Bestellung eines Pflichtverteidigers bei mehreren Angeklagten aus Gründen der Waffengleichheit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich gegen die Ablehnung seiner Beiordnung zum Pflichtverteidiger, nachdem er gemeinsam mit Mitangeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahl angeklagt wurde. Das LG hob den Beschluss des AG auf und ordnete gemäß § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger bei. Entscheidungsrelevant war die Herstellung von Waffengleichheit angesichts noch offener Fragen zur jeweiligen Tatbeteiligung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung zum Pflichtverteidiger wurde stattgegeben; Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist gegeben, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann; dies ist durch umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Das Gebot der Waffengleichheit zwischen mehreren Angeklagten kann eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO begründen, insbesondere wenn ein Mitangeklagter verteidigt wird und der andere nicht.
Die bloße Tatsache, dass ein Mitangeklagter durch einen Verteidiger vertreten ist, reicht für sich allein nicht aus; es müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine Beiordnung erforderlich machen (z.B. mögliche widerstreitende Interessen oder offene Fragen der Tatbeteiligung).
Ein Antrag eines Wahlverteidigers auf Bestellung zum Pflichtverteidiger ist regelmäßig so auszulegen, dass die Wahlverteidigung mit der Beiordnung enden soll; § 141 Abs. 1 StPO steht einer solchen Beiordnung nicht entgegen.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2023-09-15, – 64 Ds 604 Js 63691/22
Leitsatz
Die Herstellung von „Waffengleichheit“ zwischen mehreren Angeklagten kann einen Fall der fehlenden Fähigkeit sich selbst zu verteidigen gem. § 140 Abs. 2 StPO darstellen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Insbesondere eine noch offene Frage der jeweiligen Tatbeteiligung der Angeklagten, kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig machen. (Rn. 10 – 11)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.09.2023 (Az.: 64 Ds 604 Js 63691/22) aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt, als notwendiger Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 27.04.2023 wird dem Beschwerdeführer sowie den Mitangeklagten und zur Last gelegt, am 08.08.2023 gegen 21:38 Uhr gemeinschaftlich handelnd eine gefährliche Körperverletzung sowie einen Diebstahl begangen zu haben. Die Angeklagten haben sich, außer dem Angeklagten, zur Sache bisher nicht eingelassen.
Der Angeklagte befindet sich in anderer Sache in Untersuchungshaft.
Durch Schriftsatz vom 29.08.2023 beantragte Rechtsanwalt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Der Antrag auf Beiordnung wurde im Wesentlichen damit begründet, alle Angeklagten seien wegen einer gemeinschaftlich begangenen Tat angeklagt. Da mindestens ein Mitangeklagter verteidigt werde, seien die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der gebotenen „Waffengleichheit“ gegeben.
Der Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 15.09.2023, dem Rechtsanwalt des Angeklagten am 18.09.2023 zugegangen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 24.09.2023 Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab.
Die Staatsanwaltschaft legte die Beschwerde mit Verfügung vom 26.09.2023 der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegen vor. Danach ist in anderen als den in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Vorliegend sind zwar die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Auch die Schwere der Tat oder eine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage lässt die Mitwirkung eines Verteidigers nicht als geboten erscheinen. Der Beschwerdeführer ist jedoch in seiner Verteidigungsfähigkeit in einem Maße eingeschränkt, das die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO gebietet.
Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann auch vorliegen, wenn das Gebot der „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten wegen derselben Tat angeklagt sind und sich bisher dem Gericht gegenüber nicht zur Tat geäußert haben. Der Angeklagte leugnet die Tat weitgehend. Insofern wird in der Hauptverhandlung auch die Frage der jeweiligen Tatbeteiligung der Angeklagten zu klären sein. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass sich die Angeklagten gegenseitig für die Tatbegehung verantwortlich machen. Ist in einem solchen Fall widerstreitender Interessen ein Angeklagter nicht verteidigt, ist dieser gegenüber dem verteidigten Angeklagten im Nachteil (LG Kiel, Beschluss vom 10.10.2008 – 32 Qs 146/08; Kammer, Beschluss vom 8.02.2011 – jug1 Qs 5/11, LG Itzehoe, Beschluss vom 12.01.2012 – 1 Qs 3/12). Dies gilt unabhängig davon, dass die Pflichtverteidigerbestellung des Angeklagten wegen seiner Inhaftierung in anderer Sache erfolgte.
Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 – 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 – 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
Auch § 141 Abs. 1 StPO ändert an der gebotenen Beiordnung nichts. Nach dieser Vorschrift wird ein Pflichtverteidiger einem Angeklagten beigeordnet, der noch keinen Verteidiger hat. Gleichwohl kann auch ein Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er das Mandat niedergelegt hat. Ein Antrag auf Bestellung zum Pflichtverteidiger durch einen Wahlverteidiger ist vor diesem Hintergrund regelmäßig so auszulegen, dass die Wahlverteidigung mit der Beiordnung enden solle (Meyer-Goßner, 53. Aufl., 2010, § 142, Rn. 7 m. w. N.). Diese Voraussetzungen einer Beiordnung des Wahlverteidigers sind vorliegend gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.