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LG Karlsruhe 18. Zivilkammer·18 O 24/17·29.08.2017

Rechtsanwaltshaftung: Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung bei Verstoß gegen die Angaben von Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemission bei Fahrzeugwerbung in Printmedien

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Kfz-Händlerin verlangte von ihrer Rechtsanwaltsgesellschaft Schadensersatz, weil diese 2008 zur Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung nach § 5 Pkw-EnVKV geraten hatte. Der beanstandete Verstoß betraf jedoch nur eine Printanzeige ohne Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Das LG Karlsruhe bejahte eine Pflichtverletzung, weil die Erklärung unnötig auch elektronische Medien umfasste und so das Risiko einer Vertragsstrafe bei einem späteren Online-Verstoß erhöhte. Ersatzfähig waren Vergleichszahlung sowie Prozesskosten; wegen Mitverschuldens der Klägerin wurde der Schaden um 25 % gekürzt.

Ausgang: Schadensersatzklage überwiegend erfolgreich; Zahlung von 5.956,10 EUR zugesprochen, im Übrigen wegen Mitverschuldensquote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten umfassend über Risiken zu belehren und den sichersten, gefahrlosesten Weg vorzuschlagen, damit dieser sachgerecht entscheiden kann.

2

Die Empfehlung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist pflichtwidrig, wenn die Erklärung über den konkreten Wettbewerbsverstoß hinausgeht und dadurch ohne Rechtsgrund zusätzliche Vertragsstrafenrisiken geschaffen werden.

3

Der Rechtsanwalt bleibt auch gegenüber einem (angeblich) rechtskundigen Mandanten zur eigenständigen rechtlichen Bearbeitung und Aufklärung verpflichtet; eine Entbindung von Anwaltspflichten tritt dadurch grundsätzlich nicht ein.

4

Bei Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten besteht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; der Berater trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Vorgehen eingetreten wäre.

5

Bei der Haftung aus anwaltlichem Beratungsvertrag kann ein Mitverschulden des Mandanten wegen eigener Compliance-Verantwortung anspruchsmindernd zu berücksichtigen sein (§ 254 BGB).

Relevante Normen
§ 278 S 1 BGB§ 280 Abs 1 BGB§ 675 Abs 1 BGB§ 5 Abs 1 Anl 4 Abschn I Nr 1 Pkw-EnVKV§ 5 Pkw-EnVKV§ 280 Abs. 1 BGB

Orientierungssatz

Die anwaltliche Beratung zur Abgabe einer uneingeschränkten strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der unterlassenen Angabe von Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen in Werbeschriften sowie in elektronsicher Form verbreitetem Werbematerial und bei Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien ist fehlerhaft, wenn der betreffende Verstoß lediglich in einem Printmedium begangen wurde.(Rn.33)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.956,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25% und die Beklagte 75%.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter anwaltlicher Beratung.

2

Die Klägerin ist eine Vertragshändlerin von Kraftfahrzeugen, unter anderem der Marke Mercedes-Benz. Durch Schreiben vom 21.08.2008 wurde die Klägerin von der Deutschen Umwelthilfe e.V. aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 10.000,00 EUR abzugeben, da in den Badischen Neuesten Nachrichten vom 09./10.08.2008 für verschiedene Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz geworben wurde, ohne die nach § 5 Pkw-EnVKV erforderlichen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen auszuweisen. Die beigefügte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen bezog sich sowohl auf Werbeschriften als auch auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und auf Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien.

3

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Beratung und Abwehr der geforderten Unterlassungserklärung. Bei der Beklagten bearbeitete Rechtsanwalt B. die Angelegenheit, welcher der Deutschen Umwelthilfe e.V. eine Spende durch die Klägerin in Höhe von 500,00 EUR bei Verzicht auf die Unterlassungserklärung anbot, was mit Schreiben vom 27.08.2008 durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. abgelehnt wurde. Daraufhin empfahl Rechtsanwalt B. der Klägerin, die Unterlassungserklärung abzugeben, was am 27.08.2008 erfolgte.

4

Mit Schreiben vom 30.04.2015 forderte die Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen eines weiteren Vorfalls die Klägerin zur Abgabe einer erneuten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenversprechen auf und verlangte die Zahlung der versprochenen Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR. Hintergrund war, dass die Klägerin in ihrem von der Daimler AG übernommenen Internetauftritt mit Vorschautexten gearbeitet hat, die an einer Stelle eine Motorisierungsangabe enthielt, ohne dort die erforderlichen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen auszuweisen. Die verlangte Unterlassungserklärung wurde gemäß dem Schreiben der Rechtsanwälte L. vom 08.05.2015 für die Klägerin nur bezogen auf Online-Werbung abgegeben. Mit Schreiben vom 02.06.2015 nahm die Deutsche Umwelthilfe e.V. die Unterlassungserklärung vorsorglich an.

5

Wegen der verlangten Vertragsstrafe kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe e.V. und der Klägerin beim Landgericht Karlsruhe. In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 wies der Einzelrichter darauf hin, dass der Anknüpfungspunkt für die Unterlassungserklärung, nämlich eine Werbung ohne jede Angaben über den Kraftstoffverbrauch bzw. die CO2-Emissionen wohl nicht geeignet sein wird, die Auslegung der Unterlassungsverpflichtung zu beeinflussen. Die Parteien schlossen in dem Termin einen Vergleich, wonach die Klägerin an die Deutsche Umwelthilfe e.V. 6.000,00 EUR bei Kostenaufhebung zahlt.

6

Neben der Vergleichssumme sind bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem genannten Prozess Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.820,97 EUR und Gerichtskosten in Höhe von 120,50 EUR angefallen.

7

Die Klägerin trägt vor:

8

Die Beklagte habe es durch Rechtsanwalt B. pflichtwidrig unterlassen, die Unterlassungserklärung auf den eingetretenen Vorfall der fehlenden Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen in einer Printwerbung zu beschränken, sondern empfohlen, die Unterlassungserklärung – wie von der Deutschen Umwelthilfe e.V. verlangt - auf alle Medien bezogen abzugeben. Es treffe nicht zu, dass sie auf Grund mehrerer vorangegangener wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit der Thematik strafbewehrter Unterlassungserklärungen vertraut gewesen sei. Vielmehr habe sie vor der Abmahnung im Jahr 2008 keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erhalten.

9

Wie das Verhalten der Deutschen Umwelthilfe e.V. bei dem weiteren Vorfall im Jahr 2015 zeige, hätte sie sich auf eine beschränkte Unterlassungserklärung eingelassen. Hierauf komme es auch nicht entscheidend an, da die Unterlassungserklärung der Deutschen Umwelthilfe e.V. zu weit formuliert gewesen sei und ihr kein Anspruch auf Unterlassung über den Verstoß in Printmedien zugestanden habe.

10

Zudem sei die auf die Empfehlung der Beklagten hin akzeptierte Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR deutlich überhöht. Üblich sei eine Vertragsstrafe bei einem erstmaligen Verstoß nach dem sog. Hamburger Brauch oder in Höhe von 5.001,00 EUR oder 5.100,00 EUR.

11

Die fehlerhafte Beratung durch Rechtsanwalt B. habe dazu geführt, dass der Vorfall aus dem Jahr 2015 nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe von der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 27.08.2008 erfasst gewesen sei, so dass sie zur Vermeidung noch höherer Kosten den Vergleich abgeschlossen habe.

12

Entgegen der Auffassung der Beklagten belaufe sich der Schaden auf die volle Vergleichssumme in Höhe von 6.000,00 EUR. Hätte die Beklagte damals den richtigen anwaltlichen Rat erteilt und darauf bestanden, dass nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, auf welcher der Deutsche Umwelthilfe e.V. ein Anspruch zugestanden habe, wäre durch den neuerlichen Vorfall im Jahr 2015 keine Vertragsstrafe verwirkt worden.

13

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Argumentation der Beklagten, sie habe den Beratungsfehler selbst erkennen können, sei absurd.

14

Die Klägerin beantragt:

15

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.941,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt vor:

19

Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung durch Rechtsanwalt B.. Die von der Deutschen Umwelthilfe e.V. vorformulierte Unterlassungserklärung, welche die Klägerin auf Empfehlung von Rechtsanwalt B. unterschrieben habe, sei nicht zu weit gefasst und die akzeptierte Vertragsstrafe sei nicht überhöht gewesen.

20

Selbst wenn die abgegebene Unterlassungserklärung zu weit gefasst gewesen sei, scheide eine Haftung aus. Die Klägerin habe auf Grund ihrer Vorkenntnisse bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen dies selbst erkennen können. Zudem hätte sich die Deutsche Umwelthilfe e.V. im Jahr 2008 nicht auf eine auf Printmedien beschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung eingelassen. Das Verhalten im Jahr 2015 lasse keinen Rückschluss zu, wie sich die Deutsche Umwelthilfe e.V. im Jahr 2008 verhalten hätte, zumal sie die beschränkte Unterlassungserklärung nur vorsorglich angenommen habe und die geforderte Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2015 von vorneherein auf elektronische Medien beschränkt gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei Abgabe einer eingeschränkten Unterlassungserklärung mit einer niedrigeren Vertragsstrafe die als prozessfreudig bekannte Deutsche Umwelthilfe e.V. gerichtliche Schritte eingeleitet hätte. Aus anderen Tätigkeiten für die Klägerin sei ihr bekannt, dass sie nach Möglichkeit Klageverfahren vermeiden wollte, so dass aus Sicht der Klägerin die größere Gefahr in der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. bestanden habe und daher in jedem Fall durch den im Jahr 2015 begangenen Verstoß die Vertragsstrafe verwirkt worden sei. Durch den anwaltlichen Rat, die verlangte umfassende Unterlassungserklärung abzugeben, sei eine gerichtliche Inanspruchnahme der Klägerin durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. gerade vermieden worden und damit der sicherste Weg zur Abwendung der Ansprüche aufgezeigt worden.

21

Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Landgericht Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 die Auffassung vertreten habe, die Vertragsstrafe sei auf Grund des neuerlichen Verstoßes gegen § 5 Pkw-EnVKV verwirkt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Vergleich in der Erwartung abgeschlossen worden sei, sich bei ihr für die eingegangenen Zahlungsverpflichtung schadlos zu halten.

22

Die Höhe des Schadens werde bestritten. Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch hätte die Klägerin einen Schaden in Höhe von 3.000,00 EUR erlitten. Bei diesem Betrag handele es sich um „Sowieso-Kosten“. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch ihr eigenes Verhalten die Vertragsstrafe verwirkt habe, indem sie im Jahr 2015 erneut gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoßen habe, so dass eine Haftung bereits dem Grund nach ausgeschlossen sei, jedenfalls sei von einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen.

23

Fürsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Klägerin sei mit der Materie von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen aufgrund einer Reihe von gleichgelagerten Fällen vertraut gewesen. Mit Ablauf des Jahres 2011 sei Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten, da die Klägerin wegen ihrer Vorkenntnisse bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen bereits im Jahr 2008 hätte feststellen können, dass die Beratung angeblich pflichtwidrig gewesen sei.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

25

Die Akte des Landgerichts Karlsruhe im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Umwelthilfe e.V. und der Klägerin war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

26

Die Klage wurde der Beklagten am 19.04.2017 zugestellt.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

28

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.956,10 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 S. 1, 675 Abs. 1 BGB.

1.

29

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist im August 2008 ein Anwaltsvertrag über die Beratung und die Abwehr der von der Deutschen Umwelthilfe e.V. verlangten Unterlassungserklärung zustande gekommen.

2.

30

Die Pflichten aus diesem Anwaltsvertrag hat die Beklagte, für die Rechtsanwalt B. tätig geworden ist und für deren Verhalten die Beklagte nach § 278 BGB einzustehen hat, schuldhaft verletzt.

a.

31

Der Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet und hat im Interesse des Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 2008, 1235, 1236; BGH NJW 2012, 2435, 2437).

b.

32

Diesen Anforderungen an die anwaltlichen Pflichten aus einem Anwaltsvertrag hat die Beklagte im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

aa.

33

Nach den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Parteien ist hier eine sachgerechte Beratung der Klägerin nicht erfolgt. Nachdem der Versuch gescheitert war, die Deutsche Umwelthilfe e.V. zu einem Verzicht auf die Unterlassungserklärung gegen Zahlung einer Spende zu veranlassen, wurde ohne die notwendige Beratung die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 27.08.2008 durch Rechtsanwalt B. empfohlen. Hierbei wurde verkannt, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst war. Die Klägerin hatte in den „Badischen Neuesten Nachrichten“ für verschiedene Fahrzeuge ohne Angabe zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen geworben. Damit verstieß sie gegen Anlage 4 Abschnitt I Ziff. 1 zu § 5 Abs. 1 PKW-EnVKV. Die von der Deutschen Umwelthilfe e.V. verlangte Unterlassungserklärung bezog sich jedoch nicht nur auf Werbeschriften, sondern auch auf in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial sowie Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien im Sinne von Anl. 4 Abschnitt II und III zu § 5 Abs. 2 PKW-EnVKV, ohne dass insoweit ein Verstoß der Klägerin vorlag. Damit hat die Beklagte durch Rechtsanwalt B. der Klägerin nicht den sichersten und gefahrlosesten Weg vorgeschlagen, nämlich nur eine auf den konkreten Verstoß beschränkte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern sie unnötig dem - letztlich eingetretenen - Risiko ausgesetzt, dass die Klägerin bei einem ersten Verstoß bei einem in elektronischer Form verbreiteten Werbematerial oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien bereits die akzeptierte Vertragsstrafe verwirkt. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe der Klägerin den sichersten Weg empfohlen, da so verhindert worden sei, dass sie von der Deutschen Umwelthilfe e.V. gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wird, trifft nicht zu, da die Empfehlung, eine nicht geschuldete Erklärung abzugeben und damit das unnötige Risiko einzugehen, dass eine Vertragsstrafe ohne Erstverstoß verwirkt wird, nicht sachgerecht ist.

bb.

34

Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin sei mit der Materie wegen mehrerer derartiger Abmahnungen vertraut gewesen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert und unerheblich. Die Beklagte hat nicht dargelegt, um welche konkreten Verstöße es bei den behaupteten weiteren Abmahnungen ging, insbesondere ob ebenfalls Verstöße gegen die PKW-EnVKV gerügt wurden. Zudem ist anerkannt, dass der mandatierte Rechtsanwalt von seinen anwaltlichen Pflichten auch dann nicht enthoben ist, wenn der Mandant rechtskundig ist. Die rechtliche Bearbeitung des ihm anvertrauten Falls obliegt dem Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten (vgl. BGH NJW 2012, 2435, 2437).

c.

35

Das Verhalten der Beklagten war auch schuldhaft. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und sachgerechter Befassung mit der geforderten Unterlassungserklärung sowie den einschlägigen Vorschriften hätte Rechtsanwalt B. erkennen müssen, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. eine zu weite Unterlassungserklärung begehrt.

2.

36

Durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden. Der Einwand der Beklagten, dass die Vertragsstrafe sowieso verwirkt worden wäre, trifft nicht zu. Wenn die Beklagte der Klägerin den sachgerechten Ratschlag erteilt hätte, nur eine auf Werbeschriften beschränkte Unterlassungserklärung abzugeben, wäre durch den Verstoß der Klägerin im Jahr 2015, welcher Werbung durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial betraf, keine Vertragsstrafe verwirkt worden, da es sich um einen Erstverstoß gehandelt hätte. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die Klägerin dem Ratschlag der Beklagten angeschlossen hätte. Es ist anerkannt, dass derjenige, der vertragliche Beratungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür ist, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, da die Vermutung besteht, dass sich der Geschädigte aufklärungsrichtig verhalten hätte. Zwar behauptet die Beklagte, dass die Klägerin nach Möglichkeit gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden hat. Dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte die umfassende Unterlassungserklärung trotzdem abgegeben hätte, ist aber durch nichts belegt. Es steht nicht einmal fest, dass die Deutsche Umwelthilfe e.V. auf die umfassende Unterlassungserklärung bestanden hätte und ihr Begehren gerichtlich weiterverfolgt hätte. Bekanntlich ist die Deutsche Umwelthilfe e.V. rechtlich vertreten und es liegt nahe, dass sie sich auf eine eingeschränkte Unterlassungserklärung eingelassen hätte und keinen wenig erfolgsversprechenden Prozess gegen die Klägerin geführt hätte, wie dies auch nach der rechtlichen Beratung bei dem Verstoß im Jahr 2015 erfolgt ist.

3.

37

Die Höhe des durch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens der Klägerin beläuft sich auf 7.941,47 EUR und setzt sich schlüssig aus der Vergleichssumme in Höhe von 6.000,00 EUR sowie den Gerichts- und Anwaltskosten in dem Verfahren der Deutschen Umwelthilfe e.V. gegen die Klägerin vor dem Landgericht Karlsruhe in Höhe von 120,50 EUR und 1.820,97 EUR zusammen. Diese Kosten wären der Klägerin erspart geblieben, wenn die Beklagte sie ordnungsgemäß beraten hätte.

38

Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, dass in der Klageforderung „Sowieso-Kosten“ in Höhe von 3.000,00 EUR enthalten sind, da diese Kosten auch bei der Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe angefallen wären. Hierbei wird verkannt, dass es auf die Frage, ob die in der Unterlassungserklärung vom 27.08.2008 vorgesehene Konventionalstrafe unüblich hoch ist und lediglich 3.000,00 angemessen wären, nicht entscheidungserheblich ankommt, da überhaupt keine Vertragsstrafe verwirkt worden wäre, wenn nur die geschuldete eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben worden wäre.

4.

39

Die Klägerin trifft ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB), welches das Gericht mit 25 % bemisst. Sie muss sich entgegenhalten lassen, dass sie für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften als Marktteilnehmer und Normadressat eine eigene Verantwortung trifft. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge überwiegt jedoch die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten deutlich. Eine erforderliche rechtliche Beratung lässt sich den vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Gerade der Umfang der Unterlassungserklärung ist wegen der erheblichen Gefahr, dass im Tagesgeschäft unbeabsichtigt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß begangen wird und deshalb eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe verwirkt sein kann, sorgfältig zu überprüfen und der Mandant hierüber deutlich zu belehren. Andererseits war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Verstoß gegen § 5 PKW-EnVKV durch die Klägerin im Jahr 2015 darauf beruhte, dass versehentlich ein Fehler der Daimler AG übernommen wurde und nicht erneut Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den spezifischen CO2-Emissionen gänzlich fehlten, sondern im Rahmen des Internetauftritts lediglich nicht an der Stelle aufgeführt wurden, wo erstmals Angaben zur Motorisierung der beworbenen Fahrzeuge erfolgten.

5.

40

Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin die fehlerhafte Beratung bereits im Jahr 2008 hätte feststellen können. Abgesehen davon, dass konkrete Ausführungen der Beklagten zu ähnlich gelagerten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gegenüber der Klägerin fehlen, setzt der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dafür, dass die Klägerin vor der Abmahnung durch die Deutsche Umwelthilfe e.V. vom 30.04.2015 oder der unmittelbar anschließenden anwaltlichen Beratung wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen, dass sie von der Beklagten im Jahr 2008 fehlerhaft beraten wurde, ist nichts ersichtlich. Vielmehr durfte sich die Klägerin darauf verlassen, dass die von ihr mandatierte Beklagte sie im Jahr 2008 zutreffend beraten hat.

6.

41

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

II.

42

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

44

Der Streitwert beträgt 7.941,47 EUR.