Geschäftsbesorgungsvertrag: Zulässigkeit der Kündigung eines Rechtsanwaltsvertrags bei gewährter Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte PKH und wollte den Anwalt gerichtlich zur Fortsetzung der Beratung verpflichten, nachdem jener die Beratung verweigert hatte, obwohl zuvor eine PKH-Vergütung ausgezahlt worden war. Das LG Heidelberg wies die sofortige Beschwerde zurück: Der Anwalt hatte den Vertrag wirksam gekündigt und war nicht nach §121 ZPO beigeordnet. Die Auszahlung stellt keine richterliche Beiordnung dar; ein Schadensersatzanspruch war nicht dargetan.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Verpflichtung des Anwalts zur Beratung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsanwalt kann einen Geschäftsbesorgungsvertrag über Rechtsdienstleistungen grundsätzlich jederzeit kündigen; es gelten die Regelungen des Dienst- und Werkvertragsrechts (insb. §§ 611, 675, 671, 627 BGB).
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Auszahlung einer PKH-Vergütung verhindern die Kündigung des Mandats nicht, solange keine ausdrückliche richterliche Beiordnung des Rechtsanwalts gemäß § 121 ZPO erfolgt ist.
Eine bloße Zusage des Rechtsanwalts vor der Auszahlung der Vergütung begründet nicht dauerhaft ein Bindungsrecht, das eine spätere Kündigung ausschließt.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Kündigung zur Unzeit nach § 627 Abs. 2 BGB setzt einen konkreten und nachweisbaren Schaden voraus; entfällt dieser durch Terminsverlegung oder ausreichende Frist zur Ersatzbeschaffung, besteht kein Ersatzanspruch.
Vorinstanzen
vorgehend AG Heidelberg, 30. Oktober 2018, 23 C 268/18, Beschluss
nachgehend LG Heidelberg, 8. April 2019, 5 T 83/18, Beschluss
nachgehend LG Heidelberg 5. Zivilkammer, 8. April 2019, 5 T 83/20, Beschluss
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 7. Januar 2021, 1 VB 39/19, Beschluss
Orientierungssatz
Ein Rechtsanwalt kann einen Geschäftsbesorgungsvertrag über Rechtsdienstleistungen grundsätzlich jederzeit kündigen.(Rn.13) Dies gilt auch bei einer an den Mandanten gewährten Prozesskostenhilfe, solange der Rechtsanwalt dem Mandanten durch das Gericht nicht beigeordnet wurde, selbst wenn an den Rechtsanwalt ohne ordnungsgemäße Beiordnung durch die Staatskasse bereits ein Teil der Vergütung ausgezahlt worden war.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.10.2018, Az. 23 C 268/18, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe verweigert hat. Der Antragsteller beabsichtigt gegen den Antragsgegner, einen Rechtsanwalt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, wonach dieser seine Beratung in einem beim Amtsgericht Heidelberg anhängigen Rechtsstreit - 25 C 267/13 - bei Meidung eines Ordnungsgeldes fortzusetzen habe. Weiter will er gegen den Antragsgegner Klage erheben, mit der dieser verurteilt werden soll, ihn dort weiter zu beraten, und mit der zudem festgestellt werden soll, dass der Antragsgegner für Schäden ersatzpflichtig wäre, die entstünden, wenn eine auf den 03.12.2018 terminierte Beweiserhebung und Verhandlung ohne diese Beratung stattfände. Wegen der genauen Antragsfassungen sowie der weiteren Ausführungen wird auf die Antragsschrift (AS 1) Bezug genommen. Dem liegt zu Grunde, dass dem Antragsteller in dem Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Er wandte sich im Jahr 2015 mit Rechtsfragen an den Antragsgegner, der ihn bat, das Original der Vollmacht an das Amtsgericht zu übersenden zur Abrechnung der PKH-Vergütung. Die aufgeworfenen Fragen werde er dann beantworten, wenn die Vergütung gewährt werde. Darauf reichte der Antragsteller eine Vollmacht zu den Akten. Mit Beschluss vom 10.05.2016 setzte das Amtsgericht eine Vergütung von 263,70 Euro fest, die in der Folge ausgezahlt wurde. Mit Telefax vom 26.09.2018 forderte der Antragsteller die Beantwortung von Rechtsfragen (AS 39), was der Antragsgegner am 01.10.2018 ablehnte (AS 47).
Der Antragsteller hält den Antragsgegner zu der Beratung für verpflichtet. Der Antragsgegner hat erklärt, er sei nach drei Jahren nicht mehr bereit, sich erneut mit der Sache zu befassen. Der Antragsteller möge sich einen anderen Anwalt suchen, der ihn in dieser Sache vertrete.
Am 30.10.2018 hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt; der Beschluss wurde am 03.11.2018 zugestellt. Es hat darin ausgeführt, angesichts der Terminsaufhebung in dem Rechtsstreit liege keine Eilbedürftigkeit vor. In der Sache fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Insbesondere sei der Antragsgegner dem Antragsteller nicht nach § 121 ZPO beigeordnet worden. Es gälten demnach die Kündigungsrechte aus Dienst- bzw. Werkvertragsrecht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 03.12.2018 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er insbesondere beanstandet, dass der Antragsgegner ihm zugesagt habe, ihn zu beraten, sobald er sein Honorar aus der Staatskasse erhalten habe. Eine Kündigung des Vertrages sei nicht behauptet worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss abzuändern und Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses am 04.12.2018 nicht abgeholfen.
II.
Die innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere der Streitwert der Hauptsache höher als 600 Euro (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 511 ZPO). Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
1.) An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1994, 1160 [1161]). Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von der Partei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist - auch in der Rechtsmittelinstanz (BGH NJW 1994, 1160 [1161]) - auf die Sache selbst abzustellen.
2.) In der Sache kann der Antragsteller mit seinem Begehren nicht durchdringen, weil er keinen Anspruch auf Beratung mehr hat, sodass es für eine einstweilige Verfügung jedenfalls am Verfügungsanspruch fehlte und die darauf gerichtete Leistungsklage unbegründet wäre (a). Jedenfalls nach erfolgter Terminsverlegung kann auch der befürchtete Schaden nicht eintreten, weshalb die Klage auch im Feststellungsantrag unbegründet wäre (b).
a) Zwar haben die Beteiligten einen Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) abgeschlossen, aus dem der Antragsgegner zur Erbringung von Diensten verpflichtet war. Der Antragsgegner hat den Vertrag aber wirksam gekündigt, §§ 671 Abs. 1, 627 BGB.
(1) Das ist grundsätzlich jederzeit möglich und durch den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 01.10.2018, darüber hinaus aber auch ausdrücklich mit der Beschwerdeerwiderung geschehen. Schon die Aussage, man werde den Vorgang nicht wieder aufnehmen und der Antragsteller möge einen anderen Kollegen beauftragen, kann nach §§ 133, 157 BGB nur als Kündigung verstanden werden.
(2) Dass der Antragsgegner im Jahr 2015 schriftlich erklärt hat, er werde die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen beantworten, wenn PKH-Vergütung gewährt werde, führt nicht dazu, dass eine Kündigung im Jahr 2018 ausgeschlossen wäre.
(3) Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Kündigung auch nicht aus Gründen des Prozesskostenhilferechts ausgeschlossen. Allerdings kann gemäß § 48 Abs. 2 BRAO ein beigeordneter Rechtsanwalt das Mandat nicht mehr frei kündigen, sondern (nur) beantragen, die Beiordnung aufzuheben. Eine Mandatsniederlegung des Rechtsanwalts ist andernfalls nichtig nach § 134 BGB (Konstantin Kalaitzis, in: Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Auflage 2018, § 48 BRAO Rn. 15). Eine Beiordnung des Antragsgegners nach § 121 Abs. 2 ZPO war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nicht erfolgt. Eine wirksame Beiordnung bedarf einer ausdrücklichen Festlegung auf einen bestimmten Rechtsanwalt durch richterlichen Beschluss (vgl. Michael Giers, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 121 Rn. 3). Ausweislich der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Heidelberg - 25 C 267/13 -, PKH-Mappe, wurde dem Antragsteller durch Änderungsbeschluss vom 28.11.2014 lediglich „ein Rechtsanwalt nach seiner Wahl beigeordnet“. Diese lediglich sinngemäße auszugsweise Wiedergabe des Gesetzestextes (§ 121 Abs. 2 ZPO) ist keine Beiordnung, sondern allenfalls deren Ankündigung für den Fall, dass ein vertretungsbereiter Anwalt benannt wird. Die spätere Auszahlung einer Vergütung wiederum kann bereits deshalb keine Beiordnung darstellen, weil sie nicht durch den Richter, sondern den hierfür zuständigen Beamten erfolgt ist. Ob der Antragsgegner hätte beigeordnet werden dürfen, er insbesondere überhaupt ein „zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt“ war und ein entsprechender Antrag des Antragstellers vorlag (obgleich der Antragsteller nach der Mitteilung an das Amtsgericht sich entschlossen hatte, den Prozess selbst weiter zu führen und daher nur eine Verfahrensgebühr von 0,8 begehrt wurde, und aus den vom Antragsteller vorgenommenen Streichungen in der Prozessvollmacht zugleich ersichtlich war, dass der Antragsgegner ihn insbesondere nicht vertreten und auch keine Prozessführung, sondern lediglich eine Beratung vornehmen sollte), muss daher in diesem Rechtsstreit nicht entschieden werden.
b) Eine Pflicht zum Schadensersatz kann sich zwar grundsätzlich aus einer Kündigung zur Unzeit (§ 627 Abs. 2 Satz 2 BGB) ergeben. Jedenfalls ein Schaden, der sich aus dem Stattfinden des Beweis- und Verhandlungstermins am 03.12.2018 ohne vorherige Beratung ergeben könnte und dessen Feststellung der Antragsteller begehrt (§ 308 ZPO), ist aber ausgeschlossen. Dieser Termin hat nicht stattgefunden. Für künftige Termine wäre auch ausreichend Zeit, in der sich der Antragsteller als (ehemals) Dienstberechtigter die Dienste anderweit beschaffen kann, § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Über Kosten war daher nicht zu entscheiden.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.