Glaubhaftmachung eines Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach EU‑VO Nr. 655/2014 zur Sicherung einer behaupteten Forderung von 24.000 EUR. Das Gericht prüfte die Glaubhaftmachung der Forderung und die Dringlichkeit der Sicherungsmaßnahme. Es fehlten hinreichende Beweismittel, insbesondere das Vorliegen von Überweisungen an die Antragsgegnerin und für deutsch übersetzte Entscheidungsgrundlagen. Der Antrag wurde deshalb abgelehnt und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach EU‑VO 655/2014 wegen fehlender hinreichender Beweismittel abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Vor Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach EU‑VO Nr. 655/2014 muss der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorlegen, die die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme begründen, weil sonst die spätere Vollstreckung unmöglich oder erheblich erschwert würde.
Liegt dem Gläubiger noch keine gerichtliche Entscheidung, kein gerichtlicher Vergleich und keine öffentliche Urkunde vor, hat er nach Art. 7 Abs. 2 EU‑VO Nr. 655/2014 Beweismittel vorzulegen, die die berechtigte Annahme stützen, dass über die Forderung in der Hauptsache voraussichtlich zu seinen Gunsten entschieden wird.
Vorgelegte elektronische Nachweise (z. B. Screenshots) sind nur dann als hinreichende Beweismittel geeignet, wenn sie konkret und nachvollziehbar den Zahlungsempfang durch den Antragsgegner belegen; bloße Angaben oder Nachweise, die Zahlungen an Dritte oder die Muttergesellschaft nahelegen, genügen nicht.
Eidesstattliche Versicherungen oder fremdsprachige Urkunden ohne deutsche Übersetzung sind grundsätzlich ungeeignet, zu ersetzen, was an konkreten, aussagekräftigen Beweismitteln fehlt; das Gericht kann deren Vorlage oder Übersetzung verlangen, um die Glaubhaftmachung zu prüfen.
Orientierungssatz
1. Vor Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 hat der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorzulegen, aus denen für das Gericht zu erkennen ist, dass eine derartige Sicherungsmaßnahme dringend erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder zumindest erschwert wird.(Rn.8)
2. Regelmäßig stellt eine gerichtliche Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein gerichtlicher Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, mit der bzw. mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, ein hinreichendes Beweismittel dar.(Rn.8)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung eines Kontos der Antragsgegnerin nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EU-VO Nr. 655/2014).
Er macht u.a. geltend,
er habe im Mai und Juni 2022 bei der Kryptobörse FTX insgesamt 24.000 EUR einbezahlt. Die Antragsgegnerin sei die europäische Tochtergesellschaft der zwischenzeitlich insolventen F. T. Ltd. mit Sitz auf den Bahamas. Er hätte mit der Antragsgegnerin kontrahiert und seine Einlagen an diese gezahlt. (...), der Gründer von F. und Direktor der Antragsgegnerin sei am 13. Dezember 2022 auf den Bahamas auf Ersuchen der US-Regierung verhaftet worden. Bereits zuvor - nämlich am 11. November 2022 - habe die zypriotische Kapitalmarktaufsicht angeordnet, dass die Lizenz der Antragsgegnerin suspendiert werde und die Einlagen der Kunden zurückzuzahlen seien. Dies sei bisher nicht geschehen.
Er - der Antragsteller - habe einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von 24.000 EUR aus der von der C. S. and E. C. getroffenen Anordnung auf Rückerstattung seiner Einlage. Darüber hinaus folgte der Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266 StGB, da Einlagen bei F. veruntreut worden seien.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Bl. 9 f.) wurde der Antragsteller auf mehrere Bedenken gegen den Erlass des beantragten Beschlusses hingewiesen.
Innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2022 (Bl. 14 ff.) weiter vorgetragen.
II.
Der gemäß Art. 8 EU-VO Nr. 655/2014 i.V.m. § 946 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist abzulehnen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 EU-VO Nr. 655/2014 erlässt das Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Gemäß Art. 7 Abs. 2 EU-VO Nr. 655/2014 hat der Gläubiger, der - wie hier der Antragsteller - noch in keinem Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde erwirkt hat, mit der bzw. mit dem der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, hinreichende Beweismittel vorzulegen, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die Forderung gegenüber dem Schuldner in der Hauptsache voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat auch nach dem Hinweis vom 16. Dezember 2022 keine hinreichenden Beweismittel vorgelegt, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die behauptete Forderung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in der Hauptsache voraussichtlich zu seinen Gunsten entschieden wird.
1. Der Antragsteller hat keine hinreichenden Beweismittel dafür vorgelegt, dass er - wie behauptet - am 6. Mai 2022 und 13. Mai 2022 auf ein Konto der Antragsgegnerin einen Betrag von insgesamt 24.000 EUR überwiesen hat. Aus den insoweit als Beweismittel vorgelegten Screenshots (Anlage AS 2) ergeben sich die behaupteten Überweisungen an die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr folgt aus diesen allenfalls, dass der Antragsteller am 6. Mai 2022 einen Betrag von 22.000 EUR und am 13. Mai 2022 einen Betrag von 2.000 EUR jeweils auf ein in Litauen geführtes Konto der F. T. Ltd. - also auf ein Konto der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin und nicht auf ein solches der Antragsgegnerin - mit der IBAN Nr. ... überwiesen hat. Da er jedoch ausdrücklich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Rückzahlung der an diese - und nicht an die Muttergesellschaft - am 6. Mai 2022 und 13. Mai 2022 überwiesenen Beträge geltend macht, hat er keine hinreichenden Beweismittel vorgelegt, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass über die behauptete Forderung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in der Hauptsache voraussichtlich zu seinen Gunsten entschieden wird.
Auf den entsprechenden Hinweis vom 16. Dezember 2022, dass die vorgelegten Unterlagen Anlage AS 2 seine Behauptung, er habe im Mai 2022 insgesamt 24.000 EUR an die Antragsgegnerin überwiesen, nicht belegten, hat er kein anderes Beweismittel vorgelegt. Soweit er in Bezug auf diesen Hinweis eine Eidesstattliche Versicherung angeboten hat, sofern darauf hingewiesen werde, auf welchen Zeitpunkt sich die eidesstattliche Versicherung beziehen soll (auf den Zeitpunkt der Insolvenz der Schuldnerin oder den heutigen Zeitpunkt), ist die angebotene Eidesstattliche Versicherung erkennbar ungeeignet zum Beweis dafür, dass der Antragsteller die Gelder im Mai 2022 auf ein Konto der Antragsgegnerin und nicht - wie sich aus den vorgelegten Screenshots ergibt - auf ein solches der Muttergesellschaft überwiesen hat.
2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller ferner nicht glaubhaft gemacht hat, dass er gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von 24.000 EUR aufgrund einer behaupteten Anordnung der zypriotischen Kapitalmarktaufsicht vom 11. November 2022 oder aufgrund eines deliktischen Handelns hat. Trotz Hinweises vom 16. Dezember 2022, dass er die zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anlagen AS 5 und AS 7 lediglich in englischer Sprache verfasst und diese bereits aus diesem Grund zur Glaubhaftmachung nicht geeignet sind, hat er innerhalb der ihm zur Stellungnahme gesetzten Frist keine deutsche Übersetzung dieser Unterlagen beigebracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.