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LG Heilbronn 6. Zivilkammer·6 O 271/14 Ve, 6 O 271/14·17.12.2014

Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsbelehrung über einen alternativen Fristbeginn

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Widerruf im Jahr 2014 die Rückabwicklung mehrerer zur Fondsbeteiligung aufgenommener Verbraucherdarlehen. Streitpunkt war, ob die Widerrufsbelehrung wegen des alternativen Fristbeginns („schriftlicher Vertragsantrag“ ohne Zusatz „des Verbrauchers“) unklar und daher die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Das LG Heilbronn hielt die Belehrung in der konkreten Präsenz-Abschlusskonstellation für hinreichend deutlich, weil dem Verbraucher keine reine Erklärung der Bank vorab überlassen wurde und daher keine Fehlvorstellung über den Fristbeginn entstehen konnte. Die Widerrufsfrist sei bereits 2007/2008 angelaufen und 2014 abgelaufen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung nach Widerruf wurde wegen abgelaufener Widerrufsfrist abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei schriftlich abzuschließenden Verbraucherdarlehensverträgen setzt der Beginn der Widerrufsfrist voraus, dass dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung und eine Urkunde/Abschrift über eine Vertragserklärung, die seine eigene Erklärung enthält, zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.).

2

Eine Widerrufsbelehrung mit alternativ formuliertem Fristbeginn verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot, wenn die in Betracht kommende missverständliche Auslegung nur unter besonderen tatsächlichen Voraussetzungen möglich wäre, die erkennbar nicht vorliegen.

3

Die Formulierung „Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift …“ kann in einer Präsenzabschlusskonstellation auch ohne den Zusatz „des Verbrauchers“ hinreichend klar sein, wenn dem Verbraucher keine schriftliche Vertragserklärung des Darlehensgebers ohne seine eigene Erklärung vorab überlassen wurde.

4

Wird dem Verbraucher nach beiderseitiger Unterzeichnung des Darlehensvertrags ein Exemplar der Widerrufsbelehrung sowie eine Ausfertigung/Abschrift der Vertragsurkunde ausgehändigt, beginnt die Widerrufsfrist am Folgetag zu laufen und endet nach Ablauf der gesetzlichen Frist.

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Ist das Widerrufsrecht wegen Fristablaufs erloschen, kommt es auf die Einordnung weiterer Vertragsverknüpfungen (z.B. verbundene Geschäfte nach § 358 BGB) für Rückabwicklungsansprüche nicht mehr an.

Relevante Normen
§ 355 Abs 2 S 3 aF BGB§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV§ 358 BGB§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F.§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB§ 91 ZPO

Orientierungssatz

Eine Widerrufsbelehrung über einen alternativen Fristbeginn, die nur in einer speziellen Vertragsabschlusskonstellation missverständlich sein kann, verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot, wenn die speziellen tatsächlichen Voraussetzungen für eine missverständliche Deutung erkennbar nicht vorliegen.(Rn.33)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 72.000,00 €

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung von Darlehensverträgen, die zwischen den Parteien zur Finanzierung der Beteiligung des Klägers an einem Immobilienfonds geschlossen worden waren.

2

Mit Datum vom 16.03.2007 schloss der Kläger einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag, wonach der Kläger einen Anteil an der Gesellschaft … zu einem Kaufpreis von 45.000 EUR erwarb. Zugleich wurde der Geschäftsanteil an den Kläger abgetreten. Die Beteiligung wurde dem Kläger von der Zeugin …, die den Kläger zuvor in steuerlichen Fragen beraten hatte, vermittelt.

3

Zur Finanzierung dieser Beteiligung unterzeichnete der Kläger im Beisein der Zeugin … unter demselben Datum bei der Beklagten zwei bereits vorbereitete Darlehensverträge über ein Darlehen in Höhe von brutto 14.210,53 EUR (Darlehensvertrag Nr. ...215, Anlage K 1 Bl. 16ff. d. A.) und in Höhe von brutto 33.157,89 EUR (Darlehensvertrag Nr. ...207, Anlage K 1), jeweils zurückzuzahlen in 273 Monatsraten in Höhe von 77 EUR bzw. 180 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 1.744,42 EUR bzw. 2.922,96 EUR. Nach Unterzeichnung der Darlehensverträge durch den Kläger und die Beklagte, vertreten durch den Zeugen …, unterzeichnete der Kläger bei der Beklagten die als Anlage K 2 (Bl. 23f. d. A.) vorgelegten Widerrufsbelehrungen. Darin befand sich unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ u.a. folgender Text:

4

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

5

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

6

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

7

Die monatliche Ratenzahlung erfolgte - wie unter Ziff. 9 der Darlehensverträge vereinbart - „durch die direkte Fondsausschüttung“ und durch Einzug des Differenzbetrages vom Girokonto des Klägers.

8

Am 30.04.2008 erwarb der Kläger zusätzlich einen 0,5 Geschäftsanteil an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds zum Kaufpreis von 20.900 EUR und schloss zur Finanzierung des Erwerbs wiederum - vermittelt durch die Zeugin … - einen Darlehensvertrag in Höhe von brutto 22.000,00 mit der Beklagten (Darlehen Nr. ...223/V/schm, Anlage K 5, Bl. 76ff. d. A.). Dieses Darlehen sollte in 298 monatlichen Raten zu je 132,00 EUR sowie einer Schlussrate in Höhe von 106,80 EUR zurückbezahlt werden, wobei auch hier die Tilgung (teilweise) durch direkte Fondsausschüttung erfolgen sollte. Nach Abschluss des Darlehensvertrages unterzeichnete der Kläger die als Anlage K 6 (Bl. 79 d. A.) vorgelegten Widerrufsbelehrungen, die inhaltlich mit der oben zitierten Belehrung identisch sind.

9

Im Zeitraum vom 11.06.2008 bis zum 30.12.2013 bezahlte der Kläger auf die Darlehenskonten Nr. ...215 und ...207 insgesamt EUR 7.534,05 und auf das Darlehenskonto Nr. ...223 insgesamt EUR 3.229,80 aus eigenem Vermögen.

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Mit Schreiben vom 03.04.2014 widerrief der Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge und forderte die Beklagte mit Fristsetzung zum 17.04.2014 zur Rückabwicklung auf (Anlage K 9, Bl. 102ff. d. A.).

11

Der Kläger behauptet, den am 30.04.2008 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Beklagten habe er in den Büroräumen der Zeugin … in N... unterzeichnet. Die Zeugin … habe die unterzeichneten Verträge anschließend per Post an die Beklagte geschickt. Soweit der Kläger zunächst schriftsätzlich behauptet hatte, die Zeugin … habe auf der Darlehensurkunde handschriftlich die Ergänzung „in N...“ vorgenommen, hat der Kläger diesen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Hierbei habe es sich um ein Missverständnis mit seiner Prozessbevollmächtigten gehandelt.

12

Der Kläger ist der Ansicht, das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht erloschen gewesen, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Die Beklagte habe für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster nach der damaligen Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entsprochen habe und auch nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt. Die Formulierung „der schriftliche Vertragsantrag“ entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot. Der Beginn des Laufs der Widerrufsfrist sei aus der Belehrung nicht erkennbar. Die Formulierung lege aufgrund des Fehlens des gesetzlich vorgesehenen Zusatzes „des Verbrauchers“ beim Verbraucher das unrichtige Verständnis nahe, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenen Darlehensangebots der Beklagten erfüllt und die Frist beginne einen Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen, unabhängig von der Annahmeerklärung des Verbrauchers.

13

Weiter ist der Kläger der Ansicht, bei den Darlehensverträgen und den Anteilskaufverträgen handele es sich um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 BGB. Die Verträge seien verknüpft, da die Darlehen ausschließlich zu dem Zweck der Finanzierung des Geschäftsanteilserwerbs gewährt worden seien. Auch liege die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Einheit vor, da die Beklagte als Darlehensgeberin und die Zeugin … als Vermittlerin bei der Vorbereitung und dem Abschluss der Darlehensverträge faktisch zusammengearbeitet und eine ständige Geschäftsbeziehung unterhalten hätten. Der Verbund ergebe sich zudem aus dem Verwendungszweck der Darlehensverträge, der Zahlung der Darlehensraten durch Fondsausschüttungen, der Verpfändung der Anteile in den Darlehensverträgen als Sicherheit und der ausdrücklichen Belehrung durch die Beklagte über verbundene Geschäfte.

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Der Kläger beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.534,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.05.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche und Rechte aus der mit den Darlehen Nr. ...215 und Nr. ...207 finanzierten Beteiligung des Klägers (Kauf von 1,0 Anteilen) am Immobilienfonds … zu bezahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.229,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche und Rechte aus der mit den Darlehen Nr. ...223/V-schm finanzierten Beteiligung des Klägers (Kauf von 0,5 Anteilen) am Immobilienfonds … zu bezahlen.

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3. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus den am 16.03.2007 geschlossenen Darlehensverträgen Nummer ...215 und Nummer ...207 sowie dem am 30.04.2008 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. ...223/V/schm keine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten mehr hat.

18

Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

20

Sie behauptet, auch der Darlehensvertrag vom 30.04.2008 sei in den Geschäftsräumen der Beklagten in Anwesenheit des Zeugen … geschlossen worden.

21

Für die in einer Präsenzsituation geschlossenen Darlehensverträge sei die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft, da hier keine unzutreffende Vorstellung des Kunden habe entstehen können, dass die Widerrufsfrist bereits am Tag nach der Überlassung des Darlehensangebots durch die Beklagte zu laufen beginne. Selbst wenn man die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft einordnen würde, sei das Widerrufsrecht der Klägers verwirkt.

22

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, es liege kein Verbundgeschäft vor. Die Beklagte sei in die Verkaufsverhandlungen über die Beteiligungen zu keinem Zeitpunkt eingebunden gewesen. Diese seien ausschließlich durch die Zeugin … geführt worden. Die geschlossenen Darlehensverträge seien auf Initiative des Klägers zustande gekommen, der sich der Kenntnisse und Dienste der Zeugin … bedient habe. Die Zeugin … habe zuvor Finanzierungsanfragen bei verschiedenen Kreditinstituten gestellt. Eine allgemeine Finanzierungszusage der Beklagten gegenüber der Zeugin … habe es nicht gegeben. In jedem Einzelfall habe die Beklagte eine eigene Bonitätsprüfung des Darlehensnehmers vorgenommen.

23

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge aufgrund seiner Widerrufserklärung vom 03.04.2014, da zu diesem Zeitpunkt die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war.

1.

26

Die Widerrufsfrist betrug einen Monat und begann jeweils einen Tag, nachdem dem Kläger ein Exemplar der Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift der Vertragsurkunde zugesandt worden waren.

27

Sowohl Ausfertigungen der Darlehensverträge vom 16.03.2007 einschließlich der Widerrufsbelehrungen als auch des Darlehensvertrages vom 30.04.2008 samt Widerrufsbelehrung wurden dem Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt. Die Widerrufsfrist begann damit jeweils am Tag nach der Unterzeichnung zu laufen und war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen.

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Dem Ablauf der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden ist.

29

Die gesetzlichen Vorgaben für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F.) sehen bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist, vor, dass dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist und zudem eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original oder in Abschrift zur Verfügung gestellt wird. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrages also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist, denn der Verbraucher kann die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur dann sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH v. 10.03.2009, XI ZR 33/08).

30

Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. Mit dem von der Beklagten gewählten Wortlaut:

31

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

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- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden..“

33

wird hinreichend deutlich, dass die Widerrufsfrist einen Tag nach Überlassung der Widerrufsbelehrung und (einer Abschrift) der Vertragsurkunde beginnt. Die Belehrung über den alternativen Fristbeginn mit Überlassung der Widerrufsbelehrung und (einer Abschrift) des Vertragsantrags stellt trotz des Umstandes, dass die Widerrufsbelehrung - anders als der Gesetzestexte des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. es vorsah - die Überlassung des schriftlichen Vertragsantrags ohne den Zusatz „des Verbrauchers“ als Voraussetzung nennt, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar. Entscheidend ist nach der Intention des Gesetzes, dass der Verbraucher weiß, dass die Widerrufsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn er im Besitz einer Abschrift seiner eigenen Vertragserklärung ist, damit er weiß, welche Erklärung von ihm widerrufen werden kann. Die streitgegenständliche Belehrung war auch ohne den Zusatz „des Verbrauchers“ nicht geeignet, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Beginn der Frist hervorzurufen, weil ihm in der streitgegenständlichen Vertragsschlusskonstellation zu keinem Zeitpunkt eine schriftliche Willenserklärung zur Verfügung gestellt wurde, die nicht (auch) seine eigene Vertragserklärung beinhaltete. Nur wenn der Verbraucher über eine schriftliche Vertragserklärung verfügt, die nicht seine eigene Willenserklärung beinhaltet, kann die Widerrufsbelehrung unter Weglassung des Zusatzes „des Verbrauchers“ gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, denn nur dann wäre sie überhaupt geeignet, eine Fehlvorstellung über den Beginn der Widerrufsfrist hervorzurufen. Eine Widerrufsbelehrung, die wie im vorliegenden Fall hingegen unmittelbar nach beiderseitiger persönlicher Unterzeichnung des Darlehensvertrages ohne vorherige schriftliche Überlassung einer Vertragserklärung des Darlehensgebers erteilt wird, kann keine Fehlvorstellung des Verbrauchers darüber hervorrufen, dass die Widerrufsfrist (bereits) mit der Überlassung einer Vertragserklärung der Bank beginnt und nicht auch die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers voraussetzt, denn eine schriftliche Vertragserklärung nur der Bank wurde dem Verbraucher nicht überlassen. Der alternative Fristbeginn mit der Überlassung des schriftlichen Vertragsantrags war daher in der streitgegenständlichen Fallkonstellation des Präsenzabschlusses gar nicht einschlägig, weshalb es hierdurch auch nicht zu einer Fehlvorstellung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist kommen konnte. Eine Widerrufsbelehrung über einen alternativen Fristbeginn, die nur in einer speziellen Vertragsabschlusskonstellation missverständlich sein kann, verstößt nach Überzeugung des Gerichts nicht gegen das Deutlichkeitsgebot, wenn die speziellen tatsächlichen Voraussetzungen für eine missverständliche Deutung erkennbar nicht vorliegen.

34

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08). In dem dort entschiedenen Fall war die mit der vorliegenden Belehrung identische Widerrufsbelehrung nur aus dem Grund nicht hinreichend deutlich, weil dem Verbraucher vor der Unterzeichnung des Darlehensvertrages bereits ein schriftlicher Darlehensantrag der Darlehensgeberin zur Verfügung gestellt worden war. In dieser Konstellation war die Widerrufsbelehrung geeignet, die unzutreffende Vorstellung des Verbrauchers hervorzurufen, die Widerrufsfrist beginne nicht erst mit der Überlassung des Darlehensvertrages, sondern schon mit der Überlassung des Darlehensantrags der Darlehensgeberin. Hier konnte der Verbraucher den Eindruck bekommen, bei dem Darlehensantrag der Darlehensgeberin handele es sich (unabhängig von seiner Annahmeerklärung) um die in der Widerrufsbelehrung genannte Urkunde. Im streitgegenständlichen Fall konnte hingegen eine solche Fehlvorstellung nicht aufkommen, da dem Verbraucher keine Urkunde zur Verfügung gestellt wurde, die nicht (auch) seine eigene Vertragserklärung beinhaltete. Für den Verbraucher war aus der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung auch ohne den Zusatz „des Verbrauchers“ eindeutig erkennbar, auf welche Urkunde, d.h. auf welche konkrete eigene Vertragserklärung sich die Widerrufsbelehrung bezog.

35

Sowohl die Darlehensverträge vom 16.03.2007 als auch der Darlehensvertrag vom 30.04.2008 wurden vom Kläger vor Ort bei der Beklagten unterzeichnet und anschließend im Beisein des Klägers durch den Zeugen … für die Beklagte gegengezeichnet.

36

Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerseite zur Überzeugung des Gerichts auch für den streitigen Fall des Darlehensvertrages vom 30.04.2008 aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugin … hat auf Vorhalt der Anlage K 5 dargelegt, dass dieser Vertrag bei der Beklagten unterschrieben worden sein muss, da sich auf dieser Urkunde die Unterschrift des Klägers und die Unterschrift des Zeugen … sowie der handschriftliche Datumseintrag des Zeugen … vom selben Tag vor beiden Unterschriften befinde. Daraus hat die Zeugin den für das Gericht nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass dieser Vertrag bei der Beklagten geschlossen worden sein muss, weil sie glaubhaft versichert hat, der Zeuge … habe das Datum eingetragen und dies in jedem Fall nur dann gemacht, wenn er im Beisein des Darlehensnehmers nach dessen Unterschrift den Darlehensvertrag für die Bank unterzeichnet habe. Diese Vorgehensweise hat der Zeuge ... ebenfalls glaubhaft bestätigt und daraus ebenfalls den Schluss gezogen, dass der als Anlage K 5 geschlossene Darlehensvertrag gemeinsam bei der Beklagten unterzeichnet worden sein muss. Ergänzend hat der Zeuge … glaubhaft ausgeführt, dass er den Datumseintrag vor dem Unterschriftsfeld des Darlehensnehmers niemals in Abwesenheit des Darlehensnehmers eingefügt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen sich in diesem Punkt wahrheitswidrig abgesprochen haben könnten, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht.

2.

37

Da das Widerrufsrecht des Klägers zum Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung bereits verfristet war, kommt es auf die streitige Frage, ob es sich bei den Darlehensverträgen und den Anteilskaufverträgen um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelt, nicht an.

II.

38

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt, wobei der Streitwert des Feststellungsantrags sich danach richtete, in welcher Höhe die streitgegenständlichen Darlehen noch valutieren.