Sicherheitsleistung im Ermittlungsverfahren: Beschwerderecht eines Dritten gegen die Anordnungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Ein türkisches Transportunternehmen beanstandet die Anordnung einer Sicherheitsleistung von 2.500 € gegen den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche. Das LG Heilbronn prüft, ob ein Dritter gegen eine solche Anordnung beschwerdebefugt ist. Es verwirft die Beschwerde als unzulässig: Beschwert ist allein der Beschuldigte; Drittrechte entstehen nur bei eigener Sicherheitsleistung oder bei Beschlagnahme der Drittssache. Zivilrechtliche Rückgriffsfragen bleiben gesondert zu klären.
Ausgang: Beschwerde des Dritten gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung als unzulässig verworfen; Kostenfolge für die Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 132 Abs. 1 StPO betrifft ausschließlich den Beschuldigten; nur Verfahrensbeteiligte sind grundsätzlich beschwerdebefugt.
Verfahrensrechte eines Dritten gegen eine Sicherheitsleistungsanordnung entstehen nur, wenn der Dritte die Sicherheit in eigenem Namen geleistet hat oder seine Sache nach Unterbleiben der Sicherheitsleistung gemäß § 132 Abs. 3 StPO beschlagnahmt wird.
Erbringt der Beschuldigte die Sicherheitsleistung, so steht dies in seinem Ermessen; die Verwendung fremder Mittel durch den Beschuldigten begründet für den Dritten kein Beschwerderecht gegen die Anordnung.
Ansprüche des Dritten auf Herausgabe oder Rückgriff bei Verwendung fremder Mittel richten sich nach den bürgerlich-rechtlichen Regeln über den Erwerb vom Nichtberechtigten; etwaige Verfalls- oder Rückforderungsfragen sind gesondert zu entscheiden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 132 Abs. 1 StPO beschwert nur den Beschuldigten selbst. Ob er sie zur Abwendung einer Beschlagnahme nach § 132 Abs. 3 StPO leistet steht ihm frei. Leistet er sie und verwendet dabei fremde Geldmittel erwächst dem Dritten kein Beschwerderecht gegen die Anordnungsentscheidung.(Rn.6)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den mündlich abgefassten Beschluss des Amtsgerichts - Bereitschaftsrichter - Heilbronn vom 16. August 2016, durch den der Einbehalt eines Geldbetrags in Höhe von 2.500,00 Euro als Sicherheitsleistung angeordnet wurde, wird als unzulässig
verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Köln führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche.
Im Zuge der Ermittlungen hat die Bundespolizei am 27. Juli 2017 auf dem Autobahnparkplatz „Sulmtal“ bei Heilbronn im Rahmen einer Personenkontrolle des Beschuldigten, welcher mit einem Lastzug des türkischen Transportunternehmens „…“ unterwegs war, 15.000,00 Euro Bargeld - abgepackt in einem Gefrierbeutel - aufgefunden.
Nach ordnungsgemäß durchgeführter Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte der Bundespolizei, unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache, hat der diensthabende Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts Heilbronn die Einbehaltung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro angeordnet.
Diese hat der Beschuldigte sodann erbracht, woraufhin er entlassen wurde.
Mit Schreiben vom 26. August 2016 hat das in der Türkei ansässige Transportunternehmen „...“, vertreten durch seinen Geschäftsführer, Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitsleistung erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, es handele sich bei dem einbehaltenen Bargeld um solches, welches dem Unternehmen gehöre.
II.
Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig.
Beschwerdeberechtigt i.S.v. § 304 StPO sind grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligte; andere Personen nur, sofern sie von Beschlüssen oder Verfügungen betroffen sind (§ 304 Abs. 2 StPO).
Vorliegend ist nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO angeordnet worden, dass der Beschuldigte eine Sicherheit zu leisten hat, um der etwaigen Beschlagnahme seines Beförderungsmittels oder von ihm mitgeführter, ihm gehörender Sachen nach § 132 Abs. 3 StPO zu entgehen. Ob der Beschuldigte die Sicherheit leistet steht in seinem Ermessen. Vollstreckbar ist die Anordnung nicht. Durch sie beschwert ist einzig der Beschuldigte.
Etwaige Verfahrensrechte erwachsen einem Dritten erst und nur dann, wenn es um den späteren Verfall einer von ihm, im eigenen Namen zu Gunsten des Beschuldigten geleisteten Sicherheit geht (§§ 123 Abs. 3, 124 Abs. 2 S. 1 StPO) oder - nach unterbliebener Sicherheitsleistung - eine Sache nach § 132 Abs. 3 StPO beschlagnahmt wird, die nicht dem Beschuldigten, sondern dem Dritten gehört (§ 98 StPO).
Vorliegend hat der Beschuldigte die Sicherheit selbst geleistet. Infolge dessen ist eine Beschlagnahme unterblieben. Ob der hinterlegte Geldbetrag aus dem Vermögen eines Dritten stammt ist dabei unerheblich (OLG Stuttgart Justiz, 1988, 373; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 97). Jede andere Betrachtung würde dazu führen, dass der Beschuldigte einer Beschlagnahme nach § 132 Abs. 3 StPO regelwidrig dadurch entgehen könnte, dass er fremdes Geld hinterlegt, welches später von einem Dritten zurückgefordert wird. Vielmehr gelten im Falle eines etwaigen Verfalls der Sicherheit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 124 Rdn. 23; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 124 Rdn. 7). Hierüber wird jedoch ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.