Themis
Anmelden
LG Heidelberg 5. Zivilkammer·5 O 275/13·13.02.2014

Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes: Inanspruchnahme für Krankenhausbehandlungskosten des Ehegatten auf der Grundlage der familienrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung stationärer Krankenhauskosten aus der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung des §1357 BGB. Das LG Heidelberg erklärt den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes (§29 Abs.1 ZPO) für nicht eröffnet. Die Mitverpflichtung kraft Gesetzes sei familienrechtlicher Natur und nicht dem Erfüllungsortsgerichtsstand zuzuordnen. Die Klage wird an das zuständige Landgericht Frankenthal verwiesen.

Ausgang: Landgericht erklärt sich örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Landgericht Frankenthal (Verweisung nach §281 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Inanspruchnahme des Ehegatten wegen vertraglicher Leistungen auf Grundlage der gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung des §1357 BGB fällt nicht unter den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach §29 Abs.1 ZPO.

2

Die Mithaftung nach §1357 Abs.1 BGB ist familienrechtlicher bzw. gesetzlicher Natur und kann nicht ohne Weiteres einer vertraglichen Rechtsnatur gleichgestellt werden, die den Anwendungsbereich des §29 ZPO eröffnet.

3

Ergibt sich für den mithaftenden Ehegatten faktisch lediglich eine einseitige Geldzahlungspflicht, ist der Erfüllungsort für diese Leistung am Wohnsitz des Zahlungsverpflichteten zu bestimmen und nicht am Sitz der Klinik.

4

Dem Klinikträger entsteht kein unzumutbarer Nachteil, weil er beide Ehegatten nach dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand (§12 ZPO) gemeinsam verklagen kann und einen Anspruch auf angemessene Vorauszahlung besitzt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 1357 Abs 1 S 2 BGB§ 29 Abs 1 ZPO§ 1357 BGB§ 29 Abs. 1 ZPO§ 281 Abs. 1 ZPO§ 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB

Leitsatz

Eine Inanspruchnahme des Ehegatten wegen der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung auf der Grundlage der in § 1357 BGB enthaltenen gesetzlichen Verpflichtungsermächtigung ist nicht in dem einheitlichen Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Sitz der Klinik möglich.(Rn.2)

Tenor

1. Das Landgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das auf der Grundlage des besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO angerufene Landgericht Heidelberg ist örtlich unzuständig.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Kosten einer Heilbehandlung für deren verstorbenen Ehemann in Anspruch, wobei eine ausdrückliche vertragliche Mitverpflichtung der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Damit gründet sich der Klageanspruch auf die in § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene gesetzliche Verpflichtungsermächtigung, die weder eine Offenkundigkeit im Sinne des Stellvertretungsrechts noch die Kenntnis des Vertragspartners vom Bestehen einer Ehe voraussetzt (vgl. MüKo-BGB/Roth, 6. A. 2013, § 1357 Rn. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. A. 2014, § 1357 Rn. 3). Zwar ist die Frage, ob eine Mithaftung nach Maßgabe von § 1357 BGB für vertragliche Verbindlichkeiten unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 29 ZPO, dessen Anwendungsbereich sich dem Wortlaut nach auf vertragliche Streitigkeiten beschränkt, fällt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1996 - XII ZR 181/93 (NJW 1996, 1411) ist hiervon jedoch nicht auszugehen; namentlich hat sich der BGH hier dagegen ausgesprochen, den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes auf gesetzliche Haftungstatbestände - etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung - anzuwenden und hat dies im konkreten Fall für eine Verpflichtung aus Verlöbnis abgelehnt, da dies aufgrund seiner besonderen Rechtsnatur einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht gleichgesetzt werden könne. Diese, für das Verlöbnis als familienrechtliches Vertragsverhältnis (h.M., Brudermüller, aaO., Einf v § 1297 Rn. 1) gemachten Ausführungen, beanspruchen gleichermaßen Geltung für die kraft Gesetzes eintretende Mitverpflichtung aus § 1357 Abs. 1 BGB, zumal auch auch das Verfahren nach § 1357 Abs. 2 BGB einhellig als familienrechtliches Verfahren eingestuft wird (Brudermüller, aaO., § 1357 Rn. 27). Somit kann auch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Mithaftung des Abs. 1 keine vertragliche Rechtsnatur angenommen werden, die sich vielmehr auf freiwillig eingegangene Verpflichtungen beschränkt (so für die Parallelvorschrift des Art. 5 EuGVO ausdrücklich EuGH, RS C-26/91, BeckRS 2004, 75771). Auch soweit der Vertragsgerichtsstand in der Literatur auf abgeleitete Haftungstatbestände ausgedehnt wird, handelt es sich jeweils um vertragsähnliche oder quasivertragliche Beziehungen, wie etwa im Falle der abgeleiteten Gesellschafterhaftung bei Personengesellschaften (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 10. A. 2013, § 29 Rn. 5), während insbesondere erb- und familienrechtliche Verpflichtungstatbestände - unter ausdrücklichem Einschluss etwa von der vorliegenden Konstellation nahe kommenden Unterhaltsverträgen - auch hiernach nicht erfasst sein sollen (Heinrich, aaO., Rn. 6, 8).

3

Zwar verkennt das Gericht nicht, dass § 1357 Abs. 1 BGB auf Rechtsfolgenseite regelmäßig zu einer Gesamtschuldner- und -gläubigerschaft gem. §§ 421, 428 BGB führt (Brudermüller, aaO., Rn. 21 f.). Kann aber die dem anderen Ehegatten geschuldete Hauptleistung, wie im vorliegenden Fall einer medizinischen Heilbehandlung, bereits ihrer Natur nach alleine von diesem in Anspruch und Empfang genommen werden, erschöpft sich die Mitberechtigung gem. § 1357 Abs. 1 BGB letztlich in einer einseitigen gesetzlichen Solidarhaftung des Ehegatten. In einer derartigen Konstellation ist es mit der prozessualen Gerechtigkeit jedoch nicht mehr zu vereinbaren, ihn nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 ZPO für gerichtspflichtig zu halten, zumal dieser in Fällen einer stationären klinischen Versorgung bereits im Verhältnis der Hauptparteien zu einem systemfremden Klägergerichtsstand führt. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof den in eben diesem Hauptverhältnis am Sitz der Klinik lokalisierten Gerichtsstand einzig auf in dem Patientenverhältnis wurzelnde Umstände stützt, namentlich auf den am Ort der Klinik belegenen Schwerpunkt der dem Patienten zu erbringenden Leistung, der dort erforderlichen Mitwirkung des Patienten und die Bindung der gesamten Vertragsdurchführung an dessen persönliche Anwesenheit im Krankenhaus (BGH, Vers.-Urt. v. 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860 Tz. 18). Letztlich könnten diese Erwägungen aber selbst bei Annahme eines "Vertragsverhältnisses" i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO auch im Verhältnis zu dem bloß mithaftenden Ehegatten diesem gegenüber nicht durchschlagen, da nach einhelliger Auffassung auch bei Gesamtschuldnern der Erfüllungsortsgerichtsstand anhand der im jeweiligen Einzelverhältnis vorliegenden Gegebenheiten nach eigenständigen Kriterien festzustellen ist (Heinrich, aaO., Rn. 25 und - entsprechend - für die Bürgschaft in Rn. 21) und zwischen beiden auch keine irgendwie geartete Streitgenossenschaft besteht (Roth, aaO., Rn. 53). Hiernach würde es aber vorliegend für die Beklagte bei dem gem. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, Abs. 4 BGB an ihrem Wohnsitz begründeten Erfüllungsort der ihr einzig obliegenden Geldzahlungspflicht verbleiben.

4

Prozessuale Nachteile erwachsen der Klinik hieraus regelmäßig nicht, da sie beide Ehegatten entweder unter dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des § 12 ZPO, oder, bei Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes, nach vorheriger Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinschaftlich verklagen kann; zudem hat bereits der BGH auf den der Klinik gesetzlich zustehenden Anspruch auf angemessene Vorauszahlung hingewiesen (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG - aaO., Tz. 19), so dass die Klinik regelmäßig auch in materieller Hinsicht nicht schutzbedürftig ist.

5

Auf Antrag der Klägerin war der Rechtsstreit daher an das gem. § 12 ZPO für den Wohnsitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht Frankenthal zu verweisen.