Teilzulassung der Anklage: 29 Fälle vorsätzlicher Körperverletzung, übrige Vorwürfe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Karlsruhe lässt die Anklage größtenteils zu und qualifiziert 29 Tatvorwürfe als tatmehrheitliche vorsätzliche Körperverletzungen (§§ 223, 230, 53 StGB); andere Anklagepunkte und die Eröffnung des Hauptverfahrens in diesen Teilen werden abgelehnt. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, wonach ärztliche Instrumente regelmäßig kein "gefährliches Werkzeug" i.S. des § 224 StGB sind. Für mehrere Delikte war das Strafantragserfordernis gemäß § 230 StGB zu prüfen; die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse nachträglich erklärt. Bei einzelnen Tatvorwürfen ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
Ausgang: Anklage teilweise zugelassen und Hauptverfahren für 29 vorsätzliche Körperverletzungsfälle eröffnet; übrige Anklagepunkte und Verfahrensöffnungen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei ärztlichen Eingriffen verwendete Instrumente gelten grundsätzlich nicht als Waffe oder sonstiges gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB; liegt keine wirksame Einwilligung vor, kommt daher regelmäßig nur die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) in Betracht.
§ 230 Abs. 1 StGB verlangt grundsätzlich einen Strafantrag, kann aber durch die Staatsanwaltschaft durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden; eine solche Erklärung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen.
Das Schweigen der Staatsanwaltschaft auf einen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO kann als konkludente Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung gewertet werden; diese konkludente Erklärung bindet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht zwingend, sodass eine spätere Änderung möglich ist.
Die Anklageerhebung wegen eines qualifizierten Delikts begründet nicht automatisch auch die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Verfolgung einer lediglich einfachen Tat, falls das Gericht zu einer einfacheren rechtlichen Würdigung gelangt.
In Bezug auf einzelne Tatvorwürfe bewirkt die eingetretene Verfolgungsverjährung die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, kein Datum verfügbar, 1 Ws 47/22
nachgehend OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 16. März 2022, 1 Ws 47/22, Beschluss
Tenor
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 24.02.2017 (Aktenzeichen: 97 Js 474/14) wird mit Ausnahme der Tatvorwürfe Ziff. 11, 16, 2 und 23 der Anklage mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass in rechtlicher Hinsicht von 29 tatmehrheitlichen Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 230, 53 StGB auszugehen ist.
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird insoweit gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe - 16. große Strafkammer (auswärtige Strafkammer Pforzheim) - eröffnet (§§ 203, 207 StPO).
3. Im Übrigen werden die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
4. Soweit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, fallen die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
5. In der Hauptverhandlung ist die 16. große Strafkammer (auswärtige Strafkammer Pforzheim) mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Gründe
I.
Bei den dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Taten kommt nur eine rechtliche Würdigung als vorsätzliche Körperverletzung gem. §§ 223, 230 StGB in Betracht, eine Einordnung als gefährliche oder schwere Körperverletzungen scheidet aus.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das von einem zugelassenen Arzt oder Zahnarzt bei einem ärztlichen Eingriff bestimmungsgemäß verwendete ärztliche Instrument grundsätzlich weder eine Waffe noch ein sonstiges gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB mit der Folge, dass der Arzt, wenn keine wirksame Einwilligung des Patienten in den Eingriff vorliegt, nur wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden kann. In Instrumenten, die ein Arzt in Ausübung seines Berufes anwendet, sieht die Rechtsprechung deshalb kein gefährliches Werkzeug, weil der Tathandlung in solchen Fällen der Angriffs- oder Verteidigungscharakter fehlt (BGH NStZ 1987, 174; NJW 1978, 1206; LG Köln NJW 2012, 2128; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Stree StGB § 224 Rn. 8).
II.
Das daraus gem. § 230 Abs. 1 StGB resultierende Strafantragserfordernis ist nur hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziff. 13, 19, 22, 23, 25, 26, 30 und 31 erfüllt. Im Falle der Zeugin S. (Tatvorwürfe 30/31) erfolgte die Antragstellung aber nicht rechtzeitig. Sie hatte ausreichende Kenntnis durch einen Artikel in der Pforzheimer Zeitung vom 06.06.2014, der Strafantrag wurde aber erst in ihrer polizeilichen Vernehmung am 08.01.2015 erstattet.
§ 230 Abs. 1 StGB sieht jedoch alternativ zu einem Strafantrag die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft vor. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zweigstelle Pforzheim, hat nun mit Schreiben vom 23.09.2021 diese Voraussetzung geschaffen.
Zuvor war dies nicht der Fall.
Die Erklärung der Staatsanwaltschaft bedarf grds. keiner besonderen Form (BGHSt 16, 225; NK-StGB/Paeffgen/Böse Rn. 35; LK-StGB/Popp Rn. 24; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben Rn. 7). Die Staatsanwaltschaft kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch konkludent erklären (BGHSt 6, 282; 16, 225; BGH NStZ-RR 2017, 251), indem sich aus einer Prozesshandlung mit hinreichender Deutlichkeit der Verfolgungswille hinsichtlich des Antragsdelikts ergibt (BeckOK StGB/Eschelbach, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 230 Rn. 18). Das kann etwa durch Anklageerhebung (BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Werkzeug 6; BGH NStZ 2016, 680) oder durch entsprechenden Antrag auf Erlass eines Strafbefehls geschehen (BeckOK StGB/Eschelbach, 51. Ed. 1.11.2021, StGB § 230 Rn. 18.1). Erhebt die Staatsanwaltschaft jedoch - wie hier - Anklage wegen eines qualifizierten Körperverletzungsdelikts, enthält dies jedenfalls nicht auch die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung für den Fall, dass das Gericht nur von einfacher vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung ausgehen sollte (SK-StGB/Wolters § 230 Rn. 5).
Ebenso wie die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung kann aber auch die Verneinung konkludent erklärt werden. Schweigt die Staatsanwaltschaft auf einen entsprechenden Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, so ergibt sich daraus, dass keine Bejahung vorliegt (vgl. MüKoStGB/Hardtung § 230 Rn. 39; Zöller in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl. 2020, § 230 Strafantrag, Rn. 10). Das Schweigen wirkt dann im Ergebnis wie eine Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Dasselbe muss auch gelten, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihrer Auffassung bleibt, es liege ein schwereres Delikt vor und es bedürfe daher zur Strafverfolgung keiner Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung (BGHSt 19, 377).
Im vorliegenden Fall hatte die Kammer den mit Anklageerhebung verbundenen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls durch Beschluss vom 28.04.2017 abgelehnt.
In diesem Beschluss hatte die Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur von vorsätzlicher Körperverletzung auszugehen und in der überwiegenden Zahl der angeklagten Fälle die daraus resultierende Strafverfolgungsvoraussetzung gem. § 230 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Hierauf hat die Staatsanwaltschaft bis zum Schreiben vom 23.09.2021 geschwiegen. Damit hat sie konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung abgelehnt.
Indessen entfaltet die konkludente Ablehnung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach h. M. ebenso wenig wie ihre Bejahung eine Bindungswirkung für die Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich ist es ihr daher unbenommen, im Verlauf eines Verfahrens eine einmal insoweit getroffene Entscheidung zu ändern und eine neue, gegenteilige Erklärung abzugeben.
III.
Hinsichtlich der Tatvorwürfe Ziff. 11, 16, 2 und 23 der Anklage ist (absolute) Verfolgungsverjährung eingetreten.
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich der Nichteröffnung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.