Keine ausreichende Begründung eines Verwerfungsurteiles
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein, erschien jedoch nicht zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung. Ein vorgelegtes Attest konnte nicht bestätigt werden und begründet keine hinreichende Entschuldigung; der Verteidiger verfügte über keine schriftliche Vollmacht. Die Berufung wurde daher gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen und kostenpflichtig entschieden.
Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens und fehlender Verteidigervollmacht nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 329 Abs. 1 StPO zu verwerfen, wenn der Angeklagte trotz wirksamer Ladung und Belehrung ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung fernbleibt.
Ein ärztliches Attest begründet nur dann eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben, wenn dessen Echtheit und die zugrunde liegende Untersuchung sichergestellt sind; das bloße Vorlegen eines attestierten Befunds ohne Bestätigung genügt nicht.
Das Fehlen einer schriftlichen Vertretungsvollmacht des Verteidigers kann die Verwerfung der Berufung rechtfertigen, wenn der Angeklagte abwesend ist und keine ausreichende Entschuldigung vorliegt.
Die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung mit Belehrung über die Folgen des Nichterschienens begründet die Tragweite eines unentschuldigten Fernbleibens für das Verfahren, insbesondere die Kostentragungspflicht.
Vorinstanzen
AG Augsburg, Urt, vom 2024-02-29, – 31 Ls 570 Js 4904/22 jug
Leitsatz
Zu den Aufhebungsgründen siehe BayObLG BeckRS 2025, 6783 (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Augsburg vom 29.02.2024 wird kostenpflichtig gem. § 329 Abs. I StPO verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das in der Urteilsformel bezeichnete Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Ladung zum heutigen Hauptverhandlungstermin, welche eine Belehrung über die Folgen eines nicht bzw. nicht genügend entschuldigten Ausbleibens enthielt, wurde an den Angeklagten V… Heinz Friedrich ordnungsgemäß zugestellt am 27.08.2024.
Der Angeklagte ist ordnungsgemäß zum heutigen Termin geladen worden. Er ist ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin nicht erschienen. Eine Nachfrage bei der das Attest über eine angebliche Verhandlungsunfähigkeit ausstellenden Ärztin ergab, dass diese den Angeklagten nicht untersucht hat. Folglich stellt dieses keine hinreichende Entschuldigung dar. Der Verteidiger ist nicht im Besitz einer schriftlichen Vertretungsvollmacht.
Daher war die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 I StPO zu verwerfen.