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LG·J KLs 411 Js 40502/23·02.04.2025

Unzulässige Revision – fehlende rechtzeitige Einlegung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut ein; das Rechtsmittel ging am 19.03.2025 bei Gericht ein. Das Landgericht verwirft die Revision als unzulässig, weil die Revisionsanträge nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen sind (§§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen nicht rechtzeitiger Einlegung; Angeklagter trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingehen.

2

Die Rechtzeitigkeit der Einlegung und des Eingangs eines Rechtsmittels richtet sich nach den Vorschriften der StPO; Versäumt der Beschwerdeführer die Eingangsfristen, führt dies zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (§§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO).

3

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Für die Wirksamkeit der Einlegung eines Rechtsmittels ist entscheidend, dass das Schriftstück dem zuständigen Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist zugeht.

Relevante Normen
§ StPO § 43, § 341, § 345 Abs. 1, § 346 Abs. 1§ 43 StPO§ 341 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

LG Landshut, Urt, vom 2024-11-06, – J KLs 411 Js 40502/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten T. K. A. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 hat der Angeklagte T. K. A. am ...2024, bei Gericht eingegangen am 19.03.2025, Revision eingelegt.

2

Die Revision war kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, §§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO.