Wettbewerbsrechtlicher Begehungsort bei fehlenden Angaben nach dem Medizinproduktegesetz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt einen Unterlassungsanspruch wegen fehlender Pflichtangaben nach dem Medizinproduktegesetz auf Pflastern. Das Landgericht Karlsruhe hält sich örtlich für unzuständig, da die Beklagte außerhalb seines Bezirks eine Niederlassung hat. Es verneint einen fliegenden Gerichtsstand für Warenvertrieb und bestimmt den Begehungsort nach dem Ort, an dem die Unterlassung hätte erfolgen müssen. Der Streit wird an das zuständige Landgericht Kassel verwiesen.
Ausgang: Landgericht Karlsruhe erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Sache an das zuständige Landgericht Kassel - Kammer für Handelssachen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Vertrieb von Waren ist ein sog. »fliegender Gerichtsstand« nicht anerkannt; § 14 Abs. 2 UWG begründet deshalb nicht ohne Weiteres örtliche Zuständigkeit für beliebige Verbreitungsorte.
Die örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG richtet sich nach der gewerblichen Niederlassung des Beklagten.
Bei Unterlassungsansprüchen gilt als Begehungsort der Ort, an dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen.
Fehlende Pflichtangaben nach dem Medizinproduktegesetz sind als Unterlassung zu qualifizieren; die örtliche Zuständigkeit ist dementsprechend am Ort der vorzunehmenden Kennzeichnung zu prüfen.
Orientierungssatz
1. Anders als bei Druckschriften und anderen Medien ist beim Vertrieb von Waren ein sog. „fliegender Gerichtsstand“ nicht anerkannt.(Rn.4)
2. Bei Unterlassungen (wie etwa das Fehlen der erforderlichen Angaben nach dem Medizinproduktegesetz) wird der Ort als Begehungsort angesehen, an dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen.(Rn.4)
Tenor
Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das
1. Landgericht Kassel - Kammer für Handelssachen -.
Gründe
Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig.
Die Klägerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen fehlender Angaben nach dem Medizinproduktegesetz auf Pflaster bzw. Pflasterboxen geltend.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 UWG, da die Beklagte ihre gewerbliche Niederlassung in H. und damit außerhalb des Landgerichtsbezirks Karlsruhe hat.
Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 14 Abs. 2 S. 1 UWG. Die beanstandete Handlung wurde nicht im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe begangen. Anders als bei Druckschriften und anderen Medien ist beim Vertrieb von Waren ein sog. „fliegender Gerichtsstand“ nicht anerkannt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 14 Rn. 15 ff.). Zudem stützt die Klägerin ihren Antrag auf das Fehlen von für erforderlich gehaltenen Angaben nach dem Medizinproduktegesetz auf den Pflastern oder Pflasterboxen und damit auf ein Unterlassen. Bei Unterlassungen wird der Ort als Begehungsort angesehen, an dem die unterlassene Handlung hätte vorgenommen werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1960, 56), was jedenfalls nicht im Landgerichtsbezirk Karlsruhe der Fall ist.
Auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung der Beklagten ist der Rechtsstreit daher an das für H. zuständige Landgericht Kassel - Kammer für Handelssachen - zu verweisen.