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LG Heidelberg 3. Zivilkammer·3 T 61/16·02.01.2017

Richterablehnung: Vorwurf des Desinteresses an der Wahrheitsfindung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügt Befangenheit, weil die Richterin angeblich falsche eidesstattliche Angaben übernommen habe. Das Landgericht weist die sofortige Beschwerde zurück: Verfahrensverstöße oder unrichtige Entscheidungen begründen nur bei bewusstem Handeln einen Ablehnungsgrund. Im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Glaubhaftmachung; Kenntnis von Unrichtigkeit ist nicht dargetan. Die Richterin war außerdem nicht Entscheidungsrichterin der einstweiligen Verfügung.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensverstöße oder unrichtige Entscheidungen begründen nur dann einen Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Verstöße bewusst begangen wurden.

2

Die Übernahme an Eides statt versicherter Angaben durch das Gericht begründet für sich allein kein Besorgnis der Befangenheit; im einstweiligen Rechtsschutz reicht die Glaubhaftmachung des Sachverhalts für eine Entscheidungsgrundlage aus.

3

Kenntnis von der Unrichtigkeit an Eides statt versicherter Angaben ist für die Begründung eines Ablehnungsgrundes erforderlich; die bloße Vorlage eines vom Antragsteller erstellten Dokuments genügt hierfür nicht.

4

Die Ablehnung eines Richters ist nur bei substantiiert dargelegten, konkreten Anhaltspunkten für Voreingenommenheit gerechtfertigt; allgemein vorgetragene Vorwürfe ohne Nachweis reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 42 Abs 2 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 5. Dezember 2016, 22 C 58/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. Februar 2017, 2 BvR 240/17, Nichtannahmebeschluss

Orientierungssatz

1. Verfahrensverstöße oder unrichtige Entscheidungen stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sofern solche Verstöße nicht bewusst begangen wurden.(Rn.4)

2. Der Vorwurf, durch die Übernahme eines falschen an Eides statt versicherten Sachverhalts komme ein Desinteresse des Richters, der keine Kenntnis von einer Unrichtigkeit der an Eides statt versicherten Angaben hat, an der Wahrheitsfindung zum Ausdruck, geht fehl, weil die Glaubhaftmachung eines Sachverhalts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ausreichend ist.(Rn.6)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 05.12.2016, Az. 22 C 58/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 05.12.2016 (Az. 22 C 58/16), mit dem das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die Richterin am Amtsgericht B. vom 14.10.2016 für unbegründet erklärt wurde. Hinsichtlich der Hintergründe des Ablehnungsgesuchs und der Begründung des Amtsgerichtes für dessen Zurückweisung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

2

In seiner Beschwerdebegründung trägt der Antragsgegner vor, dass im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sei verkannt worden, dass auch ein „Desinteresse an der Wahrheitsfindung“ einen Befangenheitsgrund darstelle. Ein solches käme bei der abgelehnten Richterin dadurch zum Ausdruck, dass diese sich die „Prozesslügen und den Meineid“ des Rechtsanwaltes G. zu eigen gemacht habe, obwohl ihr die Unrichtigkeit dieser Behauptungen aufgrund des vom Antragsgegner vorgelegten Dokumentes „Der Prozessbetrüger G.“ bekannt gewesen sei.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Das Amtsgericht geht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird und denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, davon aus, dass ein Grund, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben ist. In der angegriffenen Entscheidung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits keine Rechtsverletzung der abgelehnten Richterin - etwa ein Verstoß gegen die Wartepflicht oder eine Verweigerung der Aktenvorlage bzw. der dienstlichen Stellungnahme - vorliegt und dass Verfahrensverstöße oder unrichtige Entscheidungen grundsätzlich ohnehin keinen Ablehnungsgrund darstellen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass solche Verstöße bewusst begangen wurden, was - wie das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausführt - nicht ansatzweise der Fall ist.

5

Soweit der Antragsgegner im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nunmehr darauf abstellt, dass sich die Befangenheit der abgelehnten Richterin aus einem von ihr gezeigten „Desinteresse an der Wahrheitsfindung“ ergebe, so vermögen auch diese Ausführungen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin zu wecken.

6

Der Antragsgegner begründet ein vermeintliches Desinteresse an der Wahrheitsfindung damit, dass die abgelehnte Richterin zu Unrecht von der Richtigkeit der eidestattlichen Versicherung des Rechtsanwaltes G. ausgegangen sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die einstweilige Verfügung vom 14.05.2013 auf Grundlage der von Rechtsanwalt G. an Eides statt versicherten Tatsachen nicht von der abgelehnten Richterin, sondern von der Richterin am Amtsgericht N. erlassen wurde. Gegen diese hatte der Antragsgegner bereits im Jahr 2013 ein Ablehnungsgesuch gerichtet, welches am 05.08.2013 durch das Amtsgericht für unbegründet erklärt wurde. Durch die abgelehnte Richterin B. erfolgte in dem zugrundeliegenden Verfahren lediglich die Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 22.08.2016. Der Vorwurf, durch die Übernahme eines falschen an Eides versicherten Sachverhaltes komme ein Desinteresse an der Wahrheitspflicht zum Ausdruck, geht bereits deshalb fehl, weil die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ausreichend ist. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der erkennende Richter Kenntnis von der Unrichtigkeit der an Eides statt versicherten Angaben hat. Dies ist vorliegend jedoch in keinster Weise ersichtlich. Insbesondere wird man eine solche Kenntnis von der Unrichtigkeit sicherlich nicht auf den Erhalt eines vom Antragsgegner erstellten Dokumentes stützen können, welches entsprechende Behauptungen enthält.

7

Bei der abgelehnten Richterin B. handelt es sich überdies nicht um die Richterin, welche die Sachentscheidung getroffen hat. Eine Überprüfung der Sachentscheidung im Rahmen der Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weshalb der Vorwurf des „Desinteresses an der Wahrheitsfindung“ bereits aus diesem Grund fehlgeht.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.