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LG Karlsruhe 11. Zivilkammer·11 T 42/22·07.07.2022

Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts für eine Klage auf künftige WEG-Hausgelder. Das LG Karlsruhe gab der Beschwerde statt und setzte den Gesamtstreitwert auf 16.121,60 € fest. Es stellte fest, dass bei Vorliegen einer Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan der Streitwert nach §48 Abs.1 GKG in Verbindung mit §9 ZPO dem 3,5-fachen Jahresbetrag entspricht; fehlende Fortgeltungsklausel führt dagegen zur Begrenzung auf den Jahresbetrag. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin als begründet; LG setzt Gesamtstreitwert auf 16.121,60 € (3,5-facher Jahresbetrag für künftiges Hausgeld) und erklärt Verfahren für gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf zukünftige Zahlung wiederkehrender Leistungen i.S.v. §258 ZPO bestimmt sich der Streitwert, soweit eine Fortgeltungsklausel im zugrundeliegenden Zahlungsplan vorliegt, nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gemäß §48 Abs.1 Satz1 GKG in Verbindung mit §9 ZPO.

2

Fehlt eine Fortgeltungsklausel im Wirtschaftsplan, ist das Ende der Zahlungspflicht in den Klageantrag aufzunehmen und der Streitwert auf den Jahresbetrag zu beschränken.

3

Eine Klage auf künftiges laufendes Hausgeld ist nach §258 ZPO zulässig; es ist zulässig und sinnvoll, in den Klageantrag die Leistungszeit bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans vorzubehalten.

4

Eine Streitwertbeschwerde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG/RVG ist innerhalb der gesetzlichen Frist zulässig und berechtigt das Berufungsgericht, den vom Amtsgericht festgesetzten Streitwert zu ändern.

Relevante Normen
§ 9 ZPO§ 258 ZPO§ 48 Abs 1 S 1 GKG§ 258 ZPO§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 9 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 9. Februar 2022, 56 C 1911/21 WEG

Leitsatz

Der Streitwert für eine Klage auf Zahlung künftiger WEG-Hausgelder (§ 258 ZPO) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO, wenn der zugrundeliegende Wirtschaftsplan (wie üblich) eine Fortgeltungsklausel enthält.(Rn.6)

Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der im Versäumnisurteil enthaltene Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 09.02.2022, Az. 56 C 1911/21 WEG, abgeändert:

Der Gesamtstreitwert wird auf 16.121,60 € festgesetzt, wobei auf den Klageantrag Ziffer 1 ein Einzelstreitwert von 3.773,60 € und auf den Klageantrag Ziffer 2 ein Einzelstreitwert von 12.348,00 € entfallen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die zulässige Beschwerde ist vollauf begründet.

2

Der Rechtsbehelf ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Sechsmonatsfrist aus § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt.

3

Die Streitwertbeschwerde hat im Ergebnis vollen Erfolg.

4

Der allein angezweifelte Einzelstreitwert für den Klageantrag Ziffer 2 (Zahlung künftiger Hausgelder) richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO (zur Anwendung von § 9 ZPO: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 258, Rn. 6).

5

Im konkreten Fall sind dies 294,00 € x 12 x 3,5 = 12.348,00 €.

6

Es handelt sich beim Klageantrag Ziffer 2 um eine Klage auf zukünftige Zahlung wiederkehrender Leistungen gem. § 258 ZPO. Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Wirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung. Dem steht auch nicht entgegenstehen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gilt, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten. Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden. Dabei entspricht es - so wie hier geschehen - auch richtiger anwaltlicher Praxis, den Vorbehalt in den Klageantrag aufzunehmen, dass die Leistung „bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes“ verlangt wird. Denn wie üblich und empfehlenswert enthält auch der konkrete Wirtschaftsplan eine Fortgeltungsklausel (“Der beschlossene Wirtschaftsplan bleibt solange in Kraft, bis ein neuer beschlossen wird"; vgl. ANL KL K 6 13.12.2021 auf Seite 70 [AZ: 56 C 1911/21 WEG]). Lediglich bei fehlender Fortgeltungsklausel müsste das Ende der Zahlungspflicht mit Auslaufen des Wirtschaftsplanes in den Antrag mit aufgenommen werden und dann wäre für den Streitwert tatsächlich nur der (vom Amtsgericht angesetzte) Jahresbetrag maßgeblich (vgl. Zum Ganzen: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Auflage 2017, 11. Teil. Gerichtsverfahren 2. Abschnitt. Besonderer Teil des Wohnungseigentumsprozesses § 85. Verbandsbezogene Prozesse (§ 43 Nr. 2 WEG) Rn. 53 und 56, beck-online).

II.

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

8

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4 GKG. Es handelt sich um eine wertende Entscheidung in einem Einzelfall.