Beiordnung eines Pflichtverteidigers an einen Sehbehinderten
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers; das AG lehnte dies mit der Begründung ab, eine Jugendstrafe sei nicht zu erwarten. Auf Beschwerde wurde ein Bescheid über einen 40%igen Sehbehinderten-Grad vorgelegt. Das LG hob den Beschluss auf und ordnete nach §140 Abs.1 Nr.11 StPO einen Pflichtverteidiger an. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung als begründet; Pflichtverteidiger nach §140 Abs.1 Nr.11 StPO beigeordnet, Kosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO besteht notwendige Verteidigung, wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt.
Erweist sich durch geeigneten Nachweis (z. B. Bescheid eines Leistungsträgers) das Vorliegen der genannten Behinderung, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers anzuordnen.
Der nachträgliche Nachweis der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung begründet die Aufhebung einer zuvor ablehnenden Entscheidung der Vorinstanz.
Bei stattgebender Beschwerde über die Beiordnung bestimmt sich die Kostenfolge, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, nach § 467 Abs. 1 StPO analog; die notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
AG Nürnberg, Bes, vom 2023-05-22, – 59 Gs 5941/23
Leitsatz
§ 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO sieht einen Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein seh-, hör-oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. Daher ist einem Beschuldigten mit einer Sehbehinderung von 40% ein Pflichtverteidiger zu bestellen. (Rn. 5 – 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Ermittlungsrichter – vom 22.05.2023 wird aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird RA P. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Gegen den Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein Ermittlungsverfahren wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Zeitraum zwischen dem 17.08.2022 und 29.08.2022 geführt. Mit Antrag vom 08.09.2022 beantragte RA P. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht Nürnberg – Ermittlungsrichter – lehnte mit Beschluss vom 22.05.2023 die Beiordnung als Pflichtverteidiger ab, da mit der Verhängung einer Jugendstrafe nicht zu rechnen sei und sonstige Gründe, die die Annahme notwendiger Verteidigung naheliegend erscheinen lassen, nicht ersichtlich seien.
Mit Schriftsatz vom 29.05.2023 legte RA P. sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und reichte mit Schriftsatz vom 07.06.2023 einen Bescheid des Zentrums für Bayern Familie und Soziales vom 02.01.2020 nach, in welchem dem Beschuldigten ein 80 prozentiger Grad der Behinderung attestiert wird. Insbesondere weist der Bescheid eine 40 prozentige Sehbehinderung aus.
Mit Verfügung vom 24.06.2023 legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor, mit dem Antrag, den Beschluss vom 22.05.2023 aufzuheben und RA P. als Pflichtverteidiger beizuordnen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
§ 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO sieht einen Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
Ausweislich des Bescheides des Zentrums für Bayern Familie und Soziales vom 02.01.2020 ist der Beschuldigte zu 40% sehbehindert.
Der Beschluss des AG Nürnberg vom 22.05.2023 war daher aufgrund des nachträglichen Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung aufzuheben und RA P. dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beizuordnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.