Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Warnhinweise auf einem Produkt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter Verätzungen nach Verarbeitung eines Marmorputzes. Streitpunkt war, ob die Beklagte unzureichend nach der VO (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) gekennzeichnet bzw. instruiert und damit Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Das LG Karlsruhe wies die Klage ab, weil Piktogramme und H‑Sätze nur die intrinsischen Stoff-/Gemischeigenschaften abbilden und die Beklagte die einschlägigen Kennzeichnungselemente (u.a. H315, H318, P280) regelkonform verwendet habe. Eine ungewöhnliche, unüblich gefährliche Chargenmischung sowie eine kausale Relevanz von Layoutmängeln der Kennzeichnung sah das Gericht nicht.
Ausgang: Schmerzensgeld-, Feststellungs- und Nebenansprüche wegen angeblich unzureichender Warnhinweise abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gefahrenpiktogramme und Gefahrenhinweise nach Art. 19 und Art. 21 VO (EG) Nr. 1272/2008 knüpfen an die intrinsischen Eigenschaften eines Stoffes oder Gemisches an und nicht an Risiken aus der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Sicherheitshinweise nach Art. 22 VO (EG) Nr. 1272/2008 haben auch solche Gefahren zu adressieren, die erst bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (z.B. beim Anmischen mit Wasser) auftreten, indem sie erforderliche Schutzmaßnahmen angeben.
Erfüllt ein Hersteller die Kennzeichnungspflichten der VO (EG) Nr. 1272/2008 inhaltlich, liegt regelmäßig kein Instruktionsfehler und keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wegen unzureichender Warnhinweise vor.
Beanstandungen zur Anordnung oder Größe von Kennzeichnungselementen begründen nur dann eine Haftung, wenn sie für den eingetretenen Schaden kausal geworden sind.
Ein Anspruch aus Produkthaftung oder Deliktsrecht wegen eines unüblich gefährlichen Produkts setzt voraus, dass eine relevante Charge außerhalb des üblichen Gefährdungsbereichs liegt; ein am oberen Rand üblicher Messwert genügt hierfür nicht.
Leitsatz
1. Die zu verwendenden Piktogramme und Gefahrenhinweise nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (VO (EG) Nr. 1272/2008) sowie nach Art. 21 VO (EG) Nr. 1272/2008 müssen lediglich die intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen bewerten. (Rn.37)
2. Lediglich die anzugebenden Sicherheitshinweise nach Art. 22 VO (EG) Nr. 1272/2008 haben auch die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auftretenden Gefahren in den Blick zu nehmen. (Rn.37)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger geht gegen die Beklagte wegen Verätzungen an seinen Armen vor.
Die Beklagte produziert mineralische Edelputze für die XXX GmbH, insbesondere den XXX-Marmorputz, einen mineralischen Trockenmörtel. Die Produktverpackung beinhaltet folgende Gefahrenhinweise:
- „H315 Verursacht Hautreizungen“
- „H318 Verursacht schwere Augenreizungen“
Außerdem finden sich u. a. folgende Sicherheitshinweise:
- „P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.“
- „P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen“
- „P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.“
- „P305+P351+P338 Bei Kontakt mit den Augen: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.“
- „P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.“
- „P304+P340 Bei Einatmen: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.“
- „P310 Sofort Giftinformationszentrum / Arzt anrufen.“
Auf die ätzende Wirkung des Marmorputzes wird zudem mittels Gefahrenpiktogramm GHS07 hingewiesen.
Zwischen den Parteien sind im Übrigen alle Geschehnisse streitig.
Der Kläger behauptet u. a., am 04.08.2022 habe sein Bruder neun von der Beklagten hergestellte Säcke XXX-Marmorputz gekauft. Er, der Kläger, habe den Putz am 30.07.2022 verarbeitet. Aufgrund der Verarbeitung der Materialien seien bei ihm Hautirritationen und -verätzungen aufgetreten, aufgrund derer er vielfach medizinisch behandelt worden sei. Insbesondere habe er sich vom 02.08.2022 bis 10.08.2022 wegen Verätzungen des Grades 2b beiderseits in stationärer Behandlung befunden. Außerdem habe eine Transplantation vorgenommen werden müssen. Bis 03.10.2022 sei er arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.
Der Kläger meint, seine Verletzungen seien gravierender als das, was auf Grund des Hinweises der Beklagten als Gefahr von dem Produkt auszugehen scheine. Der entsprechende Hinweis zur tatsächlichen Gefährlichkeit und zur Tragweite der Gefährlichkeit sei unterblieben. Es liege auch ein Instruktionsfehler vor. Insbesondere fehle es am Hinweis, dass auch im Sommer jeder Kontakt mit der Haut und besonders Schweiß zu vermeiden sei, fehle. Das auf der Packung befindliche Piktogramm weise nur auf hautreizende, nicht auf -ätzende Wirkungen hin.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das ausdrückliche Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 01.08.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle künftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Ereignis vom 30.07.2022 resultieren.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 24.09.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers und meint im Übrigen, ordnungsgemäß auf die von ihrem Produkt ausgehenden Gefahren hingewiesen zu haben. Außerdem müsse sich der Kläger jedenfalls ein Mitverschulden entgegenhalten lassen.
Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 03.11.2023 sowie dessen Ergänzung vom 14.10.2024 Beweis erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie diese beiden Gutachten Bezug genommen.
Nach allseitiger Zustimmung zum schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 02.12.2024 und 04.12.2024 ist mit Beschluss vom 05.12.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 13.01.2025 bestimmt worden.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG oder anderen möglichen Anspruchsgrundlagen. Die Beklagte hat weder eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, noch unzureichende Warnhinweise auf ihrem Produkt angebracht noch ein unüblich gefährliches Produkt in der relevanten Charge in Verkehr gebracht.
1. Der Inhalt der Warnhinweise der Beklagten ist vollständig und entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
a) Maßgeblich für die anzuwendenden Hinweise ist die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden: VO 1272/2008). Zweck dieser Verordnung ist es nach Art. 1 Abs. 1 VO 1272/2008, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Abs. 8 VO 1272/2008 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch u. a. folgende Maßnahmen zu gewährleisten: a) Harmonisierung der Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen sowie der Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie d) Aufbau einer Liste von Stoffen mit ihren harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen auf Gemeinschaftsebene in Anhang VI Teil 3 und e) Aufbau eines Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses für Stoffe, das aus allen Meldungen, Vorlagen, harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungselementen nach den Buchstaben c und d besteht.
Für bestimmte Stoffe gibt es dabei eine harmonisierte Einstufung nach Art. 36 ff. VO 1272/2008 i. V. m. deren Anhang VI. Für nicht harmonisiert eingestufte Stoffe regeln Art. 19 VO 1272/2008 das zu verwendende Gefahrenpiktogramm, Art. 21 VO 1272/2008 die relevanten Gefahrenhinweise und Art. 22 VO 1272/2008 die relevanten Sicherheitshinweise.
b) Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Warnhinweise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gestaltet.
(1) Nach den zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen, der sich hierbei auf das Sicherheitsdatenblatt, die Kennzeichnung und seine stofflichen Kenntnisse stützt, kommen hier als relevante Stoffe ausschließlich Calciumhydroxid und Portlandzement in Betracht (S. 6 GA v. 03.11.2023), welche nicht in der harmonisierten Einstufung nach Art. 36 ff. VO 1272/2008 i. V. m. deren Anhang VI geführt werden.
(2) Das verwendete Gefahrenpiktogramm sowie die verwendeten Gefahren- und Sicherheitshinweise entsprechen inhaltlich den Vorgaben der VO 1272/2008.
Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die relevanten Inhaltsstoffe Calciumhydroxid und Portlandzement von einschlägiger Fachliteratur und Datenbanken so eingestuft werden, dass die Piktogramme GHS05 und GHS08, die Gefahrenhinweise H315, H318 und H335 sowie die Einstufungen hautreizend, augenschädigend und atemwegsreizend in Betracht kommen, darüber hinaus die P-Sätze 280, 305, 351, 338, 310, 302, 352, 333, 313, 261, 304, 340, 312, 102 und 501 (S. 7 GA vom 03.11.2023). Gleichzeitig sei jedoch aufgrund der lediglich geringen Konzentration von jeweils unter 10 % an Calciumdihydroxid und Portlandzement der Gefahrenhinweis H335 nicht erforderlich (S. 7 GA vom 03.11.2023).
Ausgehend hiervon ist das Piktogramm i. S. d. Art. 19 VO 1272/2008 GHS05 ausreichend. Das Gefahrenpiktogramm GHS07 ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen (S. 9 GA vom 14.10.2024) nicht zu verwenden gewesen, da sich dieses lediglich auf (reversible) Hautreizungen, nicht dagegen auf irreversible Ätzwirkungen (vgl. 3.2.1.1 Anhang I Teil 3 VO 1272/2008) bezieht, sodass von der Beklagten das „gewichtigere“ Piktogramm gewählt worden ist. Soweit der Kläger Ausführungen zu „H315“ und „GHS05“ macht, lässt er das gesetzliche Regelungssystem der VO 1272/2008 außer Acht, das in Piktogramme mit der Anfangsbezeichnung „GHS“ sowie in Gefahrenhinweise mit der Anfangsbezeichnung „H“ unterteilt. Auch zeigt der Kläger schon nicht auf und ist nicht ersichtlich, welches andere Piktogramm der VO 1272/2008 hätte maßgeblich sein sollen.
Auch sind ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen die Inhalte der Gefahrenhinweise, konkret H315 und H318 nach Art. 21 VO 1272/2008 nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger insoweit rügt, die Kombination des Gefahrenhinweises H315 mit dem Piktogramm GHS05 passe nicht zusammen, lässt er außer Acht, dass schon die Verwendung des hier gebotenen Gefahrenhinweises H318 die Verwendung des Piktogramms GHS05 erforderlich werden lässt, Tabelle 3.3.5 Teil 3 Anhang I VO 1272/2008.
Soweit der Kläger rügt, der Sachverständige lasse bei der Frage, welche Piktogramme und Gefahrenhinweise zu verwenden waren, die hautätzende Wirkung des Produkts der Beklagten bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Verbindung mit Wasser außer Acht, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige zutreffend das Regelungssystem der VO 1272/2008 zugrundegelegt hat. Denn wie der Sachverständige zutreffend ausführt, sind bei Piktogrammen und Gefahrenhinweisen lediglich die intrinsischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zu bewerten, während die Sicherheitshinweise die notwendigen Schutzmaßnahmen bei bestimmungsgemäßer Verwendung aufzeigen. Dies lässt sich einerseits im Umkehrschluss aus Art. 2 Nr. 3, 5 und 6 VO 1272/2008 entnehmen, da Nr. 3 (“Gefahrenpiktogramm“) und 5 (“Gefahrenhinweis“) lediglich von der von einem Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr sprechen, während Nr. 6 (“Sicherheitshinweis“) von schädlichen Wirkungen „bei [...] Verwendung“ spricht. Dieser Regelungsansatz lässt sich auch dem Anhang der VO 1272/2008 entnehmen, der zur Gefahreinstufung von „intrinsischen Eigenschaften“ spricht (z. B. 3.4.2.2.2.2 oder 3.6.2.2.1 Teil 3 Anhang I VO 1272/2008; vgl. auch Wilrich, ARP 2023, 162, 167).
In der Folge muss - obwohl beim bestimmungsgemäßen Mischen des Produkts mit Wasser stark alkalische Suspensionen mit hautätzenden und nicht nur -reizenden Eigenschaften entstehen - hierzu kein Gefahrenpiktogramm oder Gefahrenhinweis erfolgen, sondern lediglich ein entsprechender Sicherheitshinweis, der hier insbesondere mit dem Hinweis P280 - Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz tragen - erfolgt ist und der bei Beachtung durch den Kläger dessen behaupteten Verletzungen verhindert hätte.
(3) Soweit der Sachverständige die Anordnung und Größe einzelner Elemente der Kennzeichnung bemängelt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies für die behaupteten Verletzungen des Klägers kausal gewesen wäre.
2. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie eine ungewöhnliche Chargenmischung in Verkehr gebracht hätte.
Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar unter Heranziehung von Probenergebnissen ausgeführt, dass sich der Inhalt der beprobten Charge im üblichen Bereich von bis zu einem ph-Wert von 13 halte, auch wenn der für Verätzungen relevante ph-Wert mit 12,7 am oberen Ende des Üblichen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich bemängelt, dass das Produktdatenblatt einen ph-Wert von 11,5 ausweist, ist dies weder für die Kennzeichnung relevant noch im unüblichen Bereich.
II. Da nach obigen Ausführungen dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch besteht, waren auch der Feststellungsantrag sowie die Nebenforderungen abzuweisen.
B.
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
II. Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Hauptforderung über 6.000 Euro sowie einem anzunehmenden Wert von 1.000 Euro für den Feststellungsantrag Nr. 2.