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LG Heidelberg 3. Zivilkammer·3 S 5/21·10.08.2021

Berufung verworfen wegen Fristversäumnis und Einlegung bei unzuständigem Gericht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg Berufung ein; das Landgericht Heidelberg verwarf die Berufung als unzulässig. Die Berufungsschrift ging verspätet beim zuständigen Gericht ein, zuvor war sie nur bei einem unzuständigen Gericht eingegangen; außerdem fehlte die Unterschrift eines beim Landgericht postulationsfähigen Rechtsanwalts. Die Beklagte trägt die Kosten; der Streitwert wurde festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen wegen Versäumung der Berufungsfrist und Einlegung bei unzuständigem Gericht; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt wird; maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Berufungsschrift bei dem zuständigen Gericht (§§ 517, 522 ZPO).

2

Die Einlegung der Berufung bei einem unzuständigen Gericht ist nicht fristwahrend; ein früherer Zugang bei einem unzuständigen Gericht ersetzt nicht den fristwahrenden Zugang beim zuständigen Gericht.

3

Eine Berufungsschrift muss die formellen Voraussetzungen erfüllen; fehlt die Unterzeichnung durch einen beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt, kann dies die Unzulässigkeit begründen (§ 78 ZPO).

4

Die Verwerfung der Berufung wegen Fristversäumnis führt zur Kostenfolge, dass die unterliegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5

Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist nach den Vorschriften des GKG zu bestimmen (vgl. §§ 47, 48 GKG).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 517 ZPO§ 78 ZPO§ 47 GKG§ 48 GKG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 24. März 2021, 30 C 295/20

nachgehend BGH, 22. November 2021, IX ZB 49/21, Beschluss

nachgehend BGH, 16. Februar 2022, IX ZB 49/21, Beschluss

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 24.03.2021, Aktenzeichen 30 C 295/20, wird verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Berufung wurde nicht innerhalb der am 12.05.2021 abgelaufenen einmonatigen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) eingelegt. Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 24.03.2021 ist der Beklagten am 12.04.2021 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist indes erst am 01.06.2021 und damit verspätet bei dem Landgericht Heidelberg eingegangen.

3

Der Verfristung der Berufung steht nicht entgegen, dass die Berufungsschrift bereits am 10.05.2021 bei dem Landgericht Paderborn eingegangen ist, da die Einlegung der Berufung bei einem unzuständigen Gericht nicht fristwahrend ist. Das für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 24.03.2021 zuständige Gericht ließ sich der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch unschwer entnehmen. Die Berufungsschrift ist zudem nicht von einem beim hiesigen Gericht postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 78 ZPO, Teile 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland).

4

Hinsichtlich des an das Amtsgericht Heidelberg gerichteten Schreibens der Berufungsklägerin vom 14.05.2021 hat diese mit Schreiben vom 01.06.2021 klargestellt, dass es sich bei dem Schreiben ausschließlich um eine Mitteilung gehandelt habe. Ungeachtet dessen wäre aber auch mit diesem Schreiben, so es denn als Berufungsschrift auszulegen wäre, die Berufungsfrist nicht gewahrt, da es erst am 27.05.2021 bei dem Landgericht Heidelberg eingegangen ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.