Örtliche Zuständigkeit: Begehungsort bei Werbung im Internet für Musicalaufführungen in bestimmten Orten
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Verfügung wegen irreführender Internet- und Ticketwerbung für ein Musical unter Verweis auf §14 UWG. Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig, da der Antragsgegner in Braunschweig domiziliert ist. Der ‚fliegende Gerichtsstand‘ gilt auch für sonstige Medien, im Internet reicht aber nicht die bloße Abrufbarkeit; es bedarf einer zielgerichteten Wirkung in den Bezirk. Mangels Bezug wurde das Verfahren an das LG Mosbach verwiesen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung wegen Internetwerbung: LG Karlsruhe erklärt sich örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das LG Mosbach.
Abstrakte Rechtssätze
Der sog. ‚fliegende Gerichtsstand‘, ursprünglich für Druckschriften entwickelt, ist auch auf sonstige Medien anwendbar.
Bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet genügt für den Erfolgsort nicht die bloße technische Abrufbarkeit; der Internetauftritt muss bestimmungsgemäß in dem Bezirk wirken oder einen Bezug zum Gerichtsort haben.
Örtliche Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 1 UWG richtet sich nach der gewerblichen oder selbständigen Niederlassung des Antragsgegners.
Fehlt ein Bezug des Werbemitteleffekts zum Bezirk, ist die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 UWG nicht gegeben und das Verfahren an das zuständige Gericht zu verweisen.
Eine Verweisung des Verfahrens kann ausnahmsweise ohne vorherige Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen, wenn der Antragsgegner den einstweiligen Verfügungsantrag noch nicht kennt und vor einer Sachentscheidung nicht anzuhören ist.
Orientierungssatz
1. Der sog. „fliegende Gerichtsstand“, der für Druckschriften entwickelt wurde und besagt, dass ein Begehungsort jeder Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung der Drucksache ist, gilt auch bei sonstigen Medien. (Rn.4)
2. Bei wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen im Internet genügt für den Erfolgsort als Begehungsort wegen der unbegrenzten Verfügbarkeit des Mediums aber nicht die bloße Abrufbarkeit der Information. Vielmehr ist der Erfolgsort nur dann in einem Bezirk gegeben, wenn sich der Internetauftritt dort bestimmungsgemäß auswirken soll oder einen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts hat. (Rn.4)
3. Wegen der Werbung im Internet und/oder auf Eintrittskarten für die Musicalproduktion unter dem Titel „Das Phantom der Oper“ ohne Angabe des Komponisten ist das Landgericht Karlsruhe nicht zuständig, wenn der Werbende seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung in Braunschweig hat. (Rn.3)
Tenor
Das Landgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist auf Antrag der Antragstellerin das einstweilige Verfügungsverfahren an das
1. Landgericht Mosbach - Kammer für Handelssachen -.
Gründe
Das Landgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig.
Die Antragstellerin macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Werbung im Internet und/oder auf Eintrittskarten für die Musicalproduktion unter dem Titel „Das Phantom der Oper“ ohne Angabe des Komponisten geltend.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 1 S. 1 UWG, da der Antragsgegner seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung in Braunschweig und damit außerhalb des Landgerichtsbezirks Karlsruhe hat.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe kann ferner nicht auf § 14 Abs. 2 S. 1 UWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zwar gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“, der für Druckschriften entwickelt wurde und besagt, dass ein Begehungsort jeder Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung der Drucksache ist, auch bei sonstigen Medien (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 14 Rn. 16). Bei behaupteten wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen im Internet genügt für den Erfolgsort als Begehungsort gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG nach allgemeiner Auffassung wegen der unbegrenzten Verfügbarkeit des Mediums aber nicht die bloße Abrufbarkeit der Information. Vielmehr ist der Erfolgsort nur dann in einem Bezirk gegeben, wenn sich der Internetauftritt dort bestimmungsgemäß auswirken soll oder einen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts hat (vgl. BGH GRUR 2006, 513 Rn. 21; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 14 Rn. 76; Ohly/Sosnietza, UWG, 7. Aufl., § 14 Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin veranstaltet und vermarktet der Antragsgegner die beanstandeten Aufführungen in Buchen, Wetzlar, Marburg und Köln. Ein Bezug zum Landgerichtsbezirk Karlsruhe ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Internetwerbung auf die genannten Orte und ihren Einzugsbereich, der aber weit vom Landgerichtsbezirk Karlsruhe entfernt ist. Das Gericht hält es für fernliegend, dass sich jemand aus dem Landgerichtsbezirk Karlsruhe für eine Aufführung in den genannten Städten, die weit über 100 km entfernt liegen, interessiert und vom Antragsgegner durch seine Internetwerbung angesprochen werden soll, zumal in Karlsruhe das Musical ausweislich einer Internetrecherche auch regelmäßig aufgeführt wird, zuletzt am 09.01.2020.
Auf den Antrag der Antragstellerin ist das Verfahren daher an das für Buchen zuständige Landgericht Mosbach zu verweisen. Da der einstweilige Verfügungsantrag dem Antragsgegner bisher nicht bekannt ist und er vor der begehrten Sachentscheidung nicht gehört werden muss, bedarf es ausnahmsweise keiner Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Verweisung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 281 Rn. 17a).