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LG Freiburg (Breisgau) 8. Zivilkammer·8 O 133/18·25.04.2019

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Inverkehrbringen eines Kfz mit illegaler Abschaltsoftware: Kausalität zwischen der Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrages durch den Erwerber

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Erwerbs eines Pkw mit illegaler Abschaltsoftware. Das LG Freiburg wies die Klage ab, weil die erforderliche Kausalität zwischen der arglistigen Täuschung beim Inverkehrbringen und dem Abschluss des Kaufvertrags fehlt. Der Kläger wusste von teils bekannten Problemen oder zeigte sich indifferent und sprach den Verkäufer nicht darauf an. Verkäuferaussagen sind der Herstellerin nicht ohne Weiteres zuzurechnen; nachträgliche Software-Updates begründen keine Kaufkausalität.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Abschaltsoftware abgewiesen; fehlende Kausalität zwischen Täuschung beim Inverkehrbringen und Abschluss des Kaufvertrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen arglistiger Täuschung und Abgabe der Willenserklärung muss der Getäuschte Umstände darlegen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein konnten, und die Täuschung muss nach Lebenserfahrung für die Art des Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung haben.

2

Ist dem Erwerber die Problematik (z.B. durch öffentliche Berichterstattung) bekannt oder zeigt er sich gegenüber ihr indifferent und spricht er den Verkäufer nicht darauf an, fehlt regelmäßig die Kausalität zwischen der Täuschung und dem Vertragsschluss.

3

Behauptungen oder Angaben eines Zwischenverkäufers sind dem Hersteller nicht ohne Weiteres zuzurechnen; eine Zurechnung bedarf darlegbarer Anhaltspunkte, dass der Hersteller die Erklärung zu vertreten hat.

4

Nachträgliche Fehlererscheinungen oder Auswirkungen, die auf ein nach Vertragsschluss vorgenanntes Software-Update zurückzuführen sind, begründen keine Kausalität der ursprünglich geltend gemachten Täuschung für den Kaufentschluss.

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 826 BGB§ 141 Abs. 1 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

nachgehend OLG Karlsruhe, 31. Oktober 2019, 13 U 383/19

Orientierungssatz

1. Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ist es erforderlich, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (Anschluss BGH, 12. Mai 1995, V ZR 34/94).(Rn.19)

2. Daran fehlt es, wenn der Kläger einen vom sog. Abgasskandal betroffenen Pkw ca. zwei Jahre nach Bekanntwerden der Problematik in Rundfunk und Presse erwirbt und im Rahmen der informatorischen Anhörung angibt, er habe von teilweisen Schwierigkeiten mit den Fahrzeugen gewusst, es habe ihn „nicht interessiert“.(Rn.20)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.151,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Erwerbs eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs.

2

Aufgrund Kaufvertrages vom 29.12.2017 erwarb der Kläger von einem C. in R. einen T., Erstzulassungsdatum April 2014, zum Kaufpreis von 18.500 €. Zum Zeitpunkt der Übergabe betrug der Kilometerstand 9.950 Km. In der Vertragsurkunde heißt es: „Anzahl der Fahrzeughalter: 1“.

3

In dem PKW ist ein Motor des Typs EA 189 der Beklagten verbaut. Die Software der Motorsteuerung kann anhand verschiedener Umstände erkennen, ob sich das Fahrzeug in einem Testzyklus für die Abgasmessung im „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) auf einem Prüfstand befindet oder nicht. Im Prüfstandmodus kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate als im normalen Straßenverkehrsbetrieb. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt den Rückruf der mit der Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeuge zwecks Nachrüstung durch die Beklagte an. Am 04.01.2018 ließ der Kläger das von der Beklagten angebotene Software-Update aufspielen.

4

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

5

Er habe erst am 03.01.2018 erfahren, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen vom sog. „Abgasskandal“ betroffenen PKW handele.

6

Der Kläger beantragt:

7

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.151,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs T., Fahrzeugidentifikationsnummer WV….

8

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs T., Fahrzeugidentifikationsnummer WV…, im Verzug befindet.

9

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte H., i.H.v. 1.100,51 € freizustellen.

10

Die Beklagte beantragt:

11

Die Klage wird abgewiesen.

12

Die Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

13

Ein Anspruch sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger das Fahrzeug Ende 2017 und insoweit nach Bekanntwerden der Dieselthematik und in Kenntnis der Software und ihrer Funktionsweise erworben habe. Bereits am 22. September 2015 habe die Beklagte eine Mitteilung veröffentlicht, aus der sich ergeben habe, dass etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Dieselmotoren aufgeklärt würden. Über die Software sei seit September 2015 in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und ausführlich in Presse, Funk und Fernsehen berichtet worden. Es sei unmöglich, an der so genannten Dieselgate-Affäre vorbeizukommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 29. Dezember 2017 Kenntnis von der Software gehabt habe. Er habe sich gleichwohl entschieden, das Fahrzeug zu erwerben.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

15

Das Gericht hat den Kläger informatorisch gemäß § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen (Seite 393 ff.).

Entscheidungsgründe

A.

16

Die zulässige Klage ist unbegründet und abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB.

I.

17

Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht nicht.

18

Zwar stellt das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der Motorsteuerung, wie sie hier verbaut wurde, eine konkludente Täuschung dar und bildet zugleich die Schädigungshandlung im Rahmen von § 826 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 –, Rn. 9 & 10, juris). Der in Folge einer solchen Täuschung geschlossene Kaufvertrag ist auch ein Schaden nach § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 –, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 19, juris). Es fehlt aber im vorliegenden Fall an der Kausalität zwischen der Täuschung in Form des Inverkehrbringens des Motors und dem Abschluss des Kaufvertrages.

19

Für die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ist es erforderlich, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94 –, Rn. 17, juris).

20

Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger im Gegenteil bekundet, dass er mit dem Verkäufer überhaupt nicht thematisiert hat, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein vom „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug handelt. Auf die Frage, ob ihm nicht aus den Medien bekannt war, dass es mit Fahrzeugen der Beklagten möglicherweise Probleme gibt, hat der Kläger weiter bekundet, er habe von teilweisen Schwierigkeiten mit den Fahrzeugen gewusst. Konkretes habe er nicht gewusst. Der Kläger hat insbesondere angegeben, es habe ihn „nicht interessiert“ (Protokoll, Seite 2, AS 395, 7. Absatz). Er habe mit dem Verkäufer seiner Erinnerung nach nicht darüber gesprochen (Protokoll, Seite 3, 1. Absatz = AS 397). Wenn der Kläger aber wusste, dass es mit Fahrzeugen der Beklagten Probleme gab und den Verkäufer darauf nicht ansprach, dann sind die Eigenschaften, die der Kläger im konkreten Fall als mangelhaft rügt und über welche die Beklagte getäuscht haben soll, nicht entscheidend für seinen Entschluss zum Abschluss des Kaufvertrages gewesen.

21

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, was der Verkäufer dem Kläger zur angeblichen Zulassung des PKW auf die Beklagte mitgeteilt haben will. Es kann daher dahinstehen, ob diese Behauptung überhaupt zuzulassen ist, weil sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde und die Beklagte diesen Vortrag bestritten und als verspätet gerügt hat. Denn solche Bekundungen des Verkäufers müsste die Beklagte sich nicht zurechnen lassen. Zudem erscheint es auch unplausibel. Einerseits soll das Fahrzeug aus einem Insolvenzverfahren der B-GmbH stammen, andererseits auf zugelassen gewesen sein. Das lässt sich mit der Anlage K 1, die nur von einem früheren Halter spricht, nicht in Einklang bringen.

22

Unerheblich ist auch, was der Kläger zu den von ihm als fehlerhaft gerügten Fahrzeugeigenschaften vorträgt, insbesondere schlechte Gasannahme und Ruckeln, weil er dies ersichtlich auf das nach Kaufvertragsabschluss aufgespielte Software-Update zurückführt. Diese Umstände konnten daher für den Kaufvertragsschluss nicht mehr kausal werden.

II.

23

Aus den gleichen Gründen scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 Abs. 1 BGB.

III.

24

Da schon kein Anspruch in der Hauptsache besteht, sind auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche unbegründet.

B.

25

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.