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LG Freiburg (Breisgau) 9. Große Strafkammer·9 Qs 5/23·24.05.2023

Pflichtverteidigergebühren: Terminsgebühren für mehrere Hauptverhandlungstermine an einem Tag

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger rügte die Kostenfestsetzung nach RVG und begehrte zusätzliche Terminsgebühren für den 15.03.2022. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und erhöhte den Festsetzungsbetrag. Es entschied, dass bei Aussetzung der Hauptverhandlung und anschließender Fortführung am selben Tag bei erneutem Erscheinen des Verteidigers eine weitere Terminsgebühr entsteht. Die Entscheidung stützt sich auf eine Ausnahme von Nr. 4108 VV RVG zugunsten des Verteidigers.

Ausgang: Beschwerde des Pflichtverteidigers gegen Kostenfestsetzung erfolgreich, zusätzliche Terminsgebühr zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG entsteht grundsätzlich je Hauptverhandlungstag; mehrere Termine am selben Kalendertag führen in der Regel nur zu einer Gebühr.

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Erfolgt eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO und wird die Verhandlung am selben Tag nach erneutem verhandlungsbereiten Erscheinen des Verteidigers fortgesetzt, begründet dies ausnahmsweise eine zusätzliche Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG.

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Eine weitere Terminsgebühr ist auch dann anzuerkennen, wenn das erneute Erscheinen des Verteidigers nicht zur endgültigen Beendigung der Verhandlung am selben Tag führt, sofern die weitere Aussetzung nicht vom Verteidiger zu vertreten ist.

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Zur Vermeidung unbilliger Belastungen des Verteidigers kann von der Regelung in Nr. 4108 VV RVG abgewichen werden, wenn der Verteidiger durch Verzicht auf Einhaltung von Ladungsfristen die sofortige Fortsetzung der Verhandlung ermöglichte.

Relevante Normen
§ Nr 4108 RVG-VV§ 228 StPO§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG§ Nr. 4108 VV RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 12. August 2022, 32 Ds 685 Js 24023/21

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 20. Juli 2022, 32 Ds 685 Js 24023/21

Orientierungssatz

Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet am selben Tag ein neuer Hauptverhandlungstermin statt, so stehen dem Verteidiger zwei Terminsgebühren zu.(Rn.5)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12. August 2022 (32 Ds 685 Js 24023/21) aufgehoben.

2. Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2022 (32 Ds 685 Js 24023/21) wird dahingehend abgeändert, dass weitere 287.98 EUR, somit insgesamt 1.507,67 EUR festgesetzt werden.

Gründe

I.

1

Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20. Juli 2022 wurden die dem Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 1.219,69 EUR festgesetzt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Erinnerung des Pflichtverteidigers hat das Amtsgericht Freiburg durch Beschluss vom 12.08.2022 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23.08.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23.08.2022 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Die Beschwerde ist gem. §§ 33 Abs. 3 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1, RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 Euro. Die Beschwerde wurde formgerecht und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt.

4

Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.

5

Der Verteidiger hat die Gebühr Nr. 4108 VV RVG (zzgl. 19 % USt) für das Prozessgeschehen am 15.03.2022 zu Recht zwei Mal beantragt. Da diese nur einmal festgesetzt worden ist, waren ihm weitere 242,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG iHv 45,98 EUR, mithin insgesamt ein weiterer Betrag von 287,98 EUR zu erstatten.

6

Zwar ist in Nr. 4108 VV RVG geregelt, dass die Terminsgebühr je „Hauptverhandlungstag" anfällt, weshalb mehrere Hauptverhandlungstermine in derselben Sache an einem Tag grundsätzlich nur zu einer Terminsgebühr führen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, Rn. 3).

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Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Hauptverhandlung nach § 228 StPO ausgesetzt wird und noch am selben Tag ein neuer Hauptverhandlungstermin stattfindet, weil der zum Pflichtverteidiger beigeordnete Rechtsanwalt auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet hat (vgl. AG Cottbus Beschl. v. 04.10.2016 - 72 Ls 1610 Js 19300/12 - juris).

8

Zu Recht führt das Amtsgericht Cottbus insoweit aus, dass in dieser Konstellation letztlich zwei eigenständige Termine stattfinden, die nur zufällig auf denselben Wochentag gefallen sind. Hätte der neue Hauptverhandlungstermin an einem anderen Tag stattfinden müssen, wäre unzweifelhaft eine weitere Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden. Dem Verteidiger, der zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung weiterer Kosten (wie bspw. Fahrtkosten oder Ausfallgeldern) auf die Einhaltung der Ladefristen verzichtet und die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung noch am selben Tag ermöglicht, hingegen nur eine Terminsgebühr zu erstatten, erscheint unbillig und gebietet es, ausnahmsweise von der Regelung in Nr. 4108 VV RVG (eine Terminsgebühr je Verhandlungstag) abzuweichen.

9

Nach den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen, hat sich das Prozessgeschehen am 15.03.2022 wie folgt dargestellt:

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Der Angeklagte, der zwar geladen wurde, jedoch ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Ladungsfrist, war zunächst nicht erschienen, woraufhin die Hauptverhandlung nicht nur unterbrochen, sondern ausgesetzt wurde. Die Verhandlung war beendet, der Verteidiger ging zurück in seine Kanzlei. Sodann wurde er kurze Zeit später - nachdem der Angeklagte doch noch erschienen war - telefonisch kontaktiert und gebeten zurückzukommen, mithin erneut geladen. Dieser Bitte entsprach er, sodass das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Schließlich kam es allerdings zu einer weiteren Aussetzung des Verfahrens, da der Angeklagte seinerseits nicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtete und mit einer Fortführung der Verhandlung nicht einverstanden war. Angesichts dessen fand ein weiterer (letztlich dritter) Hauptverhandlungstermin am 05.07.2022 statt.

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Dieser Ablauf entspricht in dem entscheidenden Umstand, nämlich dem erneuten Erscheinen des Verteidigers bei Gericht, nachdem die Hauptverhandlung zuvor ausgesetzt worden war, der Konstellation in der dargelegten Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus, mit der dem Verteidiger zu Recht eine weitere Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer zuerkannt wurde. Dass das erneute Erscheinen des Verteidigers am 15.03.2022 vorliegend letztlich nicht dazu führte, dass die Hauptverhandlung an diesem Tag auch beendet werden konnte, sondern erneut ausgesetzt werden musste, ändert an den tragenden Erwägungen nichts. Der Verteidiger hatte die weitere Aussetzung nicht zu vertreten. Er ist erneut verhandlungsbereit bei Gericht erschienen und das Verfahren wurde wieder aufgenommen. Die zweite Terminsgebühr war damit entstanden.

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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).