Händlerfinanzierungsvereinbarung mit einer Bank: Überraschende Klausel über Kapitalüberlassungsentgelt
KI-Zusammenfassung
Ein Autohaus verlangte von einer Bank die Rückzahlung über Jahre abgebuchter „Bearbeitungsgebühren“ aus einer Händlerfinanzierungsvereinbarung. Streitpunkt war, ob die laufzeitabhängige Gebühr ab dem 181. Tag wirksam vereinbart war oder als AGB-Klausel überraschend ist. Das LG Heilbronn wertete die Gebühr als zusätzliches Kapitalüberlassungsentgelt mit Zinscharakter, hielt die Klausel wegen ungewöhnlicher Ausgestaltung und Platzierung außerhalb des Abschnitts „Zinssätze“ jedoch für überraschend (§ 305c BGB). Die Bank wurde zur Rückzahlung (netto 8.547,73 €) nebst Zinsen verurteilt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels gesonderten Auftrags nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Gebühren nebst Zinsen zugesprochen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in AGB als „Bearbeitungsgebühr“ bezeichnete, tatsächlich laufzeitabhängige Vergütung für eine weitere Kapitalüberlassungsperiode kann als (zusätzliches) Kapitalüberlassungsentgelt mit Zinscharakter einzuordnen sein.
Eine AGB-Klausel ist überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie nach Inhalt oder äußerer Gestaltung so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht; dies gilt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 310 BGB).
Die Vereinbarung mehrerer, zeitabschnittsbezogener Kapitalüberlassungsentgelte innerhalb eines Darlehensverhältnisses kann für einen typischerweise zu erwartenden Unternehmerkunden ungewöhnlich sein und deshalb einen Überraschungseffekt begründen.
Der Überraschungseffekt kann auch daraus folgen, dass ein zusätzliches Kapitalüberlassungsentgelt nicht im Abschnitt „Zinssätze“ geregelt wird, sondern systematisch an unerwarteter Stelle platziert und zudem missverständlich bezeichnet ist.
Ist eine überraschende Entgeltklausel nicht Vertragsbestandteil geworden, sind darauf beruhende Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten.
Orientierungssatz
Die fehlerhaft als Bearbeitungsgebühr bezeichnete Vereinbarung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Überlassungsentgelts für einen weiteren Darlehensüberlassungszeitraum außerhalb des mit "Zinssätze" überschriebenen Absatzes in allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Bank ist für einen Kraftfahrzeughändler in einer Händlerfinanzierungsvereinbarung überraschend im Sinne des § 305c BGB.(Rn.63)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8547,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.2.21 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 9000 €
Tatbestand
Die klagende GmbH verlangt die Rückzahlung bezahlter „Bearbeitungsgebühren“.
Die Klägerin ist ein Autohaus. Die Beklagte ist eine Bank.
Die Parteien schlossen am 30.5.11 den Rahmenvertrag für Händlereinkaufsfinanzierungen. Der Vertrag sieht verschiedene Finanzierungsituationen vor. Die Anl. 1 enthält die Finanzierungskonditionen.
Die im Vertragsformular von der Beklagten vorformulierten Konditionen lauten wie folgt:
2. Konditionen
Die Bank Ist bereit dem Händler ein entgegen den Zahlungsbedingungen des Lieferten verlängertes Zahlungsziel einzuräumen (Stundung), Im Gegenzug erklärt sich der Händler vor dem Hintergrund des verlängerten Zahlungszieles bereit, an die Bank Zinsen sowie Bearbeitungsgebühren zu zahlen. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Rahmenvertrages maßgeblichen Konditionen sind in der Anlage 1 zu diesem Rahmenvertrag geregelt. Etwaige Änderungen dieser Konditionen werden dem Händler durch die Bank per Händlerrundschreiben bekannt gegeben, die in der jeweils gültigen Version wesentlicher Bestandteil des Rahmenvertrages werden. Hierbei erfolgt die Bekanntgabe der maßgeblichen Zinssätze jeweils mit Wirkung auch für die laufenden angekauften Forderungen. Dabei wird die Bank die Zinssätze den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt durch Erhöhung oder Senkung in angemessenem Umfang anpassen Die jeweilige Erhöhung der Zinssätze wird nach Ablauf von 30 Kalendertagen, die Senkung der Zinssätze nach Ablauf von 7 Kalendertagen nach dem durch dessen Datum gekennzeichneten Tag des Händlerrundschreibens wirksam. Erfolgt die Anpassung der Zinsen durch Erhöhung, kann der Händler den Rahmenvertrag Innerhalb eines Monate nach Wirksamwerden der Änderung mit sofortiger Wirkung und der Folge kündigen, dass die höheren Zinssätze nicht zugrunde gelegt werden.
Die streitgegenständlichen Konditionen in der für den Zeitraum ab 17.5.16 geltenden Anlage sehen für die Finanzierung von Lagerwagen, Vorführwagen und Tageszulassungen folgende Bestimmungen vor:
Konditionen ab 17.05.2016 (gültig bis auf Weiteres)
1. Konditionen für Lagerwagen / Vorführwagen und Tageszulassungen
a) Zinssätze (gültig im Anschluss an eine gegebenenfalls vom Lieferanten gewährte zinsfreie Zeit)
Zurzeit gilt ein Standardzinssatz in Höhe des durchschnittlichen 3-Monats Euribor +5,50% p.a. zzgl. MwSt, für Forderungen innerhalb des nachstehend unter d.) genannten Zahlungszieles.
Der durchschnittliche 3-Monats Euribor wird gemäß folgendem Beispiel berechnet: Für die Zinsberechnung des Monats Juni wird aus dem täglich festgestellten 3-Monats Euribor für den Zeitraum vom 29.04. bis 28.05. der rechnerische Durchschnittszinssatz ermittelt. Dieser Durchschnittszinssatz stellt die Basis für die Zinsberechnung des Monats Juni dar.
Für rückständige Forderungen wird ein Verzugszinssatz In Höhe des durchschnittlichen 3-Monats Euribor+ 7,5 % p.a zzgl, MwSt, berechnet.
Sollte der als Basis-Zinssatz verwendete 3-Monats-Euribor weniger als 0% betragen, so wird als Basiszinssatz mindestens 0% festgelegt.
Die Zinsberechnung erfolgt monatlich auf die effektive Inanspruchnahme. Die Belastung erfolgt mittels Lastschrifteinzug. Änderungen des Zinssatzes werden mit separatem Rundschreiben bekannt gegeben.
b) Bearbeitungsgebühren
Für Lagerwagen
Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1/6 % pro Monat fallen auf alle zinspflichtigen Forderungen
ab dem 181. Tag ab dem Ankaufsdatum an. Die Belastung erfolgt mittels Lastschrifteinzug.
Für Vorführwagen und Tageszulassungen
Bearbeitungsgebühren in Höhe von 1/6 % pro Monat fallen ab dem 151. Tag nach Zulassung eines Fahrzeuges an. Die Belastung erfolgt mittels Lastschrifteinzug.
c) Höhe der angekauften Forderung
Für Lagerwagen
100 % des Rechnungsbetrages der FCA Germany AG.
Für Vorführwagen und Tageszulassungen
Es gelten die aktions- bzw. modellabhängigen Richtlinien der FCA Germany AG.
d) Finanzierungslaufzeit / Fälligkeit der Abschlagszahlungen
Für Lagerwagen
Das Zahlungsziel wird gewährt bis zum Verkauf des Fahrzeuges an Dritte, jedoch maximal bis zum 360. Tag ab Ankaufsdatum.
Abschlagszahlungen sind zu nachstehenden Terminen fällig: Am 180.Tag ab Ankaufsdatum der Forderung: 20 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages. Am 270.Tag ab Ankaufsdatum der Forderung: 20 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages. Am 360.Tag ab Ankaufsdatum der Forderung: 60 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages.
Für Vorführwagen und Tageszulassungen
Das Zahlungsziel wird gewährt bis zum Verkauf des Fahrzeuges an Dritte, jedoch maximal bis zum 450. Tag ab Ankaufsdatum.
Abschlagszahlungen sind zu nachstehenden Terminen fällig: Bei Zulassung des Fahrzeuges: 15 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages. Am 120.Tag nach Zulassung (*): 10 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages. Am 180.Tag nach Zulassung (*): 20 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages. Am 270.Tag nach Zulassung (*):55 % des ursprünglichen Ankaufsbetrages
(*) jedoch spätestens am 450. Tag ab Ankaufsdatum der Forderung.
Die Konditionen für Gebrauchtwagen aus dem Zukauf, die Konditionen für Gebrauchtwagen aus Leasingrückkaufverpflichtungen und die Konditionen für Gebrauchtwagen aus Inzahlungnahme und Zukäufen sehen entsprechende Regelungen vor.
Im Zeitraum von 2017-2020 wurden der Klägerin Bearbeitungsgebühren von insgesamt brutto 10.123,77 € (netto: 8547,73 €) berechnet und abgebucht.
Die Klägerin trägt vor,
der Rahmenvertrag und die Anl. 1 seien für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühren sei rechtsgrundlos erfolgt. Die Bearbeitungsgebührenklauseln würden gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen und seien deshalb unwirksam. Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2017 entschieden, dass Unternehmer nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher seien. Die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren sei auch in gewerblichen Darlehensgeschäften unzulässig. Die Beklagte wolle lediglich Kosten umlegen, die einzig aus der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht entstehen. Bearbeitungsgebühren würden nicht der Abgeltung einer echten Gegenleistung dienen. Die Beklagte wolle Kosten abwälzen, die lediglich aus der Erfüllung der Hauptleistungspflicht entstehen. Ein wesentlicher Grundgedanke des dispositiven Gesetzesrechtes sei, dass derjenige, der gesetzlich oder nebenvertraglich zu Tätigkeiten verpflichtet ist, die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen könne. Eine Abweichung von diesem Grundgedanken stelle eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB gelte auch in Verträgen mit Unternehmen. Die geltend gemachten Gebühren würden nicht auf Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs beruhen. Ein Unternehmer sei zur Abschätzung der sich aus mehreren Entgeltkomponenten ergebenden Gesamtbelastung nicht in der Lage. Die wirtschaftliche Situation von Unternehmern könne oftmals in einem höheren Maße von der Darlehensgewährung abhängen als dies bei Verbrauchern der Fall sei. Die in der Anl. 1 vereinbarte Bearbeitungsgebühr werde nicht für eine zusätzliche Sonderleistung erhoben, die über die Hauptleistungspflicht hinausgehe. Die Anl. 1 führe nicht aus, welche Kosten die Bearbeitungsgebühr decke. Neben dem Wortlaut ergebe sich aus der Systematik der Anl. 1, dass die Bearbeitungsgebühren nicht Teil des eigentlichen Zinssatzes und damit der Hauptleistungspflicht seien. Der Sinn der Gebühr mache deutlich, dass es der Beklagten nicht darum gehe, der Klägerin durch eine laufzeitabhängige Ausgestaltung Einfluss auf die Höhe des letztendlichen Zinssatzes zu gewähren.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 8.547,73 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte trägt vor,
bereicherungsrechtliche Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Bei der geregelten Bearbeitungsgebühr handele es sich nicht um eine Preisnebenabrede, mit der die Beklagte allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder den Aufwand für sonstige Tätigkeiten, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringe, auf die Klägerin abwälze. Die Bearbeitungsgebühr sei nicht laufzeitunabhängig ausgestaltet. Die Bearbeitungsgebühr sei eine nach der jeweiligen Laufzeit zu bemessende Vergütung, die auf nicht getilgte zinspflichtige Finanzierungen entfalle. Die Bearbeitungsgebühr falle ab dem 181. Tag an, korrespondierend mit der Dauer der weiteren Kapitalüberlassung. Die Bearbeitungsgebühr sei im Ergebnis ein zusätzliches Entgelt mit Zinscharakter. Für die Klägerin sei aus den Vertragsregeln jederzeit ersichtlich gewesen, wann in welchem Umfang eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen ist. Die Klägerin könne die zinspflichtige Forderung der Beklagten jederzeit vor dem 181. Tage ab dem Ankaufdatum vollständig zurückführen. In diesem Fall falle kein Entgelt für Verbuchungstätigkeiten oder dergleichen an. Nehme die Klägerin über den 180. Tag hinaus die Kapitaldienste der Beklagten in Anspruch, sehe der Vertrag die Zahlung von 20 % des finanzierten Betrags und für die weitere Zurverfügungstellung des Finanzierungskapitals ein zusätzlich erhöhtes Entgelt vor. Im Rahmen der Vertragsfreiheit könne eine weitere Stundung von einer Teilzahlung und von einem Zinsaufschlag abhängig gemacht werden. Die Regelung sei für jeden verständigen und redlichen Vertragspartner ohne weiteres verständlich. Abzustellen sei auf den verständigen und redlichen Kaufmann. Dieser erkenne, dass mit der zeitlich verlängerten Zurverfügungstellung des Finanzierungskapitals ein zusätzliches Entgelt beansprucht wird. Dies erschließe sich einem Kaufmann ohne weiteres. Ein Kaufmann könne trotz der Bezeichnung des erhöhten Zinsentgelts als Bearbeitungsgebühr unschwer erkennen, welches erhöhte Entgelt er nach dem 180. Tag zu entrichten hat. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof stelle auf den verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise ab. Einem Vertragspartner, der das Regelwerk aufmerksam und sorgfältig studiert, könne nicht ansatzweise verborgen bleiben, dass ein Vergütungsaufschlag ab dem 181. Tag ab dem Ankaufdatum zu zahlen ist. Einem Kraftfahrzeughändler sei bewusst, dass eine Bank das Finanzierungsrisiko in Abhängigkeit zur Laufzeit des Kredits trage. Die Regelung, dass ab einem gewissen Zeitraum im Ergebnis ein zusätzliches und laufzeitabhängiges Entgelt als zusätzlicher Aufschlag zu zahlen ist, sei eindeutig.
Hierauf repliziert die Klägerin,
das einzige Argument der Gegenseite sei, es sei für jeden verständigen und redlichen Vertragspartner ohne weiteres verständlich, dass von den eigentlichen Zinsen sowohl örtlich als auch systematisch fein säuberlich getrennte Bearbeitungsgebühren eigentlich gar keine wären. Die Beklagte, ein großes kaufmännisches Unternehmen, das die allgemeinen Geschäftsbedingungen formuliere, wähle die Unterscheidung in Zinsen und Bearbeitungsgebühren bewusst. Es wirke befremdlich, wenn die Beklagte als vielfach größere und versierte Vertragspartnerin im Darlehensbereich sich auf den Standpunkt zurückziehen könne, jedem Kaufmann hätte ohne weiteres die falsche Bezeichnung der Trennung von Zinsen und Bearbeitungsgebühren auffallen müssen, auch wenn es der Beklagten selbst nicht aufgefallen zu sein scheine. Es sei schwer nachvollziehbar, dass die Beklagte an den Durchschnittskaufmann höhere Aufforderungen stellt, als an sich selbst. Die Beklagte habe eine Unterscheidung zwischen Zinsen und Bearbeitungsgebühren vorgenommen. Die Beklagte versuche, im Nachhinein das eigentlich Gemeinte zu verdrehen. Banken würden versuchen, über unzulässige Bearbeitungsgebühren zusätzliche Einnahmen zu gerieren.
Die Beklagte dupliziert,
die Bearbeitungsgebühr sei zu keinem Zeitpunkt laufzeitunabhängig gewesen. Die Klägerin verkenne, dass der Bundesgerichtshof (einmalige) laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren beurteilt hat. Die Bearbeitungsgebühr sei keine nach Laufzeit zu bemessende Vergütung. Die Klägerin setzte sich nicht damit auseinander, dass der Bundesgerichtshof die Ausweitung auf gewerbliche Darlehensverträge nur bei (einmaligen) laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren judiziert habe. Soweit die Klägerin es für befremdlich erachte, dass die Beklagte den Standpunkt vertreten, für jeden verständigen und redlichen Vertragspartner sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Bearbeitungsgebühr um die Erhebung eines laufzeitabhängigen Entgelts mit Zinscharakter handelt, stelle die Beklagte nur auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, der im Zusammenhang mit der Auslegung einer Klausel, ob eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede vorliegt, auf den verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise abstelle. Diese Auffassung habe das Landgericht in einem Parallelverfahren vertreten 1Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.5.20 – Hu 6 O 451/19 –Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.5.20 – Hu 6 O 451/19 –.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8547,73 € 2§ 812 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 1.HS BGB.
Die Beklagte hat die 8547,73 € durch Leistungen der Klägerin erlangt.
Die Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die Verpflichtung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren kein Vertragsbestandteil wurde 3§ 305c BGB§ 305c BGB.
Die Auffassung der Klägerin, es handele sich bei der Verpflichtung zur Zahlung von 1/6 % pro Monat auf alle zinspflichtigen Forderungen ab dem 181. Tage ab dem Ankaufsdatum um eine Bearbeitungsgebühr, trifft nicht zu. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wie folgt damals 4BGH, Urteil vom 13.5.14 – XI ZR 405/12 –BGH, Urteil vom 13.5.14 – XI ZR 405/12 – zum Bearbeitungsentgelt entschieden hat:
Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend.
Die Beklagte sieht zu Recht im vorliegenden Rechtsstreit in den vereinbarten Bearbeitungsgebühren ein laufzeitabhängiges Entgelt mit Zinscharakter. Für die Kapitalüberlassung sind bis einschließlich des 180. Tag ab dem Ankaufsdatum die in der Anl. 1 zum Rahmenvertrag genannten Zinsen zu entrichten. Nach der Bearbeitungsgebührenregelung erhöht sich der Zinssatz um 1/6 % pro Monat ab dem 181. Tag.
Die Behauptung der Klägerin, die in der Anl. 1 vereinbarte Bearbeitungsgebühr werde nicht für eine zusätzliche Sonderleistung erhoben, die über die Hauptleistungspflicht hinausgehe, und die Behauptung, der Sinn der Gebühr mache deutlich, dass es der Beklagten nicht darum gehe, der Klägerin durch eine laufzeitabhängige Ausgestaltung Einfluss auf die Höhe des letztendlichen Zinssatzes zu gewähren, treffen nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Die Zinszahlungspflicht der Klägerin wird durch die Bearbeitungsgebührenregelung erweitert. Die Zinszahlungspflicht gehört beim Darlehensvertrag zu den Hauptleistungspflichten.
Der weitere Vortrag der Klägerin, die Anl. 1 führe nicht aus, welche Kosten die Bearbeitungsgebühr decken, trifft zu. Ein Darlehensgeber muss aber nicht darlegen, welche Kosten eine vereinbarte Zinszahlungspflicht deckt.
Der Einzelrichter folgt deshalb dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 9.10.20 5Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.5.20 – Hu 6 O 451/19 –Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18.5.20 – Hu 6 O 451/19 – soweit in diesem Urteil festgestellt wird, dass die in der Anlage 1 geregelten Geschäftsgebühren keine einmaligen Gebühren sind und § 305c BGB auch bei Unternehmen anwendbar ist 6§ 310 BGB§ 310 BGB. Anders als die Einzelrichterin im Urteil vom 9,10.20, die die Verwendung des Begriffs Bearbeitungsgebühr für nicht irreführend erachtet hat, hält der Einzelrichter die Bearbeitungsgebührenklauseln für überraschend im Sinne des § 305c BGB, weshalb sie kein Vertragsbestandteil wurden.
Bei der Konditionenvereinbarung im Rahmenvertrag und der Anlage zum Rahmenvertrag handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt wurden. Diese sind von der Beklagten vorformuliert und für eine mehrfache Verwendung vorgesehen worden. Die seit dem 17.05.2016 geltende Fassung der Anlage 1 wurde von der Beklagten mittels Händlerrundschreiben versendet. Die Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt sind von der Beklagten gestellt worden. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beklagte dem Kläger tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte.
Bestimmungen in AGBs, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, liegen dann vor, wenn ihnen ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Die Klausel muss eine Regelung enthalten, mit der der Vertragspartner den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Ob eine Klausel überraschend ist, bestimmt sich nach den Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Unternehmerdurchschnittskunden. Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt der Klausel, ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle, kann die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen 7BGH, Urteil vom 17.5.1982 – VII ZR 316/81 – NJW 1082, 2309, mit weiteren NacheisenBGH, Urteil vom 17.5.1982 – VII ZR 316/81 – NJW 1082, 2309, mit weiteren Nacheisen.
Die Vereinbarung von unterschiedlich hohen Kapitalüberlassungsentgelten für verschieden Zeiträume erwartet ein Kraftfahrzeughändler in einem Finanzierungsrahmenvertrag nicht.
Ein Kreditnehmer muss nicht damit rechnen, dass in einer Konditionenregel für unterschiedliche Zeiträume verschieden hohe Kapitalüberlassungsentgelte nach dem Willen der die allgemeine Geschäftsbedingung stellenden Bank gelten sollen. Eine Vereinbarung von unterschiedlichen Kapitalüberlassungsentgelten für unterschiedliche Kapitalüberlassungszeiträume ist so ungewöhnlich, dass ein Kreditnehmer mit einer Vereinbarung von mehreren Kapitalüberlassungsentgelten für unterschiedliche Kapitalüberlassungszeiträume nicht rechnet. Die Verpflichtung, für die Darlehensüberlassung unterschiedliche Zinssätze für unterschiedliche Kapitalüberlassungszeiten zahlen zu müssen, weicht von der gesetzlichen Regelung ab, die die Verpflichtung des Darlehensnehmers vorsieht, „einen geschuldeten Zins zu bezahlen“ 8§ 488 Abs. 1 S.2 BGB§ 488 Abs. 1 S.2 BGB. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sieht unterschiedliche Zinssätze für unterschiedliche Kapitalüberlassungszeiten nicht vor.
Dem Einzelrichter ist auch bislang kein Kreditvertrag bekannt geworden, in dem verschiedene Zinssätze bzw. Kapitalüberlassungsentgelte für verschiedene Kapitalüberlassungszeiträume vereinbart wurden. Der dem Gesetz entsprechende Regelfall ist die Vereinbarung eines Zinssatzes für den gesamten Kapitalüberlassungszeitraum.
Dass bei der Kraftfahrzeughändlerfinanzierung etwas Anderes üblich und für einen Kraftfahrzeughändler deshalb auch zu erwarten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, 180 Tage nach dem Kaufdatum eines Fahrzeugs stunde die Beklagte die Forderung, teilt der Einzelrichter nicht. Ein Darlehensgläubiger, der sich für einen weiteren Kapitalüberlassungszeitraum ein höheres Kapitalüberlassungsentgelt versprechen lässt, stundet eine Forderung nicht, sondern verlangt einen höheren Zinssatz bzw. ein höheres Kapitalüberlassungsentgelt für den weiteren Kapitalüberlassungszeitraum. Soweit sich die Beklagte hinsichtlich des weiteren Kapitalüberlassungszeitraums auf ihr Finanzierungsrisiko beruft, zeigt die Beklagte ihr Motiv für die Schaffung zweier Kapitalüberlassungszeiträume mit unterschiedlichen Kapitalüberlassungsentgelten auf. Die Beurteilung des Finanzierungsrisikos bei der Einschätzung der Bonität des Darlehensnehmers über den Kapitalüberlassungszeitraum fließt aber üblicherweise in die Festlegung des für den Kapitalüberlassungszeitraum geltenden einheitlichen Zinssatzes ein, weshalb ein Darlehensnehmer eine Differenzierung nach Kapitalüberlassungszeiträumen nicht erwartet. Dies gilt auch für die Argumentation der beklagten Bank, das höhere Kapitalüberlassungsentgelt sei ein zusätzlicher Aufschlag für eine noch offenstehende Finanzierung.
Auf die Verständnismöglichkeit eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers kommt es nicht an. Die Figur des informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers hat der Bundesgerichtshof im Darlehensverbraucherschutz weiterentwickelt 9u.a. BGH, Beschl. Vom 19.3.19 – XI ZR 44/19 -u.a. BGH, Beschl. Vom 19.3.19 – XI ZR 44/19 -.
Je höher die Erfassungskompetenzen des informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers definiert werden, desto unklarer können die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beschrieben werden, um noch als erteilt zu gelten. Die Verbrauchererfassungskompetenzdiskussion ist eines der aktuellen Themen der Rechtsprechung wie zum Beispiel die rechtliche Beurteilung der Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation zeigt. Während der Bundesgerichtshof stets davon ausgegangen ist, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher 10u.a. BGH, Beschl. Vom 19.3.19 – XI ZR 44/19 -u.a. BGH, Beschl. Vom 19.3.19 – XI ZR 44/19 - die Kaskadenverweisungstechnik versteht, hat der Europäische Gerichtshof die Erfassungskompetenz des Darlehensnehmers den realen Erkenntnismöglichkeiten wohl wieder angenähert 11EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C-66/19 -EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C-66/19 -.
Nach den europäischen Richtlinienvorgaben ist der Verbraucherschutz ein Hinweisverbraucherschutz. Nach den Vorstellungen der Richtlinie ist der Verbraucher hinreichend geschützt, wenn er ordnungsgemäß widerrufsinformiert ist und der Darlehensvertrag alle Pflichtangaben enthält. Damit fordert der Darlehensverbraucherschutz eine hinreichende Unterrichtung des Verbrauchers und somit auch eine Kenntnisnahme der Hinweise durch den Verbraucher.
Anders wurde der Schutz des Vertragspartners geregelt, bei dem der andere Vertragspartner überraschende allgemeine Geschäftsbedingungen stellt. Die Rechtsordnung billigt einem die Geschäftsbedingungen stellenden Vertragspartner im Rahmen der Erwartbarkeit das Recht zu, in der Regel dem Steller günstige Geschäftsbedingungen zu stellen. Die Rechtsordnung verlangt bei der Prüfung, ob eine allgemeine Geschäftsbedingung überraschend ist, von dem anderen Vertragspartner nicht, dass dieser sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss durchgelesen hat. Der andere Vertragspartner wird insoweit geschützt, als er sich darauf verlassen darf, dass der die Geschäftsbedingungen stellende Vertragspartner nur die üblichen Geschäftsbedingungen stellt. Deshalb passt die Figur des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, die auf die Verständnismöglichkeit des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abstellt, bei der Prüfung, ob eine allgemeine Geschäftsbedingung überraschend ist, nicht. Auch ein Unternehmer, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelesen hat, darf darauf vertrauen, dass Geschäftsbedingungen nur das enthalten, was nach Würdigung aller Umstände bei Verträgen dieser Art zu erwarten ist (Köln NJW 2006, 3358).
Der Überraschungseffekt beruht im vorliegenden Fall unabhängig von der Frage, ob unterschiedliche Kapitalüberlassungsentgelte für unterschiedliche Zeiträume zu erwarten sind, auch auf den konkreten Umständen des Vertragsabschlusses. Er wird durch die Gestaltung des Formulars der Darlehenskonditionen durch die Beklagte hervorgerufen. Da das Kapitalüberlassungsentgelt für die weitere Kapitalüberlassungszeit an einer Stelle in den allgemeinen Konditionenbedingungen aufgeführt ist, wo es nicht zu erwarten ist, führt auch dieser Umstand allein zur Feststellung einer überraschenden Klausel 12BGH NJW 1987, 2011BGH NJW 1987, 2011.
Die Verwendung des Begriffs Bearbeitungsentgelt durch die Beklagte, der eine einmalige Leistung assoziiert, bei einer laufzeitabhängigen Leistung wie dem Kapitalüberlassungsentgelt für eine bestimmte Kapitalüberlassungszeit verschleiert die von der Beklagten beabsichtigte Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines höheren Kapitalüberlassungsentgelts für einen weiteren Kapitalüberlassungszeitraum. Die gilt umso mehr als die Höhe der Zinszahlungsverpflichtung als zu erwartendes Kapitalüberlassungsentgelt unter der Überschrift „Zinssätze“ in der Anlage zu den Konditionen zunächst detailliert wie folgt beschrieben wird:
a) Zinssätze (gültig im Anschluss an eine gegebenenfalls vom Lieferanten gewährte zinsfreie Zeit)
Zurzeit gilt ein Standardzinssatz in Höhe des durchschnittlichen 3-Monats Euribor +5,50% p.a. zzgl. MwSt, für Forderungen innerhalb des nachstehend unter d.) genannten Zahlungszieles.
Der durchschnittliche 3-Monats Euribor wird gemäß folgendem Beispiel berechnet: Für die Zinsberechnung des Monats Juni wird aus dem täglich festgestellten 3-Monats Euribor für den Zeitraum vom 29.04. bis 28.05. der rechnerische Durchschnittszinssatz ermittelt. Dieser Durchschnittszinssatz stellt die Basis für die Zinsberechnung des Monats Juni dar.
Für rückständige Forderungen wird ein Verzugszinssatz In Höhe des durchschnittlichen 3-Monats Euribor+ 7,5 % p.a zzgl, MwSt, berechnet.
Sollte der als Basis-Zinssatz verwendete 3-Monats-Euribor weniger als 0% betragen, so wird als Basiszinssatz mindestens 0% festgelegt.
Die Zinsberechnung erfolgt monatlich auf die effektive Inanspruchnahme. Die Belastung erfolgt mittels Lastschrifteinzug. Änderungen des Zinssatzes werden mit separatem Rundschreiben bekannt gegeben.
Das Kapitalüberlassungsentgelt für die weitere Kapitalüberlassungszeit, das die Beklagte fehlerhaft als Bearbeitungsgebühr bezeichnet, wurde nicht – wie es zu erwarten gewesen wäre - bei der Darstellung der Zinssätze von der Beklagten erwähnt.
Einen vernünftigen Grund für die Bezeichnung des Zinssatzes für die zweite Zinsperiode als Bearbeitungsgebühren und die Platzierung der weiteren Kapitalüberlassungsentgeltverpflichtung außerhalb des Abschnittes „Zinssätze“ hat die Beklagte nicht nennen können. Ein Kreditnehmer rechnet nicht damit, dass er bei einer Finanzierung, bei der der zu zahlende Zinssatz im Einzelnen dargelegt wird und dessen Berechnungsweise erläutert wird, für einen weiteren Zeitraum ein sich davon unterscheidendes Kapitalüberlassungsentgelt bezahlen muss.
Da die Bearbeitungsgebühr für eine weitere Kapitalüberlassungszeit überraschend war 13§ 305 c Abs. 1 BGB§ 305 c Abs. 1 BGB, wurde sie nicht Vertragsbestandteil.
Die von der Klägerin an die beklagte Bank bezahlten Bearbeitungsgebühren von netto 8547,73 € sind unstreitig.
Der Klägerin stehen die ausgeurteilten Rechtshängigkeitszinsen zu 14§§ 288, 291 BGB§§ 288, 291 BGB.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, deren Ersatz denkbar wäre, wurden nicht zugesprochen. Diese sind einem Gläubiger nur zu ersetzen, wenn dieser seinem Prozessbevollmächtigten neben dem hier erteilten Klageauftrag, der die vorprozessualen Aufforderungsschreiben an den Schuldner umfasst, die gemäß § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug gehören, zusätzlich einen gesonderten Auftrag zur zunächst nur außergerichtlichen Geltendmachung erteilt. Ein solch gesonderter Auftrag ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
Nebenentscheidungen; §§ 91, 709 ZPO