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LG Karlsruhe 1. Kammer für Handelssachen·13 O 74/18 KfH·27.03.2019

Wettbewerbsprozess: Feststellung der Prozessfähigkeit eines Wettbewerbsverbandes; Verzichtsurteil bei fehlender Prozessführungsbefugnis

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Wettbewerbsverband) verklagte wegen Abmahnkosten; der Beklagte bestritt die Prozessführungsbefugnis des Klägers. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht hinreichend dargetan hat, welche Mitglieder mit dem Beklagten im Wettbewerb stehen. Mangels Nachweises ist die Klage unzulässig; zugleich erließ das Gericht ein Verzichtsurteil wegen wirksam erklärten Anspruchsverzichts.

Ausgang: Klage wegen Abmahnkosten mangels hinreichender Darlegung der Verbands-Prozessführungsbefugnis abgewiesen; Verzichtsurteil erlassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Feststellung der Prozessführungsbefugnis eines Verbandes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sind bei entsprechendem Bestreiten Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich der jeweils im Wettbewerb zum Beklagten stehenden Mitglieder anzugeben; eine anonymisierte Mitgliederliste genügt nicht.

2

Ein Verband ist klagebefugt, wenn eine erhebliche Zahl von Mitgliedsunternehmen auf dem relevanten Markt repräsentativ vertreten ist; Maßstab sind Anzahl, Größe, Marktbedeutung und wirtschaftliches Gewicht, nicht eine starre Mindestanzahl.

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Das Unterlassen der substantiierten Darlegung und des Beweisantritts zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung führt beim Bestreiten durch den Gegner zur Unzulässigkeit der Klage; dies begründet jedoch keine rechtskräftige Feststellung des Fehlens der Klagebefugnis für andere Verfahren.

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Der Erklärung des Verzichts im Sinne des § 306 ZPO kommt der Charakter einer Prozesshandlung zu; ihre Wirksamkeit setzt Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sowie die Einhaltung prozessualer Formerfordernisse voraus.

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Im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO genügt die Erklärung des Verzichts auch in einem Schriftsatz; das Gericht kann daraufhin ein Verzichtsurteil erlassen, auch ohne erneuten beantragten Vortrag des Beklagten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 128 Abs 2 ZPO§ 306 ZPO§ 8 Abs 3 Nr 2 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 306 ZPO§ 128 Abs. 2 ZPO

Leitsatz

1. Im gerichtlichen Klageverfahren sind für die Feststellung der Prozessfähigkeit im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (bei entsprechendem Bestreiten) Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich der im Wettbewerb mit dem Verletzer stehenden Verbandsmitglieder mitzuteilen; eine anonymisierte Mitgliederliste genügt auch dann nicht, wenn Zeugenbeweis angetreten wird.(Rn.11)

2. Da der Verzicht i.S.v. § 306 ZPO eine Prozesshandlung darstellt, ist seine Wirksamkeit davon abhängig, dass alle Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es steht dem Erlass eines Verzichtsurteils im Wettbewerbsprozess aber nicht entgegen, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als nicht prozessführungsbefugt anzusehen ist.(Rn.20)

3. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO genügt entgegen dem Wortlaut des § 306 ZPO auch die Erklärung des Verzichts in einem Schriftsatz.(Rn.22)

Tenor

1. Der Kläger wird mit dem Anspruch gemäß Anspruchsbegründung vom 01.11.2018 abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger mahnte den Beklagten, der über das Internet mit Kohlenmonoxidmeldern handelte, wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes ab. Der Beklagte gab am 06.03.2018 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Der Kläger rechnete daraufhin Kosten der Abmahnung ab. Der Beklagte zahlte nicht.

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Der Kläger trägt vor, berechtigt abgemahnt zu haben, denn der Beklagte habe auf eBay ein verbindliches Angebot unter Verwendung der „Sofort-Kaufen“-Option abgegeben, ohne die näheren Bedingungen der dort erwähnten Herstellergarantie zu erläutern. Der Kläger hält sich für anspruchsberechtigt, da ihm branchenübergreifend über 1.000 unmittelbare Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände angehörten, darunter auch ein repräsentativer Mitgliederbestand auf dem maßgeblichen Markt elektrotechnischer Artikel. Eine Offenlegung des Namens der entsprechenden Mitglieder sei nicht geboten, da Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden. Rechtsmissbrauch liege nicht vor.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 142,80 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über Basiszins seit 10.04.2018 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt

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Klagabweisung.

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Er hatte sich zunächst pauschal auf Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung berufen und trägt nach Mandatierung seines Prozessbevollmächtigten weiter vor, die Abmahnung sei unberechtigt gewesen, da er keine Garantieerklärung abgegeben, sondern eine solche nur angekündigt habe. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus den Formulierungen der vorformulierten Unterlassungserklärung. Der Kläger sei nicht anspruchsbefugt, insbesondere fehle es unter den Mitgliedern des Klägers an einer erheblichen Zahl von Mitbewerbern. Schließlich bestreitet der Beklagte die Anspruchshöhe.

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Nach Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Karlsruhe hat das erkennende Gericht mündlich verhandelt und mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet, damit der Kläger zu einem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen kann. Der Kläger hat sodann die Klage zurückgenommen; dem hat der Beklagte die Zustimmung verweigert. Daraufhin hat der Kläger Anspruchsverzicht erklärt. Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage entgegengetreten.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2019 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen dem gerichtlichen Hinweis vom 17.01.2019 seine Prozessführungsbefugnis nicht hinreichend dargetan (1.). Gleichwohl hat Verzichtsurteil zu ergehen (2.).

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1. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sein. Dazu hätte der Vortrag und - wegen des Bestreitens des Beklagten - Beweisantritt gehört, welche seiner Mitglieder als Mitbewerber zum Beklagten anzusehen sind.

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a) Verbände sind prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Für die Beurteilung, ob eine „erhebliche Zahl“ von konkurrierenden Mitgliedsunternehmen vorliegt, ist nicht auf eine Mindestanzahl abzustellen, sondern danach zu fragen, ob die fraglichen Unternehmen nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht auf dem relevanten Markt in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (BGH, GRUR 2007, 610 Rn. 18 - Sammelmitgliedschaft V; BGH, GRUR 2007, 809 Rn. 15 - Krankenhauswerbung; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 37. Aufl. 2019, UWG § 8 Rn. 3.42a).

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Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss mit der für das Freibeweisverfahren (Teplitzky/Büch, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap. 13 Rn. 30g m.w.N.) erforderlichen Beweiskraft dargetan werden. Es handelt sich hierbei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage (Teplitzky/Büch, a.a.O., Rn. 30a m.w.N.).

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b) Der Kläger hat insoweit vorgetragen, ihm gehörten branchenübergreifend über 1.000 unmittelbare Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände an, darunter auch ein repräsentativer Mitgliederbestand auf dem maßgeblichen Markt elektrotechnischer Artikel. Welche Mitglieder die Voraussetzung erfüllen, zum Beklagten in Konkurrenz zu stehen, hat der Kläger nicht spezifiziert.

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Dieser Vortrag genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zu der Frage, ob die erforderliche Zahl mit dem Beklagten konkurrierender Mitglieder (unmittelbar oder mittelbar) vorhanden ist, ergänzend Stellung zu nehmen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind im gerichtlichen Klageverfahren bei entsprechendem Bestreiten Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich mitzuteilen, was auch für den Vortrag zu etwaigen mittelbaren Mitgliedern gilt; eine anonymisierte Mitgliederliste genügt auch dann nicht, wenn Zeugenbeweis angetreten wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 3.66; Teplitzky/Büch, a.a.O., Rn. 30h; je m.w.N.).

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Trotz dieses Hinweises hat der Kläger nicht ergänzend vorgetragen und insbesondere die Mitglieder, die im Wettbewerb mit dem Beklagten stehen sollen, nicht namentlich benannt.

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c) Das Urteil enthält indes nicht die rechtskraftfähige Feststellung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Die Unzulässigkeit der Klage folgt allein daraus, dass der Kläger zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ausreichend vorgetragen hat und daher - im Hinblick auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten - prozessual so behandelt werden muss, als wenn die Voraussetzung tatsächlich nicht vorliegt.

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Außerdem beschränkt sich das Urteil auf eine Aussage zum Verhältnis des Klägers zum Beklagten bzw. zum Wettbewerbsverhältnis von Mitgliedern des Klägers zum Beklagten. Eine Verallgemeinerung auf andere Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und sonstigen etwaigen Klagegegnern ist nicht möglich.

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2. Das Gericht hat durch Verzichtsurteil, nicht durch klageabweisendes Prozessurteil zu entscheiden.

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a) Da der Verzicht eine Prozesshandlung darstellt, ist seine Wirksamkeit davon abhängig, dass alle Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Erklärende muss partei-, prozess- und postulationsfähig sein (BeckOK ZPO/Elzer, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 306 Rn. 9; Musielak/Voit/Musielak, 15. Aufl. 2018, ZPO § 306 Rn. 3). Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Verzicht nur durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt erklärt werden kann (BGH, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6; BeckRS 2010, 27057 Rn. 3; NJW 1988, 210).

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Danach steht es dem Erlass eines Verzichtsurteils nicht entgegen, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten als nicht prozessführungsbefugt anzusehen ist. Denn die allgemeinere Aussage, die Klage sei trotz Verzichtserklärung bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen (so Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 306 Rn. 6), findet in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Es kommt vielmehr (nur) auf das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen an. Diese sind beim Kläger unstreitig gegeben. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein, der durch seinen Vorstand und im Gerichtsverfahren ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Die Zuerkennung der Rechtsfähigkeit, die einem eingetragenen Verein zukommt, ist konstitutiv und im Wettbewerbsprozess nicht mehr zu hinterfragen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, a.a.O., Rn. 3.66).

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b) Der Kläger hat den Verzicht auch im Übrigen wirksam erklärt. Dies erfolgte zwar nicht bei der mündlichen Verhandlung, wie der Wortlaut von § 306 ZPO verlangt. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO genügt jedoch nach allgemeinen Regeln auch die Erklärung in einem Schriftsatz (BeckOK ZPO/Elzer, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 306 Rn. 31). Diese wurde hier fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.02.2019 abgegeben.

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c) Ein Verzichtsurteil auf Klageabweisung ergeht auch ohne (erneuten) Antrag des Beklagten. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte weiterhin ein streitiges Urteil begehrt, für welches aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 306 Rn. 3 m.w.N.). Im Streitfall hat der Beklagte zudem den Antrag auf Klagabweisung zuvor im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits gestellt. Sein Begehren, die Klage ungeachtet des Verzichts als unzulässig abzuweisen, ist daher unbeachtlich. Es kommt hinzu, dass der Beklagte durch ein Verzichtsurteil, welches ein Sachurteil darstellt, „mehr“ erlangt als durch ein Prozessurteil, welches dem Kläger die erneute Anhängigmachung desselben materiellen Anspruchs erlauben würde.

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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 1 ZPO.

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4. Angesichts der prozessualen Abläufe ist es nicht tunlich, von der Möglichkeit des § 313b Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen.