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LG Karlsruhe Kammer für Baulandsachen·16 O 6/14 Baul·06.11.2014

Zwangsvollstreckung in Baulandsachen: Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen wegen eines unrichtigen Streitwerts nach Fristablauf; Durchbrechung der Bestandskraft von Kostenfestsetzungsbeschüssen; vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und berief sich auf einen nachträglich für die Berufungsinstanz herabgesetzten Streitwert. Sie begehrte über § 826 BGB eine Durchbrechung der Bestandskraft der Kostenfestsetzungen wegen angeblich materieller Unrichtigkeit. Das LG wies die Klage ab, da keine § 767-ZPO-Einwendungen vorlagen und die strengen Voraussetzungen des § 826 BGB (besondere Umstände/Sittenwidrigkeit) nicht erfüllt seien. Zudem habe die Klägerin die Korrektur durch verspätete Streitwertanträge selbst vereitelt (nachlässige Prozessführung).

Ausgang: Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen abgewiesen, da § 826 BGB nicht greift.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO ist nur begründet, wenn Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden; bloße Angriffe auf die materielle Richtigkeit des Titels genügen nicht.

2

Die Grundsätze der Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB sind auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse übertragbar; auch deren Bestandskraft kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen durchbrochen werden.

3

Ein Anspruch aus § 826 BGB gegen die Vollstreckung aus einem unrichtigen Titel setzt neben der Unrichtigkeit und der Kenntnis des Gläubigers grundsätzlich besondere, die Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen lassende Umstände voraus.

4

Beruht die behauptete Unrichtigkeit des Titels lediglich auf (möglicherweise) fehlerhafter Rechtsanwendung auf bekannter Tatsachengrundlage, scheidet eine Korrektur über § 826 BGB regelmäßig aus.

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Ein Anspruch entsprechend § 826 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Titelschuldner die fehlerhafte Titulierung durch nachlässige Prozessführung, insbesondere durch Fristversäumnis bei der Streitwertanfechtung, selbst verursacht hat.

Relevante Normen
§ 767 ZPO§ 826 BGB§ 63 Abs 3 S 2 GKG§ 68 Abs 1 S 3 GKG§ 826 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

1. Die Grundsätze der Rechtskraftdurchbrechung von Urteilen ist auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse übertragbar.(Rn.30)

2. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die es angezeigt erscheinen lassen, ausnahmsweise die Bestandskraft der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu durchbrechen.(Rn.37)

3. Ein Anspruch entsprechend § 826 BGB kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Titelschuldner den Titel selbst durch nachlässige Prozessführung verursacht hat.(Rn.41)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Karlsruhe.

2

Zwischen den Parteien war vor der erkennenden Kammer zunächst unter dem Aktenzeichen 16 O 28/10 Baul ein Verfahren gegen einen Umlegungsplan mit umgekehrten Parteirollen anhängig (im folgenden: Ausgangsverfahren). Im Laufe dieses Verfahrens nahm die hiesige Klägerin zwei Grundstücke der hiesigen Beklagten aus der Umlegung heraus. Hiergegen kam es unter den Aktenzeichen 16 O 2/12 Baul bzw. 16 O 4/12 Baul zu zwei weiteren Verfahren (im folgenden: die Vorverfahren). Die Kammer gab mit (Feststellungs-) Urteilen vom 12.09.2012 den Anträgen statt und legte der Antragsgegnerin jeweils die Kosten des Rechtsstreits auf. Den Streitwert hatte die Kammer mit Beschlüssen vom 12.09.2012 auf 103.360 EUR festgesetzt. Entsprechend dieser Streitwertfestsetzung sind mit den hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 23.10.2012 die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 4.051,95 EUR festgesetzt worden.

3

Die Berufung der Antragsgegnerin in der Hauptsache hat das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 05.06.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und darin unter Ziffer 4 - entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung - den „Streitwert für das Berufungsverfahren“ auf 103.360,00 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 11.06.2013 zugestellt.

4

Unterdessen hatte im Ausgangsverfahren ein Marktwertgutachten einen Grundstückswert von 96.390 EUR ergeben.

5

Die von der Klägerin am 25.06.2014 per Fax eingereichte „sofortige Beschwerde“ gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Ziffer 4 des vorgenannten Beschlusses wertete das OLG als Gegenvorstellung und nahm sie zum Anlass, mit Beschluss vom 15.08.2013 Ziffer 4 des Beschlusses vom 05.06.2013 dergestalt abzuändern, dass der Streitwert „für das Berufungsverfahren“ auf 19.278,00 EUR (= 20 % von 96.390 EUR) festgesetzt wurde.

6

Nachfolgend beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 17.09.2013 an das Landgericht die Kostenfestsetzung für die zweite Instanz, dem das Landgericht - Rechtspflegerin - mit Beschluss vom 25.10.2013, der Antragsgegnerin am 04.11.2013 zugestellt, entsprochen hat. Mit Schriftsatz vom 06.11.2013 nahm die Klägerin auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 15.08.2013 Bezug, mit dem der Streitwert abgeändert worden sei, was „auch selbstredend Wirkung für die 1. Instanz“ habe, und beantragte, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse hinsichtlich der Kosten erster und der zweiter Instanz - ausgehend von einem Streitwert von 19.278,00 EUR - zu korrigieren.

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Mit Verfügung vom 18.11.2013 wies die Rechtspflegerin des Landgerichts darauf hin, dass eine Streitwertfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfolge.

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„Diese ist gesondert beim Erstinstanzlichen Gericht zu beantragen. Die erfolgte Abänderung des Streitwertes erfolgte ausdrücklich - laut Beschluss des OLG K vom 15.08.2013 - für die Berufungsinstanz.“

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Mit am 17.02.2014 per Fax beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz nahm die Klägerin Bezug auf den eigenen Schriftsatz vom 06.11.2013 sowie das Schreiben des Landgerichts vom 18.11.2013 und erklärte, es liege auf der Hand, dass eine Änderung des Streitwerts im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erfolgen könne; im genannten eigenen Schriftsatz vom 06.11.2013 sei jedoch das Ansinnen einer Abänderung bereits enthalten gewesen und zwar gegenüber dem Landgericht als dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht. Inhaltlich bestehe Verfahrensidentität zwischen erst- und zweitinstanzlichem Verfahren hinsichtlich des Streitwerts; das Oberlandesgericht habe diesen auch abgeändert, sodass der Streitwert auch auf Grundlage des eigenen Schriftsatzes vom 06.11.2013 bzw. gar von Amts wegen abgeändert werden könne bzw. müsse.

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Das Landgericht wertete dieses Schreiben als Gegenvorstellung im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung und wies diese mit Beschluss vom 26.03.2014 als verfristet zurück; die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin wies das OLG K mit Beschluss vom 15.5.2014 zurück.

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Die Klägerin trägt vor,
die Zwangsvollstreckung verstoße gegen § 826 BGB, da die Kostenfestsetzungsbeschlüsse materiell rechtswidrig seien und dies der Beklagten bekannt sei. Der Schriftsatz vom 6.11.2013 habe einen Antrag auf Streitwertänderung enthalten.

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Das Landgericht hätte den Streitwert noch abändern können und müssen; der Streitwert wäre auf den gleichen Wert wie im Berufungsverfahren festgesetzt worden.

13

Die Klägerin beantragt:

14

1. Die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungbeschlüsse des Landgerichts Karlsruhe vom 23.10.2013, Aktenzeichen 16 O 2/12 Baul und 16 O 4/12 Baul werden für unzulässig erklärt.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, die ihr zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Karlsruhe vom 23.10.2013, Aktenzeichen: 16 O 2/12 Baul und 16 O 4/12 Baul an die Klägerin herauszugeben.

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Die Beklagte beantragt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Sie trägt vor,
das Interesse der Klägerin in den Ausgangsverfahren sei tatsächlich höher gewesen als der vom OLG festgesetzte Streitwert. Die Klägerin hätte durch rechtzeitige Antragsstellung eine Korrektur des Streitwertes erreichen können; dass er dies unterlassen habe, stelle eine nachlässige Prozessführung dar, die eine Berufung auf § 826 BGB ausschließe.

19

Das Gericht hat am 07.11.2014 mündlich verhandelt.

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Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wie auch auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Karlsruhe zuständig gemäß §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO, da die Klage als Vollstreckungsabwehrklage bezeichnet ist und auch die typischen Klageanträge einer Vollstreckungsgegenklage enthält.

II.

22

Die Klage ist unbegründet.

23

I. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger gegen den Titel eine Einwendung zusteht, die den titulierten Anspruch selbst betrifft (Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 767 Rn. 11). Solche nach § 767 ZPO zulässigen Einwände sind hier nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

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II. Die Klägerin stützt ihre Klage auch nicht auf typische Einwendungen gemäß § 767 ZPO, sondern allein auf § 826 BGB.

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a) Aufgrund dessen sind die Klageanträge so auszulegen, dass damit nicht nur die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung beantragt wird, sondern dass auch das Begehren enthalten ist, die Beklagte zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen und zur Herausgabe derselben zu verurteilen, wie es einer Klage nach § 826 BGB entspricht (s. hierzu BGH NJW 1958, 826).

26

b) Ein Anspruch hierauf steht der Klägerin indes nicht zu.

27

1) Die Möglichkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft über eine Klage nach § 826 BGB neben dem Restitutionsverfahren nach §§ 578 ff. ZPO ist bereits vom Reichsgericht entwickelt worden (RGZ 61, 359, 365; 78, 389, 393). Der BGH hat diese Rechtsprechung fortgeführt (u.a. BGH NJW 1987, 3256; NJW 1988, 971; NJW 1999, 1257, 1258; NJW 2005, 2991, 2994), sodass mittlerweile von einer gesicherten richterlichen Rechtsfortbildung ausgegangen werden kann (Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 322 Rn. 221; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 181). Ausgangspunkt der Rechtsprechung ist der aus dem Gebot von Treu und Glauben, § 242 BGB, hergeleitete Grundsatz, dass die Rechtskraft dann zurücktreten muss, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formale Rechtsteilung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH NJW 1987, 3256, st. Rspr; LG Bamberg, Urt. v. 20.05.2010, Az. 2 O 305/09 Tz. 35 - juris).

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2) Demnach setzt ein Anspruch aus § 826 BGB voraus, dass der Titel unrichtig ist, der Titelgläubiger hiervon Kenntnis hat und dass grundsätzlich besondere Umstände hinzutreten, die eine Vollstreckung des unrichtigen Urteils als missbräuchlich erscheinen lassen.

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Die Unrichtigkeit des Urteils muss außerdem auf einer falschen Tatsachengrundlage, nicht auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhen; denn das Risiko fehlerhafter Rechtsanwendung durch den Richter betreffe beide Parteien gleichermaßen und könne nicht im Wege der Klage nach § 826 BGB von einer Seite auf die andere abgewälzt werden (BGH NJW 1987, 3256, 3257 NJW 1964, 349; Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 182; Oechsler, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 826, Rn. 491). Rechtsfehler im angegriffenen Urteil können jedoch u.U. dann berücksichtigt werden, wenn eine offensichtliche Fehlbeurteilung vorliegt, die zu keinerlei rechtlichen Zweifeln ob ihrer Unrichtigkeit Anlass geben kann (BGH NJW 1963, 1606, 1608).

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3) Diese Grundsätze sind auch auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse übertragbar (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 826 Rn. 189; Oechsler, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 826, Rn. 541).

31

Auch wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht in Rechtskraft erwächst, so ist gerade für den hier vorliegenden Fall, wobei materiell der festgesetzte Streitwert angegriffen wird, zu berücksichtigen, dass nach dem Gesetz eine Streitwertänderung nur innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung möglich ist (§§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG), weswegen auch die entsprechenden Anträge der Klägerin zurückgewiesen wurden. Auch im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts soll also Rechtsfrieden und Rechtssicherheit einkehren. Gerade angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben besteht keine Veranlassung, für eine Klage aus § 826 BGB gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss weniger strenge Maßstäbe als bei einem Vorgehen gegen ein rechtskräftiges Urteil anzusetzen.

32

4) Eine materielle Unrichtigkeit der Kostenfestsetzungsbeschlüsse kann sich nur daraus ergeben, dass ein falscher Streitwert zugrunde gelegt worden ist, weil bereits der Streitwertbeschluss vom 12.09.2012 unrichtig ist.

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Es ist richtig, dass der Streitwert bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Umlegungsbeschluss oder Umlegungsplan nach ständiger Rechtsprechung im Regelfalls auf 20 % des Einwurfswertes festgesetzt wird. Ergibt sich jedoch aus den gestellten Anträgen oder aus dem Vorbringen des Antragstellers eindeutig ein hiervon abweichendes Rechtschutzinteresse, so ist dieses für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich. Wird zum Beispiel mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten (OLG Karlsruhe NJW-RR 2006, 1250).

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In den Vorverfahren begehrte die dortige Antragstellerin, dass die Herausnahme der Grundstücke aus dem Umlegungsverfahren für unwirksam erklärt werde. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin ist damit an den Vorteilen zu messen, die sie durch eine Einbeziehung in das Umlageverfahren zu erlangen erhoffte. Dies war im konkreten Fall, dass das Ausgangsverfahren 16 O 28/10 Baul mit den dortigen Anträgen fortgesetzt werden konnte. Insofern ist es naheliegend, dass für die Vorverfahren eine Streitwertfestsetzung entsprechend dem Ausgangsverfahren 16 O 28/10 Baul hätte erfolgen müssen. Dort ist der Streitwert zunächst vorläufig auf 103.360 EUR festgesetzt worden; mit Beschluss vom 14.11.2013 ist der Streitwert dann zwar für den Zeitraum bis zu einer Umstellung der Anträge auf die auch hier begehrten 19.278 EUR, für den anschließenden Zeitraum, in dem nur noch ein angemessener Wertausgleich verlangt wurde, aber auf 47.750 EUR festgesetzt worden. Insoweit kommt es durchaus in Betracht, dass auch für die Ausgangsverfahren ein Streitwert von mindestens 47.750 EUR anzusetzen gewesen wäre.

35

Wenn man davon ausgeht, dass der Streitwert in den Vorprozessen durch das erstinstanzliche Gericht unrichtig festgesetzt bzw. fehlerhaft nicht abgeändert worden ist, so würde dies im Übrigen eine fehlerhafte Rechtsanwendung auf der Grundlage der bekannten Tatsachen darstellen, so dass schon aus diesem Grund eine Korrektur über § 826 BGB ausscheidet.

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Dies kann aber dahinstehen.

37

5) Denn es fehlt jedenfalls an besonderen Umständen, die es angezeigt erscheinen lassen, hier ausnahmsweise die Bestandskraft der Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu durchbrechen.

38

Es haben sich im Laufe der Zeit in der Rechtsprechung zwei Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein Anspruch nach § 826 BGB in Betracht kommen kann. Die erste Fallgruppe betrifft Fälle, in denen der Titelgläubiger das Urteil arglistig erschlichen hat (LG Bamberg, Urt. v. 20.052010, Az. 2 O 305/09 Tz. 40 - juris; vgl. Oechsler, in: Staudinger, BGB Neubearb. 2014, § 826 Rn. 497 - 502 m.w.N.). Beispiele hierfür sind die Täuschung des Gerichts durch bewusst wahrheitswidrigen Sachvortrag (RGZ 46, 75, 79) oder durch Verwendung falscher Beweismittel (BGH WM 68, 969). Daneben geht es um Fälle, in denen ein nicht erschlichenes, unrichtiges Urteil in sittenwidriger Weise ausgenutzt wird. Bezüglich dieser zweiten Fallgruppe wird überwiegend dargelegt, dass allein die Vollstreckung aus einem als unrichtig erkannten Urteil nicht für die Begründung von Sittenwidrigkeit ausreicht, sondern es der Achtung vor der Rechtskraft gebietet, dass weitere Umstände hinzutreten (BGH NJW 1983, 2317, 2318; NJW 1958, 826; LG Bamberg, Urt. v. 20.052010, Az. 2 O 305/09 Tz. 40 - juris). Allerdings wird auch zugestanden, dass es Fälle geben kann, in denen die materielle Unrichtigkeit des Titels bereits so eindeutig und so schwerwiegend sein kann, dass jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde, ohne dass zusätzlich gesonderte Umstände für die Sittenwidrigkeit vorliegen (LG Bamberg, Urt. v. 20.052010, Az. 2 O 305/09 Tz. 40 - juris).

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Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (ständige Rechtsprechung seit RGZ 155, 55, 58 ff.).

40

Ein wie auch immer geartetes arglistiges Erschleichen des - unterstellt - falschen Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Beklagte liegt ersichtlich nicht vor.

41

Die Beklagte hat selbst nicht dazu beigetragen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss so ergangen ist. Allein die Tatsache, dass der unrichtige Titel der Beklagten zugutekommt, begründet noch keinen Anspruch aus § 826 BGB (BGH NJW 1991, 30; NJW 2002, 2940, 2943). Es liegt in der Natur der Sache, dass ein unrichtiger Titel einen der Beteiligten begünstigt. Damit ausnahmsweise die Rechtskraft eines solchen Titels durchbrochen werden kann, sind die genannten zusätzlichen Umstände erforderlich. Solche sind hier nicht ersichtlich. Dass ein möglicherweise falsch festgesetzter Streitwert zu einer überhöhten Kostenerstattung führt, ist nicht in einem Ausmaß unbillig, dass das Aufrechterhalten der Rechtskraft (bzw. hier der Bestandskraft) geradezu unerträglich erscheint.

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Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch aus § 826 BGB dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Titelschuldner den Titel selbst durch nachlässige Prozessführung verursacht hat (BGH NJW-RR 2012, 304, 305; NJW 1974, 557 OLG Köln NJW-RR 2009, 1074).

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Die Klägerin hätte selbst unproblematisch aus ihrer Sicht richtige Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwirken können, indem sie rechtzeitig einen Antrag auf Änderung des Streitwertes gestellt hätte.

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Wie das Oberlandesgericht bestätigt hat, enthielt der Schriftsatz vom 16.11.2013 alleine einen Antrag auf Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses und nicht etwa einen Antrag auf Streitwertabänderung. Darauf, dass ein solcher noch zu stellen wäre, wurde die Klägerin deutlich durch die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 18.11.2013 hingewiesen; dennoch ging ein solcher Antrag erstmals am 17.02.2014 ein. Der Antrag war als Gegenvorstellung auszulegen, da er allein an das Erlassgericht gerichtet war; er war jedoch unzulässig, da eine Gegenvorstellung nur innerhalb der Frist für eine entsprechende Beschwerde eingelegt werden kann (Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 68 Rn. 24). Diese Gegenvorstellung war demnach gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG verfristet.

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Diese Versäumnis der Frist beruht allein auf nachlässiger Prozessführung durch die Klägerin. Es ist keine unerträgliche Verletzung des Rechtsgefühls, wenn die Klägerin die Folgen ihrer Nachlässigkeit selbst zu tragen hat.

III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.