Deliktischer Ansprüche des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs gegen den Motor- und den Fahrzeughersteller: Sekundäre Darlegungslast im Rahmen des Vorwurfs der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung; Voraussetzungen einer Anordnung der Urkundenvorlegung durch die nicht beweisbelastete Partei
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens verlangte vom Motor- und Fahrzeughersteller deliktischen Schadensersatz. Das LG bejahte Ansprüche aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB und verurteilte beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe unter Anrechnung gezogener Nutzungen. Für die Zurechnung bei juristischen Personen genüge bei fehlender Einblicksmöglichkeit des Käufers eine sekundäre Darlegungslast der Hersteller zu internen Verantwortlichkeiten. Zudem hielt das Gericht eine Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 ZPO für zulässig; die Nichtvorlage wurde beweiswürdigend zulasten der Beklagten berücksichtigt.
Ausgang: Klage überwiegend stattgegeben (Zahlung Zug um Zug, Annahmeverzug, RA-Kosten), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat.
Besteht für die beweisbelastete Partei mangels Einblicks in interne Entscheidungsabläufe keine zumutbare Möglichkeit zu weiterem Vortrag, trifft den Gegner eine sekundäre Darlegungslast; ein bloßes Bestreiten genügt dann nicht.
Wird eine sittenwidrige Schädigung in arbeitsteiligen Konzernstrukturen typischerweise mit Verschleierung von Verantwortlichkeiten verbunden, kann dem Geschädigten die Darlegung konkreter interner Zurechnungsträger nicht abverlangt werden; die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite gewinnt besonderes Gewicht.
Eine Anordnung der Urkundenvorlage nach § 142 Abs. 1 ZPO setzt keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch voraus, erfordert aber einen schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag und eine hinreichend identifizierbare Urkunde.
Die Nichtbefolgung einer Vorlageanordnung nach § 142 ZPO unterliegt der freien Beweiswürdigung und kann zur Unterstellung des behaupteten Urkundeninhalts bzw. zu nachteiligen Indizschlüssen führen.
Leitsatz
Dieselskandal, sekundäre Darlegungslast, Anordnung der Urkundenvorlegung durch die nicht beweisbelastete Partei, schlüssiger Sachvortrag zur Bedeutung der Urkunde für den Rechtsstreit.(Rn.29)
Orientierungssatz
1. Wird (u.a.) der Hersteller eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Motors in einem gekauften Gebrauchtfahrzeug wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen, ist zu beachten, dass die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB (hier: Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft) den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Davon ist auszugehen, wenn gegen die sekundäre Darlegungslast in der Gestalt verstoßen wird, dass zu der Frage, welches der Organe der juristischen Person Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, keinerlei Stellungnahme erfolgt ist (Abgrenzung BGH, 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, WM 2016, 1975).(Rn.29)
2. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag - mangels Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge - nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.(Rn.30)
3. Wenn eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen.(Rn.22)
4. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gem. § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen.(Rn.51)
5. Eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus. Hierfür reicht vielmehr die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus (hier: ein elfseitiges internes Dokument mit dem Titel "Risikoeinschätzung" vom 11. Oktober 2013, in dem Fachleute aus der Motorenentwicklung vor den Folgen des "Auffliegens" der Abgasmanipulationen in den USA warnten und empfahlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen). Eine Anordnung gem. § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO muss so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist. Das Gericht darf die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen.(Rn.52)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.824,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A4 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Pkws Audi A4 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befinden.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.211,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2017 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % als Gesamtschuldner.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 26.400,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 29.05.2015 im Landgerichtsbezirk Heilbronn das am 20.02.2013 erstzugelassene streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 23.900 km zum Kaufpreis von 26.400 € brutto. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten Ziff. 2 entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet. Der Motor ist von dem sog. „Abgasskandal“ erfasst. Die Motorsteuerung sieht hinsichtlich der Abgasrückführung zwei Betriebsmodi vor. Der eine Betriebsmodus ist hinsichtlich des Stickstoffausstoßes optimiert und sieht eine vergleichsweise hohe Abgasrückführungsrate vor. Der andere Betriebsmodus führt bei einer geringeren Abgasrückführungsrate zu einem höheren Stickstoffausstoß. Weiter ist das Fahrzeug mit einer Software versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Diese Software wurde in dem Fahrzeug gezielt eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Abgasnorm geringere Stickoxydemissionen aufweist.
Das Kraftfahrtbundesamt erlegte der Beklagten Ziff. 2 nach dem Bekanntwerden der genannten Manipulation auf, die entsprechende Software aus den Fahrzeugen zu entfernen. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde vom Kraftfahrtbundesamt nicht widerrufen.
Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 54.519 Kilometer.
Nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe im Jahr 2015 versicherte die Beklagte Ziff. 2 öffentlich, sie werde an der Aufklärung des Abgasskandals und der dafür verantwortlichen Personen mitwirken. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.09.2017 (Anlage K 36) forderte der Kläger die Beklagten mit Fristsetzung zum 13.10.2017 vergeblich zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie zur Abholung des Fahrzeugs auf.
Der Kläger behauptet, die Umweltfreundlichkeit und der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs sei für ihn tragender Beweggrund für den Kauf gewesen. Weiter behauptet der Kläger, die Vorstände der Beklagten hätten Kenntnis von der Verwendung der unzulässigen Software gehabt. Der Beklagten Ziff. 2 sei das Wissen der Herren … sowie aller an der Entwicklung und dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung beteiligten Ingenieure zuzurechnen. Die persönliche Kenntnis von … und … sei der Beklagten Ziff. 2 zuzurechnen. Denn diese beiden Personen seien seit 01.01.2007 bei der Beklagten Ziff. 2 für die Entwicklung zuständig und verantwortlich gewesen. Nur die Beklagte Ziff. 2 kenne ihre inneren Strukturen und Abläufe und nur sie könne die zu ihrer Vertretung berufenen Personen benennen, die für Entwicklung und Einbau der Abschalteinrichtung verantwortlich gewesen seien.
Zur Kenntnis der Abgasmanipulation bei der Beklagten Ziff. 1 behauptet der Kläger, Herr … habe von dem Vorhandensein der Software gewusst. Das Wissen der Beklagten Ziff. 2 sei der Beklagten Ziff. 1 zuzurechnen nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung im Konzern. Zudem hat der Kläger unter Bezugnahme auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.07.2017 beantragt, die Beklagte Ziff. 1 zur Vorlage des in diesem Bericht erwähnten elfseitigen internen …-Dokuments vom 11.10.2013 mit dem Titel „Risikoeinschätzung“ aufzufordern, da hierin Fachleute aus der …-Motorenentwicklung vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulationen in den USA warnten und empfahlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen. Weiter trägt der Kläger vor, die Motorenentwickler der Beklagten Ziff. 1 hätten darin eine in den USA verbotene Software beschrieben, mit der die Abgasreinigung auf der Straße weitgehend abgeschaltet würde. Beim kalifornischen Umweltamt CARB eingereichte Unterlagen seien „falsch oder nicht vollständig“. Bei der US-Umweltbehörde EPA würden „im Extremfall die Emmissionsanforderungen“ nicht erfüllt. Es gehe um 62.000 Fahrzeuge mit dem Motor V6 TDI. Dieses Dokument sei auch an die Beklagte Ziff. 2 weitergereicht worden. Zudem behauptet der Kläger, die von den Mitarbeitern der Beklagten Ziff. 1 entwickelte Abschaltsoftware basiere auf der Software, welche bei der Beklagten Ziff. 1 im Zeitraum zwischen 1999 und 2004 unter dem Namen „Akustikfunktion“ entwickelt worden sei.
Weiter behauptet der Kläger, er hätte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es mit einer Abschaltsoftware ausgestattet ist. Das Fahrzeug habe hierdurch einen erheblichen Wertverlust erlitten. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und seien daher im Wege der Naturalrestitution zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Zudem hafteten die Beklagten dem Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB und i. V. m. § 27 EG-FGV sowie aus § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB. Die Beklagte Ziff. 1 habe als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen. Die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug sei erloschen bzw. könne jedenfalls jederzeit von der zuständigen Behörde entzogen werden. Angesichts der kraft Gesetzes erloschenen Typengenehmigung stelle sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalverlust dar. Wäre das Fahrzeug hingegen nicht mit der beschriebenen Manipulationssoftware ausgestattet, wäre das Fahrzeug heute ca. 16.500 € wert. Darüber hinaus könne der Kläger das Fahrzeug nicht wie üblich und geplant nutzen, da er bestimmte Länder (etwa Schweiz) mit seinem Fahrzeug nicht bereisen könne. Nutzungsersatz schulde der Kläger den Beklagten nicht, da dies gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz verstoßen würde. Denn ein Nutzungsersatz würde den Schadensersatzanspruch des Klägers im Wesentlichen „aufzehren“. Dies hätte zur Folge, dass die Verstöße der Beklagten gegen das EG-Typgenehmigungsrecht zivilrechtlich nahezu folgenlos blieben. Zudem würde eine Vorteilsausgleichung den Schädiger unbillig entlasten, weil es sich um objektiv unzumutbare Nutzungen handele.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 26.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A4 Avant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Pkws mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … in Annahmeverzug befinden.
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2017 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, das klägerische Fahrzeug verfüge nicht über eine unzulässige Abschaltvorrichtung. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug technisch sicher sei und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei, sowie dass die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben wurde. Da es keine gesetzliche Vorgabe gebe, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenbetrieb regele, sondern für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung nach den gesetzlichen Vorgaben nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen (der sog. NEFZ) maßgeblich sei, komme es auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb gerade nicht an. Es fehle daher an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagten. Unrichtig sei, dass das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten habe. Die erteilte EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei nicht ungültig im Sinne von § 27 EG-FGV, die EG-Typengenehmigung bestehe fort und es drohe auch nicht der Widerruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Durch die Freigabebestätigungen des Kraftfahrtbundesamtes für die Softwareupdates stehe fest, dass es nach Durchführung des Softwareupdates zu keinerlei negativen Auswirkungen komme. Die Beklagten hätten sich gegenüber dem Kläger auch nicht sittenwidrig verhalten. Insbesondere hätten die Beklagten dem Kläger gegenüber keine unzutreffenden Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht. Es sei allgemein bekannt, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte unter Laborbedingungen gemessen werden und nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen können. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte ankomme. Zudem sei das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm sowie kraftstoffsparend, so dass durch die verwendete Software kein unzutreffendes Vorstellungsbild über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs bei dem Kläger erzeugt worden sei. Zudem sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass Personen, deren Kenntnisse den Beklagten zuzurechnen wären, mit Vorsatz hinsichtlich eines angeblichen Schadens des Klägers gehandelt haben. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers seien ins Blaue hinein erfolgt. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt waren. Der Kläger habe keine konkreten Angaben gemacht, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis gehabt habe. Dem Kläger sei durch den Vertragsschluss zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs auch kein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich weder aus der Differenzhypothese, da der Marktwert des betroffenen Fahrzeugs aufgrund der Software nicht negativ beeinträchtigt sei, noch unter normativen Gesichtspunkten, weil das Fahrzeug für die Nutzungszwecke des Klägers uneingeschränkt gebrauchstauglich sei.
Weiter sind die Beklagten der Ansicht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltende Maßstab für die Sittenwidrigkeit sei nicht erfüllt. Auch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 27 EG-FGV könne der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten herleiten, da es sich hierbei schon nicht um ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 handele. Zudem lege der Kläger nicht dar, warum die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ungültig sein sollte. Falsch sei, dass die Übereinstimmungsbescheinigung deshalb ungültig sei, weil das Fahrzeug nicht mit dem ursprünglich vom Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeug übereinstimmt. Vielmehr stimme das streitgegenständliche Fahrzeug vollumfänglich mit dem ursprünglich durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigten Fahrzeug überein. Ein finanzieller Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Das Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten. Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, der Kläger habe sich im Wege des Vorteilsausgleichs die Nutzung des Fahrzeugs anzurechnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Mit Beschluss vom 24.04.2018 (Bl. 426 d.A.) hat das Gericht die Beklagte Ziff. 1 gemäß § 142 ZPO zur Vorlage des von Klägerseite zitierten elfseitigen …-Dokuments vom 11. Oktober 2013 mit dem Titel „Risikoeinschätzung“ bis spätestens 08.05.2018 aufgefordert. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2018 hat die Beklagte Ziff. 1 mitgeteilt, dass sie der gerichtlichen Aufforderung nicht nachkommen werde (Bl. 435 d. A.). Die Anordnung der Herausgabe stelle eine prozessordnungswidrige Ausforschung dar. Die Klägerseite habe keine entscheidungserheblichen Tatsachen substantiiert vorgetragen, für deren Beleg sie auf das Dokument Bezug nehme. Weiter spreche gegen die Anordnung der Herausgabe das Überwiegen der Interessen der Beklagten. Das Dokument betreffe Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten Ziff.1.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
A. Begründetheit der Klage gegen die Beklagte Ziff. 2
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte Ziff. 2 dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB zu. Die Beklagte Ziff. 2 hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Die Beklagte Ziff. 2 hat, um den Absatz ihrer Dieselmotoren des Typs EA 189 zu steigern, die Motorsteuerungssoftware so programmiert, dass diese den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und das Fahrzeug in einen hierfür programmierten speziellen Fahrmodus versetzte, um die für die Fahrzeugprüfung maßgeblichen Abgasgrenzen einzuhalten. Dabei hat die Beklagte Ziff. 2 eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.
1.
Der bei den Käufern - und damit auch beim Kläger - entstandene Schaden, der in jeder nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage besteht (vgl. allg. BGH NJW 2004, 2668; Münchener Kommentar/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn 31) folgt aus der Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet. § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH NJW-RR 2015, 275; BGH NJW 2004, 2668). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, denn im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH NJW-RR 2015, 275).
Diese Voraussetzungen des Schadensbegriffs von § 826 BGB liegen im streitgegenständlichen Fall vor. Der Kläger ist durch ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten Ziff. 2 zum Abschluss des Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte.
Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten Ziff. 2 folgt aus der gezielten Programmierung der Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 fest, dass es sich bei der von der Beklagten Ziff. 2 verwendeten Software um eine „unzulässige Abschaltvorrichtung“ handelt. Hierdurch ist der Kläger zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 weder darauf an, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat, noch darauf, ob das streitgegenständliche Fahrzeug verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller tatsächlich emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Ebenfalls dahin gestellt bleiben kann die formale Frage, ob die Angaben über die Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs zutreffend waren oder nicht. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für den Kläger kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Kläger das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die EG-Typengenehmigung nur erhalten hatte, weil die Beklagte Ziff. 2 das Testverfahren mit einer Abschaltvorrichtung manipuliert hatte. Dass diese Frage zu verneinen ist, liegt auf der Hand. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der EG-Typengenehmigung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben, selbst wenn mit dem Fahrzeug weder eine Wertminderung noch nachteilige Emissionswerte verbunden sind. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers - und damit auch des Klägers - erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind.
Dass auch die Beklagte Ziff. 2 selbst hiervon ausgehen musste, lässt sich ohne weiteres aus dem Umstand ableiten, dass die Manipulation des Genehmigungsverfahrens verheimlicht wurde und die Beklagte Ziff. 2 nach Bekanntwerden ihr Bedauern über dieses Vorgehen zum Ausdruck gebracht hat. Es steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger durch haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten Ziff. 2, welches in der Verheimlichung des Manipulationsvorgangs zu sehen ist, zum Abschluss eines Kaufvertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass damit ein Vermögensschaden im Sinne des § 826 BGB beim Kläger vorliegt.
2.
Diesen Schaden hat die Beklagte Ziff. 2 in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Palandt/Sprau BGB 76. Aufl., § 826 Randnummer 4). Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten Ziff. 2, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte Ziff. 2 die Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Hierbei kommt es nach Überzeugung des Gerichts nicht entscheidend darauf an, dass - wie die Beklagte Ziff. 2 vorträgt - die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und dass allgemein bekannt ist, dass die in den Herstellerangaben angegebenen Werte, die unter Laborbedingungen gemessen werden, nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Vielmehr ist für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten Ziff. 2 verwerflich ist i. S. v. § 826 BGB ist, darauf abzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand. Auch wenn der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, dass es für die EG-Typengenehmigung auf die Laborwerte ankommt und allgemein bekannt ist, dass die Emissionsangaben der Hersteller unter Laborbedingungen gemessen werden, erfasst das von der Beklagten Ziff. 2 angeführte Allgemeinwissen nur die Kenntnis, dass die im Labor gemessenen Grenzwerte unter anderen äußeren Rahmenbedingungen nicht erreicht werden können, nicht jedoch die Kenntnis, dass die Laborwerte im Normalbetrieb (auch) deswegen nicht erreicht werden, weil das Fahrzeug dann ohne Wissen des Verbrauchers in einen anderen Betriebsmodus schaltet und der Abweichung der Emissionswerte zwischen Test- und Normalbetrieb eine nur zu diesem Zweck eingebaute Manipulationssoftware zugrunde liegt. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch daran, dass das Fahrzeug selbst andere Eigenschaften aufweist, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wurden.
Die darüber hinaus für § 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Ziff. 2 die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Die Beklagte Ziff. 2 ist größter Fahrzeughersteller und -exporteuer Deutschlands, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen des Genehmigungsverfahrens geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten Ziff. 2 können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte Ziff. 2 vorträgt, dass solche Auswirkungen tatsächlich nicht messbar seien, so kann dieser Umstand als erfreulich gewertet werden, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte Ziff. 2 ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte. Hinzu kommt, dass die Beklagte Ziff. 2 ganz gezielt eine Manipulation vorgenommen hat mit der Folge, dass von vorneherein mindestens die Gefahr einer erforderlichen Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes gegenüber den Käufern bei Aufdeckung der Manipulation in Kauf genommen wurde.
Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten Ziff. 2 das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Hierbei kann die Beklagte Ziff. 2 sich nicht damit entlasten, dass der Kläger letztlich nicht getäuscht worden sei, da das Fahrzeug technisch einwandfrei funktioniere, die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte für die EG-Typgenehmigung einhalte und ein Widerruf der Genehmigung nicht drohe. Irrelevant ist nach Überzeugung des Gerichts auch an dieser Stelle die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich keinen höheren Schadstoffausstoß hat bzw. die Frage, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Minderwert des Fahrzeugs vorhanden ist. Die Sittenwidrigkeit folgt vor allem daraus, dass die Manipulation heimlich vorgenommen wurde mit dem Ziel, eine Zulassung durch Täuschung zu erwirken. Wenn die Beklagte Ziff. 2 hier argumentiert, dass das Ziel der Gewinnmaximierung nicht zu beanstanden sei, so kann dies auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten nicht für denjenigen gelten, der dieses Ziel mit illegalen Mitteln, Manipulation und Täuschung verfolgt, um sich Sondervorteile zu verschaffen, zumal dann, wenn den Käufern bei Nichtdurchführung der angebotenen Rückrufaktion eine Stilllegung seines Fahrzeugs droht.
Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall deutlich von dem Sachverhalt, welcher der von den Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 28.06.2016 (NJW 2017, 250) zugrunde lag. Dort hatte der BGH die Voraussetzungen für ein sittenwidriges Verhalten im Fall einer unterlassenen Information über Umstände, die für eine Anlageentscheidung erheblich waren, als nicht hinreichend begründet angesehen und ausgeführt, alleine aus der Verletzung der Rechtspflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung könne nicht auf die Sittenwidrigkeit der unterlassenen Aufklärung geschlossen werden. Im streitgegenständlichen Fall liegt jedoch nicht nur eine unvollständige oder unrichtige Aufklärung vor, sondern eine gezielte Manipulation zum Zweck der Täuschung, die als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzuordnen ist.
3.
Die schädigende Handlung ist der Beklagten Ziff. 2 auch zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i. S. d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Denn die Beklagte Ziff. 2 ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, trotz Hinweises der Klägerseite hierauf nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten Ziff. 2 hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Insofern unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch in diesem Punkt deutlich von dem von Beklagtenseite zitierten Urteil des BGH vom 28.06.2016. Dort hatte der BGH entschieden, dass sich die „Wissens- und Wollenszurechnung“ nicht alleine durch Zusammenrechnung der im Hause der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse herstellen lässt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast führt hier jedoch dazu, dass von der Verwirklichung aller Elemente in der Person eines verfassungsmäßigen Vertreters auszugehen ist.
a.
Entgegen der Auffassung der Beklagten Ziff. 2 trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte Ziff. 2 selbst weist zutreffend darauf hin, dass eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten Ziff. 2 und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Insbesondere kann der Kläger nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Konzerns der Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Entwicklung der streitgegenständlichen Motoren war. Schon aus der Größe des Unternehmens ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben wie die Motorentwicklung auf Personen unterhalb der Vorstandsebene im aktienrechtlichen Sinn zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung. Die Beklagte Ziff. 2 hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können.
Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen. Hierzu kann die Rechtsprechung des BGH zur sekundären Darlegungslast des Beklagten im Fall einer vom Kläger behaupteten Schmiergeldabrede entsprechend herangezogen werden: „Die an einer Schmiergeldabrede Beteiligten machen sich strafbar und riskieren im Fall ihrer Offenlegung eine Strafverfolgung. Der Kläger, der Ansprüche wegen einer behaupteten Schmiergeldabrede geltend macht, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass eine derartige Vereinbarung getroffen worden ist.“ (BGH NZG 2018, 598).
Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte Ziff. 2 im streitgegenständlichen Fall gegen die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht mit Erfolg argumentieren, dass diese angesichts der von ihr bestrittenen Kenntnis der Vorstandmitglieder letztlich zu einer gänzlichen Umkehrung der Regelungen zur Darlegungslast führt, weil die Beklagte Ziff. 2 im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nunmehr zu einer negativen Tatsache - nämlich der nicht vorhandenen Kenntnis von Vorstandsmitgliedern - vortragen müsse, obwohl selbst im Rahmen der primären Darlegungslast für den Vortrag zu negativen Tatsachen Erleichterungen gelten. Wenn die Beklagte Ziff. 2 sich darauf beruft, Erleichterungen müssten erst recht greifen, wenn sie nur im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu negativen Tatsachen vortragen müsse, vergisst sie, dass Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast konzerninterne Vorgänge sind, die von ihr bewusst verschleiert wurden mit dem Ziel, sich im Wege der Manipulation Sondervorteile zu verschaffen. In dieser Konstellation kommen Erleichterungen der sekundären Darlegungslast unter dem rechtlichen Anknüpfungspunkt des Vortrags zu negativen Tatschen nicht in Betracht, weil dem Geschädigten die Aufdeckung der bewusst verschleierten internen Zurechnung nicht zugemutet werden kann und die Beklagte Ziff. 2 andernfalls von ihrer erfolgreichen Verschleierungstaktik noch prozessual profitieren würde.
b.
Ihrer bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte Ziff. 2 nicht hinreichend nachgekommen. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte Ziff. 2 habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. Damit dass die Beklagte Ziff. 2 sich darauf beschränkt zu behaupten, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, dass ein Vorstand (im aktienrechtlichen Sinn) Kenntnis von der Manipulation gehabt hat, kann sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen. Dieser Vortrag ist inhaltleer und nicht nachprüfbar für die Klägerseite, zumal es entgegen der Ausführungen der Beklagten nicht darauf ankommt, dass die Kenntnis in der Person eines Vorstands im aktienrechtlichen Sinne vorliegt (vgl. zum weiten Verständnis des BGH von dem Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ BGH v. 28.06.2016 a.a.O und BGH NJW 1968, 391). Der Sinn der sekundären Darlegungslast besteht jedoch darin, der beweisbelasteten Partei weiteren Vortrag zu ermöglichen. Wenn die Beklagte Ziff. 2 aber nicht darlegt, welche Erkenntnisse im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit die Ermittlungen ergeben haben, kann die Klägerseite keinen weiteren Vortrag im Hinblick auf die Kenntnisse der entscheidenden Personen bringen.
4.
Die Beklagte Ziff. 2 handelte auch vorsätzlich. Erforderlich hierfür ist im Rahmen von § 826 BGB die Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände. Eine genaue Vorstellung von dem zu erwartenden Kausalverlauf ist nicht erforderlich. Auf die Kenntnis von der Person des Geschädigten verzichtet die Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2004, 2971). Da hier die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut wurde, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten Ziff. 2 unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen, ist der Vorsatz der Beklagten Ziff. 2 hinsichtlich der für den Tatbestand des § 826 BGB relevanten objektiven Tatsachen zu bejahen.
5.
Als Rechtsfolge ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hierbei ist der Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu berechnen.
Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und damit auch der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (BGH NJW 2009, 1870 und NJW 2006, 1582). Der Vorteilsausgleich scheidet - entgegen der Auffassung der Klägerseite - auch nicht aus dem Grund aus, weil es sich um ein mangelhaftes Fahrzeug handele und die Nutzung gesetzwidrig und damit objektiv unzumutbar gewesen sei. Für den im Rahmen der Schadensbemessung vorzunehmenden Vorteilsausgleich kommt es alleine auf die tatsächlich von dem Geschädigten gezogenen Nutzungen, d.h. im vorliegenden Fall die gefahrenen Kilometer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an. Selbst das Gewährleistungsrecht, dem immer ein Sachmangel zugrunde liegt, billigt dem Verkäufer im Fall des Rücktritts einen Anspruch auf Herausgabe der durch den Käufer der mangelhaften Sachen gezogenen Nutzungen. Auch der Reduzierung des Schadensersatzanspruchs durch die Anrechnung der gezogenen Nutzungen steht die Mangelhaftigkeit der Kaufsache nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2017, 3438). Der Schädiger hat nach der Differenzhypothese den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Verglichen wird hierbei der tatsächliche Zustand mit dem hypothetischen Zustand ohne schädigendes Ereignis. Für die Bemessung der Schadenshöhe kommt es daher nur darauf an, ob der Kläger tatsächlich Nutzungen gezogen hat, was unstreitig durch die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer erfolgt ist. Unerheblich ist hingegen, ob die Nutzung gesetzeswidrig war.
Hiergegen kann die Klägerseite auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008, Az. C-404/16, wonach für die Nutzung einer fehlerhaften Kaufsache bei Rückabwicklung Nutzungsersatz nicht geschuldet wird, argumentieren. Der Anspruch der Klägerseite stützt sich im Verhältnis zur Beklagten Ziff. 2 nicht auf einen Verbrauchsgüterkauf, sondern auf Deliktsrecht. Mit der Anrechnung des Nutzungsvorteils erfolgt auch keine „Belohnung“ der sittenwidrig schädigenden Beklagten Ziff. 2, sondern wird lediglich dem Grundsatz im Schadensrecht Rechnung getragen, wonach der Geschädigte aus dem Vorfall keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen soll.
Der Kläger muss sich daher gezogene Nutzungen in Höhe von 3.575,15 € anrechnen lassen. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis in Höhe von 26.400 € mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus der Differenz des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von unstreitig 54.519 km und dem Kilometerstand bei Vertragsschluss von ebenfalls unstreitig 23.900 km. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Hieraus ergeben sich gezogene Nutzungen im Wert von 3.575,15 (26.400 x 30.619 : 226.100).
II.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
III.
Darüber hinaus kann der Kläger auch die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen, da sich die Beklagte Ziff. 2 mit der Rücknahme des Fahrzeuges zumindest ab 14.10.2017 in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte Ziff. 2 wurde von den Klägervertretern mit Schreiben vom 29.09.2017 unter Fristsetzung zum 13.10.2017 zur Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert. Da die Beklagte Ziff. 2 jegliche Rückabwicklung ablehnt, war ein weiteres tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB überflüssig.
IV.
Dem Grunde nach steht dem Kläger auch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig war.
Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag in Höhe von 1.211,50 €, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrads nicht um einen überdurchschnittlichen Rechtsstreit. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, so dass standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden können.
B. Begründetheit der Klage gegen die Beklagte Ziff. 1
Gegen die Beklagte Ziff. 1 steht dem Kläger ebenfalls ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB in dem tenorierten Umfang zu. Auch die Beklagte Ziff. 1 hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt. Anknüpfungspunkt des sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten Ziff. 1 ist der Umstand, diese in Kenntnis der in den Dieselmotoren des Typs EA 189 der Beklagten Ziff. 2 enthaltenen Softwaremanipulation diese Motoren serienmäßig in ihren Fahrzeugen eingebaut hat.
Auch die Beklagte Ziff. 1 hat damit eine Schädigung der Käufer von mit Dieselmotoren des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugen aus eigennützigen Motiven, nämlich aus bloßem Gewinnstreben, in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen.
Anders als die Beklagte Ziff. 2 hat die Beklagte Ziff. 1 die Abgasmanipulation der Motoren des Typs EA 189 nicht selbst vorgenommen, sondern diese von der Beklagten Ziff. 2 entwickelten Motoren geliefert bekommen. Angesichts der Tatsache, dass aus den nachfolgenden Gründen jedoch zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die systematische Verwendung der Manipulationssoftware den Entscheidungsträgen der Beklagten Ziff. 1 bekannt war und in gleicher Weise zur Steigerung des Absatzes ihrer Fahrzeuge um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden verwendet wurde, liegen auch bei der Beklagten Ziff. 1 die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne von § 826 BGB vor. Wer sich die sittenwidrige Manipulation zur Erlangung eigener Sondervorteile auf Kosten der Verbraucher gezielt zu Nutze macht, handelt ebenso besonders verwerflich im Sinne von § 826 BGB wie derjenige, der die Manipulation selbst zu verantworten hat.
Die Überzeugung von der Kenntnis der Beklagten Ziff. 1 von dem systematischen Einbau einer Manipulationssoftware in den Dieselmotoren des Typs EA 189 der Beklagten Ziff. 2 hat das Gericht aus der Nichterfüllung der Vorlagepflicht hinsichtlich des gemäß § 142 ZPO angeforderten und von der Klägerseite beschriebenen elfseitigen internen …-Dokuments vom 11. Oktober 2013 gewonnen.
1.
Dieser Würdigung steht anders als die Beklagten meinen nicht entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach § 142 ZPO nicht vorlagen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall:
a. Anforderungen des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO
Nach § 142 Abs. 1 S.1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstige Unterlagen vorlegt, auf die sich eine Partei bezogen hat. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gem. § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung sowie berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BGH NJW 2017, 3304).
Eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt keinen materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch der beweisbelasteten Partei voraus. Hierfür reicht vielmehr die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus (BGH NJW 2007, 2989). Voraussetzung für die Vorlageverpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ist nicht, dass die Anforderungen der §§ 422, 423 ZPO erfüllt sind. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 142 Abs. 1 ZPO ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Regelung unvereinbar. Die Vorschrift ist zudem unabhängig davon anwendbar, welche Partei sich auf die Urkunde bezogen hat (BGH NJW 2007, 2989).
Erforderlich für eine Anordnung gem. § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO ist es, dass eine der Parteien sich auf die Urkunde bezogen hat. Zwar muss die Bezugnahme nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist (BGH a.a.O.). Schließlich liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen auch keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH NJW 2008´7, 2989)
b. Vorliegen der Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO im streitgegenständlichen Fall
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerseite zur Überzeugung des Gerichts schlüssig vorgetragen, dass die angeforderte Urkunde Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit hat und nicht lediglich der Ausforschung der Beklagten Ziff. 1 dient.
Die Klägerseite hat unter Bezugnahme auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 27.07.2017 dargelegt, dass die angeforderte Urkunde ein elfseitiges internes …-Dokument vom 11.10.2013 mit dem Titel „Risikoeinschätzung“ darstellt, in dem Fachleute aus der …-Motorenentwicklung vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulationen in den USA warnten und empfahlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen. Weiter trägt die Klägerseite vor, dass die Motorenentwickler darin eine in den USA verbotene Software beschrieben hätten, mit der die Abgasreinigung auf der Straße weitgehend abgeschaltet würde. Beim kalifornischen Umweltamt CARB eingereichte Unterlagen seien „falsch oder nicht vollständig“. Bei der US-Umweltbehörde EPA würden „im Extremfall die Emmissionsanforderungen“ nicht erfüllt. Es gehe um 62.000 Fahrzeuge mit dem Motor V6 TDI. Dieses Dokument sei auch an die Beklagte Ziff. 2 weitergereicht worden.
Diese Darstellung lässt genügt nach Überzeugung des Gerichts den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Bedeutung der Urkunde für den streitgegenständlichen Rechtsstreit, weil sich aus der Urkunde nach der Darstellung der Klägerseite ableiten lässt, dass Motorenentwickler der Beklagten Ziff. 1 vor einem Auffliegen der Abgasmanipulation in den USA gewarnt haben. Die Warnung vor dem Auffliegen der Abgasmanipulation impliziert die Kenntnis von der systematischen Vorgehensweise des gezielten serienmäßigen Einbaus von Motoren mit der streitgegenständlichen Manipulationssoftware. Dass dabei die Warnung des Auffliegens auf den US-Markt und einen von dem streitgegenständlichen Motor abweichenden Motortyp bezogen war, steht der Indizwirkung für die Kenntnis der gezielten Verwendung der Manipulationssoftware auf dem deutschen Markt bei dem streitgegenständlichen Motortyp - anders als die Beklagten behaupten - nicht entgegen. Im Gegenteil wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass wenn die Kenntnis der Entscheidungsträger der Beklagten Ziff. 1 von dem serienmäßigen Einbau von Motoren mit Manipulationssoftware auf dem US-Markt nachgewiesen ist und weiter unstreitig feststeht, dass in Fahrzeugen der Beklagten Ziff. 1 für den europäischen Markt serienmäßig Dieselmotoren der Beklagten Ziff. 2 mit Manipulationssoftware vergleichbarer Wirkung eingebaut wurden, daraus nicht zugleich der Schluss gezogen werden kann, dass die Entscheidungsträger bei der Beklagten Ziff. 1 auch wussten, dass auch auf dem europäischen Markt eine Manipulationssoftware verwendet wurde.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerseite - wie die Beklagten betonen - mit keinem Wort erwähnt habe, dass das Dokument Rückschlüsse auf die Kenntnis konkreter rechtlich relevanter Vertreter, d.h. Vorstände im aktienrechtlichen Sinne der Beklagten Ziff. 1 vom Einsatz der streitgegenständlichen Software in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 zulasse. Selbstverständlich lässt sich aus dem Umstand, dass Motorenentwickler bei der Beklagten Ziff. 1 vor einem Auffliegen der Abgasmanipulation warnen, ableiten, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des BGH (dem also eine bedeutsame wesensmäßige Funktion der Beklagten Ziff. 1 eigenverantwortlich zur selbständigen Erfüllung zugewiesen ist) der Beklagten Ziff. 1 Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware hatten. Die Warnung vor dem Auffliegen einer Manipulation bei Fahrzeugen der Beklagten Ziff. 1 verbunden mit der eindringlichen Empfehlung, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen setzt schon sprachlich eine gezielte Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten Ziff. 1 voraus, ohne dass dies näherer Ausführungen zur Begründung der Vorlagepflicht nach § 142 ZPO bedarf. Für die zur Begründung der Vorlagepflicht nach § 142 ZPO herangezogene Bedeutung des Dokuments im streitgegenständlichen Fall reicht zudem aus, dass sich aus dem Dokument Indizien für eine Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Beklagten Ziff. 1 ergeben, was aus den dargestellten Gründen der Fall ist. Hinzu kommt, dass der Kläger schlüssig vorgetragen hat, die streitgegenständliche Abschaltsoftware basiere auf der Software, welche die Beklagte Ziff. 1 im Zeitraum zwischen 1999 und 2004 unter dem Namen „Akustikfunktion“ habe, was ein weiteres Indiz für die Vorstandskenntnis bei der Beklagten Ziff. 1 darstellt.
An diese Indizien knüpft das Gericht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten Ziff. 1, deren Nichterfüllung zur Folge hat, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. dazu unten c. Rechtsfolge). Insofern erfordert die substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Dokuments im vorliegenden Fall nicht die Behauptung, dass sich aus dem Dokument ein lückenloser Beweis der Kenntnis eines Vorstandsmitglieds im aktienrechtlichen Sinne von der serienmäßigen Abgasmanipulation in den bei der Beklagten Ziff. 1 eingebauten Dieselmotoren EA 189 der Beklagten Ziff. 2 ergibt. Ausreichend ist vielmehr, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis der Entscheidungsträger der Beklagten Ziff. 1 von der Abgasmanipulation ergeben.
Ihrer Vorlagepflicht kann die Beklagte Ziff. 1 sich auch nicht mit Erfolg unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entziehen. Welche schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vorlage entgegenstehen, hat die Beklagte Ziff. 1 mit keinem Wort dargelegt, so dass sich schon aus diesem Grund eine Abwägung erübrigt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass - wenn die Voraussetzungen für eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorlägen - im Hinblick auf Ausmaß und Bedeutung des Abgasskandals von Seiten der Beklagten Ziff. 1 gravierende Belange vorgetragen werden müssten, um ein Überwiegen der Geheimhaltung gegenüber der Aufklärung des Abgasskandals zu rechtfertigen.
c. Rechtsfolge
Die Verweigerung der Vorlage des von der Beklagten Ziff. 1 gemäß § 142 ZPO angeforderten Dokuments hat nach der gemäß §§ 142, 186 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zur Folge, dass der von Klägerseite vorgetragene Inhalt des Dokuments als richtig unterstellt werden kann. Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 I ZPO ist anders als bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern lediglich gem. §§ 286, 427 S. 2 ZPO frei zu würdigen (BGH NJW 2007, 2989).
Wenn im streitgegenständlichen Fall als richtig unterstellt werden kann, dass Fachleute aus der …-Motorenentwicklung am 11. Oktober 2013 in einem elfseitigen internen Dokument vor den Folgen eines Auffliegens der Abgasmanipulationen in den USA warnen und empfehlen, die Manipulationssoftware so schnell wie möglich umzustellen, weil es sich um eine verbotene Software handele, mit welcher die Abgasreinigung auf der Straße weitgehend abgeschaltet würde, so ergeben sich hieraus in Kombination mit der unstreitigen Tatsache, dass in den bei der Beklagten Ziff. 1 eingebauten Motoren des Typs EA 189 serienmäßig eine Manipulationssoftware mit vergleichbarer Wirkung vorhanden war, jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Entscheidungsträger der Beklagten Ziff. 1 Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware auf dem europäischen Markt hatten. Die Warnung vor dem Auffliegen einer Manipulation bei Fahrzeugen der Beklagten Ziff. 1 setzt schon sprachlich eine gezielte Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten Ziff. 1 voraus.
An diese Indizien für die Kenntnis der Vorstandsmitglieder knüpft das Gericht eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten Ziff. 1, deren Nichterfüllung zur Folge hat, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Aufgrund der sekundären Darlegungslast auch der Beklagten Ziff. 1 ist die Klägerseite zur Begründung ihres Anspruchs gegen die Beklagten Ziff. 1 nicht gehalten, einen lückenlosen Beweis der Kenntnis eines Vorstandsmitglieds im aktienrechtlichen Sinne von der serienmäßigen Abgasmanipulation in den bei der Beklagten Ziff. 1 eingebauten Dieselmotoren EA 189 der Beklagten Ziff. 2 zu führen. Ausreichend ist vielmehr, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Kenntnis von der Abgasmanipulation im Unternehmen der Beklagten Ziff. 1 ergeben, was aus den dargelegten Gründen der Fall ist. Offen bleiben kann daher an dieser Stelle, ob für die Kenntnis der Beklagten Ziff. 1 auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur tatsächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des institutionalisieren Zusammenwirkens zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH NJW 2007, 2404), wofür angesichts der arbeitsteiligen Produktionsvorgänge und der zwischen den Beklagten bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verbindungen gute Argumente vorgebracht werden können.
2.
Der mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch des Klägers ist daher auch gegen die Beklagte Ziff. 1 in dem tenorierten Umfang begründet. Hinsichtlich der weiteren Klageanträge kann auf die für die Haftung der Beklagten Ziff. 1 ebenso einschlägigen Ausführungen zur Begründetheit der Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 verwiesen werden. Die Beklagten haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner.
C. Nebenentscheidungen
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.