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LG Heilbronn 10. Zivilkammer·Ga 10 O 240/22·16.11.2023

Sittenwidrige Schädigung des Dritterwerbers eines Leasingfahrzeugs

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Käuferin eines gebrauchten, zuvor geleasten Pkw verlangte vom früheren Leasingnehmer Rückzahlung des Kaufpreises wegen angeblich verschwiegenen Chip-Tunings und daraus resultierenden Motorschadens. Sie stützte sich auf abgetretene Ansprüche des Rücknahmehändlers sowie auf § 826 BGB aus eigenem Recht. Das LG Heilbronn wies die Klage ab, weil der Rücknahmehändler aus dem Rücknahmeprotokoll keine eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Leasingnehmer herleiten kann und Abtretungen der Leasinggeberin nicht dargetan waren. Deliktische Ansprüche aus § 826 BGB scheiterten zudem daran, dass das Täuschungsverbot in Vertragsverhältnissen grundsätzlich nur die jeweiligen Vertragsparteien schützt und der Dritterwerb nicht in dessen Schutzbereich fällt.

Ausgang: Schadensersatzklage des Dritterwerbers gegen den Leasingnehmer mangels vertraglicher Grundlage und mangels § 826 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vertragliche Ansprüche aus einem Leasingverhältnis bestehen grundsätzlich nur zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer; ein Rücknahmehändler hat gegen den Leasingnehmer regelmäßig keine vertraglichen Ansprüche, wenn er lediglich als Vertreter des Leasinggebers bei der Rückgabe handelt.

2

Ein Rücknahmeprotokoll zur Fahrzeugrückgabe dient der Abwicklung des Leasingvertrags und begründet ohne besondere Umstände keine eigenständigen vertraglichen Beziehungen zwischen Rücknahmehändler und Leasingnehmer.

3

Eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bei mittelbarer Schädigung setzt voraus, dass die verletzte Verhaltenspflicht gerade auch den später Geschädigten nach ihrem Schutzbereich erfassen soll.

4

Das bürgerlich-rechtliche Verbot der arglistigen Täuschung in Vertragsverhältnissen schützt grundsätzlich nur den getäuschten Vertragspartner; ein allgemeiner Drittschutz für nachfolgende Erwerber wird dadurch regelmäßig nicht begründet.

5

Ein ausnahmsweiser Drittschutz kommt nur in Betracht, wenn der Getäuschte eine besondere Rechtsmacht oder Vertrauensposition innehat, auf deren Unkompromittiertheit Dritte im Rechtsverkehr angewiesen sind.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 242 BGB§ 826 BGB§ 826 BGB§ 123 BGB§ 242 BGB

Vorinstanzen

nachgehend OLG Stuttgart, kein Datum verfügbar, 9 U 201/23

Leitsatz

Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Dritterwerbers bei Falschangaben des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber.(Rn.34)

Orientierungssatz

1. Der Rücknahmehändler, der einen gebrauchten Pkw von der Leasinggeberin erwirbt, hat keine vertraglichen Ansprüche gegen den Leasingnehmer, weil der Rücknahmehändler nur mit der Leasinggeberin vertraglich verbunden ist.(Rn.21)

2. Das bürgerlich-rechtliche Verbot der Täuschung in Vertragsverhältnissen betrifft die jeweiligen Vertragsparteien. Ein darüber hinausgehender Schutz von Dritten besteht nicht.(Rn.34)

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart (9 U 201/23) zurückgenommen worden ist.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 47.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Käuferin eines gebrauchten Pkw BMW M3, der vor Veräußerung an sie als Leasingfahrzeug dem Beklagten überlassen wurde, verlangt vom Beklagten die Zahlung des von ihm an den Händler entrichteten Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe des Pkw im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach einem behaupteten Motorschaden des Pkws.

2

Der Beklagte schloss am 21.07.2015 mit der X Bank GmbH über den BMW M3 einen Leasingvertrag. Für die Einzelheiten des Leasingvertrags wird auf diesen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (je Anlage B1) verwiesen. Im Jahr 2016 ließ der Beklagte bei der Streithelferin ein sog. Chip-Tuning bzw. Software-Tuning an dem BMW M3 durchführen. Am 27.09.2019 gab der Beklagte das Fahrzeug bei dem Rücknahmehändler Y GmbH, zurück. Hierüber wurde ein Rücknahmeprotokoll angefertigt, das der Beklagte unterschrieb. In diesem Rücknahmeprotokoll war unter anderem die Frage nach einem Chip Tuning mit nein beantwortet. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Rücknahmeprotokoll vom 27.09.2019, Bestandsnummer 459155, Bezug genommen (Anlage K1).

3

Der BMW M3 gelangte in Eigentum und Besitz der Z GmbH, die diesen mit Kaufvertrag vom 13.03.2020 für einen Kaufpreis von 47.000,00 € an die Klägerin veräußerte und übergab. Für die Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 13.03.2020 (Anlage K2) Bezug genommen. Am 06.07.2020 verbrachte die Klägerin den BMW M3 zu der Z GmbH. Ausweislich des Prüfberichts der Werkstatt dieses Händlers startete der Motor nicht mehr und die Motorlampe leuchtete. Für die Einzelheiten wird auf die sog. Fallübersicht vom 06.07.2020 verwiesen (Anlage K4).

4

Mit Abtretungserklärung vom 24.04.2023 trat die Y GmbH etwaige Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Vertrag, Bestandsnummer 459155, an die Klägerin ab. Mit Schreiben vom 11.08.2020 erklärte sich der Rechtsanwalt der Z GmbH mit der Abtretung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag zwischen der Z GmbH und der Y GmbH einverstanden. Für die Einzelheiten dieser Erklärung wird auf das Schreiben vom 11.08.2020 Bezug genommen (Anlage K9).

5

Die Klägerin beauftragte ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gegen den Beklagten, wofür ihm Kosten in Höhe von 2.182,41 € anfielen.

6

Die Klägerin behauptet, der Pkw BMW M3 sei von dem Rücknahmehändler, Y GmbH, an die Z GmbH veräußert worden. Der Beklagte habe im Rücknahmeprotokoll bei dem Fragepunkt Chiptuning das Kreuz bei der Antwort nein gesetzt. Er behauptet weiter, der BMW M3 habe einen Motorschaden aufgrund des Chip-Tunings erlitten, weshalb nun eine mit Kaufvertrag abgeschlossene Garantie nicht in Anspruch genommen werden könne, weil sich der Garantiegeber, die … AG, aufgrund des § 2 Nr. 3d ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen weigere, die Kosten der Reparatur des BMW M3 zu übernehmen, weil ein Tuning an dem Fahrzeug durchgeführt worden sei und der Motorschaden hierauf beruhe.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, durch die arglistige Falschangabe zum Chip-Tuning im Rücknahmeprotokoll habe der Beklagte eine Aufklärungspflicht verletzt und auch sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Schaden sei zum einen darin zu sehen, dass die Reparaturkosten nicht von der Garantiegeberin übernommen würden, und zum anderen darin, dass der Pkw durch das Chip-Tuning mit einem unbehebbaren Mangel behaftet sei, da die längere Verwendung eines Fahrzeugs mit einer solchen Softwaremanipulation einem erhöhten Verschleiß bedeute und damit die Gesamtlaufzeit des Motors verkürzt sei.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 47.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, BMW M3 Limousine, Fahrgestellnummer: … an den Beklagten,

10

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.182,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte behauptet, der Mitarbeiter des Rücknahmehändlers habe das Protokoll ausgefüllt, er selbst habe es nur unterschrieben, ohne das Kreuz bei der Antwort „nein“ zum Fragepunkt Chip-Tuning wahrgenommen zu haben. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der PKW M3 von der Rücknahmehändlerin an die Z GmbH veräußert worden sei. Weiter bestreitet er mit Nichtwissen, dass die Garantiegeberin die Leistung verweigert habe sowie dass die Leasinggeberin ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger oder den Rücknahmehändler abgetreten habe. Er hält die Angaben zu einer Abtretung der Z GmbH an die Klägerin aus dem Schreiben vom 11.08.2020 für zu unbestimmt.

14

Die Streithelferin bestreitet, dass durch sie ein Chip-Tuning durchgeführt worden sei, was der Beklagte jedoch unstreitig gestellt hat.

Entscheidungsgründe

I.

15

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

16

1. Der Klägerin stehen keine vertraglichen Ersatzansprüche gegen den Beklagten aus abgetretenen Recht zu.

17

a) Eventuelle Ansprüche der Vertragspartnerin des Beklagten, der Leasinggeberin, X Bank GmbH, ob vertraglicher oder deliktischer Natur, stehen dem Kläger aus abgetretenen Recht nicht zu.

18

Eine direkte Abtretung dieser Ansprüche an sie hat die Klägerin nicht vorgetragen.

19

Eine Abtretung der Leasinggeberin dieser Ansprüche an den Y GmbH hat die Klägerin nicht vorgetragen. Zudem wurde diese von dem Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

20

b) Ein vertraglicher Anspruch des Zwischenhändlers (Rücknahmehändlers), Y GmbH, gegen den Beklagten aus eigenem Recht, der an die Klägerin mit Erklärung vom 24.04.2023 (Anlage K10) abgetreten wurde, besteht nicht.

21

Der Rücknahmehändler, der einen gebrauchten Pkw von der Leasinggeberin erwirbt, hat keine vertraglichen Ansprüche gegen den Leasingnehmer. Dieser Rücknahmehändler ist Lieferant, der einen zu leasenden Gegenstand nach Auswahl durch den Leasingnehmer an die Leasinggeberin veräußert und diesen später von der Leasinggeberin zurückerwirbt. Ihn verbindet nur mit der Leasinggeberin als Lieferant ein erster Kaufvertrag, aus dem er aufgrund einer formularmäßigen Abtretung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin (vgl. Anlage B1, B. 5, Ziffer XIII) gegenüber dem Beklagten zur Gewährleistung verpflichtet ist. Aus dem weiteren Kaufvertrag über den Rückerwerb des Pkws von der Leasinggeberin kann der Rücknahmehändler keine Rechte gegen den Leasingnehmer herleiten. Denn wechselseitige Verträge berechtigen und verpflichten nur die Vertragsparteien. Ohnehin fehlt es an jeglichem Vortrag der Parteien zu diesem Kaufvertrag.

22

Insbesondere kann der Rücknahmehändler auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Leasingnehmer aus dem Rücknahmeprotokoll geltend machen. Der Rücknahmehändler handelt bei Rücknahme als Vertreter der Leasinggeberin. Von dieser hatte der Rücknahmehändler den Auftrag, den BMW M3 zurückzunehmen mit einer Vollmacht entsprechend Ziffer XVI Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, Erklärungen über den Zustand des Kraftfahrzeugs entgegenzunehmen und sich über die zu entgeltenden Minderwerte des Kraftfahrzeugs zu einigen. Diese Form der Stellvertretung war sowohl für den Bevollmächtigten, den Rücknahmehändler bzw. dessen Mitarbeiter, als auch für den Beklagten offensichtlich. Denn bereits der Kopf des Rücknahmeprotokolls weist die Leasinggeberin als Vertragspartner und die Y GmbH nur als „rücknehmender Händler“ aus. Die Formulierungen des Protokolls sind weiter offenkundig von der Leasinggeberin gestellt. So wird in diesen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin Bezug genommen.

23

Vertragliche Beziehungen zwischen Rücknahmehändler und Leasingnehmer begründet dieses Rücknahmeprotokoll nicht. Bei diesem handelt es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Abwicklung des Leasingvertrags. Der Rücknahmehändler nimmt nur Erklärungen für die Leasinggeberin entgegen.

24

Zum Rücknahmeprotokoll heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, deren Kenntnis sowohl bei dem Beklagten, dem Rücknahmehändler als auch der Leasinggeberin unterstellt werden kann:

25

Es wird empfohlen, über den Zustand bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anzufertigen und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten zu unterschreiben.

26

Mit dieser allen Beteiligten bekannten Regelung war die Stellvertretung offenkundig.

27

c) Weitere vertragliche Ansprüche, die die Klägerin aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend machen könnte, sind nicht ersichtlich.

28

2. Der Klägerin stehen auch keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten aus eigenem oder abgetretenen Recht zu.

29

a) Dem Rücknahmehändler stehen keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu. Es fehlt bei diesem bereits an einem Schaden.

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b) Der Klägerin stehen aus eigenem Recht keine deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB zu.

31

Der mögliche Schaden der Klägerin fällt nicht in den Schutzbereich des bürgerlich-rechtlichen Verbots der arglistigen Täuschung des Vertragspartners (vgl. §§ 123, 242 BGB) gegen das der Beklagte mit seiner unzutreffenden ins Blaue hinein abgegebenen Erklärung, am Pkw M3 sei kein Chip-Tuning vorgenommen worden, verstoßen hat.

32

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sittenwidrig „ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. [...] Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben [...] Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht“ (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, zitiert nach juris, dort Rn. 15 m.w.N.).

33

Maßgeblich ist hier, ob die vom Schädiger verletzte Verhaltenspflicht auch den Anspruchsteller, hier den Rücknahmehändler oder weitere Erwerber in der Veräußerungskette nach diesem, schützen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84, zitiert nach juris, dort Rn. 15 - für den Schutzbereich der Konkursantragspflicht; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 826 Rn. 48ff.; Oechsler, in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2021, § 826, Rn. 159 - 164; BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, zitiert nach juris, dort Rn. 8f, 12).

34

Das bürgerlich-rechtliche Verbot der Täuschung in Vertragsverhältnissen gilt für und gegen die jeweiligen Vertragsparteien. Es schützt diese voreinander, ermöglicht ihnen in der soweit erfolgten Kodierung im BGB sich von dem Vertrag zu lösen (§§ 123, 142 BGB, § 1314 Abs. 1 Nr. 3 BGB), führt zu einer Verlängerung der Verjährung von Mängelansprüchen des Vertragspartners gegenüber dem Täuschenden (§ 438 Abs. 3, § 634a Abs. 3 BGB), hebt die Geltung von Vertragsklauseln zu Gunsten des Täuschenden unter den Vertragsparteien auf (§§ 444, 536d, 639 BGB) und begründet die Haftung des Täuschenden (§§ 523f, 600 BGB). Ein darüber hinausgehender Schutz von Dritten ist aus oben genannten Ausformungen des Verbots der arglistigen Täuschung in der Rechtsordnung nicht erkennbar. Das Verbot der Täuschung soll grundsätzlich nur den Getäuschten schützen.

35

Von diesem Grundsatz gibt es die Ausnahme, dass der Getäuschte eine besondere Rechtsmacht oder Vertrauensposition innehat, auf deren Freiheit von Kompromittierung durch eine Täuschung Dritte bei ihrer Rechtsausübung bzw. allgemein im Rechtsverkehr angewiesen sind. Eine solche besondere, herausgehobene Stellung kommt der X Bank GmbH als Leasinggeberin des Beklagten und Weiterverkäuferin des Pkws nicht zu. Ihre Funktion ist die Finanzierung des zeitweisen Besitzes des Beklagten an einem Fahrzeug einer höheren Preisklasse, damit dieser unter anderem gegenüber einem Kauf in den Genuss von Steuervorteilen kommen kann. Besondere Kontrollmöglichkeiten hat sie in Bezug auf das Fahrzeug nicht. Sie hat es vielmehr nie in Besitz genommen und ist selbst auf die Richtigkeit der Angaben von Lieferant und Leasingnehmer angewiesen. Eine besondere Rechtsmacht mit Wirkung auf Dritte hat die Leasinggeberin im Vergleich zu Parteien anderer Verträge auch nicht.

36

Denn mit der gesetzlich kodifizierten Eingriffsmöglichkeit von Dritten gegen den Täuschenden ist der hier zur Entscheidung gebrachte Fall in keiner Weise vergleichbar: Das BGB räumt Dritten die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen einen Erben, der den Erblasser durch arglistige Täuschung bestimmt hat, ein (§ 2339 Abs. 1 Nr. 3, 2341f BGB). Hier ist nicht der getäuschte Erblasser geschützt, sondern diejenigen, die ohne Täuschung Erben wären. Hier gilt die Ausnahme einer besonderen Rechtsmacht, die der Verfügende von Todes wegen hat, und auf deren Freiheit von Kompromittierung die (erbwürdigen) Erben angewiesen sind.

37

Auch die arglistige Täuschung einer Behörde, die Sachen gleicher Art durch eine Typengenehmigung zum Verkehr zulässt und den Markt überwacht (Kraftfahrtbundesamt, vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 a.a.O., dort Rn. 24f.) ist der arglistigen Täuschung einer Leasinggeberin nicht vergleichbar. Bei Erteilung einer Typengenehmigung, einem behördlichen Verwaltungsakt, dürfen Dritte, die Marktteilnehmer und Käufer des so genehmigten Fahrzeugs, darauf vertrauen, dass dieses Fahrzeug auch tatsächlich die geprüften Vorgaben erfüllt. Sie verlassen sich bei ihren Kaufentscheidungen auf die Richtigkeit der Genehmigung und haben selbst nicht die Möglichkeit die Genehmigungsvoraussetzungen zu kontrollieren. Das Rücknahmeprotokoll einer Leasinggeberin schafft jedoch nicht einen solchen Vertrauenstatbestand. Denn es gilt nur zwischen den Vertragspartnern und ist nicht für den Rechtsverkehr gleichsam eines Begleitpapiers zum Fahrzeug bestimmt.

38

Auch vor dem Hintergrund, dass diejenige Person, die die arglistige, täuschende Erklärung des Beklagten in Empfang genommen hat, ein Mitarbeiter des Rücknahmehändlers war, kann keine andere Bewertung des Sachverhalts erzielt werden. Denn der Rücknahmehändler hat das Fahrzeug in seinem Besitz und - als Einziger im Dreiecksverhältnis von Leasinggeberin, Leasingnehmer und Lieferant/Händler - die nötigen Fachkenntnisse und Prüfungsmöglichkeiten, um die Behauptungen des Leasingnehmers auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

II.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG, § 3 ZPO.