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LG Hechingen 3. Große Strafkammer·3 Qs 27/19·28.04.2019

Vortäuschen einer Straftat: Selbstbezichtigung eines Asylbewerbers im Anhörungsverfahren

StrafrechtAllgemeines StrafrechtInternationales StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen die Ablehnung eines Strafbefehls wegen Vortäuschens einer Straftat (§145d StGB) ein, nachdem ein Asylbewerber im Anhörungsverfahren eine Brandstiftung in Nigeria gestanden hatte. Das Landgericht verwirft die Beschwerde, weil die Angaben objektiv ungeeignet waren, ein Einschreiten deutscher Strafverfolgungsbehörden auszulösen. Maßgeblich waren fehlende Anhaltspunkte für eine Auslieferung bzw. Erfolgsaussichten von Rechtshilfeersuchen; zudem ist Versuchsstrafbarkeit für §145d StGB ausgeschlossen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Strafbefehls als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat (§145d Abs.1 Nr.1 StGB) setzt voraus, dass die falschen Angaben objektiv geeignet sind, ein Einschreiten der inländischen Strafverfolgungsbehörden auszulösen.

2

Bei Selbstbezichtigung einer im Ausland begangenen Tat durch einen Ausländer ist zu prüfen, ob nach §7 Abs.2 Nr.2 StGB ein Einschreiten deutscher Behörden realistisch ist; fehlen Anhaltspunkte für Auslieferung oder erfolgversprechende Rechtshilfeersuchen, fehlt die erforderliche Eignung nach §145d StGB.

3

§145d StGB dient dem Schutz inländischer Behörden vor unnützer Inanspruchnahme; liegen objektiv keine Ermittlungsansätze vor bzw. haben die Angaben keinen Ermittlungsaufwand ausgelöst, liegt keine Strafbarkeit vor.

4

Eine Versuchsstrafbarkeit nach §145d StGB besteht nicht, da das Gesetz eine Bestrafung des Versuchs nicht anordnet und §23 Abs.1 StGB in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangt.

Relevante Normen
§ 7 Abs 2 Nr 2 StGB§ 145d Abs 1 Nr 1 StGB§ 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Balingen, 1. April 2019, 6 Cs 14 Js 10238/18

Orientierungssatz

Solange die Bundesregierung einerseits keine Bewertung der Bewilligungsfähigkeit von Auslieferungsersuchen (hier: aus Nigeria) aufgrund eines „hypothetischen Sachverhaltes“ vornimmt, andererseits Rechtshilfeersuchen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes für nicht erfolgversprechend und Spontaninformationen für unzulässig hält, bestehen bei der Selbstbezichtigung eines Asylbewerbers im Anhörungsverfahren von vornherein keine Ermittlungsansätze, um die Frage einer Strafverfolgungszuständigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB abschließend zu klären. Die Angaben des Asylbewerbers sind somit bereits objektiv nicht geeignet, ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen und erfüllen daher nicht den Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat i.S.v. § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB.(Rn.5)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hechingen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Balingen vom 1. April 2019 wird als unbegründet

verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

l.

1

Der Angeschuldigte wurde im Rahmen seines Asylverfahrens am 12. April 2018 in Heidelberg vom dortigen Sachbearbeiter, Herrn M., angehört. Ihm wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, im Rahmen dieser Anhörung bewusst wahrheitswidrig angegeben zu haben, er habe Nigeria verlassen müssen, weil er dort am 18. Februar 2015 in … bewusst das Haus eines Militärangehörigen angezündet habe, da dieser seine Schwester zusammengeschlagen habe und er wütend gewesen sei. Durch das Feuer seien auch Kinder verletzt worden und eines sei sogar gestorben, was er in Kauf genommen habe. Aufgrund dessen habe er aus Nigeria flüchten müssen, da er aufgrund seiner Tat dort sonst umgebracht worden wäre. Tatsächlich habe es eine solche Tat, wie er gewusst habe, nie gegeben. Mit diesem Vorwurf stellte die Staatsanwaltschaft Hechingen am 1. April 2019 beim Amtsgericht Balingen den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten, nachdem sie auf Grundlage des von ihr angenommenen Sachverhaltes einen hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB für gegeben sah.

2

Mit Beschluss vom 5. April 2019 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls ab. Das Amtsgericht hielt den Angeschuldigten der ihm vorgeworfenen Tat nicht hinreichend verdächtig. Gegen diesen ihr am 15. April 2019 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft am 15. April 2019 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, gegen den Angeschuldigten bestehe entgegen der Sicht des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Vermerk der Staatsanwaltschaft im beantragten Strafbefehl verwiesen, ln diesem Vermerk ist ausgeführt, dass die Angaben des Angeschuldigten bei seiner Anhörung klar falsch gewesen seien, da es schon offensichtlich unglaubwürdig sei, dass er vor dem Haus des Soldaten herumgeschrien habe und niemand herausgekommen sei. Zudem erscheine es unglaubwürdig, dass der Angeschuldigte mit seinen Begleitern den Soldaten eigentlich habe zusammenschlagen wollen, dann aber auch gleich zwei Kanister Benzin dabei gehabt habe. Hinzu komme, dass die Ehefrau des Angeschuldigten angegeben habe, dass das Feuer auch auf Nachbarhäuser übergegriffen habe, was mit den Angaben des Angeschuldigten nicht in Einklang stehe.

II.

3

Die gemäß § 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

4

1. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408 Abs. 2 S. 1 StPO aus tatsächlichen Gründen Vorlagen, also der Angeschuldigte der ihm vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig gewesen ist. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhalts vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 203 Rn. 2, mwN). Im Rahmen der hierbei anzustellenden Wahrscheinlichkeitsprognose ist zwar für den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" kein Raum, jedoch kann der hinreichende Verdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, mwN). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass ein hinreichender Tatverdacht bereits vorliegt, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2014 - 1 Ws 124/14 juris). Gemessen hieran mögen bei der tatsächlichen Bewertung, ob der Angeschuldigte gegenüber dem Sachbearbeiter beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wahrheitswidrige Schilderungen im Rahmen seiner Anhörung vom 12. April 2018 gemäß § 25 AsylVfG getätigt hat, die von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsantrag vom 1. April 2019 geschilderten Umstände belastend zu würdigen sein. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte ein erkennbares Motiv für eine solche wahrheitswidrige Schilderung gehabt haben kann, er sich nämlich hierdurch subsidiären Schutz erhofft haben dürfte, da die von ihm geschilderte Tat möglicherweise im Falle einer Auslieferung nach Nigeria in einem dortigen Strafverfahren die Verhängung der Todesstrafe begründen könnte.

5

2. Jedoch kommt auf Grundlage des von der Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zur Last gelegten Sachverhaltes eine Strafbarkeit gemäß § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht in Betracht. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte ein Tatgeschehen schildert, das er als Ausländer im Ausland, nämlich in Nigeria, begangen hat. In diesem Zusammenhang mag es für ein Vortäuschen im Sinne von § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichen, wenn die vermeintliche Tat der zuständigen Behörde mittelbar über einen Dritten zur Kenntnis gebracht wird (OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 2019) und der Angeschuldigte dies jedenfalls billigend in Kauf nimmt, Indes ist jedenfalls zu verlangen, dass das Verhalten geeignet ist, ein Einschreiten der - inländischen - Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen (Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2018, § 145d Rn. 8). § 145d StGB dient ausschließlich dem Schutz deutscher Behörden und Dienststellen vor unnützer Inanspruchnahme ihres Apparats und der damit verbundenen Schwächung der Verfolgungsintensität (BGH, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 StR 662/83 - zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang ist bereits objektiv nicht ersichtlich, dass das dem Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten geeignet sein soll, ein Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden zu veranlassen. Ein Einschreiten der deutschen Strafverfolgungsbehörden stand, da der Angeschuldigte weder zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW 1982,1242) allenfalls unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Raum, nämlich wenn er nicht ausgeliefert würde, obgleich das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. Es ist nach dem Ermittlungsstand nicht ersichtlich, dass für deutsche Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage dessen ein Einschreiten in Betracht gekommen wäre. Spätestens seit Oktober 2017 ist den Strafverfolgungsbehörden bekannt, dass sich die Bundesregierung einerseits aufgrund von „hypothetischen Sachverhalten" zu einer Bewertung der Bewilligungsfähigkeit von Auslieferungsersuchen aus Nigeria außerstande sieht und andererseits Rechtshilfeersuchen zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes für nicht erfolgversprechend und Spontaninformationen für unzulässig hält. Vor diesem Hintergrund bestehen bekanntermaßen in einem Fall wie dem vorliegenden von vornherein keine Ermittlungsansätze, um die Frage einer Strafverfolgungszuständigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB abschließend zu klären. Die erforderliche Eignung des inkriminierten Verhaltens fehlt aber, wenn die falschen Angaben des Täters nach Lage des Falles als solche objektiv ungeeignet sind, nennenswerte Ermittlungshandlungen auszulösen und solche auch nicht auslösen (Satzger/Schluckebier/Widmaier, aaO, OLG Oldenburg NStZ 2011, 95). Da für die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich waren und sind, liegt eine solche objektive Ungeeignetheit der Angaben des Angeschuldigten vor. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Angaben des Angeschuldigten einen Ermittlungsaufwand tatsächlich ausgelöst haben.

6

Eine Versuchsstrafbarkeit ist bei § 145d StGB nicht gesetzlich angeordnet, sodass eine solche gemäß § 23 Abs. 1 StGB nicht besteht.

III.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante, Satz 2 StPO.