Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis: Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Unterlassung und Kostenerstattung wegen unzulässiger Entgeltvereinbarung; der Beklagte erkannte den Unterlassungsanspruch an und behauptete, Abmahnungen nicht erhalten zu haben. Zentral war, wer die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen einer Abmahnung trägt. Das Gericht entschied, dass der Beklagte dem qualifizierten Vortrag des Klägers nicht substantiiert entgegengetreten ist und daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Ausgang: Antrag des Klägers auf Auferlegung der Prozesskosten dem Beklagten stattgegeben; Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich auf § 93 ZPO beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gesetzt hat, insbesondere dafür, dass keine Abmahnung erfolgt ist.
Trifft der Anspruchsteller qualifizierte Feststellungen zur Absendung der Abmahnung (z. B. Postausgangsnachweis), ist der Gegner verpflichtet, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten; unterbleibt dies, bleibt der Vortrag des Anspruchstellers wirksam.
Grundsatz nach § 91 Abs. 1 ZPO führt dazu, dass bei fehlendem Gegenbeweis die Kostenlast bei der unterlegenen Partei verbleibt.
Bei Erledigung ist nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden; besteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und ist der Vortrag schlüssig, sind die Abmahnkosten zu erstatten.
Orientierungssatz
Da § 93 ZPO eine Ausnahme von der Regel statuiert, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist derjenige, der sich darauf beruft, für die Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, auch dafür, dass er nicht abgemahnt wurde. Der Unterlassungsschuldner hat nicht bewiesen, dass er nicht abgemahnt wurde, wenn er dem qualifizierten Vortrag des Unterlassungsgläubigers über die Absendung der Abmahnung nicht entgegengetreten ist.(Rn.4)
Tenor
1. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verklagte den Beklagten, der ein Restaurant betreibt, auf Unterlassung der Vereinbarung eines Entgelts für die Zahlung mit EC-Karte sowie auf Kostenerstattung für eine Abmahnung.
Der Beklagte erkannte den Unterlassungsanspruch unter Berufung auf § 93 ZPO an. Er trug vor, er habe das Abmahnschreiben vom 05.02.2019 und die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 20.02.2019 nicht erhalten. Am 03.06.2019 erging bezüglich des Unterlassungsanspruchs Teilanerkenntnisurteil. Die Kostenentscheidung wurde dem Schlussurteil vorbehalten. Der Kläger trug weiter vor, der Brief vom 05.02.2019 sei an diesem Tag erstellt und dem Postzusteller übergeben worden. Dazu wurde eine Postausgangsliste vorgelegt, auf der der Brief durch eine Kontrolleurin abgehakt war. Der Brief sei auch nach dem Postausgang nicht mehr als unzustellbar zum Kläger zurückgeleitet worden. Das Schreiben vom 20.02.2019 sei mit einfacher Post ohne Absendungskontrolle versandt worden und nicht an den Kläger zurückgelangt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2019 teilte die Beklagtenvertreterin mit, der Beklagte habe nunmehr auch die Abmahnkosten nebst Zinsen beglichen, und stimmte einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers zu. Der Kläger erklärte Klageantrag Ziffer 2 mit Schriftsatz vom 11.10.2019 für erledigt und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
Gemäß §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO waren dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bezüglich des Anerkenntnisses kann sich der Beklagte nicht auf § 93 ZPO berufen, weil er nicht bewiesen hat, dass er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Da § 93 ZPO eine Ausnahme von der Regel statuiert, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist derjenige, der sich darauf beruft, für die Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, auch dafür, dass er nicht abgemahnt wurde (BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/96 - GRUR 2007, 629). Der Beklagte hat aber nicht bewiesen, dass er nicht abgemahnt wurde. Er ist dem qualifizierten Vortrag des Klägers über die Absendung der Abmahnung vielmehr nicht entgegengetreten. Es gilt daher der Grundsatz des § 91 Abs. 1 ZPO, dass die Kostentragungslast bei der unterlegenen Partei liegt.
Auch soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist insoweit nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht bei wie hier berechtigter Abmahnung ein Anspruch auf Kostenerstattung. Zur Höhe hat der Kläger schlüssig vorgetragen, ein Bestreiten des Beklagten ist nicht erfolgt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.