Sittenwidrigkeit eines Verbraucherdarlehensvertrags; Wirksamkeit einer Abtretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus angeblich abgetretenem Recht die Rückzahlung eines über ein Crowdlending-Portal vermittelten Verbraucherdarlehens. Die Beklagte wandte u.a. Sittenwidrigkeit wegen eines Effektivzinses von 18,04% sowie fehlende Abtretungsbefugnis der Bank ein. Das LG hielt den Darlehensvertrag nicht für sittenwidrig, weil als Vergleichsmaßstab eher Überziehungszins-Niveaus heranzuziehen seien. Die Klage scheiterte jedoch, weil die Klägerin die von der Beklagten zulässig bestrittene Bevollmächtigung der Bank zur Abtretung im Namen der Anleger nicht nachweisen konnte.
Ausgang: Klage auf Darlehensrückzahlung aus abgetretenem Recht mangels Nachweises der Abtretungsbefugnis abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei im Wege des Crowdlending an Verbraucher vermittelten Darlehen kann zur Prüfung eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) als Vergleichszins die durchschnittliche Zinshöhe für Überziehungskredite und nicht der Bundesbank-Referenzzins für unbesicherte Konsumentenkredite maßgeblich sein.
Ein Verbraucherdarlehen ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil der vereinbarte Effektivzins den Bundesbank-Referenzzins für unbesicherte Konsumentenkredite deutlich überschreitet, wenn die Umstände des Einzelfalls einen anderen Vergleichsmaßstab erfordern.
Bestreitet der Darlehensnehmer zulässigerweise mit Nichtwissen die behauptete Abtretungsberechtigung des Zedenten, trägt der Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, die Beweislast für die Abtretungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht.
Ein mit Nichtwissen erklärtes Bestreiten nach § 138 Abs. 4 ZPO ist zulässig, wenn die bestrittene Tatsache nicht Gegenstand eigener Wahrnehmung der Partei war; eine Pflicht zur Nachforschung besteht grundsätzlich nicht.
Gibt eine Bank eine Abtretung ausdrücklich im Namen Dritter ab, führt ein etwaiges Fehlen der Vertretungsmacht nicht ohne Weiteres dazu, dass die Abtretung als im eigenen Namen erklärt gilt; in Betracht kommt vielmehr eine Haftung nach § 179 BGB.
Leitsatz
1. Zur - hier nicht vorliegenden - Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages bei Vereinbarung eines jährlichen Effektivzinssatzes (hier: 18,04%), der den Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für unbesicherte Konsumentenkredite relativ um mindestens 100% und absolut um mehr als 12 Prozentpunkte überschreitet.(Rn.23)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast der Klägerin, die die Abtretung einer Darlehensforderung gegen die Beklagte an sich behauptet, wenn die die Abtretung erklärende Bank die Forderung zunächst selbst an Dritte (hier: an Anleger, die sich zuvor verpflichtet hatten, sich an der Finanzierung zu beteiligen (Stichwort: "Crowdlending"), abgetreten hatte.(Rn.28)
Orientierungssatz
1. Bei einem an einen Verbraucher vermittelten Verbraucherdarlehensvertrag im Wege des sogenannten „Crowdlending“ ist zur Beantwortung der Frage, ob ein wucherähnliches Kreditgeschäft vorliegt, nicht auf den Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für unbesicherte Konsumentenkredite abzustellen, sondern auf die durchschnittliche Zinshöhe für Überziehungskredite.(Rn.23)
2. Verlangt der Kläger die Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht, und hat der beklagte Darlehensnehmer die Behauptung, der Darlehensgeber sei zur Abtretung berechtigt gewesen, zulässigerweise bestritten, muss der Kläger die bestrittene Behauptung beweisen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus – behauptetem – abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Darlehens geltend.
Die Beklagte stellte im Jahr 2019 über das von der a. GmbH betriebene Internet-Portal eine Kreditanfrage.
Die a. GmbH vermittelt an Verbraucher auf Basis eines Darlehensvermittlungsvertrages gewerbsmäßig gegen Entgelt Verbraucherdarlehensverträge im Wege des sog. „Crowdlending“. Auf der Internet-Plattform können Kreditsuchende, die ein Darlehen wünschen und hierfür Geldgeber über den Marktplatz suchen, Kreditgesuche einstellen. Die a. GmbH nimmt sodann eine umfangreiche Bonitätsprüfung mit über 300 Merkmalen vor. Nach Ermittlung des Bonitätsscores können Anleger, die sich auf dem Marktplatz registriert haben, über den Marktplatz Finanzierungsangebote zur Beteiligung an der Finanzierung des eingestellten Kreditgesuchs abgeben. Liegen ausreichende Finanzierungsgebote zur vollständigen Finanzierung eines Kreditgesuchs vor, schließt der Kreditsuchende mit der a. GmbH einen entgeltlichen Darlehensvermittlungsvertrag, auf dessen Basis die a. GmbH als Darlehensvermittler einen entsprechenden Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages i.S.v. § 491 BGB mit der kooperierenden Bank – der S.-W.-K. F. GmbH (nachfolgend „SWK Bank“) – vermittelt.
Auf diesem Weg schloss die Beklagte am (…) 2019 mit der SWK Bank einen Allgemein-Verbraucherkreditvertrag mit der Vertrags-Nr. (…) über einen Netto-Kreditbetrag von 21.100 EUR und einer Laufzeit von 60 Monaten. In dem Nettodarlehensbetrag ist eine Vermittlerprovision für die a. GmbH in Höhe von 1.052,89 EUR enthalten, die direkt an die Vermittlerin ausgezahlt werden sollte. Der Restbetrag von 20.0147,11 EUR sollte an die Beklagte ausgezahlt werden. Die für die vereinbarte Laufzeit von 60 Monaten von der Beklagten zu zahlenden Zinsen beliefen sich bei einem für die Laufzeit fest vereinbarten Sollzins von 14,40 % p.a. auf 8.750 EUR. Das Darlehen inklusive Zinsen sollte in 60 Monatsraten zu je 497,50 EUR zurückgezahlt werden, der effektive Jahreszins belief sich auf 18,04 %. Wegen der Einzelheiten des Vertrags einschließlich der Kreditbedingungen wird auf den als Anlage K 1 (Bl. 17 ff.) vorgelegten Kreditvertrag Bezug genommen.
Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß ausbezahlt.
Nachdem die Beklagte die monatlich vereinbarten Raten zunächst vereinbarungsgemäß bezahlte, geriet sie in der Folgezeit mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten und mehr als fünf Prozent des Darlehensnennbetrages in Zahlungsrückstand. Die Beklagte wurde deshalb mit Schreiben der SWK Bank vom 16. Februar 2021 (Anlage K 2 = Bl. 22) „im Auftrag der C. GmbH“ darauf hingewiesen, dass sie „unmittelbar vor der Kreditkündigung“ stehe. Zugleich wurde sie aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens zumindest die rückständigen Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 1.472,50 Euro (entspricht rund 6,98 % der Nettodarlehenssumme) auszugleichen. Nachdem die Beklagte den Rückstand nicht beglichen hatte, kündigte die SWK Bank mit „im Auftrag der C. GmbH“ übersandten Schreiben vom 16. März 2021 (Anlage K 3 = Bl. 24) den „a. Kredit 0308691128“. Mit weiterem Schreiben vom 7. April 2021 teilte die SWK Bank der Beklagte – erneut „im Auftrag von C.“ – u.a. Folgendes mit:
„(…) hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir die im Betreff genannte Forderung, im namen der Anleger, gegen Sie nebst allen Nebenrechten (…) an (…) abgetreten haben. (…)“
Die Klägerin trägt u.a. vor,
der Darlehensvertrag zwischen der SWK Bank und der Beklagten sei wirksam zustande gekommen; ein sittenwidriges, wucherähnliches Rechtsgeschäft liege nicht vor. Der vereinbarte Effektivzinssatz von 18,04 % p.a. sei nicht mit einem solchen bei Verbraucherdarlehen, sondern mit einem solchen bei Dispositionskrediten vergleichbar. Der Darlehensvertrag sei wegen Zahlungsverzugs wirksam gekündigt worden. Im Anschluss seien die Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen gegen die Beklagte wirksam an sie – die Klägerin – abgetreten worden. Die SWK-Bank schließe nämlich nur dann einen Darlehensvertrag mit dem Kreditsuchenden, wenn die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen gegen den Darlehensnehmer zuvor an die Anleger nach Maßgabe individuell abgeschlossener Forderungskauf- und Abtretungsverträge verkauft, abgetreten und bezahlt worden seien. Für die Anleger übernehme die C. GmbH gebündelt die Betreuung, Verwaltung und Einziehung der Darlehensforderungen nach Maßgabe eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Servicingvertrages. Der Forderungskauf- und Abtretungsvertrag sehe eine Forderungsverwertung durch die SWK Bank für die Anleger im Falle einer Kreditkündigung des Darlehensvertrages vor. Diese Verwertungsvollmacht bevollmächtige die SWK Bank im Namen des jeweiligen Anlegers und für dessen Rechnung die Teilforderung an eine juristische Person zu verkaufen und abzutreten. Deshalb habe die SWK Bank die aufgrund der Kündigung fälligen Ansprüche am 16. März 2021 im Namen der Anleger wirksam an sie – die Klägerin – abtreten können.
Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 23,80 EUR (vgl. Schriftsatz vom 7. Februar 2023, Bl. 93) beantragt die Klägerin zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.917,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 02.03.2022 und ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von 697,04 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht u.a. geltend,
der Darlehensvertrag sei im Hinblick auf die Höhe des Effektivzinssatzes von 18,04 % p.a. wucherähnlich und nichtig. Darüber hinaus bestreitet sie sowohl, dass die SWK Bank von den Anlegern bevollmächtigt gewesen sei, die streitgegenständliche Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin abzutreten, als auch, dass der behauptete Abtretungsvertrag geschlossen worden sei.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (Bl. 91) wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zwar ist der zwischen der SWK Bank und der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen (1.).
Ferner hat die Klägerin unter Berücksichtigung der als Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Forderungsaufstellungen nicht nur die im hiesigen Verfahren zuletzt noch geltend gemachten Forderungen schlüssig dargelegt, sondern auch, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigungserklärung mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten und mehr als fünf Prozent des Darlehensnennbetrages in Verzug befand.
Indes hat die Klägerin nicht bewiesen, dass ihr die geltend gemachten Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen zustehen (2.).
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die in dem Schreiben der SWK Bank vom 16. März 2021 im eigenen Namen erklärte Kündigung des Darlehensvertrags wirksam erklärt wurde, obwohl das Schreiben „im Auftrag der C.“ erstellt und übersandt worden ist.
1. Der zwischen der SWK Bank und der Beklagten abgeschlossene Darlehensvertrag ist wirksam zustande gekommen. Insbesondere ist er nicht im Hinblick auf den vereinbarten Effektivjahreszins von 18,04 % gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, obwohl sich der Referenzzinssatz der Zinsreihe SUD 114 der Deutschen Bundesbank für unbesicherte Konsumentenkredite mit einer Zinsbindung von bis fünf Jahren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf 4,63 % belief, so dass der vereinbarte Effektivzinssatz diesen relativ um mindestens 100 % und absolut um mehr als 12 Prozentpunkte überschreitet. Denn im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls kann vorliegend bei der Prüfung des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen eines wucherähnlichen Kreditgeschäfts nicht auf diesen Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank für unbesicherte Konsumentenkredite abgestellt werden. Vielmehr kann als Vergleichszinssatz vorliegend allenfalls die durchschnittliche Zinshöhe für Überziehungskredite herangezogen werden (so auch OLG München, Beschluss vom 24. September 2014 – 19 U 2875/14 –, zitiert nach Reifner: Das auffällige Missverhältnis bei Verbraucherdarlehensverträgen, BKR 2021, 409, 413, Fußnote 51; ebenso: LG Mainz, Urteil vom 18. November 2020 – 5 O 122/19 –, n.v., vgl. Anlage K 7; LG Traunstein, Urteil vom 10. März 2017 – 5 O 1341/16 –, n.v., vgl. Anlage K 8; LG Leipzig, Urteil vom 5. April 2019 – 1 O 247/18 –, n.v., vgl. Anlage K 9). Dass der vereinbarte Effektivzinssatz einen solchen Vergleichszinssatz relativ um mindestens 100 % oder absolut um mehr als 12 Prozentpunkte überschreitet, was die Klägerin bestreitet, behauptet die Beklagte nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Beklagte anlässlich ihrer informatorischen Anhörung selbst angab, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen Verbraucherkredit bei ihrer Hausbank – der örtlichen Sparkasse – bereits einen effektiven Jahreszins von 9,8 % zahlte, so dass die durchschnittliche Höhe eines Überziehungskredites damals sicher höher war.
2. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr die geltend gemachten Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen zustehen.
a) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die SWK Bank die den Anlegern zustehende Forderung mit Vertretungsmacht an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten hat.
aa) Die Klägerin trägt diesbezüglich zuletzt unter Vorlage eines Vertrages „über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht“ zwischen der SWK Bank und einem unbekannten Anleger (Anlage K 11) vor, die SWK-Bank schließe nur dann einen Darlehensvertrag mit dem Kreditsuchenden, wenn die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen gegen den Darlehensnehmer zuvor an die Anleger nach Maßgabe eines – jeweils individuell abgeschlossenen – Forderungskauf- und Abtretungsvertrages verkauft, abgetreten und bezahlt worden seien. Gemäß § 6 Abs. 6 dieses Vertrages werde der SWK Bank zum Zwecke der Verwertung von dem Anleger zugleich eine „Verwertungsvollmacht“ erteilt. Demnach werde die SWK Bank von dem Anleger bevollmächtigt, die Teilforderung einschließlich aller damit einhergehender Rechte im Namen des Anlegers und für dessen Rechnung an eine juristische Person und zu einem Kaufpreis seiner Wahl zu verkaufen und an diese abzutreten. Einen solchen Vertrag habe die SWK Bank vor Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten auch mit den Anlegern geschlossen, die gegenüber der a. GmbH Angebote zur Beteiligung an der Finanzierung des eingestellten Kreditgesuchs der Beklagten abgeben hätten.
bb) Die Beklagte bestreitet auch nach Vorlage des – teilweise geschwärzten – Vertrages „über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht“ zwischen der SWK Bank und einem unbekannten Anleger (Anlage K 11) mit Nichtwissen, dass die SWK Bank von den Anlegern bevollmächtigt gewesen sei, die streitgegenständliche Forderung gegen sie an die Klägerin abzutreten. Dieses Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unabhängig davon, dass der klägerische Vortrag in der Klageschrift und der Replik zunächst anders verstanden werden konnte (nämlich dahingehend, dass die SWK Bank der Klägerin eine eigene – und nicht eine fremde – Forderung abgetreten hat), zulässig. Denn eine Partei darf sich über Tatsachen, die – wie hier die behauptete Ermächtigung zur Abtretung der Forderung gegen die Beklagte – nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen äußern zu können (BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 – VIII ZR 314/07 –, juris Rn. 23)
cc) Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin die von der Beklagten zulässigerweise bestrittene Behauptung, die SWK Bank sei zur Abtretung der zu diesem Zeitpunkt den Anlegern zugestandenen Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen an die Klägerin berechtigt gewesen, beweisen müssen. Diesen Beweis hat sie nicht mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit geführt.
Für die Behauptung der Klägerin, die SWK Bank sei zur Abtretung der geltend gemachten Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen durch die Forderungsinhaber berechtigt gewesen, spricht zunächst keine zur Überzeugungsbildung der Kammer ausreichende hinreichende Lebenserfahrung. Zwar mag es bei dem zu Grunde liegenden Konzept naheliegen, dass die Bank zur Vermeidung wirtschaftlicher Risiken einen Kreditvertrag mit dem Kreditsuchenden nur abschließt, wenn sie die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen zuvor an die Anleger nach Maßgabe individuell abgeschlossener Forderungskauf- und Abtretungsverträge verkauft und abgetreten hat und die jeweiligen Kaufpreise bezahlt worden sind. Es besteht aber keine zwingende wirtschaftliche Notwendigkeit, dass die Anleger die SWK Bank stets auch für den Fall der Kündigung des Darlehensvertrages ermächtigen, die dann fälligen Forderungen an ein Drittunternehmen zu verkaufen und abzutreten. Denn während sich durch den Verkauf und die Abtretung der Forderungen die Wahrscheinlichkeit der Beitreibbarkeit der Forderungen einerseits nicht (zwingend) erhöht, fallen hierdurch andererseits (weitere) Kosten an, die den Rückzahlungserlös für die Anleger (weiter) verringern. Vielmehr scheint es eher im wirtschaftlichen Interesse der Anleger zu sein, dass die SWK Bank die Forderungen nicht an einen Dritten weiterverkauft und abtritt, sondern selbst beitreibt.
Die klägerische Behauptung, die SWK Bank sei von den Forderungsinhabern zur Abtretung der geltend gemachten Darlehensrückzahlungs- und Zinsforderungen gegen die Beklagte an die Klägerin ermächtigt worden, folgt zur Überzeugung der Kammer ferner nicht aus dem als Anlage K 11 vorgelegten „Vertrag über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht“. Zwar ergibt sich aus § 6 Abs. 6 des Vertrages eine entsprechende Ermächtigung. Indes handelt es sich bei dem – teilweise geschwärzten – Vertrag unstreitig nicht um eine Kopie des Vertrages (oder eines der Verträge), den die SWK Bank zur Finanzierung des Darlehensvertrages mit der Beklagten mit einem Anleger (oder mehreren Anlegern) geschlossen hat. Darüber hinaus weist das vorliegende Vertragsformular, dem kein Datum des behaupteten Vertragsschlusses zwischen der SWK Bank und einem anderen Anleger bezüglich eines anderen Darlehensvertrages entnommen werden kann, den Stand August 2016 („08.2016“) aus. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte, die SWK Bank hätte im Jahr 2016 stets inhaltsgleiche Verträge mit den Anlegern geschlossen, belegt dies nicht mit hinreichender Sicherheit, dass inhaltsgleiche Verträge auch noch im Zeitpunkt des hiesigen Vertragsschlusses mit der Beklagten im Juli 2019 – also rund drei Jahre später – verwendet worden sind.
Die behauptete Ermächtigung zur Abtretung folgt zur Überzeugung der Kammer schließlich nicht aus dem als Anlage K 12 vorgelegten „Servicingvertrag“, was die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend macht. Zum einen fehlt darin eine entsprechende Regelung. Zum anderen handelt es sich bei dem – teilweise geschwärzt vorgelegten – Vertrag unstreitig nicht um eine Kopie eines Vertrages zwischen der C. GmbH und einem der Anleger, der sich an der streitgegenständlichen Finanzierung beteiligt hat.
Ein sonstiges Beweismittel hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 (vgl. Protokoll, dort S. 3 = Bl. 89), dass sie den Beweis für die behauptete Bevollmächtigung der SWK Bank zur Abtretung der Forderung bisher nicht geführt habe, und trotz des entsprechenden Hinweises des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 27. Februar 2023 (Bl. 101 f.), dass die bestrittene Ermächtigung zur Abtretung der Forderung gegen die Beklagte an die Klägerin nach wie vor nicht bewiesen sei, auch in dem Schriftsatz vom 20. März 2023 nicht angeboten. Das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen H. (vgl. Schriftsatz vom 12. Januar 2023, dort S. 5 = Bl. 86) bezieht sich ausschließlich auf die Angabe der internen Credit-ID in der Abtretungsanzeige, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 hingewiesen hat. Dass die Klägerin – worüber in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 ausdrücklich gesprochen wurde – weder eine Kopie des nach ihrem Vortrag in Bezug auf das streitgegenständliche Darlehen zwischen der SWK Bank und den an der Finanzierung beteiligten Anlegern geschlossenen Vertrages „über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht“ vorgelegt noch entsprechenden Zeugenbeweis angeboten hat, erschließt sich der Kammer nicht. Im Hinblick auf die – deutlichen – Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2023 und die offensichtlich zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 27. Februar 2023 war ein weiterer Hinweis nicht erforderlich.
b) Soweit die Klägerin hilfsweise darauf abstellt, dass sie auch dann Forderungsinhaberin sei, wenn es an einem wirksamen Abschluss eines Vertrages zwischen der SWK Bank und den Anlegern über den Verkauf und die Abtretung einer zukünftigen Verbraucherdarlehensforderung einschließlich Verwertungsvollmacht fehlte (vgl. Schriftsatz vom 20. März 2023), ist dies unzutreffend. Denn entgegen ihrer Ansicht ist es nicht unerheblich, ob die SWK Bank die Abtretungserklärung „in Vertretung, im Auftrag oder in Ermangelung eines Vertretungs- oder Auftragungsverhältnisses im eigenen Namen lediglich unter versehentlicher Angabe eines Vertretungs- oder Auftragsverhältnisses abgegeben hat“.
Das Vertretergeschäft ist für den Vertreter nämlich ein drittbezogenes Handeln, das ihn nicht selbst rechtsgeschäftlich verpflichtet. Der Vertreter hat grundsätzlich Interesse daran, rechtlich gegenüber dem Dritten nicht gebunden zu sein (vgl. nur MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl., BGB § 164 Rn. 186). Verfügt der Vertreter – wie die Klägerin hilfsweise geltend macht – über keine Vertretungsmacht, so können die Wirkungen seiner Erklärung – sofern kein Rechtsscheintatbestand vorliegt – zwar nicht den Hintermann treffen. Dies führt aber nicht dazu, dass der Vertrag in diesem Fall mit der Mittelsperson, die fälschlicherweise eine Erklärung im Namen eines Dritten abgegeben hat, zustande kommt. Vielmehr kommt in diesem Fall lediglich eine Inanspruchnahme der Mittelsperson aus § 179 BGB in Betracht (vgl. nur BeckOGK/Huber, 1.11.2021, BGB § 164 Rn. 53 m.w.N.)
Die Erklärung der SWK-Bank in dem (als Anlage K 3 vorgelegten) Schreiben vom 7. April 2021, dass sie die Forderung „im Namen der Anleger“ an die Klägerin abgetreten hat, kann gemäß §§ 133, 157 BGB auch nicht dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass die SWK Bank die genannte Forderung für den Fall, dass nicht die Anleger Forderungsinhaber seien, sondern sie selbst, im eigenen Namen an die Klägerin abtreten möchte. Hierfür enthält weder das vorgenannte Schreiben Anhaltspunkte noch trägt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin solche ggf. außerhalb dieses Schreibens liegende Anhaltspunkte vor. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut („im Namen der Anleger“) durfte die Klägerin deshalb als Empfängerin des Angebots auf Abtretung der Forderung nicht annehmen, dass die SWK Bank die genannte Forderung für den Fall, dass sie selbst Forderungsinhaberin sei, an die Klägerin im eigenen Namen abtreten möchte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.