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LG Heilbronn·14 Qs 5/22·22.02.2022

Haftbeschwerde: Haftbefehl außer Vollzug gesetzt unter Melde- und Reiseauflagen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus 2012. Das Landgericht bestätigt den dringenden Tatverdacht und die Fluchtgefahr, setzt den Haftbefehl aber teilweise außer Vollzug und ordnet statt Haft zwei Auflagen (wöchentliche Meldung, Auslandsverbot) an. Begründet wird dies mit den inzwischen vorhandenen sozialen Bindungen, Arbeit und der Wohnsitzanmeldung.

Ausgang: Haftbeschwerde teilweise stattgegeben: Haftbefehl außer Vollzug gesetzt unter Auflagen (wöchentliche Meldung, Verbot der Ausreise); insoweit Beschwerde erfolgreich, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei deutlich mildernden Umständen kann ein Haftbefehl ganz oder teilweise außer Vollzug gesetzt und durch weniger einschneidende Auflagen nach § 116 Abs. 1 StPO ersetzt werden, sofern dadurch der Zweck der Untersuchungshaft erreicht wird.

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Fluchtgefahr ist durch eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung zu bejahen, wobei Art der Tat, Persönlichkeit, Lebensverhältnisse, Vorleben und Verhalten vor und nach den Taten zu berücksichtigen sind; die zu erwartende Straferwartung allein begründet Fluchtgefahr nicht, sie ist jedoch Ausgangspunkt der Erwägung.

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Taten, die im Höchstmaß mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, unterliegen gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB einer Verjährungsfrist von 20 Jahren, sodass in solchen Fällen regelmäßig keine Verjährung innerhalb kurzer Zeiträume eintritt.

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Soziale Bindungen (Ehe, gemeinsames Kind), bestehende Erwerbstätigkeit und ordnungsgemäße Wohnsitzanmeldung können das Fluchtrisiko erheblich mindern und die Anordnung ersetzender Auflagen rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 304 Abs. 1 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 116 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten L. wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn vom 22. Juni 2012 (Az.: 41 Gs 7435/12) gegen folgende Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a) Dem Beschuldigten wird auferlegt, sich zweimal wöchentlich, jeweils montags und donnerstags, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier zu melden.

b) Dem Beschuldigten wird untersagt, die Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung durch das Gericht zu verlassen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten tragen die Staatskasse und der Beschuldigte jeweils zur Hälfte. Die Beschwerdegebühr wird jedoch um ½ ermäßigt.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Heilbronn hat am 22. Juni 2012 einen Haftbefehl gegen den damals wohnsitz- und erwerbslosen Beschuldigten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen erlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei den Personalien des A., unter welchen das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Heilbronn bereits am 4. April 2012 einen Haftbefehl wegen der oben bezeichneten Taten erlassen hatte, um Aliaspersonalien des Beschuldigten handelte. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten konnte dieser jedoch nicht ergriffen werden.

2

Im Jahr 2018 wurde bekannt, dass sich der Beschuldigte in Spanien aufhält und dort unter den Aliaspersonalien L. in der Deutschen Botschaft in Madrid erkennungsdienstlich behandelt wurde, wobei die Staatsanwaltschaft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Beantragung des Erlasses eines Europäischen Haftbefehls absah.

3

Nachdem seitens der Fahndungs- und Ermittlungsgruppe des Polizeireviers Heilbronn festgestellt wurde, dass der Beschuldigte unter den Alias-Personalien L. seit dem 1. August 2021 in der ... in Heilbronn wohnhaft gemeldet ist, wurde dieser sodann am 27. Januar 2022 dort angetroffen und aufgrund des bestehenden Haftbefehls festgenommen. Im Rahmen der an demselben Tag erfolgten Haftvorführung bestellte das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Heilbronn dem Beschuldigten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger, erhielt den Haftbefehl aufrecht, setzte diesen in Vollzug und wies den Beschuldigten in die Justizvollzugsanstalt Heilbronn ein.

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Daraufhin beantragte der Beschuldigte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. Januar 2022, Termin zur mündlichen Haftprüfung anzuberaumen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn aufzuheben bzw. gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Als Begründung trug er vor, dass der Beschuldigte seit dem 25. Juli 2013 mit der deutschen Staatsangehörigen S. verheiratet sei und seit dem 20. April 2021 mit dieser ein gemeinsames Kind habe. Außerdem sei der Beschuldigte seit dem 1. August 2021 gemeinsam mit seiner Ehefrau in der ... in Heilbronn amtlich gemeldet, verfüge seit dem 21. Dezember 2021 über eine Arbeitserlaubnis und sei seit dem 21. Januar 2022 befristet bis zum 13. März 2022 bei der Firma F., angestellt, wo er bis zu seiner Inhaftierung gearbeitet habe. Aus diesen Gründen sei eine Flucht des Beschuldigten nach Spanien nicht zu befürchten. Zudem datierten die Straftaten aus den Jahren 2011 und 2012, weshalb zu prüfen sei, ob bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei, und – sofern dies nicht der Fall sei – lediglich die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zu erwarten sei, weshalb der Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.

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Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten und in Vollzug zu belassen und begründete dies damit, dass sich der Beschuldigte dem hiesigen Strafverfahren bewusst seit fast zehn Jahren entzogen habe, weiterhin unter Aliaspersonalien auftrete und ihn daher auch die Geburt seines Kindes nicht von einer erneuten Flucht ins Ausland abhalte. Es sei weiterhin ein unkontrolliertes Untertauchen zu befürchten, zumal der Beschuldigte über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel verfüge.

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In dem durch das Amtsgericht Heilbronn bestimmten Termin zur mündlichen Haftprüfung am 9. Februar 2022 reichte der Beschuldigte eine Replik seines Verteidigers ein, in der er erklärte, dass er wegen seiner Familie keinen Fluchtanreiz habe und daher der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht bestehe. Zudem zweifelte er die Nachweisbarkeit der Taten an, da nicht feststehe, ob es überhaupt ladungsfähige Tatzeugen gebe. Ferner stehe eine Untersuchungshaft außer Verhältnis zu den Taten, die mittlerweile zehn bis elf Jahre zurücklägen. Der Verteidiger beantragte die Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls, während die Staatsanwaltschaft diesem Antrag erneut entgegentrat.

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Daraufhin hat das Amtsgericht Heilbronn durch Beschluss vom 9. Februar 2022 entschieden, dass der Haftbefehl aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und in Vollzug belassen wird und begründete dies damit, dass der dringende Tatverdacht sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr fortbeständen und die Taten nicht verjährt seien. Der Beschuldigte verfüge über einen noch fünf Jahre gültigen Aufenthaltstitel in Spanien, während er in Deutschland lediglich geduldet sei. Ferner habe der Beschuldigte aufgrund einer Mitteilung seines damaligen Rechtsanwalts seit dem Jahr 2019 Kenntnis von seiner Ausschreibung zur Festnahme in Deutschland gehabt, weshalb er im Jahr 2021 bewusst unter Verwendung von Aliaspersonalien einreist sei, um sich einer Ergreifung durch die Polizei zu entziehen. Auch die Ehe, welche im Übrigen seit dem Jahr 2013 bestehe und den Beschuldigten in der Zeit bis 2021 nicht davon abgehalten habe, sich ausschließlich in Spanien aufzuhalten, sowie die Geburt des Kindes änderten nichts an dem erheblichen Fluchtanreiz, welchen der Beschuldigte – auch aufgrund der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe – verspüre.

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Im Anschluss legte der Beschuldigte zu Protokoll der Geschäftsstelle am 9. Februar 2022 Haftbeschwerde ein, welcher das Amtsgericht Heilbronn nicht abhalf.

9

Anschließend legte das Amtsgericht Heilbronn die Akte über die Staatsanwaltschaft, die die Verwerfung der Beschwerde beantragte und die Personalien und ladungsfähigen Anschriften der in dem Verfahren relevanten Zeugen mitteilte, dem Landgericht – Beschwerdekammer – mit Eingang am 15. Februar 2022 zur Entscheidung vor.

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Am 16. Februar 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Unterlagen ein, die ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten betreffen, in welchem diesem vorgeworfen wird, im Jahr 2017 bei dem gesondert verfolgten A. im Raum Stuttgart 1,5 Kilogramm Marihuana zum Preis von 3.750,- Euro bestellt, jedoch aufgrund der Festnahme seines Lieferanten nicht erhalten zu haben.

II.

11

Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.

12

1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten, nämlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, dringend verdächtig. Dies ergibt sich bereits aus den Ermittlungen des Kriminalpolizei Heilbronn sowie den Angaben des Hauptbelastungszeugen M., der den Beschuldigten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage eindeutig identifizieren konnte. Insbesondere ist noch keine Strafverfolgungsverjährung der Taten eingetreten, da die Verjährungsfrist bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, worunter § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG fällt, gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB 20 Jahre beträgt.

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2. Bei dem Beschuldigten besteht darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr ist anzunehmen, sobald es nach einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung als wahrscheinlicher anzusehen ist, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen werde. Dabei sind insbesondere die Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Lebensverhältnisse, sein Vorleben und sein Verhalten vor und nach den Taten zu berücksichtigen. Zwar kann die zu erwartende Straferwartung allein eine Fluchtgefahr nicht begründen. Sie stellt jedoch den Ausgangspunkt für die Erwägung dar, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschuldigte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden.

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Hier hat der Beschuldigte auf Grund der ihm vorgeworfenen Taten mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Ob diese noch zur Bewährung auszusetzen ist, wird im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären sein. Im Rahmen der zu bildenden Einzelstrafen wird zu Gunsten des Beschuldigten zu sehen sein, dass er zwar noch nicht vorbestraft ist und dass es sich bei Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelt. Strafschärfend wird jedoch bei allen Taten das hohe Maß an krimineller Energie zu berücksichtigen sein, welches der Beschuldigte durch die Tatbegehungen innerhalb weniger Monate an den Tag legte.

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3. Dem Vollzug des Haftbefehls kann allerdings durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 1 StPO, die die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann, begegnet werden. Vorliegend erscheint es ausreichend, dem Beschuldigten aufzugeben, sich zweimal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden sowie das Verbot, die Bundesrepublik Deutschland ohne gerichtliche Genehmigung zu verlassen, auszusprechen.

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Denn der Beschuldigte verfügt nunmehr – im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls im Jahr 2012 – über soziale Bindungen und ist durch die Ehe zu seiner hier verwurzelten und berufstätigen Ehefrau sowie die Geburt des gemeinsamen Kindes an den hiesigen Aufenthaltsort gebunden. Auch hat sich der Beschuldigte unmittelbar nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis darum bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden und ging folglich bis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung einer ordentlichen Erwerbstätigkeit nach. Daher steht nicht mehr zu befürchten, dass der Beschuldigte durch Betäubungsmittelgeschäfte versuchen wird, sich illegal einen Verdienst aufzubauen. Ferner spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bei seiner Wiedereinreise nach Deutschland im Jahr 2021 eine ordnungsgemäße Wohnsitzanmeldung – wenn auch unter Aliaspersonalien – vornahm, dafür, dass der Beschuldigte die hier geltenden Vorschriften respektiert und von nun an einhalten wird. Des Weiteren liegen die im Haftbefehl bezeichneten Taten bereits zehn bis elf Jahre zurück, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird. Es ist außerdem nicht belegt, dass der Beschuldigte seitdem erneut straffällig geworden ist. Daran vermögen auch die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen zu dem noch laufenden Ermittlungsverfahren nichts zu ändern. Es handelt sich zum jetzigen Zeitpunkt lediglich um die allein auf der Aussage des A. beruhende Vermutung, dass der Beschuldigte sich bereits im Jahr 2017 wieder in Deutschland aufgehalten und bei diesem Rauschgift bestellt habe. Im Übrigen sei angemerkt, dass selbst bei Unterstellung dieser Tat die Tatzeit wiederum nahezu fünf Jahre zurückliegt und an der aktuellen Lebenssituation des Beschuldigten nichts zu verändern vermag.

III.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.