges an eine Aufnahme in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg angestrebt, wobei nach der Empfehlung des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt zunächst die Alkoholproblematik des Verurteilten durch die Aufnahme in eine Station für Suchttherapie und Rehabilitation bekämpft werden sollte. Von der entsprechenden Einrichtung ist zunächst eine Ablehnung erfolgt, da andererseits die Gewaltproblematik des Verurteilten als Hinderungsgrund für eine Aufnahme angesehen wurde. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 5.11.2009 hatte dieser sich dafür ausgesprochen, die Therapiefähigkeit und Bereitschaft des Verurteilten zunächst durch psychologische Einzelgespräche zu fördern, was im weiteren Verlauf des Vollzugs umgesetzt wurde.
Der Gefangene befand sich, nachdem entsprechende Fortschritte erzielt wurden, vom 14.07.2011 bis 22.09.2011 zur Diagnose und Prognose in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA O. Im Abschlussbericht vom 8.12.2011 heißt es u.a. zur Kriminalprognose:
Das allgemeine sowie einschlägige Rückfallrisiko im Hinblick auf Gewaltstraftaten wurde bei Herrn M. auf Grundlage der Anwendung standardisierter kriminalprognostischer Instrumente (VRAG, HCR-20, “Dittmann-Liste“) in der Gesamtbetrachtung als relativ hoch eingeschätzt. Die statistische Einschätzung der Rückfallrisiken nach dem Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) ergab für den Gefangenen eine Zuordnung zur Risikokategorie 5 (von 9 gleich großen Kategorien). Das Risiko für erneute Anklagen oder Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes liegt bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 35%. Für einen Zeitraum von 10 Jahren würde sich die Rückfallwahrscheinlichkeit laut VRAG auf 48% erhöhen. Dieses statistische Rückfallrisiko erhöht sich in Anbetracht klinischer und auch biographischer Daten noch wesentlich. Prognostisch negativ wirken sich insbesondere die bislang noch unaufgearbeitete Persönlichkeitsproblematik (v.a. die Dissozialität, geringe Frustrationstoleranz, kurzfristige Bedürfnisbefriedigung) mit ausgeprägtem Vermeidungsstil, die schwere Substanzproblematik und die mangelnde Auseinandersetzung mit sich und seinen Problemen (Vermeidung durch Meditation, etc.) aus. Zudem liegen viele weitere Risikofaktoren in einer nicht unbeachtlichen Häufung vor (Beziehungs- und Arbeitsstörung, unbeeindruckt von strafrechtlichen Konsequenzen, schnelle einschlägige Rückfälligkeit, Straftaten während der Bewährungszeit und auf der Flucht, bislang therapeutische Unerreichbarkeit). Es ist aufgrund des seit seiner frühen Jugend eingeschliffenen Verhaltensmusters, seine Belange mit körperlicher Gewalt durchzusetzen, von einem Hang zu erheblichen Straftaten auszugehen. Insbesondere im Zustand alkoholbedingter Enthemmung scheinen diese Verhaltensmuster leicht auslösbar. Spätestens ein Rückfall in die Alkoholsucht würde erneute schwere Gewaltstraftaten äußerst wahrscheinlich werden lassen. Zur Verminderung des prognostizierten Rückfallrisikos ist daher eine sozialtherapeutische Maßnahme dringend indiziert.
Was Therapieerfordernis und Therapiefähigkeit des Verurteilten anbetrifft, kommt der Abschlussbericht vom 8.12.2011 zu folgendem Ergebnis:
Die Teilnehmer der Abschlusskonferenz kamen zum Schluss, dass trotz der zuvor genannten Einschränkungen hinsichtlich seiner Therapiefähigkeit, aufgrund seiner Entwicklung in den letzten Jahren und des Vorliegens konkreter eigener Therapieanliegen die derzeitigen Voraussetzungen für einen Therapieversuch ausreichend sind. Gerade die Herstellung seiner Therapiefähigkeit (Offenheit, Ablegung seines Vermeidungsstils) stellen im therapeutischen Prozess einen wichtigen Bestandteil dar, um die weiteren Therapieziele bearbeiten zu können. Aufgrund der Persönlichkeitsproblematik und der schon früh eingeschliffenen destruktiven Verhaltensmuster wäre eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Maßregel nach § 64 StGB) oder eine spezifische Suchttherapie nicht ausreichend. Bereits in der Stellungnahme der Klinik für forensische Psychiatrie H. (§ 64 StGB) vom 22.03.2001 wurde festgestellt, dass die neben der Alkoholabhängigkeit bestehende schwere Persönlichkeitsstörung im Rahmen der Behandlungsmöglichkeiten der Entziehungsanstalt nicht ausreichend bearbeitet werden können. Eine sozialtherapeutische Maßnahme ist daher dringend indiziert.
Die vorgenannten Therapieziele sind nicht allein durch die Teilnahme an den Standard-Elementen sozialtherapeutischer Behandlung, wie sie in der STO angeboten werden (Wohngruppenvollzug, kognitiv-behaviorale Gruppenprogramme, wohngruppenbezogene Gruppenpsychotherapie, milieutherapeutische Gruppentherapie, Wohngruppensitzungen, Bewegungstherapie, Suchttherapieprogramm) erreichbar. Aufgrund des ausschweifenden Kommunikationsstils, des ausgeprägten Vermeidungsstils, der vielen noch ungeklärten wichtigen Tatdetails und -aspekte, zu denen Herr M. erst einmal selbst Zugang finden muss, sowie auch der hohen Rezidivwahrscheinlichkeit (eingeschliffene Verhaltensweisen), bedarf die Behandlung intensiver Einzeltherapie über einen langen Zeitraum, um auch individuelle Themen zu behandeln, welche durch die Gruppenangebote nicht abgedeckt werden, um die Grundlagen zu schaffen, damit Herr M. im weiteren Verlauf von gruppentherapeutischen Angeboten profitieren kann. Letztere sind jedoch ein unverzichtbares Übungsfeld für die Entwicklung sozialer Kompetenzen, Aufzeigen von Vermeidungstendenzen und Einüben nicht gewalttätiger Konfliktlösungsstrategien. Eine alleinige Einzeltherapie ist angesichts der schweren Persönlichkeitsproblematik keinesfalls ausreichend, um das Rezidivrisiko zu senken, zumal angesichts der Tatsache, dass Herr M. bereits zwei Menschen getötet hat, von erheblichem Gewaltpotenzial und erheblicher Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgegangen werden muss. Bei dem vorliegenden therapeutischen Bedarfsprofil ist daher eine Sozialtherapie in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg ohne Alternative angezeigt. Sollte sich am Ende dieser Behandlung zeigen, dass die Suchterkrankung noch weiterer Behandlung bedarf, sollte eine Maßregel nach § 64 StGB im Anschluss erwogen werden.
III.
Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle:
Nachdem die Vollzugsanstalt B. von ihrem Initiativrecht gem. § 119 a Abs. 2 StVollzG Gebrauch gemacht und die Strafvollstreckungskammer am 14.6.2013 ein Überprüfungsverfahren eingeleitet hat, wurde Rechtsanwältin M. aus Karlsruhe dem Verurteilten als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Sie hatte für den Verurteilten am 6.2.2013 zuvor einen Antrag auf Reststrafenaussetzung gestellt (15 StVK 99/13 BR), welcher jedoch in der mündlichen Anhörung vom 11.10.2013 vom Verurteilten zurückgenommen wurde.
In der durch die Strafvollstreckungskammer am 11.10.2013 durchgeführten mündlichen Anhörung erklärte der Verurteilte, dass er die Durchführung einer Sozialtherapie nicht kategorisch ablehne. Er lehne es jedoch ab sich in die Sozialtherapeutische Anstalt Baden-Württemberg verlegen zu lassen. Dies habe damit zu tun, dass er hier nicht in Zellen mit Einzelbelegung, sondern mit Mehrfachbelegung käme und zur Nachtzeit sich die Zellen mit Menschen teilen müsse, die zumeist für eine Therapie nicht bereit seien und auch so problembelastet seien, dass ein Zusammenleben mit diesen Gefangenen für ihn voraussichtlich nicht möglich sei. Die Gefahr sei groß, dass er sich aus einer Sozialtherapie mit diesen Rahmenbedingungen nicht zurecht komme und wieder abgelöst werde.
Die Strafvollstreckungskammer hat sowohl zur Frage der Kriminalprognose als auch dazu, ob dem Verurteilten eine ausreichende Betreuung im Sinne der gesetzlichen Anforderungen in der Vergangenheit entsprochen hat, ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Sachverständige Dr. med. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Leiter der Abteilung Forensische Psychiatrie des Klinikums W., der bereits am 5.11.2009 ein kriminalprognostisches Gutachten angefertigt hatte, hat am 10.07.2013 ein schriftliches Gutachten erstattet. Im Ergebnis stimmt das Gutachten des Sachverständigen mit der Diagnose und den Schlussfolgerungen aus dem Gutachten aus dem Jahr 2009 überein, mit dem Unterschied, das die Stellungnahme der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA O. hinzugekommen ist, welche die Beurteilung des Sachverständigen unterstützt und der Sachverständige eine gewisse positive Änderung im Vergleich zu früheren Explorationen festgestellt hat.
In seinem Gutachten führt der Sachverständige u. a. aus, dass von dem Verurteilten die Kriterien für das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in den wesentlichen Punkten erfüllt sei. Es bestehe ein Mangel an Empathie und ein Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer, es lägen eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen vor, von einer unterdurchschnittlichen Frustrationstoleranz und einer niedrigen Schwelle für aggressives und auch gewalttätiges Handeln sei auszugehen (sicherlich deutlich verstärkt im Zusammenhang mit dem erfolgten Suchtmittel- und hier insbesondere dem Alkoholkonsum), die Fähigkeit, aus Erfahrung besonders aus Bestrafung zu lernen, sei deutlich vermindert, ebenso die Fähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein. Ebenso bestehe eine Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten, durch das die Person in einen Konflikt mit der Gesellschaft gerate. Insoweit immer wieder Scham und Reue von dem Verurteilten bekundet worden sei, hätten die begleitenden emotionalen Äußerungen im Rahmen der letzten Untersuchungen eher zweckgerichtet gewirkt, ohne dass dieser Eindruck naturgemäß einer wissenschaftlichen Überprüfung zugänglich sei. Sehr auffällig seien im Rahmen der Untersuchung im persönlichen Kontakt die deutlichen manipulativen Züge gewesen. Diesbezüglich scheinen nach dem Eindruck des Sachverständigen jedoch gewisse Änderungen im Vergleich zu früheren Explorationen eingetreten zu sein. Insoweit M. weiterhin ein Bedauern über die aufgetretene Delinquenz äußere, wirke dies zumindest authentischer als im Rahmen der letzten Untersuchung. Im Übrigen ergäben sich diagnostisch weiterhin Hinweise auf eine gewisse emotionale Instabilität, ohne dass aber die Kriterien für das Vorliegen einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne des psychiatrischen Klassifikationssystems ICD-10 in vollem Umfang erfüllt würden. Auch eine eher überdurchschnittliche Kränkbarkeit und eine etwas erhöhte Empfindlichkeit gegen Kritik wie auch ein eher überhöhtes Selbstwertgefühl scheinen vorzuliegen, jedoch ebenfalls ohne das Vollbild einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 zu erfüllen.
Diagnostisch erfüllt würden auch Kriterien für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit.
Die Kriminalprognose sei aus Sachverständigensicht – im Hinblick auf das Auftreten erneuter ähnlicher Delinquenz wie der bisherigen – weiterhin als ungünstig anzusehen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Basisrate für Rückfälligkeit im Hinblick auf Tötungsdelikte generell als niedrig eingeschätzt werde (etwa 0-6 % allgemeine Rezidivrate für Wiederverurteilung nach Tötungsdelikten). Es lägen hier aber das individuelle Risiko maßgeblich erhöhende Faktoren vor:
- Die Zahl der Vorstrafen sei sehr hoch.
- In der Vergangenheit seien mehrfach wie beschrieben assoziiert mit einer Alkoholisierung unterschiedlichen Ausmaßes gravierende Gewaltdelinquenzen aufgetreten.
- Es bestehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einer langjährigen massiven dissozialen Fehlentwicklung.
So sei unter Berücksichtigung der gesamten Vorgeschichte, der bisher aufgetretenen Delinquenz und der skizzierten Persönlichkeitsstruktur aus Sachverständigensicht weiterhin eindeutig eine Sozialtherapie indiziert, wie sie etwa in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg angeboten werde. Es erscheine weiterhin bedauerlich, dass sich der Verurteilte einer solchen derzeit nicht unterziehen wolle. Diese biete im Hinblick auf die Verhinderung weiterer insbesondere gravierender Gewaltdelinquenz deutlich bessere Erfolgschancen als eine speziell auf die Behandlung der Suchtproblematik und allenfalls ergänzend auf die Persönlichkeitsproblematik fokussierte Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB.
Die Durchführung psychologischer Einzelgespräche erscheine weiterhin sinnvoll, wobei diese im Wesentlichen eine weiterführende intensivere Behandlungsmaßnahme vorbereiten könnten, alleine seien sie zu einer suffizienten und relevanten Verbesserung der Kriminalprognose nicht geeignet.
Solche Gespräche seien dem Verurteilten von der Justizvollzugsanstalt Bruchsal in den letzten Jahren regelmäßig ermöglicht worden, sie sollten u. a. der Vorbereitung auf die indizierte Sozialtherapie dienen, deren erfolgreiches Absolvieren die Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (abhängig vom Verlauf) prinzipiell entbehrlich machen könnte. Insoweit sei augenscheinlich eine zielgerichtete und individuelle auf den Verurteilten zugeschnittene Betreuung erfolgt, die sich letztlich auch an den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen aus dem Jahr 2009 und dem in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA O. getroffenen Empfehlungen orientiert habe.
IV.
Schlussfolgerung:
Aufgrund der oben dargestellten Ausführungen und des bisherigen Vollzugsverlaufs, war festzustellen, dass die angebotene Betreuung im Rahmen der seit dem 27.01.2004 in der JVA B. vollstreckten zeitigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.07.2003, den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (§ 119a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG).
Insoweit schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Überprüfung den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.7.2013 an. Der Sachverständige ist der Kammer seit Jahren als hochkompetenter und erfahrener Gutachter bekannt, sein Gutachten ist folgerichtig und nachvollziehbar aufgebaut, es entspricht den Anforderungen an ein kriminalprognostisches Gutachten.
Insbesondere führt auch der Konflikt, ob zunächst die Persönlichkeitsstörung, Tataufarbeitung oder das Alkoholproblem des Verurteilten zunächst einem Therapeutischen Prozess unterzogen wird nicht zu einem Defizit in der Vollzugsgestaltung. Naturgemäß gestaltet sich die Behandlung eines Verurteilten, wie dem Verurteilten M., bei welchem an mehreren Problembereichen – unabhängig von einander - gearbeitet werden muss, schwierig. Das Ergebnis des bisherigen Vollzuges, wie es sich in der Feststellung der Therapiefähigkeit durch die JVA O. (und auch des Sachverständigen) niederschlägt, kann sich jedoch sehen lassen. So könnte der Verurteilte schon heute in die Sozialtherapie verlegt werden, die im Falle des Verurteilten M. von allen Experten als einzig zielführende therapeutische Maßnahme angesehen wird, um den Antritt der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.
Da nach dem Dafürhalten der JVA B., den übereinstimmenden Diagnosen des Sachverständigen Dr. H. vom Klinikum W. sowie der Beurteilung durch die Diagnose- und Prognosestation der JVA O., dem sich die Strafvollstreckungskammer anschließt, eine Sozialtherapie, wie sie von der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg geleistet werden kann, als einzig richtige Behandlungsmaßnahme empfohlen wird, sollten alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um diesen Weg zu beschreiten.
Offensichtlich beschränkt sich die Sorge des Verurteilten lediglich auf die Tatsache, dass er in der sozialtherapeutischen Anstalt in der Nacht mit mehreren anderen Zellengenossen eingeschlossen ist und er aufgrund dieses Umstandes „Schwierigkeiten“ erwartet. Es wird auch Aufgabe weiterer therapeutischer Einzelgespräche mit dem Verurteilten sein, seine Vorbehalte gegen die Rahmenbedingungen einer Unterbringung in der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg zu zerstreuen. Auch in der Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer am 11.10.2013 wurde dem Verurteilten deutlich gemacht, dass alle am Vollzug des Verurteilten beteiligte Institutionen die Sozialtherapie als einzig zielführende Maßnahme ansehen.