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LG Heidelberg 2. Zivilkammer·2 T 26/13·22.04.2013

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Insolvenzforderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, das die Vollstreckung wegen erteilter Restschuldbefreiung nicht auszusetzen wollte. Streitpunkt ist, ob die Restschuldbefreiung eine vollstreckbare Entscheidung ist, die Zwangsvollstreckung verhindert. Das Landgericht stellt klar, dass die Restschuldbefreiung nur einen materiell-rechtlichen Einwand schafft, dessen Prüfung der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) vorbehalten ist, und weist die Beschwerde des Gläubigers zu seinen Gunsten aus.

Ausgang: Beschwerde des Gläubigers gegen die Aussetzung der Zwangsvollstreckung überwiegend stattgegeben; Vollstreckungsauftrag ist auszuführen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung der Restschuldbefreiung begründet nicht von sich aus eine vollstreckbare Entscheidung, die die Aufhebung des zu vollstreckenden Urteils oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirkt.

2

Die Umgestaltung einer Insolvenzforderung durch die Restschuldbefreiung wirkt als materiell‑rechtlicher Einwand gegen die Forderung, nicht als prozessuale Einwendung im Vollstreckungsverfahren.

3

Die Prüfung, ob eine Forderung durch Restschuldbefreiung erloschen oder unvollkommen geworden ist, obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern ist durch die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verfolgen.

4

§ 775 Nr. 1 ZPO findet auf die bloße Erteilung der Restschuldbefreiung keine entsprechende Anwendung; eine Suspension der Vollstreckung setzt eine vollstreckbare Anordnung voraus.

Relevante Normen
§ 301 Abs 1 InsO§ 767 ZPO§ 767 ZPO§ 775 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 7. März 2013, 1 M 2/13, Beschluss

Orientierungssatz

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Die Umgestaltung der Forderung durch die Restschuldbefreiung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann.(Rn.2)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 07.03.2013, Az.: 1 M 2/13, abgeändert:

Der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den erteilten Vollstreckungsauftrag auszuführen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig und begründet.

2

Das Amtsgericht hat zwar darin Recht, dass die der Schuldnerin unstreitig erteilte Restschuldbefreiung dazu führt, dass Insolvenzforderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten werden, mit der Folge, dass sie einen Rechtsgrund bei freiwilliger Leistung des Schuldners darstellen, aber gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar sind. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2008, 3640 Rn 10, zitiert nach Juris) ist die Erteilung der Restschuldbefreiung aber keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist. Ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts zu entscheiden, ob die zu vollstreckende Forderung der Restschuldbefreiung unterliegt. Vielmehr bewirkt die Umgestaltung der Forderung durch die Restschuldbefreiung einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) verfolgt werden kann (BGH a.a.O. Rn 11). Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht.

3

Eine Kostenentscheidung und eine Festsetzung des Beschwerdewerts ist nicht veranlasst.