Rechtsschutzbedürfnis des Streithelfers für einen Antrag nach § 494a ZPO bei Widerspruch und Insolvenzverfahren der unterstützten Partei
KI-Zusammenfassung
Die Streithelferin beantragte, der Antragsgegnerin Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO zu setzen. Das LG Karlsruhe wies den Antrag als unzulässig zurück, weil der Insolvenzverwalter der unterstützten Partei widersprochen hatte, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet sind und das Verfahren nach Insolvenzeröffnung unterbrochen ist. Ein wirtschaftlich sinnloser Hauptsachprozess rechtfertigt keinen Rechtsschutzbedarf.
Ausgang: Antrag des Streithelfers auf Fristsetzung nach § 494a ZPO als unzulässig verworfen (Widerspruch der unterstützten Partei, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nicht gegen den ausdrücklich erklärten oder aus dem Verhalten der Hauptpartei zu entnehmenden Willen der unterstützten Partei vornehmen; gegen diesen Willen sind seine Anträge unwirksam.
Ein Antrag nach § 494a ZPO setzt ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche bereits als Insolvenzforderungen in die Insolvenztabelle angemeldet sind und ein darauf gestützter Hauptsachprozess wirtschaftlich sinnwidrig wäre, besteht kein Raum für einen Kostenantrag nach § 494a Abs. 2 ZPO.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines selbstständigen Beweisverfahrens ist über einen Antrag nach § 494a ZPO nicht zu entscheiden, weil das Verfahren in diesem Fall unterbrochen ist.
Leitsatz
Einem Antrag eines Streithelfers nach § 494a ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu der von ihm unterstützen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Gegenpartei dadurch zu einem wirtschaftlich sinnwidrigen Hauptsachprozess gezwungen wird.(Rn.7)
Orientierungssatz
1. Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt. Hat der Antragsgegner - wie hier durch den Insolvenzverwalter - ausdrücklich dem Antrag des Streithelfers widersprochen, ist dieser Antrag daher unwirksam (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06).(Rn.5)
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines selbstständigen Beweisverfahrens ist die Entscheidung über einen Antrag nach § 494a ZPO nicht möglich, weil das Verfahren unterbrochen ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - VII ZB 128/09).(Rn.9)
3. Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 16 W 114/13 und KG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2003 - 24 W 367/02.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Streithelferin vom 29.02.2024, die Antragstellerin zur Klageerhebung zu verpflichten (§ 494 a ZPO), wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine WEG mit Wohnungen, Gewerbeeinheiten, Tiefgaragenstellplätzen und oberirdischen Stellplätzen, hat wegen einer Vielzahl von Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnanlage im Jahr 2016 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die errichtende Bauträgerin eingeleitet. Die Antragsgegnerin hat mehreren Firmen den Streit verkündet, u. a. der A GmbH & Co.KG, die dem Verfahren am 28.09.2016 auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist. Zur Antragsgegnerin wurde im Jahr 2023 ein Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht B. (1 IN XX/23) eingeleitet und am 19.06.2023 eröffnet. Nach mehreren Gutachten folgte deren Erörterung mit 2 Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024.
Am 29.02.2024 beantragte die Streithelferin, der Antragstellerin Frist zur Erhebung der Klage zu setzen. Die Antragstellerin ist unter Hinweis ihrer zur Insolvenztabelle angemeldeten Ansprüche und ihre laufenden Vergleichsverhandlungen mit dem Insolvenzverwalter dem Antrag ebenso entgegengetreten, wie der Insolvenzverwalter selbst.
II.
Der Antrag ist unwirksam und unzulässig, da er einerseits im Widerspruch zum Willen der Antragsgegnerin steht, ihm andererseits wegen der von der Antragstellerin angemeldeten Forderungen zur Insolvenztabelle das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und schließlich das Verfahren nach § 494a ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.
1. Nach der Erörterung vom 29.02.2024 wurden keine weiteren Fragen gestellt, weshalb das Verfahren beendet ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.06.2023 – VII ZR 881/21, Rn. 22, juris, BGHZ 237, 234). Grundsätzlich kann dann auch ein Streithelfer einen Antrag nach § 494 a ZPO stellen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, Kommentar, 35. Auflage, 2024, Rn 2 zu § 494a).
2. Ein solcher Antrag darf jedoch nicht - wie vorliegend - gegen den Willen der Antragsgegnerin erfolgen. Ein Streithelfer kann sich mit seinen Verfahrenshandlungen nicht in Widerspruch zu den Handlungen der von ihm unterstützten Hauptpartei setzen (§ 67 ZPO). Der Nebenintervenient darf Prozesshandlungen nur so lange vornehmen, wie sich ein ausdrücklich erklärter oder aus dem Gesamtverhalten im Verfahren zu entnehmender gegenteiliger Wille der Hauptpartei nicht feststellen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 361). Die Antragsgegnerin hat durch den Insolvenzverwalter ausdrücklich dem Antrag der Streithelferin widersprochen. Dieser Antrag ist daher unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261).
3. Der Streithelferin fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag.
Zwar bestimmt § 494 a Abs. 1 ZPO, dass das Gericht nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller des Beweisverfahrens auf Antrag Frist zur Klageerhebung zu setzen hat. Selbstverständliche Voraussetzung hierfür ist indessen ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners des Beweisverfahrens. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn das Ziel der Durchführung des Hauptsacheprozesses im Einklang mit dem Regelungszweck des § 494 a ZPO steht, dem Antragsgegner dann einen Kostenanspruch zu geben, wenn der Antragsteller wegen des für ihn ungünstigen Ausgangs des selbständigen Beweisverfahrens auf eine Hauptsacheklage verzichten will. Der Kostentragungspflicht liegt damit der innere - materiell-rechtliche - Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht soll entgehen können, die ihn bei Abweisung einer solchen Klage treffen würde; die Kostentragungspflicht des § 494a Abs. 2 ZPO wurzelt mithin in dem mutmaßlichen Unterliegen des Antragstellers in der Hauptsache (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4.12.2013 – 16 W 114/13, Rn. 7, juris, NZBau 2014, 361). Dem Sinn der Vorschrift entspricht es dagegen nicht, den Antragsteller zu einem von vornherein sinnlosen Hauptsachprozess zu zwingen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2003 - 14 W 26/03, BauR 2003, 1931; OLG Rostock, Beschluss vom 10.06.1996 - 4 W 81/95, BauR 1997, 169). Für einen Kostenantrag des Antragsgegners oder seines Streithelfers nach § 494a Abs. 2 ZPO ist kein Raum, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche ohnehin nur zur Insolvenztabelle anzumelden sind und im Übrigen ein Hauptsacheprozess wirtschaftlich unzumutbar wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 07.07.2003 – 24 W 367/02, Rn. 6, juris, BauR 2004, 1037; Ahrens in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 1. Aufl. 2015, Kapitel 57: Kosten der isolierten Beweisaufnahme, Rn. 20; sowie auch OLG Zweibrücken, wonach der Antrag nach § 494 a Abs. 1 ZPO, der letztlich dazu dient, einen gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse fallenden Kostenerstattungsanspruch vorzubereiten, allenfalls vom Insolvenzverwalter gestellt werden kann - Beschluss vom 03.01.2005 - 4 W 142/04, ZInsO 2005, 383).
Vorliegend handelt es sich um Ansprüche der Bestellerin gegen die Unternehmerin als Schuldnerin von Baumängeln, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie sind daher einfache Insolvenzforderungen. Der Umstand, dass trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein selbständiges Beweisverfahren fortgeführt und nicht unterbrochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03, Rn 6, juris, BauR 2004, 531), ändert an diesem insolvenzrechtlichen Status nichts. Im vorliegenden Fall sind von der Antragstellerin die Forderungen dementsprechend zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Über deren Feststellung bzw. eine vergleichsweise Regelung verhandeln die Antragstellerin und der Insolvenzverwalter. Dann ist es wirtschaftlich sinnwidrig, die Antragstellerin zu einer Klage zu zwingen.
4. Schließlich ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei eines selbstständigen Beweisverfahrens die Entscheidung über einen Antrag nach § 494a ZPO nicht möglich, weil das Verfahren - in Abgrenzung zu der Entscheidung des BGH vom 11.12.2003 - unterbrochen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2011 – VII ZB 128/09, juris, BauR 2011, 1199).