Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen einen Unterlassungstitel: Verschuldenserfordernis bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes, Kriterien für die Höhe des Ordnungsgeldes
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Ordnungsgelder wegen Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung, die die ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG bei Telemedien untersagte. Streitpunkt war u.a., ob und in welchem Umfang für Ordnungsmittel nach § 890 ZPO Verschulden und Organisations-/Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind. Das LG Karlsruhe bejahte objektive Titelverstöße durch fehlende bzw. fehlerhafte Impressumsangaben und nahm fahrlässige Organisations- und Überwachungsdefizite bei allen Schuldnerinnen an. Es setzte gegen jede Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR fest und stellte Bemessungskriterien (Art/Umfang/Dauer, Verschuldensgrad, Vorteil, Gefährlichkeit) heraus.
Ausgang: Ordnungsgeldantrag wegen Verstoßes gegen den Unterlassungstitel wurde zugesprochen; je Schuldnerin 2.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO setzt ein eigenes Verschulden des jeweiligen Vollstreckungsschuldners voraus; eine Zurechnung fremden Verschuldens über § 278 BGB findet nicht statt.
Eigenes Verschulden im Sinne von § 890 ZPO kann auch in Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehlern liegen, wenn der Schuldner nicht die zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Verstöße ergreift.
Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels hat nicht nur die Zuwiderhandlung zu unterlassen, sondern auch aktiv auf Dritte in seinem Einflussbereich einzuwirken, wenn deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und mit Verstößen ernstlich zu rechnen ist.
Eine bloße Information Dritter über den Titel genügt regelmäßig nicht; erforderlich sind grundsätzlich schriftliche Belehrungen über Konsequenzen, angeordnete Maßnahmen, wirksame Kontrollen (ggf. mehrfach) sowie die tatsächliche Durchsetzung angedrohter Sanktionen.
Bei der Bemessung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil aus der Verletzungshandlung sowie die Gefährlichkeit für den Gläubiger zu berücksichtigen; die Titelverletzung darf sich nicht lohnen.
Orientierungssatz
1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus, da diese Vorschrift neben dem prozessualen Beugecharakter auch Straffunktion hat, wobei es auf das eigene Verschulden des jeweiligen Vollstreckungsschuldners ankommt.(Rn.16)
2. Ordnungsmittel i.S.d. § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei ihrer Festsetzung insbesondere Art, Umfang, und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten.(Rn.24)
Tenor
1. Gegen die Schuldnerinnen Ziff. 1 bis Ziff. 4 wird wegen Verstoßes gegen Ziff. 1 der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 05.01.2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 2.000,00 EUR festgesetzt.
2. Die Schuldnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4.
3. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin nimmt die Schuldnerinnen wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung und ein Teilversäumnisurteil in Anspruch und begehrt die Verhängung von Ordnungsgeldern.
Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 05.01.2016, zugestellt am 03.02.2016, wurde den Schuldnerinnen sowie der X. SE unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, selbst oder durch Dritte, insbesondere mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten des X.-Konzerns beauftragte Versicherungsvermittler, geschäftsmäßig Telemedien, insbesondere Internet-Homepages, zu betreiben, ohne die Anbieterinformationen gemäß § 5 TMG zutreffend, vollständig, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die Schuldnerin Ziff. 1 hat die einstweilige Verfügung gemäß Abschlusserklärung vom 21.03.2016 als endgültige Regelung akzeptiert. Gegen die Schuldnerinnen Ziff. 2 bis Ziff. 4 hat die Gläubigerin Hauptsacheklage erhoben. Durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 04.07.2016 wurden die Schuldnerinnen Ziff. 2 bis Ziff. 4 antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Auf der Internet-Plattform XING.com warb der Generalvertreter S.H. mit einer umfassenden Palette an Lösungen in den Bereichen Versicherungen. Ein Impressum fehlt bei dem Internetauftritt.
Ebenfalls auf der Internet-Plattform XING.com warb der Generalvertreter L.W, für die Vermittlung sämtlicher Versicherungen. Auch insoweit fehlt ein Impressum bei dem Internetauftritt.
Auf der Homepage der Generalvertretung F.W. wird beim Impressum als zuständige Aufsichtsbehörde die Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland genannt. Die Registernummer weist an einer Stelle statt eines „O“ eine „0“ auf.
Auf der Homepage des Versicherungsvertreters B.H. wird als zuständige Aufsichtsbehörde die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld genannt.
Auf der Homepage des Versicherungsvertreters D.K. wird als zuständige Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) genannt.
Die Homepage des Versicherungsvertreters A.S. enthält ohne weitere Angaben und Nennung der Registernummer einen Hinweis zum eingetragenen Agenturnamen im Handelsregister.
Die genannten Versicherungsvertreter stehen in einem Vertragsverhältnis zur Schuldnerin Ziff. 1. Die Schuldnerin Ziff. 4 ist die Alleingesellschafterin der Schuldnerin Ziff. 1 und mit dieser über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden. Zwischen den Schuldnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie der Schuldnerin Ziff. 1 bestehen Vertriebsvereinbarungen.
Den Schuldnerinnen wurde rechtliches Gehör gewährt (§ 891 S. 2 ZPO). Sie sind dem Bestrafungsantrag entgegengetreten.
II.
Der Bestrafungsantrag der Gläubigerin ist nach §§ 936, 928, 890 Abs. 1 ZPO begründet.
1.
Bei der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 05.01.2016 handelt es sich um einen wirksamen Titel. Die einstweilige Verfügung enthält die gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Ordnungsmittelandrohung. Die einstweilige Verfügung wurde den Schuldnerinnen am 03.02.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Einer Vollstreckungsklausel bedurfte es im Hinblick auf §§ 936, 929 Abs. 1 ZPO nicht.
2.
Die Schuldnerinnen haben gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 05.01.2016 objektiv verstoßen. Verstöße der Versicherungsvertreter H. und W. bestehen darin, dass sie auf der Internetplattform XING.com ohne das erforderliche Impressum für Versicherungen geworben haben. Der Versicherungsvertreter K. hat in seinem Internetauftritt zu Unrecht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) als Aufsichtsbehörde genannt. Wegen der vorliegenden Verstöße gegen § 5 TMG muss nicht entschieden werden, ob darüber hinaus die Auffassung der Gläubigerin zutrifft, dass auch die Internetauftritte der Versicherungsvertreter W. und H. unzutreffend sind, da sie als gebundene Versicherungsvermittler gemäß § 34 d GewO tätig sind und damit nicht der Aufsicht der regionalen Industrie- und Handelskammer unterliegen. Aus dem gleichen Grund muss nicht entschieden werden, ob das Vorbringen der Gläubigerin zur Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG durch die Impressumsangaben des Versicherungsvertreters S. zutrifft.
3.
Die Schuldnerinnen haben auch schuldhaft gehandelt.
a)
Die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO setzt Verschulden voraus, da diese Vorschrift neben dem prozessualen Beugecharakter auch Straffunktion hat, wobei es allein auf das eigene Verschulden des jeweiligen Vollstreckungsschuldners ankommt und eine Zurechnung über § 278 BGB ausscheidet (vgl. BGH GRUR 2014, 909, 910; OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607; Münchener Kommentar/Gruber, ZPO, 5. Aufl., § 890 Rn. 22). Das eigene Verschulden des Vollstreckungsschuldners kann hierbei auch in einem Organisations-, Auswahl- oder Überwachungsfehler liegen (vgl. Münchener Kommentar/Gruber a.a.O.).
b)
Im Rahmen des § 890 Abs. 1 ZPO sind an den Vollstreckungsschuldner strenge Anforderungen in Bezug auf seine organisatorischen Maßnahmen und deren Überwachung zu stellen (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2016, 606, 607). Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 890 Rn. 5). Dazu gehört auch die Einwirkung auf Dritte soweit deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt und ihm wirtschaftlich zu Gute kommt. Maßgebend ist insoweit, ob der Schuldner mit Verstößen durch Dritte ernstlich rechnen muss und welche rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Schuldner auf den Dritten hat. Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Dritte kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich der vertraglichen Beziehung (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung, hinweisen. Es reicht also nicht aus, die betreffenden Dritten nur über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden, wobei dies auch mehrfache Kontrollen einschließt und angedrohte Sanktionen müssen bei Verstößen auch verhängt werden, um ihre Durchsetzung sicherzustellen (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2015, 271, 272; OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607; Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 35. Aufl., § 12 Rn. 6.7 m.w.N.). Der Vollstreckungsschuldner genügt daher seiner Überwachungspflicht nur, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten damit zu rechnen ist, dass die ergriffenen Maßnahmen sicher dazu führen, dass sich die in der Vergangenheit gesetzte Gefahr einer erneuten Wettbewerbsverletzung nicht wiederholen wird (vgl. OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607).
c)
Nach diesen Grundsätzen haben die Schuldnerinnen schuldhaft gehandelt. Sie sind fahrlässig ihren Organisations- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen.
aa)
Die von den Schuldnerinnen geschilderten Maßnahmen zur Verhinderung von Impressumsverstößen waren unzureichend. Zwar hat die Schuldnerin Ziff. 1 die Handelsvertreter in der Vergangenheit schriftlich darüber informiert, dass geschäftliche Seiten in sozialen Netzwerken ein Impressum enthalten müssen. Dies genügt aber nach Erlass der einstweiligen Verfügung als organisatorische Maßnahme zur Verhinderung künftiger Verstöße nicht. Vielmehr hätte die einstweilige Verfügung den Versicherungsvertretern zur Kenntnis gebracht werden müssen und auf die dort angedrohten Folgen bei künftigen Verstößen hingewiesen werden müssen. Dies ist nach dem eigenen Vortrag der Schuldnerinnen nicht erfolgt. Es kommt hinzu, dass die Rechtsfolgen von Impressumsverstößen für die Schuldnerinnen in den schriftlichen Belehrungen nicht erwähnt wurden, sondern nur Rechtsfolgen bei Verstößen für die Versicherungsvertreter genannt wurden. Zudem sind die Schuldnerinnen auch ihren Kontrollpflichten nicht hinreichend nachgekommen. Das Vorbringen der Schuldnerinnen zu den stichprobenartigen Überprüfungen lässt nicht erkennen, in welchem zeitlichen Abstand und bei welchen Anlässen Überprüfungen erfolgen. Das erforderliche Kontrollen bei sämtlichen Versicherungsvertretern nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 03.02.2016 erfolgt sind, behaupten die Schuldnerinnen selbst nicht, obwohl nur auf diese Weise sichergestellt worden wäre, dass es in Zukunft zu keinen weiteren Wettbewerbsverstößen wegen Impressumsverletzungen kommt. Soweit die Schuldnerinnen darauf abstellen, dass derzeit 8.222 Handelsvertreter für die Schuldnerin Ziff. 1 tätig sind und weitergehende Überprüfungen unmöglich seien, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Auf den Einwand des unverhältnismäßig hohen Aufwands kann sich der Schuldner nicht berufen (vgl. OLG Stuttgart MMR 2016, 606, 607). Es kann nicht sein, dass sich die Überprüfungs- und Kontrollpflichten verringern je größer das Unternehmen ist und je mehr Personen zu überwachen sind. Zudem war es die freie Entscheidung bei den Schuldnerinnen den Vertrieb bei der Schuldnerin Ziff. 1 zu konzentrieren.
bb)
Nach Auffassung des Gerichts trifft alle Schuldnerinnen ein Verschulden.
Die Schuldnerin Ziff. 1 als Vertragspartnerin der Handelsvertreter muss primär durch Überwachung und Kontrolle dafür sorgen, dass es zu keinen Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit Impressumsangaben kommt.
Aber auch den Schuldnerinnen Ziff. 2 bis Ziff. 4 oblagen Überwachungs- und Kontrollpflichten. Die Schuldnerin Ziff. 2 ist Alleingesellschafterin der Schuldnerin Ziff.1 und über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihr verbunden und damit am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt. Sie hat damit unmittelbaren Einfluss auf die Schuldnerin Ziff.1 und muss selbst überprüfen, ob die notwendigen Überwachungen und Kontrollen von der Schuldnerin Ziff. 1 durchgeführt werden. Die Schuldnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 haben Vertriebsvereinbarungen mit der Schuldnerin Ziff. 1 abgeschlossen und profitieren damit ebenfalls von der Tätigkeit der Versicherungsvertreter der Schuldnerin Ziff. 1 und können über die Vertriebsvereinbarungen Einfluss ausüben. Wenn die Schuldnerinnen Ziff. 2 und Ziff. 3 aber den Vertrieb ihrer Produkte auf eine dritte Firma übertragen, müssen sie selbst dafür Sorge tragen, dass die mit dem Vertrieb verbundenen Pflichten bei ihren Produkten eingehalten werden. Dass entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden, behaupten die Schuldnerinnen aber selbst nicht.
4.
Der Höhe nach ist vorliegend die Verhängung eines Ordnungsgeldes bei jeder der Schuldnerinnen von 2.000,00 EUR erforderlich und angemessen.
Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei ihrer Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147; BGH NJW 2004, 506, 510).
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist zur Ahndung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.000,00 EUR bei jeder Schuldnerin nach Auffassung des Gerichts erforderlich, aber auch ausreichend. Hierbei wurde einerseits berücksichtigt, dass die Gläubigerin mehrere Verstöße gegen die einstweilige Verfügung vom 05.01.2016 aufgezeigt hat. Andererseits handelt es sich um den ersten Ordnungsgeldantrag in dieser Angelegenheit. Zudem haben die Schuldnerinnen nur leicht fahrlässig gehandelt und die einstweilige Verfügung nicht gezielt missachtet. Ferner haben die Schuldnerinnen keinen messbaren Vorteil aus den Verletzungshandlungen erzielt und auch die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für die Gläubigerin ist gering zu bewerten. Eine Differenzierung bei der Höhe des Ordnungsgeldes zwischen den einzelnen Schuldnerinnen hält das Gericht für nicht angezeigt, da die Verstößen sämtliche Schuldnerinnen betreffen und das Verschulden jeweils gleich hoch bemessen wird.
Von der Verhängung von Ersatzhaft wird im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerinnen derzeit abgesehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 100 Abs. 1 ZPO.