Themis
Anmelden
LG Hechingen 11. Kleine Strafkammer·11 Ns 27 Js 11792/17·27.09.2020

Strafbarkeit des Inverkehrbringens nicht zum Verzehr geeigneter Lebensmittel in Speisegaststätten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht ein und begehrte Freispruch. Streitentscheidend war, ob bereits das Lagern verdorbener Lebensmittel in den für den Verkauf/Verarbeitung vorgesehenen Kühl- und Lagerräumen ein „Inverkehrbringen“ darstellt. Das LG bejahte dies als abstraktes Gefährdungsdelikt, weil schon die Möglichkeit genügt, dass ungeeignete Ware in die Zubereitung und an Kunden gelangt; eine verkaufsfertige Herrichtung oder Warenausgangskontrolle ist nicht erforderlich. Die Berufung hatte nur hinsichtlich der Tagessatzhöhe geringfügig Erfolg, im Übrigen blieb es bei der Verurteilung.

Ausgang: Berufung nur geringfügig erfolgreich (Herabsetzung der Tagessatzhöhe); im Übrigen Verwerfung und Verurteilung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Inverkehrbringen im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB liegt bereits vor, wenn nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmittel in einer Speisegaststätte in den für Verkaufs- oder Verarbeitungszwecke vorgesehenen Kühl- oder Lagerräumen aufbewahrt werden.

2

Für das Inverkehrbringen nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB ist nicht erforderlich, dass sich das Lebensmittel in verkaufsfertigem Zustand befindet oder der Herstellungsprozess mit einer letzten Warenausgangskontrolle abgeschlossen ist.

3

§ 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; es genügt das Bestehen der Gefahr, dass ungeeignete Lebensmittel an Verbraucher gelangen können, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintreten muss.

4

Eine abstrakte Gefahr ist jedenfalls gegeben, wenn ungeeignete Lebensmittel zusammen mit zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln in denselben dafür vorgesehenen Kühl- oder Lagereinrichtungen gelagert werden.

5

Wer Lebensmittel herstellt oder bevorratet, hat zur Vermeidung der abstrakten Gefährdung verdorbene Ware regelmäßig zu überprüfen und unverzüglich aus den Räumen/Behältnissen zu entfernen, in denen eine Verarbeitung für den Verzehr naheliegt.

Relevante Normen
§ 59 Abs 2 Nr 1a LFGB vom 24.11.2016§ 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB§ 3 LFGB§ Art. 3 EG-Lebensmittel-Basisverordnung§ 52 StGB§ 59 Abs. 1 Nr. 8 LFGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Sigmaringen, 8. Januar 2020, 3 Cs 27 Js 11792/17

Orientierungssatz

1. Bereits das bewusste Lagern von nicht mehr zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln in hierfür vorgesehenen Kühlaggregaten, Lagerräumen oder Kellern für Verkaufszwecke in Speisegaststätten stellt ein Inverkehrbringen im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB i.d.F. vom 24. November 2016 dar. Das Lebensmittel muss sich dabei gerade noch nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befinden.(Rn.25)

2. Eine Abschließung des Herstellungsprozesses, sodass die letzte Warenausgangskontrolle geschehen sein müsste, ist nicht erforderlich. Denn es handelt sich bei der Norm um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das bereits dann erfüllt ist, wenn die Gefahr besteht, dass Lebensmittel an Kunden gelangen können, die nicht mehr zum Verzehr geeignet sind.(Rn.25)

3. Diese abstrakte Gefahr besteht jedenfalls dann, wenn nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmittel in hierfür vorgesehenen Kühlaggregaten oder Räumlichkeiten von Speisegaststätten gelagert werden, in denen auch zum Verzehr geeignete und jedenfalls hierfür bestimmte Lebensmittel gelagert werden. Soll die abstrakte Gefährdung von Kunden zuverlässig ausgeschlossen werden, ist ein Hersteller von Lebensmitteln deshalb veranlasst, diese regelmäßig auf ihre Geeignetheit zum Verzehr zu überprüfen und verdorbene Ware umgehend aus den Behältnissen oder Räumlichkeiten zu verbringen, in denen die Gefahr der Verarbeitung besteht.(Rn.27)

4. Zitierungen: Anschluss BayObLG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 3 ObOWi 3/94 und OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 13 LA 78/09.

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 8. Januar 2020 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich in zwei Fällen, zu der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 55,- Euro verurteilt wird.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wird die Berufungsgebühr um ein Zehntel ermäßigt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 8. Januar 2020 wurde der Angeklagte wegen „des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind und des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind“, zu der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- Euro verurteilt.

2

Mit seinem unbeschränkten Rechtsmittel verfolgt der Angeklagte das Ziel des Freispruchs.

3

Das Rechtsmittel hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen, geringen Teilerfolg.

4

Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.

II.

5

(Feststellungen zur Person des Angeklagten)
...

6

Der Bundeszentralregisterauszug enthält für den Angeklagten keine Eintragungen deutscher Gerichte, allerdings drei registerpflichtige Eintragungen Schweizer Strafverfolgungsbehörden:

7

- mit Entscheidung des Bezirksamts Bischofszell vom 17.06.2010 wurde der Angeklagte wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung der Verkehrsregeln, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern mit 500 Schweizerischen Franken Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen sowie einer weiteren Geldstrafe von 150 Schweizerischen Franken belegt;

8

- mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle Frauenfeld vom 17.03.2014 wurde der Angeklagte wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs sowie Misswirtschaft mit 3250 Schweizerischen Franken Geldstrafe oder 65 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe belegt. Daneben wurde eine ausländische Geldstrafe von 65 Tagessätzen verhängt. Hinsichtlich der Geldstrafe i.H.v. 3250 Schweizer Franken wurde die Aussetzung zur Bewährung auf die Dauer von vier Jahren angeordnet. Daneben wurde eine Geldbuße i.H.v. 600 Schweizer Franken unbedingt verhängt;

9

- mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 16.08.2019 wurde der Angeklagte wegen Veruntreuung und rechtswidriger Einreise mit der Geldstrafe von 9000 Schweizerischen Franken oder 160 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe belegt. Daneben wurde eine ausländische Geldstrafe i.H.v. 160 Tagessätzen verhängt. Die Geldstrafe i.H.v. 9000 Fr. wurde auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Neben der Geldstrafe wurde eine Geldbuße i.H.v. 1600 Schweizer Franken verhängt.

III.

10

Der Angeklagte war als verantwortlicher Koch im Restaurant „A." in der B-Straße in P. tätig, die vormalige Mitangeklagte S., die Mutter seiner damaligen Lebensgefährtin, war verantwortliche Konzessionsinhaberin des Restaurants. Der Angeklagte fungierte vor Ort als verantwortliche Person, dem die andernorts wohnhafte vormalige Mitangeklagte S. die Leitung übertragen hatte. Dementsprechend bezeichnete er sich auch als Geschäftsführer. Der Angeklagte wusste, dass bereits am 29. Juni 2016 bei einer Kontrolle des Amtes für Veterinärdienst und Verbraucherschutz des Landratsamtes S. im Restaurant Mängel hinsichtlich der allgemeinen Betriebshygiene sowie der Lagerung von Lebensmitteln festgestellt und deren Beseitigung im damaligen Mängelbericht gefordert worden war. Auch war ihm seither bekannt, dass die Bedingungen zur Belüftung und Kühlung im Restaurant mangelhaft waren, da die Konzessionsinhaberin, die hierüber angeschrieben worden war, ihm dies mitgeteilt und ihn gebeten hatte, für Abhilfe zu sorgen.

11

Der Angeklagte als verantwortlicher Koch, der mit der Geschäftsführung betraut war, ist aber auch in der Folge seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, Lebensmittel sachgerecht zu lagern und regelmäßig auf die Verkehrsfähigkeit hin zu überprüfen und hat somit Lebensmittel, die für den Verzehr von Menschen ungeeignet sind, in Verkehr gebracht.

12

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

1.

13

Bei einer Kontrolle des Amtes für Veterinärdienst und Verbraucherschutz des Landratsamtes S. am 24. Januar 2017 um ca. 19.25 Uhr konnte durch deren Mitarbeiter B. und R. festgestellt werden, dass Lebensmittel nicht sachgerecht gelagert und regelmäßig auf die Verkehrsfähigkeit hin überprüft wurden. So wurden Lebensmittel festgestellt, welche zum menschlichen Verkehr ungeeignet sind:

14

Es wurden Artischockenherzen festgestellt, deren Geruch schon im Restaurant als ekelerregend hefig und gärig bzw. beißend und stechend und nach Nagellack riechend wahrgenommen wurden. Die mikrobiologische Untersuchung durch das CVUA Stuttgart ergab den Nachweis eines sehr hohen aeroben mesophilen Gesamtkeimgehaltes.

15

Zudem fand sich gekochter Reis vor, welcher zum Zeitpunkt der Kontrolle schon deutlich sensorische Abweichungen aufwies. Die mikrobiologische Untersuchung durch das CVUA Sigmaringen ergab stark erhöhte Keimgehalte, vor allem das Vorhandensein Verderbnis erregender Pseudomonaden und Hefen.

2.

16

Bei einer Kontrolle des Amtes für Veterinärdienst und Verbraucherschutz des Landratsamtes S. am Dienstag, den 20. Juni 2017 um ca. 17.05 Uhr konnten durch deren Mitarbeiter B. und Frau Dr. S. neben mehreren anderen lebensmittelrechtlichen Verstößen folgende Gegebenheiten festgestellt werden:

17

a) Die in den Betriebsräumen hergestellten und bevorrateten Lebensmittel waren teilweise einer ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt. Die Lebensmittel waren durch die unhygienischen Umstände, insbesondere unzureichend geeignete Räumlichkeiten, bei der Herstellung und Lagerung zum Verzehr durch Menschen ungeeignet, insbesondere fiel die im Zugang zur Gaststätte aufgestellte Eistruhe auf, denn in dem darin zum Verkauf bevorrateten Speiseeis wurde ein totes Insekt festgestellt, welches unmittelbar auf dem Lebensmittel lag.

18

b) Es wurden auch am 20. Juni 2017 Lebensmittel festgestellt, die nicht sachgerecht gelagert und regelmäßig auf die Verkehrsfähigkeit hin überprüft wurden, und daher zum menschlichen Verkehr ungeeignet waren:

19

Zum einen fanden sich Schweinefilets, welche schon sensorisch auffällig waren und faulig und alt gerochen haben. Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung durch das CVUA Sigmaringen wurden deutlich erhöhte Keimzahlen nachgewiesen, vor allem des Gesamtkeimgehalts, ebenso Verderbnis erregende Hefen. Zum anderen wurden bei der Kontrolle auch Tortelloni mit Ricotta und Spinat, welche einen leicht säuerlichen Geruch aufwiesen, festgestellt. Bei der mikrobiologischen Untersuchung durch das CVUA Sigmaringen wurden hierin deutlich erhöhte Keimzahlen nachgewiesen, vor allem Verderbnis erregende Hefen und Milchsäurebakterien.

20

Aufgrund dieser Feststellungen wurde noch am 20. Juni 2017 die Speiseabgabe im Restaurant „A." mündlich untersagt bis zur Behebung der gröbsten Mängel. Erst am 23. Juni 2017 wurde nach einer Kontrolle um 17.30 Uhr - nachdem eine zuvor am selben Tag um 14.07 Uhr erfolgte Kontrolle noch nicht die gewünschte Verbesserung des Zustandes erbracht hatte - einem Weiterbetrieb des Restaurants zugestimmt.

21

Durch die genannten Umstände waren in beiden Fällen die gelagerten Lebensmittel zum Verzehr durch den Menschen ungeeignet, denn ein Verbraucher erwartet derartige Lebensmittel nicht und würde sie auch nicht konsumieren, wenn er um die Umstände der Lagerung wüsste. Dass er zur regelmäßigen Überwachung der nicht ausreichend gekühlten Lebensmittel veranlasst war, wusste der Angeklagte jedenfalls seit der Kontrolle vom 29. Juni 2016. Aus Bequemlichkeit nahm er indes billigend in Kauf, dass sich solche Lebensmittel in den Kühlbehältnissen der Küche befanden und in die Zubereitung gelangen konnten. Ebenso nahm er in Kauf, dass der unhygienische Gesamtzustand der Räumlichkeiten und Lagerbehältnisse die vorhandenen Lebensmittel ekelerregend nachteilig beeinflussen konnten.

IV.

22

(Beweiswürdigung)

V.

23

Damit hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

24

Dass Lebensmittel vom Angeklagten gelagert wurden, die zum Verzehr nicht mehr geeignet waren, steht aufgrund der Beweisaufnahme ebenso fest wie der tateinheitlich bei der Tat 2 verwirklichte Umstand, dass sie teilweise einer ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt waren und auch deshalb zum Verzehr durch Menschen nicht mehr geeignet waren.

25

Dabei stellt das Lagern von Lebensmitteln in hierfür vorgesehenen Kühlaggregaten, Lagerräumen oder Kellern für Verkaufszwecke bereits ein Inverkehrbringen dar. Das Lebensmittel muss sich dabei gerade noch nicht in einem verkaufsfertigen Zustand befinden (Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 224. EL März 2019, § 3 LFGB, Rn. 5 ; Raimund Wieser, Verfolgung von Lebensmittelverstößen, Handbuch für Lebensmittelkontrolleure, Veterinäre und Verwaltung, 6. Auflage 2018, S. 47). Eine teilweise in der Literatur für erforderlich erachtete Abschließung des Herstellungsprozesses, sodass die letzte Warenausgangskontrolle geschehen sein müsse (Hering/Hering, Verstöße und Sanktionen im Bußgeldverfahren, Der Praxisratgeber für den Lebensmittelkontrolleur, 1. Auflage 2017, Rn. 28/S. 44; Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Werkstand: 173. EL März 2019, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 3 Sonstige Definitionen, Rn. 43; Gorny in LFGB Kommentar Bülte/ Dannecker/Domeier/ Gorny/Preuß, § 11 LFGB, Rn. 44) geht nach Auffassung der Kammer fehl. Denn es handelt sich bei der Norm um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das bereits dann erfüllt ist, wenn die Gefahr besteht, dass Lebensmittel an Kunden gelangen können, die nicht mehr zum Verzehr geeignet sind. Eine konkrete Gefährdung ist gerade nicht erforderlich, die nach der genannten Auffassung in der Tat erst dann vorläge, wenn der Chef de Cuisine die angerichteten Speisen vor dem Verlassen der Küche nicht nochmals auf ihr Erscheinungsbild hin überprüfen würde.

26

Vielmehr schließt sich die Kammer der Auffassung an, dass bereits ein Lagern im Keller oder in dafür vorgesehenen Kühlaggregaten ausreicht und sich das Lebensmittel nicht in verkaufsfertigem Zustand befinden muss (BayObLG, Beschluss vom 08.02.1994, 3 ObOWi 3/94; VG München, Beschluss vom 18.01.2012, M 18 K11.1303; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2010, 13 LA 78/09; sämtlich zitiert nach Juris).

27

Für letztere Auffassung spricht nach Ansicht der Kammer schon die Indizwirkung dessen, dass die Lebensmittel in hierfür vorgesehenen Kühlaggregaten oder Räumlichkeiten gelagert werden, in denen auch zum Verzehr geeignete und jedenfalls hierfür bestimmte Lebensmittel gelagert werden. Schon dieser Umstand führt dazu, dass eine Kontrolle vor der Herausnahme und Verarbeitung insbesondere dann kaum vorgenommen wird, wenn es schnell gehen muss oder etwaige ungelernte Hilfskräfte keine Kenntnis über den „Normalzustand“ von Lebensmitteln haben. Soll die abstrakte Gefährdung von Kunden zuverlässig ausgeschlossen werden, ist ein Hersteller von Lebensmitteln veranlasst, diese regelmäßig auf ihre Geeignetheit zum Verzehr zu überprüfen und verdorbene Ware umgehend aus den Behältnissen oder Räumlichkeiten zu verbringen, in denen die Gefahr der Verarbeitung besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend eine Betriebspause von knapp 24 Stunden besteht, in welcher niemand nach den Lebensmitteln schaut.

28

Gerade aus letzterem Umstand schließt die Kammer, dass dem Angeklagten, dem die Problematik seit dem Vorjahr bewusst war, diese Gefahr sehenden Auges in Kauf genommen hat, weil er hierfür zu bequem oder weil er nachlässig war.

29

Bei der Kontrolle am 20. Juni 2017 ist der Tatbestand tateinheitlich iSd § 52 StGB auch dadurch erfüllt, dass die in den Betriebsräumen hergestellten und bevorrateten Lebensmittel teilweise einer ekelerregenden Beeinflussung ausgesetzt waren, § 59 Abs. 1 Nr. 8 LFGB.

30

Der Angeklagte ist zwar nicht Konzessionsinhaber, aber verantwortlicher Koch und gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB verantwortlicher Adressat der Norm. Sowohl nach der Schilderung der Zeugin S. als auch nach seiner eigenen Einlassung hat er für sie, die entfernt wohnte und nur alle 8 - 10 Tage im Lokal vorbeischauen konnte, dieses in ihrem Auftrag eigenverantwortlich geführt. Dies sieht er auch selbst so, weshalb er einem Irrtum insoweit nicht unterlegen ist.

VI.

31

Die Kammer hat der Strafzumessung für jede der Taten den Strafrahmen des § 59 Abs. 1, Abs. 2 LFGB zugrunde gelegt.

32

Umstände, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.

33

Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er den objektiven Sachverhalt weitgehend eingeräumt hat und die Taten mittlerweile einige Zeit zurückliegen. Die zweite Tat hatte eine kurzfristige Schließung des Lokals nach sich gezogen, hernach hat der Angeklagte offenbar Einsicht gezeigt und die Missstände abgestellt. Dem Angeklagten ist nur bedingter Vorsatz anzulasten. Strafschärfend hat die Kammer gesehen, dass sich die jeweiligen Taten nicht nur auf ein Lebensmittel bezogen, sondern die Mißstände insgesamt über das Vorliegen jeweils nur eines verdorbenen Lebensmittels weit hinausgingen. Gerade bei der zweiten Tat war das Gesamtgepräge strafschärfend zu berücksichtigen, wo die unappetitlichen Umstände so massiv waren, dass schon aufgrund der unhygienischen Aufbewahrung von Lebensmitteln eine Gefährdung für die Gesundheit möglicher Kunden bestand. Schließlich hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt durch zwei Straferkenntnisse der Schweiz vorbestraft war, wobei die Ahndung durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle Frauenfeld vom 17. März 2014 auch den Betrieb eines Unternehmens zum Gegenstand hatte, wie der Angeklagte eingeräumt hat. Mithin kollidiert er vorliegend nicht zum ersten Mal wegen des Betreibens eines Unternehmens mit den dafür geltenden Vorschriften.

34

Unter Abwägung der genannten, für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Geldstrafen von:

35

Tat Ziffer III 1.: | 45 Tagessätze Tat Ziffer III 2.: | 70 Tagessätze

36

für tat- und schuldangemessen erachtet.

37

Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer hieraus die Gesamtgeldstrafe von

38

90 Tagessätzen zu je 55 Euro

39

gebildet.

40

Aufgrund der engen zeitlichen und situativen Verknüpfung der beiden Taten, die nur fünf Monate auseinanderlagen und beide den Betrieb des Lokals A. zum Gegenstand hatten, war eine straffe Strafzusammenführung geboten.

41

Da es sich bei dem Vorstraferkenntnis der Staatsanwaltschaft Bischofszell in der Schweiz vom 16.08.2019 um keine Strafe eines EU-Staates handelt, war ein zu beziffernder Härteausgleich nicht veranlasst (BGH NJW 2020, 3185).

42

(Ausführungen zur Errechnung der Tagessatzhöhe)
VII.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.

44

Da der Angeklagte auf Freispruch hat antragen lassen, hätte er sein Rechtsmittel nach Überzeugung der Kammer auch eingelegt, hätte das erstinstanzliche Urteil gelautet wie das vorliegende. Eine Übernahme seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse im Umfang des Obsiegens war daher unbillig.