Rechtsanwaltsvertrag: Wegfall des Vergütungsanspruchs bei Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Mandanten infolge Erkrankung des Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Kläger (Rechtsanwaltssozietät) verlangten restliche RVG-Vergütung aus mehreren familienrechtlichen Mandaten; die Beklagte kündigte nach Erkrankung der primär tätigen Anwältin und erhob Widerklage auf Erstattung der Kosten des neuen Anwalts. Das LG sprach den Großteil der Honorarforderungen zu und reduzierte einzelne Positionen wegen überhöhter Gebühr/zu hohem Gegenstandswert (Hausrat; Prozesskostenvorschuss). Ein Vergütungswegfall nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB scheiterte mangels kündigungsveranlassender Pflichtverletzung; zudem sei die Norm bei unverschuldeter, vorübergehender Erkrankung nicht analog anwendbar. Die Widerklage und Aufrechnungen wurden abgewiesen; vorgerichtliche RA-Kosten wurden als Verzugsschaden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Anwaltsvergütung überwiegend zugesprochen (teilweise Kürzungen); Widerklage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter über Dienste höherer Art einzuordnen und kann vom Mandanten nach § 627 BGB jederzeit gekündigt werden; die Vergütungsfolgen bestimmen sich nach § 628 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 4 RVG.
Bereits entstandene RVG-Gebühren bleiben von einer vorzeitigen Mandatsbeendigung grundsätzlich unberührt; insbesondere können Verfahrens- und Einigungsgebühren bereits durch Mitwirkung an sachbezogenen Einigungsbemühungen bzw. durch maßgeblichen Schriftsatzvortrag verdient sein (§ 15 Abs. 4 RVG).
Ein Vergütungswegfall nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und die Kündigung hierauf auch gestützt wird; geringfügige Pflichtverstöße lassen den Vergütungsanspruch für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen unberührt.
Die Vergütungswegfallregelung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf Fälle einer unverschuldeten, vorübergehenden krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Dienstleistung nicht entsprechend anzuwenden.
Im außergerichtlichen Hausratsteilungsverfahren bemisst sich der Gegenstandswert nach dem Verkehrswert des gesamten zur Verteilung anstehenden Hausrats; Anschaffungswerte rechtfertigen ohne Nachweis des Verkehrswerts keinen entsprechenden Gegenstandswertansatz.
Orientierungssatz
Die Vergütungswegfallbestimmung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Sachverhalte, in denen dem Verpflichteten (hier: Rechtsanwalt) die geschuldete Dienstleistung infolge einer unverschuldeten Erkrankung vorübergehend unmöglich geworden ist, nicht entsprechend anzuwenden.(Rn.64)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 9.251,26 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.848,05 € seit dem 09.06.2010 sowie aus 1.403,21 € seit dem 19.12.2011 an die Kläger zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, einen Betrag in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2012 an die Kläger zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.603,64 Euro.
Tatbestand
Die Kläger verlangen als Mitglieder einer (ehemaligen) Rechtsanwaltssozietät von der Beklagten den Ausgleich noch offener Honorarforderungen. Die Beklagte verlangt widerklagend die Erstattung von Anwaltsgebühren, welcher ihr durch die Mandatierung eines anderen Rechtsanwaltes im Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren entstanden sind.
Die Beklagte mandatierte die Kläger im Zeitraum von 2008 bis Anfang 2010 in mehreren Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem damaligen Ehemann. Praktisch wurde das Mandat ausschließlich von der - u.a. auf familienrechtliche Angelegenheiten spezialisierten - Klägerin zu 1 wahrgenommen. Der Kläger zu 2, ihr Bruder und damaliger Sozius, war bis zur Erkrankung der Klägerin zu 1 am 22.10.2009 damit nicht befasst. Die Klägerin zu 1 beriet die Beklagte in Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechts für die ehegemeinsamen Kinder. Am 28.11.2008 fand diesbezüglich eine Beratung statt. In der Folge wurden von der Klägerin zu 1 verschiedene Elternvereinbarungen hinsichtlich des Sorgerechts, Aufenthaltsrechts und Umgangs mit den Kindern geprüft. Es kam zum Abschluss einer entsprechenden Elternvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann. Nachfolgend kam es zu weiteren Streitigkeiten zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts. So wurden u.a. am 31.03.2009 und am 28.08.2009 Schreiben für die Beklagte aufgesetzt.
Mit Rechnung vom 23.02.2010 machten die Kläger einen Betrag in Höhe von 361,17 € für die Mitwirkung an der Elternvereinbarung geltend. Daneben stellten die Kläger mit Rechnung vom 08.12.2011 einen Betrag in Höhe von 316,18 € (angegebener Gegenstandswert: 3.000,00 €; davon 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr.2300 VV RVG + Pauschale Nr. 7002 VV RVG) für die Tätigkeiten im Anschluss an die geschlossene Elternvereinbarung in Rechnung.
Weiterhin wurde die Klägerin zu 1 für die Beklagte in Bezug auf den zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann streitigen Hausrat tätig. Es fanden mehrere Beratungstermine im Dezember 2008 statt. Am 23.02.2010 (Anlage K 13) stellten die Kläger für ihre diesbezüglichen Tätigkeiten einen Betrag in Höhe von 2.165,80 € in Rechnung. Zugrunde gelegt wurde ein Gegenstandswert von 71.393,50 €.
Weiterhin war die Klägerin zu 1 für die Beklagte im Rahmen der geplanten Veräußerung des Eheanwesens in S. tätig, wobei vor allem Fragen hinsichtlich der Vorgehensweise der Veräußerung und der Teilung der zu erwartenden Kaufpreiszahlung mit dem Ehemann geklärt werden sollten. Auch insoweit fanden Beratungen statt. Mit Rechnung vom 23.02.2010 (Anlage K 17) machten die Kläger hierfür, ausgehend von einem Gegenstandswert von 350.000,00 €, den Betrag von 3.745,88 € geltend.
Am 24.11.2008 beriet die Klägerin zu 1 die Beklagte bezüglich einer Steuerschuld in Höhe von 11.032,00 €, wobei insbesondere die Frage, ob und wie diese Steuerschuld mit Unterhaltsansprüchen zu verrechnen sei, im Mittelpunkt stand. Dafür wurde mit Schreiben vom 23.02.2010 (Anlage K 19) ein Betrag in Höhe von 226,10 € in Rechnung gestellt.
Die Klägerin zu 1 war weiterhin im Ehescheidungsverfahren der Beklagten sowie in sämtlichen Folgesachen für die Beklagte tätig. Sie vertrat die Beklagte im Ehescheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Sinsheim, Az. 21 F 187/09. Dafür fertigte sie mehrere Schriftsätze, u.a. die Antragserwiderung. Hierfür machten die Kläger am 08.12.2011 (Anlage K 22) einen Betrag von 1.307,81 € geltend.
Weiterhin waren die Kläger von der Beklagten beauftragt, für sie und ihre Kinder einen Prozesskostenvorschuss anzufordern. Dafür setzte die Klägerin zu 1 zwei Schreiben (vom 31.03.2009/Anlage K 25 und vom 14.04.2009/Anlage K 26) auf. Mit Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage K 27) stellte sie dafür einen Betrag von 603,93 € (angegebener Gegenstandswert: 6.090,88 €; davon 1,3 Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr.2300 VV RVG + Pauschale Nr. 7002 VV RVG) in Rechnung.
Die Kläger wurden von der Beklagten weiterhin damit mandatiert, geltend gemachte Ansprüche des Ehemannes zurückzuweisen. Der Ehemann verlangte Zutritt zum vormals gemeinsam bewohnten Anwesen, um dieses durch einen Gutachter bewerten zu lassen. Weiterhin machte er gegenüber der Beklagten eine Nutzungsentschädigung i. H. v. 18.000,00 € sowie Steuerberatungskosten von 725,00 € monatlich geltend. Diesbezüglich fertigte die Klägerin zu 1 am 20.03.2009 ein Schreiben, für welches die Kläger einen Betrag von 1.023,16 € in Rechnung stellte (Rechnung vom 08.12.2011, Anlage K 30).
Die Klägerin zu 1 erlitt am 22.10.2009 einen Schlaganfall. Dies machte einen stationären Aufenthalt im Klinikum Mannheim vom 22.10.2009 bis 10.11.2009 sowie einen stationären Aufenthalt in einer Reha-Klinik in Heidelberg vom 11.11.2009 bis 12.03.2010 erforderlich. Zu dieser Zeit war im Ehescheidungsverfahren noch kein Scheidungstermin anberaumt worden. Bereits rechtshängig war eine am 23.04.2009 erhobene Klage beim Amtsgericht Sinsheim gegen den Ehemann auf Trennungs- und Kindesunterhalt. Der auf den 12.11.2009 anberaumte Verhandlungstermin wurde aufgrund der Erkrankung der Klägerin aufgehoben. Mit der Prozessvertreterin des Ehemannes und dem Gericht war abgestimmt, dass der Termin nach Genesung der Klägerin neu anberaumt werden sollte.
Mit Telefax vom 23.11.2009 (Anlage K 31) wandte sich die Beklagte an den Kläger zu 2 mit mehreren Fragen und erkundigte sie sich, ob die Klägerin zu 1 in der Lage sei, die Arbeit in naher Zukunft wieder aufzunehmen und ihren Fall weiter zu bearbeiten oder ob ein Anwaltswechsel nötig sei.
Der Kläger zu 2 antwortete mit Einschreiben vom 27.11.2009 (Anlage K 32) und teilte u.a. mit:
„Der Krankheitszustand meiner Schwester zieht sich voraussichtlich noch bis Mitte Januar 2010 hin. Dann wird diese Ihr Mandat voraussichtlich fortführen und auch den Versorgungsausgleich weiter fortführen sowie den Zugewinn regeln, da hier keine Fristen laufen. Es ist auch nicht zutreffend, dass ich diesen Fall nicht übernehmen kann. Meine Schwester wird voraussichtlich den Fall fortführen, wenn sie wieder genesen ist“.
Auf die ursprünglich von der Beklagten erwogene Teilnahme eines anwaltlichen Vertreters an einem geplanten Termin zur Besichtigung und Bewertung des Hausanwesens am 15.12.2009 verzichtete die Beklagte, als sie erfuhr, dass die Rechtsanwältin ihres Ehemannes an dem Termin nicht teilnehmen werde.
Anfang 2010 kontaktierte die Beklagte telefonisch die Kanzlei der Kläger mit der Bitte, dass ihr Unterhaltsverfahren fortbetrieben werden möge. Daraufhin wurde ihr mit Schreiben vom 14.01.2010 (Anlage K 46) mitgeteilt, dass sich die Erkrankung der Klägerin noch voraussichtlich bis Ende Februar 2010 hinziehen werde und ein Vertreter den Termin für die Beklagte wahrnehmen könne. Mit Schreiben vom 19.01.2010 (Anlage K 35 = K 48) wurde der u.a. auf familienrechtliche Angelegenheiten spezialisierte Rechtsanwalt H. als Vertreter in Aussicht gestellt.
Mit E-Mail vom 21.01.2010 (Anlage K 50) teilte der Kläger zu 2 der Beklagten mit, dass die Klägerin zu 1 „definitiv ab Ende Februar 2010“ wieder zur Verfügung stehe.
Mit Schreiben vom 25.01.2010 (Anlage K 36) erklärte die Beklagte, dass sie sämtliche bestehende Mandatsverhältnisse mit sofortiger Wirkung kündige.
Im Mai 2010 fand der Gerichtstermin im Trennungs- und Kindesunterhaltsverfahren sowie im Ehescheidungsverfahren statt, in welchem die Beklagte von Rechtsanwalt Dr. M. anwaltlich vertreten wurde. Am 14.12.2010 erging im Verfahren Az. 21 F 187/09 ein Scheidungsurteil.
Für das Unterhaltsverfahren stellte Rechtsanwalt Dr. M. der Beklagten am 27.12.2010 einen Betrag von 4.545,80 € in Rechnung.
Die von den Klägern zuletzt gestellten Rechnungen blieben von der Beklagten unbezahlt.
Die Kläger tragen vor,
die Bearbeitung sämtlicher Mandate sei durchgängig gewährleistet gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Situation vorgelegen, in welcher die Beklagte nicht betreut gewesen sei. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt die Dringlichkeit irgendeines Mandats mitgeteilt bzw. darauf hingewiesen, dass eine Frage einer dringenden Beantwortung bedürfe. Die Klägerin zu 1 sei bereits Anfang Februar 2010 im Rahmen einer sogenannten Wiedereingliederung tagweise in der Kanzlei tätig gewesen. Ab Ende Februar 2010 habe sie wieder offiziell als Anwältin für die Mandanten zur Verfügung gestanden. Während des Aufenthaltes im Klinikum Mannheim und auch während des Aufenthaltes in der Reha-Klinik sei der Kläger zu 2 täglich bei ihr vorstellig geworden, um mit ihr die Tagespost zu besprechen und die in den einzelnen Mandaten notwendigen und erforderlichen Schritte zu erfragen. Die Mandatskündigung durch die Beklagte sei nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Kläger veranlasst gewesen. Auch habe die Beklagte rechtzeitig die notwendigen Informationen über den Gesundheitszustand der Klägerin erhalten. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger zu 2 gegenüber der Beklagten arglistig gehandelt oder nicht vorhandene Fachkompetenz vorgetäuscht. Die Abrechnungen der Tätigkeiten seien korrekt und angemessen. Insbesondere seien in keinem Falle unzulässig hohe Gegenstandswerte zu Grunde gelegt worden.
Die Klägerin beantragt, zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, € 9.750,03 nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 09.06.2010 aus € 8.122,94 sowie 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz aus € 1.627,09 seit 19.12.2011 an die Klägerin zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere € 661,16 Verzugsgebühren nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte beantragt, zu erkennen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte/Widerklägerin 5.853,61 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen
Die Beklagte trägt vor,
die Mandatskündigung durch die Beklagte sei durch ein vertragswidriges Verhalten der Kläger veranlasst gewesen. Jedenfalls sei der Klägerin zu 1 durch ihre schwere Krankheit die Fortführung des Mandats unmöglich geworden, weshalb § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei.
Ein vertragswidriges Verhalten seitens der Kläger sei darin zu sehen, dass sie es unterlassen hätten, rechtzeitig und wahrheitsgemäß und im geschuldeten Umfang über Art und Umfang der Beeinträchtigung der Klägerin aufzuklären. Die Kläger hätten die Beklagte über Wochen und Monate völlig im Dunkeln gelassen, ob überhaupt bzw. wann die Klägerin zu 1 gesundheitlich wieder in der Lage sein werde, die Mandate fortzuführen. Zwar sei eine Offenbarung der konkreten medizinischen Diagnose nicht zu verlangen gewesen, jedoch durchaus die Mitteilung, dass eine unverzügliche weitere Mandatsbetreuung durch die Klägerin absehbar auf lange Zeit nicht möglich sei. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, zumindest eine ordnungsgemäße, fachlich geeignete Mandatsbetreuung zu gewährleisten. Dies sei über Monate nicht der Fall gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass zu dieser Zeit mehrere wichtige Umstände vorlagen, die eine rechtliche Beratung seitens der Klägerin zu 1 erforderlich machten.
Eine weitere Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Kläger zu 2 wahrheitswidrig behauptet habe, er sei in der Lage, das familienrechtliche Mandat von seiner Schwester zu übernehmen. Dies stehe im Widerspruch zu der mündlichen Aussage der Kanzleiangestellten B., Rechtsanwalt J.U. sei nicht in der Lage, das Mandat der Beklagten fortzuführen.
Die Klägerin habe bis Dezember 2010 allenfalls einfache Bürotätigkeiten verrichten können. Sie sei darüber hinaus von Oktober 2009 bis mindestens Dezember 2010 physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, ein anspruchsvolles Mandat zu führen bzw. fortzuführen.
Da die Beklagte in diversen Angelegenheiten, für welche die Kläger Rechnungen gestellt hätten, Rechtsanwalt Dr. M. habe beauftragen und vergüten müssen, sei das Interesse an den erbrachten Leistungen der Klägerin § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB weggefallen. Folglich sei der Vergütungsanspruch der Kläger, der sich lediglich auf 7.712,04 € belaufe, untergegangen.
Die Kläger hätten in den jeweiligen Gebührenberechnungen unzulässig hohe Gegenstandswerte zu Grunde gelegt. Dies sei vor allem in der Kostenrechnung für das Hausratsverfahren der Fall. Hier bestimme sich der Gegenstandswert nach dem Verkehrswert. Der Wert der Hausratsgegenstände habe sich im Dezember 2008 lediglich auf einen Gesamtwert von allenfalls 9.397,00 € belaufen. Der Klägerin habe hingegen die von dem Ehemann der Beklagten angesetzten Werte (71.393,50 €), welche die Anschaffungswerte seien, ihrer Kostenrechnung zu Grunde gelegt.
Weiterhin seien die Honorarkosten in Höhe von insgesamt 4.545,80 €, welche der Beklagten infolge der Mandatierung des Rechtsanwaltes Dr. M. im Unterhaltsverfahren entstanden seien, von der Klägerin zu ersetzen. Gleiches gelte für die Honorarforderungen des Dr. M. in Höhe von 1.307,81 €, welche dadurch entstanden seien, dass er die Beklagte im Scheidungsverfahren vertreten habe.
Die Beklagte erklärt die unbedingte Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 4.139,06 € sowie mit einer weiteren Forderung in Höhe von 2.165,80 €. Sie habe zwei Rechnungen, welche seitens der Klägerin gestellt wurden (Rechnung vom 08.12.11 und Rechnung vom 10.04.2009), in einer Gesamthöhe von 3.822,88 € bereits bezahlt. In diesen Rechnungen seien seitens der Klägerin von ihr erbrachte Leistungen hinsichtlich des Umgangs-, Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie hinsichtlich Trennungsunterhalt geltend gemacht worden. Beide Verfahren seien ebenfalls von Dr. M. fortgeführt worden, welche dieselben Gebühren berechnet habe. Der Beklagten stehe daher ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.139,06 € zu.
Die Hausratsauseinandersetzung sei letztendlich erst mit notarieller Vereinbarung vom 10.12.2010 erfolgt. Hieran sei Rechtsanwalt Dr. M. beteiligt gewesen, welcher dafür vergütet worden sei. Der Beklagten stehe daher ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.165,80 € gegen die Klägerin zu, da dieser Betrag an Dr. M. bezahlt worden sei. Diesen Betrag hätten die Kläger für dieselbe Tätigkeit in Rechnung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat beide Parteien persönlich angehört sowie mit Beschluss vom 6.7.2012 (Bl. 339 d.A.) das am 6.8.2012 erstellte Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (Bl. 343) eingeholt.
Die Akten des unterhaltsrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht/Familiengericht Sinsheim Az. 21 F 166/09 waren beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Die Widerklage ist unbegründet.
I.
Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der noch offen stehenden Honorarforderungen in Höhe von 9.251,26 € aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Der zwischen den Parteien streitgegenständliche Anwaltsvertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter über Dienste höherer Art anzusehen. Die Beklagte war deshalb gemäß 627 BGB berechtigt, den Vertrag mit der Sozietät der Kläger jederzeit zu kündigen. Dies hat sie mit dem Schreiben vom 25.01.2010 (Anlage K 36) auch mit sofortiger Wirkung getan.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang den Klägern nach der vorzeitigen Beendigung des Mandats Honoraransprüche gegen die Beklagte zustehen, richten sich nach § 628 Abs. 1 BGB (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1987, 315 Rn. 18 f.). Gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei dem es sich um eine den § 611 BGB ergänzende Regelung handelt, kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt wird. Im Rahmen des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ist insbesondere die Sonderregelung des § 15 Abs. 4 RVG zu beachten (vgl. Belling in: Erman, BGB, 13. Auflage, 628 BGB Rn.2). Danach ist es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
3. Dies zu Grunde gelegt sind hinsichtlich der mit der Klage beanspruchten Resthonorarforderung insgesamt nur verhältnismäßig geringfügige Abzüge zu machen.
a) Zwischen den Parteien ist im wesentlichen unstreitig, dass die Kläger in sämtlichen Angelegenheiten, die mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechnet wurden, für die Beklagte tatsächlich auch entsprechend tätig geworden sind. Soweit die Klägerin zu 1 - wie im Regelfall - auch durch Abfassung von Schriftsätzen tätig geworden ist, haben die Kläger, wie im Tatbestand dargestellt, entsprechende Nachweise vorgelegt. Bezüglich der Verfahren auf Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt ergeben sich die Nachweise auch aus den beigezogenen Akten des unterhaltsrechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht/Familiengericht Sinsheim 21 F 166/09. Demnach ist letztendlich nicht zweifelhaft, dass jeweils ein Vergütungsanspruch der Kläger entstanden ist. Zum selben Ergebnis kommt auch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer in dem Gutachten vom 6.8.2012.
Dabei ist unter Zugrundelegung von § 15 Abs. 4 RVG in Bezug auf die Vergütungsberechnungen der Kläger hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Elternvereinbarung und an der Einigung zwecks Hausratsauseinandersetzung festzustellen, dass die volle Einigungsgebühr jeweils bereits dadurch verdient wurde, dass die Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Kündigung am 25.01.2010 an einer Einigung mitgewirkt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine verbindliche Einigung über den Hausrat, an welcher die Kläger durch ihre Tätigkeit mitgewirkt haben, durch die sowohl von der Beklagten als auch deren damaligem Ehemann unterzeichnete Anlage K 10 nachgewiesen. Dass die geschiedenen Eheleute es später noch für notwendig erachtet haben, mit dem von der Beklagten vorgelegten Notarvertrag vom 10.12.2010 zumindest über Teile des Hausrats eine weitere, notariell beurkundete Einigung herbeizuführen, berührt die von den Klägern bis zur Kündigung durch die Beklagte bereits verdiente Gebühr gemäß § 15 Abs. 4 RVG nicht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vergütungsberechnung der Kläger bezüglich des Ehescheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens. Insoweit ist entsprechend dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer festzuhalten, dass die Kläger die volle Verfahrensgebühr bereits dadurch verdient haben, dass sie in den von Ihnen erstellten Schriftsätzen entsprechenden Sachvortrag gehalten haben.
b) Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Vergütung ist bei der Vergütungsberechnung vom 08.12.2011 (Anlage K 27), mit welcher die Kläger die Vergütung für die Anforderung eines Prozesskostenvorschuss geltend machen, unter Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein Abzug zu machen. Nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen/Auskünften erscheint der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr mit Blick auf den geschätzten zeitlichen Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist lediglich eine 1,0 Geschäftsgebühr in Höhe von 375,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 20,00 € sowie Umsatzsteuer angemessen. Den Klägern steht daher insoweit statt der geltend gemachten Vergütung von 603,93 € lediglich ein Betrag in Höhe von 470,05 € - mithin 223,88 € weniger - zu.
c) Für die Mitwirkung an einer Einigung bei der Hausratsauseinandersetzung können die Kläger die mit Schreiben vom 23.02.2010 (Anlage K 13) abgerechnete Vergütung nicht vollständig verlangen.
Entscheidend für die Bemessung des Gegenstandswerts im außergerichtlichen Hausratsteilungsverfahren ist gemäß §§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. der hier einschlägigen, bis zur Neuregelung durch das FamFG gültigen Bestimmung des § 100 Abs. 3 Satz 1 KostO der Verkehrswert des gesamten Hausrates, so wie er zur Verteilung anstand (vgl. OLG Köln, JurBüro 2007, 234 Rn. 2 ff.; OLG Frankfurt/Main JurBüro 1989, 1563 mit Anmerkung Mümmler; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, RVG, 20. Auflage, Gegenstandswert I Rn. 168 m.w.N.; insoweit auch S. 3 des Gutachtens der Rechtsanwaltskammer). Nur diese Auslegung entspricht der Rechtsnatur des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem etwa auch ein in der Antragsschrift konkret gestellter Antrag nach den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers kein Sachantrag ist, sondern lediglich eine verfahrenseinleitende Anregung, die den von Amts wegen tätig werdenden Hausratsrichter nicht bindet (vgl. OLG Köln und Müller-Rabe/Mayer aaO). Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber ist der Verkehrswert unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vom Gericht entsprechend § 3 ZPO frei zu schätzen (vgl. OLG Frankfurt/Main JurBüro 1984, 754 und JurBüro 1979, 1700; OLG Köln aaO).
Dies zugrunde gelegt beläuft sich die berechtigte Honorarforderung der Kläger für das Tätigwerden in der Hausratsangelegenheit auf 1.890,91 €, mithin also 274,89 € weniger, als in der Anlage K 13 mit 2.165,80 € abgerechnet. Zwar sind die Kläger für die Bemessung des Gegenstandswerts im Ansatz zu Recht von der Aufstellung in der Anlage K 12 ausgegangen, in welcher vom damaligen Ehemann der Beklagten die einzelnen Hausratsgegenstände aufgelistet und auf einen Gesamtbetrag von 71.393,50 € beziffert wurden. Diese Aufstellung hat der damalige Ehemann der Beklagten mit E-Mail vom 8.12.2008 übermittelt und die Beklagte sodann den Klägern mit E-Mail vom 9.12.2008 weitergeleitet (Anlage K 11). Jedoch ergibt sich bei näherer Durchsicht, dass die im einzelnen aufgeführten Gegenstände zumindest zu einem erheblichen Teil mit den jeweiligen Anschaffungswerten beziffert worden sind. Das ist offensichtlich, soweit der Ehemann bei zahlreichen Gegenständen in der letzten Spalte ausdrücklich das “Kaufdatum“ hinzugefügt hat. Jedenfalls kann die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht nachweisen, dass die dazu angegebenen Werte, welche mehrfach auf den schlussstelligen, für Kaufpreise typischen Euro-Betrag „9“ enden oder sogar Centbeträge enthalten, dessen ungeachtet den aktuellen Verkehrswert darstellen sollen. Auch hinsichtlich der übrigen Wertangaben ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann vollständig oder zumindest bevorzugt nicht den (ihm erinnerlichen) Anschaffungswert beziffert hat, sondern den aktuellen Verkehrswert. Bei dieser Sachlage ist das Gericht gehalten, von dem bezifferten Gesamtbetrag von 71.393,50 € einen erheblichen Abschlag zu machen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf 1/3 veranschlagt. Demnach beläuft sich der geschätzte Gegenstandswert auf 47.595,67 €, die Einigungsgebühr mit dem nicht zu beanstandenden 1,5 fachen Satz mithin auf 1.569,00 €, so dass sich zuzüglich der Pauschale von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Mehrwertsteuer hieraus der genannte Honorarbetrag von 1.890,91 € ergibt.
d) Im Übrigen sind die Vergütungsforderungen der Kläger auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Insbesondere entspricht die von den Klägern jeweils bestimmte Höhe der Rahmengebühren billigem Ermessen im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG. Dies ergibt sich im Einzelnen, jeweils ausgehend von der so genannten Mittelgebühr, die in “Normalfällen“ gelten soll, aus den detaillierten und gut nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe auf Seite 3 ff. unter Ziffer III., denen das Gericht sich, abgesehen von der nachfolgenden Ausnahme, anschließt und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Die Vergütungsberechnung vom 08.12.2011 (Anlage K 8), mit welcher die Kläger Vergütung für ihre Tätigkeit im Anschluss an die getroffene Elternvereinbarung geltend machen, ist entgegen der Ansicht der Rechtsanwaltskammer auf Seite 10 des Gutachtens in voller Höhe berechtigt. Ein Abzug der Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € ist nicht angebracht. Insoweit stimmt das Gericht mit den Ausführungen der Kläger überein, dass es sich diesbezüglich um eine neue Angelegenheit handelt, für welche die Pauschale nochmals anfällt. Mit Abschluss der Elternvereinbarung hatte sich die erste Mandatierung erledigt. Ein weiteres Tätigwerden der Klägerin war nur deshalb erforderlich, weil die Elternvereinbarung von der Beklagten und ihrem Ehemann nicht eingehalten wurde.
4. Die Vergütungsansprüche der Kläger sind nicht nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ganz oder teilweise erloschen.
Nach dieser Vorschrift steht dem Verpflichteten, wenn er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, kündigt oder wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils veranlasst, ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Muss der Auftraggeber eines Rechtsanwalts wegen einer solchen Kündigung einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen, für den die gleichen Gebühren nochmals entstehen, so sind die Aufwendungen für den zuerst bestellten Prozessbevollmächtigten für den Auftraggeber nutzlos geworden, der Vergütungsanspruch geht insoweit unter (BGH MDR 2011, 1387 Rn. 13 ff. m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
a) Die Kläger haben die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25.1.2010 nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst.
aa)
Richtig ist allerdings, dass die Kläger die Beklagte über einen Monat lang nicht darüber unterrichtet haben, dass die Klägerin zu 1 derart erkrankt war, dass sie auf zunächst unabsehbare Zeit bzw. voraussichtlich für einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage sein würde, die rechtlichen Angelegenheiten der Beklagten im Rahmen der umfassenden Mandatierung vollwertig wahrzunehmen. Ausweislich des Faxschreibens der Beklagten vom 23.11.2009 an den Kläger zu 2 hatte die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt auf eigene Nachfrage durch die Kanzleiangestellte B. eine erste Information über die Tatsache der längerfristigen Erkrankung der Klägerin zu 1 erhalten. Mit Schreiben vom 27.11.2009 unterrichtete sie der Kläger zu 2 dann darüber, dass der Krankheitszustand "sich voraussichtlich noch bis Mitte Januar 2010“ hinziehen würde. Erst jetzt war die Beklagte hinreichend über die Situation unterrichtet und in die Lage versetzt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie das Mandatsverhältnis unter diesen Voraussetzungen fortführen wollte. Spätestens durch die E-Mail vom 21.1.2010 (Anlage K 50) war für die Beklagte dann auch weiterhin klar, dass sich die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu 2 noch bis Ende Februar 2010 würde hinziehen können.
Ob die verspätete Unterrichtung der Beklagten über die Erkrankung der Klägerin zu 2 und infolgedessen deren zumindest vorübergehend erheblich eingeschränkte Fähigkeit, die Belange der Beklagten weiter wahrzunehmen, über den Zeitraum von einem Monat hinweg in Anbetracht der Gesamtumstände ein im Rahmen von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend vertragswidriges Verhalten darstellte, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Allerdings lässt ein geringfügiges vertragswidriges Verhalten die Pflicht, die bis zur Kündigung erbrachten Dienste zu vergüten, unberührt (BGH NJW 2011, 1674 Rn. 15). Selbst wenn man die verspätete Unterrichtung der Beklagten durch die Kläger, insbesondere auch wegen eines von der Beklagten als dringend angesehenen Beratungsbedarfes, als hinreichende erhebliche Pflichtverletzung bewertet, ist schon nach dem zeitlichen Ablauf offensichtlich, dass dadurch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht veranlasst war. Die Kündigung wurde erst mit Schreiben vom 25.1.2010 erklärt und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte durch den Erhalt der notwendigen Informationen bereits zwei Monate zuvor längst über die Situation in Kenntnis gesetzt war. Die ausgesprochene Kündigung beruhte damit nicht auf der Pflichtverletzung. Die Beklagte hat die Kündigung hierauf ersichtlich auch nicht gestützt, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine weitere notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2011, 1674 Rn. 16).
bb)
Ob, wie die Beklagte meint, eine im Sinne von § 628 Abs. 1 Satz 2 hinreichend erhebliche Pflichtverletzung der Kläger darin gesehen werden kann, dass der Kläger zu 2 insbesondere im Schreiben vom 27.11.2009 wahrheitswidrig behauptet habe, er sei in der Lage, das familienrechtliche Mandat von seiner Schwester zu übernehmen, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen.
Allerdings sind insoweit erhebliche Zweifel schon deshalb angebracht, weil die hierzu von der Beklagten hervorgehobene Angabe des Klägers zu 2 in dem Schreiben vom 27.11.2009 („Es ist auch nicht zutreffend, dass ich diesen Fall nicht übernehmen kann.“) im Gesamtkontext des Schreibens zu sehen ist. Darin wurde die Beklagte jedoch an mehreren Stellen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es die Klägerin zu 1 sei, die das Mandat voraussichtlich fortführen werde. Insoweit kann von einer bewussten Falschinformation der Beklagten durch den Kläger zu 2 kaum die Rede sein. Davon abgesehen gehört es - ungeachtet der Angaben des Klägers zu 2 in seiner eidesstattlichen Versicherung gegenüber der Rechtsanwaltskammer vom 5.10.2011 - zur Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Mandates nötigenfalls auch in ihm nicht geläufige Rechtsgebiete einzuarbeiten. Dass der Kläger zu 2, der über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügt, hierzu nicht in der Lage gewesen sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich.
Letztendlich kommt es hierauf jedoch deshalb nicht an, weil weder ersichtlich noch von der insoweit beweisbelasteten Beklagten nachgewiesen ist, dass die (unterstellt) vorgenannte Pflichtverletzung die ausgesprochene Kündigung veranlasst hat. Die mit Schreiben vom 25.1.2010 von der Beklagten wörtlich „zu meinem Bedauern“ ausgesprochene Kündigung wurde (auch) auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt. Vielmehr hat die Beklagte erst im Laufe des Rechtsstreits durch ihre Prozessbevollmächtigten auch die vorgenannte (angebliche) Pflichtverletzung des Klägers zu 2 als angeblichen Grund für eine Kündigung nachträglich in den Rechtsstreit eingeführt. Dies ist jedoch für die Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ausreichend (vgl. BGH NJW 2011, 1674 Rn. 16).
b) Der von der Beklagten unter Hinweis auf die Ausführungen von Henssler/Deckenbrock in NJW 2005, 1 ff. sowie von Henssler im Münchener Kommentar, 6. Auflage, Rn. 27 vorgebrachten Rechtsauffassung, die entsprechende Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB sei auch für den vorliegenden Fall geboten, in dem einem dienstverpflichteten Rechtsanwalt die Fortführung des Mandats aufgrund Krankheit unmöglich geworden sei, vermag das Gericht nicht zu folgen.
Insoweit kann dahinstehen, ob durch die Erkrankung der Klägerin zu 1 ein Fall der (vorübergehenden) Unmöglichkeit der Mandatswahrnehmung in Bezug auf die Sozietät der Kläger als Vertragspartner überhaupt vorlag. Selbst wenn man dies unterstellt, kann der vorgenannten (Minder-)Meinung (vgl. zur g.h.M. die Zitatstellen bei Henssler aaO im Münchener Kommentar Rn. 27; OLG Nürnberg MDR 2003, 647) nicht zugestimmt werden. Zwar trifft es zu, dass eine Erkrankung in gewisser Weise der „Sphäre des Rechtsanwalts“ zuzurechnen ist, wie Henssler aaO hervorhebt. Jedoch kann dieser Gedanke für die Anwendung der Vergütungswegfallbestimmung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Sachverhalte, in denen wie bei der Klägerin zu 1 die Schlaganfallerkrankung plötzlich und ohne erkennbares Eigenverschulden eingetreten ist, nicht genügen. Dabei ist zum einen zu sehen, dass es sich bei § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB um einen Ausnahmetatbestand handelt. Zudem verlangt der Gesetzgeber nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift und setzt voraus, dass der Dienstverpflichtete die Kündigung des anderen Teils durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. Insofern mag allenfalls eine von dem Dienstverpflichteten nachweislich verschuldete Unmöglichkeit die entsprechende Anwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigen, nicht jedoch eine nicht zu vertretende Erkrankung, die nach allgemeinen Grundsätzen auf so genannter höherer Gewalt beruht. Hier behält der Dienstverpflichtete seinen Vergütungsanspruch, mithin vorliegend auch die Kläger.
5. Die Vergütungsansprüche der Kläger sind nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen erloschen.
a) Ein Erstattungsanspruch in Höhe von 4.139,06 € für geleistete Vorschüsse aus § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB besteht nicht. Die Vorschrift enthält nicht nur eine angemessene Bestimmung für überzahlte Gegenleistungen für nicht mehr erbrachte, sondern auch für erbrachte Dienste, die jedoch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entlohnt werden müssen (BGH NJW 2011, 1674 Rn. 11). So liegt es hier. Es fehlt gerade an einem vertragswidrigen Verhalten der Kläger.
b) Die Beklagte kann auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB in Höhe von 2.165,80 € aufrechnen, da wie festgestellt ein vertragswidriges Verhalten der Kläger nicht vorliegt.
6. Die Beklagte schuldet als Verzugsschaden den Ersatz der in Höhe von 661,16 € geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (§§ 280 Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB sowie §§ 13, 14 RVG sowie Nr. 2300, 7002, 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Die Ersatzpflicht nach Verzugseintritt besteht auch, wenn sich der Rechtsanwalt selbst vertritt (BAGE 77, 273 Rn. 36 ff. in Juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 249 BGB Rn. 57).
7. Die für den Hautpanspruch geltend gemachten Zinsen sind unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges berechtigt, § 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Kläger haben die Beklagte unstreitig anwaltlich gemahnt. Die geltend gemachten Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Prozesszinsen geschuldet. Rechtshängigkeit ist erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung eingetreten, eine alsbaldige Geltendmachung im Anschluss an das Mahnverfahren ist seitens der Kläger nicht erfolgt, so dass die Streitsache nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt.
II.
Die zulässige Widerklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.863,51 € gegenüber den Klägern. Alleine in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist insoweit § 628 Abs. 2 BGB, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, da ein vertragswidriges Verhalten der Kläger nicht vorliegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 63 Abs. 2 GKG (Klage und Widerklage).
IV.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 7.8.2013 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung.