Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles; Hang als Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung; Herstellung pornographischer Schriften; Zwangsprostitution
KI-Zusammenfassung
Das LG Freiburg verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (teils in Tateinheit u.a. mit Vergewaltigung, Zwangsprostitution, Herstellung kinderpornographischer Schriften) sowie wegen Anstiftung hierzu zu 10 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall nach § 176a Abs. 4 StGB wurde trotz Geständnis u.a. wegen Vielzahl, Dauer und Intensitätssteigerung der Taten verneint. Eine Sicherungsverwahrung bzw. deren Vorbehalt lehnte die Kammer trotz formeller Voraussetzungen ab, weil ein Hang i.S.d. § 66 StGB nicht feststellbar bzw. nicht wahrscheinlich sei. Im Adhäsionsverfahren wurde aufgrund Anerkenntnisses Schmerzensgeld i.H.v. 18.000 EUR zugesprochen.
Ausgang: Verurteilung zu 10 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; Sicherungsverwahrung nicht angeordnet; Schmerzensgeld zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 4 StGB) setzt eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter voraus, bei der das Tatbild einschließlich subjektiver Momente und Täterpersönlichkeit erheblich vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht.
Ein minder schwerer Fall ist zu verneinen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass die strafmildernden Umstände den Taten kein Gepräge verleihen, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens rechtfertigt.
Ein Hang i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erfordert einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter bei Gelegenheiten immer wieder zu erheblichen Straftaten drängt; seine Feststellung beruht auf einer Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Vorleben und Anlasstaten.
Ein Hang kann (auch bei bestehender Präferenzstörung und erhöhtem Rückfallrisiko) zu verneinen sein, wenn therapiebegünstigende Faktoren überwiegen, der Täter therapiewillig ist und eine realistische Aussicht besteht, das Rückfallrisiko durch Sexualtherapie und erlernte Verhaltensstrukturen zu minimieren.
Die Anordnung oder der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung scheidet aus, wenn trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen die materielle Gefährlichkeitsprognose mangels feststellbaren Hanges nicht (zumindest wahrscheinlich) negativ ausfällt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 9. Mai 2019, 4 StR 578/18, Urteil
Orientierungssatz
1. Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern i.S.v. § 176a Abs. 4 StGB liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.(Rn.81)
2. Ein minder schwerer Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist zu verneinen, wenn die Gesamtabwägung zu dem Ergebnis führt, dass bei keiner der vom Angeklagten begangenen Taten die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände der Tat ein Gepräge verleihen, das die Anwendung des Sonderstrafrahmens rechtfertigt.(Rn.86)
3. Ein Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB kann u.a. zu verneinen sein, wenn der Angeklagte nach wie vor therapiewillig ist und die Aussicht besteht, dass er die mit seiner Sexualpräferenz verbundene Problematik im Rahmen einer Sexualtherapie erfolgreich angehen kann, so dass er Verhaltensstrukturen erlernt, die das Risiko für künftige Übergriffe minimieren können.(Rn.100)
Tenor
1. Der Angeklagte A. A. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit Zwangsprostitution und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution, in 2 Fällen davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution und mit Körperverletzung, in einem Fall davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und mit Zwangsprostitution sowie wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Schriften zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren
verurteilt.
2. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zu bezahlen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger lautet (Ziffer 2), vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2, 184b Abs. 1 Nr. 3 a.F., 184b Abs. 1 Nr. 3 n.F., 223, 232a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 26, 52, 53 StGB.
Gründe
I. Feststellungen zur Person
1. Lebenslauf:
(...) Von Ende Januar bis Juli 2007 befand sich der Angeklagte in Spanien in Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren, das Kinderpornographie betraf.
Seit seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren hat der Angeklagte keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. (...)
3. Vorstrafen und Haftdaten:
Gegen den Angeklagten wurden in Spanien Ermittlungsverfahren wegen Tatvorwürfen aus dem Jahr 2004 geführt, die in Zusammenhang mit kinderpornographischem Material gestanden haben. Wegen dieser Verfahren war der Angeklagte in der ersten Jahreshälfte 2007 in Untersuchungshaft. Erst im Jahr 2014 wurde er nach vorhergehender Verständigung wegen der Tatvorwürfe aus dem Jahr 2004 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die aufgrund der vollzogenen Untersuchungshaft verbüßt war. Diese Vorstrafe wird nicht im spanischen Strafregister geführt.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts (...) vom 13.10.2017 (...) nach Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls am 19.10.2017 in Spanien festgenommen, befand sich dort bis zum 14.12.2017 in Auslieferungshaft, wurde am 14.12.2017 nach Deutschland überstellt und befindet sich seither in Deutschland in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt (...).
II. Feststellungen zur Sache
Vorspann:
Die gesondert strafverfolgte O. O. ist die Mutter des am (...) geborenen K. K.. Der gesondert strafverfolgte P. P. war ihr Lebensgefährte. Beide missbrauchten den Geschädigten K. K. seit ca. Mai 2015 regelmäßig selbst. Im Frühjahr 2016 begannen sie auch damit, K. K. auf Übergriffe weiterer Täter vorzubereiten, die P. P. meist über das Darknet fand.
Den Angeklagten A. A. lernte P. P. im Frühjahr 2016 über einen im Darknet unter dem Nicknamen „Pa.“ auftretenden Kontakt kennen. Nach beidseitiger Überzeugung von der Ernsthaftigkeit des Anliegens – P. P. hatte Nacktfotos von K. K. und Auszüge von Videos übersandt, die den Missbrauch von K. K. zeigen, und A. A. seinerseits Nacktfotos und Missbrauchsfilme von jungen Mädchen übermittelt, die er entgeltlich erworben hatte - und Austausch über die jeweiligen Vorlieben (für A. A. vor allem Schläge auf das Gesäß) war zunächst angedacht, dass P. P. dem Angeklagten den K. K. und der Angeklagte dem P. P. dafür im Tausch ein Mädchen für sexuellen Missbrauch zur Verfügung stellen wollten. Da dem Angeklagten allerdings kein Mädchen für derartige Zwecke zur Verfügung stand und P. P. ihm die finanziellen Schwierigkeiten von ihm und der gesondert verfolgten O. O. vermittelte, bot der Angeklagte dem P. P. die Bezahlung höherer Geldsummen für den Missbrauch von K. K., worauf P. P. nach Rücksprache mit O. O. einging.
Taten 1 und 2: Aufenthalt in (...) (Taten 3 und 4 der Anklage)
In der Folge kam es am 4.9.2016 zu einem ersten Treffen. P. P. und E.E. trafen sich am Vormittag mit dem Angeklagten A. A. in (...) und brachten K. K. zu diesem Treffen mit. Anschließend fuhren P. P. und A. A. mit K. K. nach (...), wo unter Verwendung der Kreditkartendaten von A. A. eine Ferienwohnung im (...) angemietet worden war. Die Anmietung der Wohnung diente verabredungsgemäß, wie auch von E.E. gewusst und gewollt, dem Missbrauch von K. K..
Im direkten Kontakt ließ sich A. A. als „Luke", „John" bzw. „Onkel John" und „Onkel Luke" anreden und gab sich gegenüber P. P. und E.E., die mit ihm aufgrund mangelnder Fremdsprachenkenntnisse nur radebrechend und unter Verwendung des Übersetzungsprogramms von Google kommunizieren konnten, als in Belgien lebender italienischer Kinderarzt aus.
Im Rahmen des vom 4.9.2016 bis 5.9.2016 dauernden Aufenthalts in der Ferienwohnung kam es sodann zu folgenden Missbrauchshandlungen von A. A. an K. K.:
1. (Tat 3 der Anklage)
Am Abend des 4.9.2016 berührte A. A. den K. K. zunächst an dessen Glied. Der Aufforderung, seinerseits am Glied von A. A. zu manipulieren, wollte der Geschädigte nicht nachkommen.
2. (Tat 4 der Anklage)
Die Verweigerung von K. K. teilte der Angeklagte A. A. dem P. P. mit. P. P. und K. K. standen per WhatsApp in Kontakt mit O. O.. Der Angeklagte ging davon aus, dass O. O. dem K. K. gut zuredete oder Druck aufbaute, um zu erreichen, dass er auf das Ansinnen des A. A. eingehe. Tatsächlich wurde der Junge durch P. P. überzeugt, der K. K. erklärte, dass der Angeklagte ihnen einen hohen Geldbetrag zahlen würde.
A. A. begab sich sodann kurze Zeit nach dem Übergriff nach Ziffer 1 erneut mit K. K.in ein Zimmer und ließ sich dort mit der Hand befriedigen. Ferner vollzog er am Jungen den Oralverkehr, wobei er dessen Glied zumindest teilweise in den Mund nahm, und rieb sein entblößtes Glied am Anus des Jungen.
Von dieser Tat fertigte A. A. mindestens ein Lichtbild, auf dem zu sehen ist, wie eine Hand am Glied des K. K. manipuliert, und das er nicht widerlegbar ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung verwenden wollte.
K. K. erhielt für die Taten nach den Ziffer 1 und 2 von A. A. mindestens 100 Euro. A. A. zahlte an P. P. und O. O. für das Treffen mindestens 3.000 Euro. Ferner erwarb der Angeklagte für P. P. einen Laptop, der jedenfalls unter 400 Euro kostete.
Auftragsvideo:
3. (Tat 2 der Anklage)
Am 17.9.2016, der Angeklagte war bereits wieder in Spanien, fertigte P. P. auf Wunsch des Angeklagten ein Auftragsvideo mit folgendem Inhalt: K. K. musste sich im Badezimmer der Wohnung (...) in (...) nackt entkleidet hinstellen und „Hallo Luc“ sagen. Neben ihm lag ein Schild mit der Aufschrift „Hello Uncle Luc 17.09.16". Wie vom Angeklagten A. A. gewünscht, schlug P. P. dem Geschädigten zunächst mehrfach mit der flachen Hand auf das Gesäß. Anschließend ließ P. P. sich von K. K. manuell und oral befriedigen. Dabei drang P. P. mit seinem Glied in den Mund des Geschädigten ein. P. P. befriedigte sich im Anschluss manuell selbst, forderte den Geschädigten auf, seinen Kopf in den Nacken zu legen und kam zum Samenerguss auf das Gesicht des K. K.. Im Anschluss übersendete P. P. dieses Video an A. A..
Kurzbesuch in (...):
4. (Tat 5 der Anklage)
Am 3.10.2016 besuchte A. A. (...) E.E. und P. P. in der Wohnung O. O., (...). Im dortigen Badezimmer ließ er zunächst an sich von K. K. kurz den Oralverkehr vollziehen, wobei er zumindest mit der Eichel in den Mund des Jungen eindrang, bevor er den Jungen sein Glied masturbieren ließ und anschließend in die Toilette ejakulierte.
Den gesondert verfolgten P. P. und O. O. übergab er im Anschluss für das Treffen 5.000 Euro. K. K. erhielt „zur Belohnung" erneut 100 Euro.
Taten 5 bis 7: Erster Aufenthalt Ferienwohnung (...) (Taten 6-8 der Anklage)
Zu einem weiteren Treffen kam es nach entsprechender Verabredung im Darknet in der Zeit vom 7. bis 9.10.2016. A. A. kam wiederum mit einem Mietauto vom Flughafen (...) nach (...) und holte dort P. P. und E.E., die zur besseren Einwirkung auf K. K. mitgenommen wurde, gemeinsam mit K. K. ab. Von dort aus fuhr man gemeinsam zu viert nach (...) in das auf den Namen von P. P. reservierte Ferienhaus (...). Die Kosten für die Übernachtung in Höhe von 561,60 Euro wurden insgesamt vom Angeklagten A. A. getragen. Dort kam es sodann zu folgenden Missbrauchshandlungen des Angeklagten A. A. an K. K.:
5. (Tat 6 der Anklage)
Am Abend des 7.10.2016 begab sich der Angeklagte A. A. gemeinsam mit K. K. in das im Dachgeschoss gelegene Studio des Hauses, wo sie aneinander mindestens Masturbationshandlungen vornahmen.
Im Zusammenhang mit dieser Tat fertigte der Angeklagte mehrere sogenannte Posing-Fotos von K. K.. Dieser ist auf den Aufnahmen teils unbekleidet zu sehen und musste sein Genital sowie seinen Anus in die Kamera halten. Der Angeklagte beabsichtige nicht widerlegbar, die Bilder ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung zu verwenden.
6. (Tat 7 der Anklage)
Noch am Freitag, dem 7.10.2016, oder am Samstag, dem 8.10.2016, begab sich der Angeklagte A. A. erneut mit K. K. in das obere Stockwerk der Wohnung, wo K. K. nackt, aber maskiert mit einer Karnevalsmaske mit Augenschlitzen vor A. A. sitzend den Oralverkehr vollziehen und anschließend an dessen Glied bis zum Samenerguss manipulieren musste. Im Rahmen des Oralverkehrs hatte der Angeklagte die Eichel seines Gliedes in den Mund des K. K. eingeführt. Sie waren während dieses Übergriffs auf ausdrücklichen Wunsch K. K.‘s von P. P. begleitet worden, der die Situation für sich nutzte, zunächst an sich manipulierte und sich im Anschluss an den Angeklagten von K. K. bis zum Samenerguss befriedigen ließ. Dass sich P. P. auch an K. K. vergehen würde, war vor der Tat nicht zwischen dem Angeklagten und P. P. abgesprochen worden. Allerdings hatte der Angeklagte während seines eigenen Missbrauchs bereits bemerkt, dass P. P. masturbiert und hatte entsprechend vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, dass sich auch P. P. im Anschluss an den Angeklagten an K. K. vergehen würde.
7. (Tat 8 der Anklage)
Nach der Rückkehr in die Wohnung O. O./K. K.in (...), kam es am Sonntag, dem 9.10.2016 gegen Mittag sodann zu einem weiteren Missbrauch von K. K. im Badezimmer, in dem K. K. auf der Toilette sitzend den A. A. oral und manuell befriedigen musste. Im Rahmen des Oralverkehrs drang der Angeklagte zumindest mit der Eichel seines Gliedes in den Mund des K. K. ein. Der Angeklagte kam im Rahmen der Tathandlungen zum Samenerguss.
Nach dem Treffen übergab A. A. P. P. und O.O. mindestens 1.000 Euro und an K. K. weitere 100 Euro. Wie stets trug er zudem zur Versorgung während dieser Tage und zum Lebensunterhalt darüber hinaus bei.
Taten 8-10: Zweiter Aufenthalt Ferienwohnung in (...) (Taten 9 bis 11 der Anklage)
Nachdem der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten P. P. für eine nicht exakt eingrenzbare Zeit abgebrochen war, verabredete man sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 14.7.2017 über das Darknet zu einem weiteren Treffen. Dem Angeklagten war dabei bekannt geworden, dass K. K. zwischenzeitlich in staatliche Obhut genommen worden, nun aber wieder zu Hause war. Das Treffen fand in der Zeit vom 14. bis 16.7.2017 im Ferienhaus (...) in (...) statt. Man traf sich wieder in (...) und fuhr dann zu viert, also der Angeklagte in Begleitung von P. P., E.E. und K. K., nach (...). Die Kosten für den Aufenthalt in der Ferienwohnung in Höhe von 561,60 Euro wurden vom Angeklagten A. A. übernommen. Im Rahmen dieses Aufenthaltes kam es zu folgenden Missbrauchshandlungen:
8. (Tat 9 der Anklage)
Nach der Ankunft in (...) am Freitag, dem 14.7.2017, begab sich der Angeklagte A. A. mit K. K. am Abend wieder in das Studio. Der Angeklagte verlangte von K. K., dass er ihn manuell und oral befriedige, was K. K. auch tat. Im Rahmen der Tat fertigte der Angeklagte von K. K. ein Foto, auf dem zu sehen ist, dass K. K. den Penis des Angeklagten im Mund hat und dabei eine schwarze Maske ohne Sehschlitze tragen muss. Der Angeklagte beabsichtige nicht widerlegbar, das Bild ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung zu verwenden.
9. bis 10. (Taten 10 – 11 der Anklage)
Im Verlaufe des Samstags (15.7.2017) kam es mindestens zwei Mal zur Vornahme sexueller Handlungen durch A. A. an K. K. wie am Vortag. K. K. musste den Angeklagten oral und manuell befriedigen, wobei der Angeklagte zumindest mit der Eichel seines Gliedes in den Mund des Geschädigten eindrang.
Bei den Taten 8 bis 10 kam der Angeklagte nicht widerlegbar nur einmal zum Samenerguss. Zudem gab der Angeklagte dem K. K. bei einer der Taten zu seiner sexuellen Erregung mit der flachen Hand leichte Schläge auf den Hintern, die nicht schmerzhaft waren. K. K., der kurz zuvor seinen neunten Geburtstag begangen hatte, bekam von A. A. eine Nintendo Wii-Spiele-Konsole sowie wie üblich zumindest 100 Euro als Entlohnung.
P. P. und O. O. erhielten Bargeld in Höhe von 5.000 Euro. Ferner finanzierte A. A. Lebensmittel für das Wochenende. Zudem kaufte der Angeklagte dem P. P. eine Kamera.
Taten 11 bis 15: Dritter Aufenthalt Ferienwohnung (...) (Taten 12 bis 15 sowie 17 der Anklage)
Zu einer weiteren Anmietung des Ferienhauses in (...) kam es in den Sommerferien im Zeitraum vom 10. bis 15.8.2017. Dabei kam es zu folgenden Übergriffen:
11. (Tat 12 der Anklage)
Am Abend des 10.8.2017 (Donnerstag) kam es zum Vollzug des Oralverkehrs und der Manipulation am Glied von A. A. durch K. K.. Der Angeklagte setzte den entkleideten K. K. auf ein Bett, stellte sich davor und brachte den erkennbar abgeneigten K. K., der sich zunächst beide Hände abwehrend vor das Gesicht hielt, dazu, am erigierten Glied des Angeklagten zu manipulieren. Sodann forderte der Angeklagte den Geschädigten auf, den Oralverkehr durchzuführen, indem er sagte „Suck!“ und führte den Kopf des Geschädigten in Richtung seines Gliedes. Der Angeklagte führte sein Glied im Rahmen des Oralverkehrs vollständig in den Mund des K. K. ein. Aufgrund des tiefen Eindringens durch den Angeklagten musste K. K. würgen. K. K. musste den Angeklagten zwischenzeitlich mit der Hand stimulieren, um dann den Oralverkehr fortzusetzen. Bei der Fortsetzung des Oralverkehrs führte der Angeklagte die Hand des K. K. an den Hoden des Angeklagten, an dem ihn I. im Weiteren massieren musste. Nach weiterer eigener Masturbation kam der Angeklagte zum Samenerguss und ejakulierte in den Mund des Geschädigten. Im Weiteren verging sich auch der P. P., der während des gesamten Tatgeschehens anwesend war und K. K. ebenfalls angeleitet hatte, wie er den Angeklagten zu stimulieren hatte, an K. K., ließ sich manuell und oral befriedigen, masturbierte schließlich und ejakulierte ebenfalls in den Mund des Geschädigten. P. P. forderte den K. K. jeweils nach dem Samenerguss auf, das Ejakulat zu schlucken. Die gesamte Tat wurde zudem mit einer Video-Kamera aufgezeichnet. Während des Übergriffs durch den Angeklagten führte P. P. die Kamera, während dessen Übergriffs führte der Angeklagte die Kamera. Der Angeklagte beabsichtige nicht widerlegbar, das Video ausschließlich für sich zur späteren Selbstbefriedigung zu verwenden.
12. bis 14. (Taten 13 – 15 der Anklage)
Zu drei nicht näher bekannten Zeitpunkten am 11. und 12.8.2017 ließ sich der Angeklagte abermals oral von K. K. befriedigen, wobei er zumindest immer mit der Eichel in den Mund des Geschädigten eindrang.
In mindestens zwei der Fälle (Taten 12 und 13) drang A. A. zusätzlich mit einem Finger anal in den Jungen ein. Das Eindringen mit dem Finger empfand der Geschädigte stets als schmerzhaft, was der Angeklagte vorhersah und billigend in Kauf nahm.
15. (Tat 17 der Anklage)
Am Abend des 12. oder 13.8.2017 kam es zu einem analen Missbrauch des K. K. durch den Angeklagten A. A.. A. A. dehnte zu diesem Zweck den Anus des Jungen mit zumindest dem kleinsten Glied einer Analkette vor, mit der er anal in den Geschädigten eindrang, und versuchte sodann, mit seinem erigierten Glied in den Anus des Jungen einzudringen, was ihm allerdings nicht gelang. Durch das versuchte Eindringen mit dem Glied des Angeklagten erlitt der Geschädigte Schmerzen, was der Angeklagte vorhersah und billigend in Kauf nahm.
Die Kosten für die Bezahlung der Ferienwohnung in Höhe von 1.404 Euro, den Eintritt für einen gemeinsamen Besuch im (...) sowie sämtliche weiteren Auslagen für das Wochenende übernahm der Angeklagte A. A.. Darüber hinaus übergab er O. O. und P. P. 5.000 Euro in bar und schenkte K. K. zumindest ein Mobiltelefon, das er aus Spanien mitgebracht hatte, sowie mehrere Videospiele. Zudem erhielt K. K. 100 Euro.
Die Übergriffe zum Nachteil von K. K. durch P. P., E.E., den A. A. und weitere „Freier“ endeten mit der Festnahme von P. P. und O.O. am 16.9.2017, als sich diese mit einem weiteren vermeintlichen „Freier“ zum Missbrauch von K. K. in (...) am Bahnhof trafen.
Die durch den Angeklagten begangenen Taten sind ursächlich dafür, K. K. mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Zustands, zumindest in Form einer tiefgreifenden Störung der Sexualentwicklung davonträgt. Dies war dem Angeklagten bei Begehung der Taten zum Nachteil von K. K. von Anfang an bewusst.
Bei sämtlichen der vorgenannten Taten war der Angeklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.
III. Beweiswürdigung
1. Beweiswürdigung bzgl. der Feststellungen zur Person:
Die Feststellungen zur Person beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen (...).
a. Lebenslauf:
Der Angeklagte hat seinen Lebenslauf vor Gericht stimmig und für die Kammer überzeugend geschildert. (...)
Die persönlichkeitsdiagnostischen Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen (...).
b. Sexuelle Entwicklung:
Die Feststellungen bezüglich der sexuellen Entwicklung des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen Schilderungen (...).
Der Sachverständige (...) führte im Hinblick auf diese Angaben aus, dass der Angeklagte unter einer ausschließlichen Form der homosexuellen Pädophilie leide. Es bestehe eine stabile Bezogenheit auf Kinder im vorpubertären Alter. Der Angeklagte verschleiere seine sexuellen Interessen an Kindern nicht, sondern räume diese klar und offen ein. Die Schilderungen des Angeklagten zu seiner sexuellen Entwicklung seien insofern auch nachvollziehbar. Der Angeklagte und seine sexuellen Bedürfnisstrukturen seien biografisch stabil festgelegt.
c. Vorstrafen:
Die Erkenntnisse zu der Vorstrafe des Angeklagten beruhen maßgeblich auf dessen Einlassung, da diese in den Strafregistern nicht aufgeführt ist.
2. Beweiswürdigung bzgl. der Feststellungen zur Sache:
Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der die Taten im Wesentlichen so wie von der Kammer festgestellt gestanden hat. Diese Einlassung war vor allem mit den polizeilichen Ermittlungen und den verlesenen Angaben des geschädigten Kindes K. K. in Einklang zu bringen. (...)
(12.) Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (...), die die Kammer geprüft und sich zu eigen gemacht hat. Eine psychische Störung des Angeklagten, die geeignet ist, unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumiert zu werden, ist nicht ersichtlich.
IV. Rechtliche Würdigung
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen (Taten 1, 2, 4-15), davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit Zwangsprostitution und mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Tat 11), in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution (Taten 9, 10, 14), in 2 Fällen davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften (Taten 2 und 5), in 3 Fällen davon in Tateinheit mit Zwangsprostitution und mit Körperverletzung (Taten 12, 13 und 15), in einem Fall davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und mit Zwangsprostitution (Tat 8) sowie wegen Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Schriften (Tat 3) gemäß §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2, 184b Abs. 1 Nr. 3 a.F., 184b Abs. 1 Nr. 3 n.F., 223, 232a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 26, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
V. Strafzumessung
1. Strafrahmen:
Die Kammer ist hinsichtlich sämtlicher Taten von einem Strafrahmen von 2 bis 15 Jahren ausgegangen. Dieser ergab sich jeweils aus § 176a Abs. 2 StGB i. V. m. § 38 StGB. Ein minder schwerer Fall gemäß § 176a Abs. 4 StGB war für keine der begangenen Taten anzunehmen.
Ein derartiger minder schwerer Fall liegt vor, wenn bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer bei sämtlichen Taten zugunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass dieser nicht vorbestraft ist. Straftaten, für die der Angeklagte in Spanien verurteilt worden war, ergeben sich nicht aus dem Strafregister und waren daher nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte hinsichtlich seiner Taten, von denen nur zwei in Tatvideos dokumentiert sind, schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein vollwertiges Geständnis abgegeben hat, das auch deswegen von nicht unerheblicher Bedeutung war, da der Zeuge P. P. bei den meisten Taten kein direkter Zeuge war (direkter Zeuge war P. P. nur bei den Taten 3, 6, 7 und 11) und insofern auf Wissen aus Erzählungen des K. K. zurückgreifen musste. Durch das umfassende Geständnis hat der Angeklagte dem Geschädigten K. K. eine Aussage vor Gericht erspart und zudem Taten gestanden, von denen die Ermittler noch keine Kenntnis hatten (Tat 4). Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sehr kooperationsbereit gezeigt hat, was sich unter anderem dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Ermittlungsbehörden sein Mobiltelefon sowie seinen Laptop, auf dem kinderpornographisches Material gefunden wurde, über seine Verteidigerin beschafft und zur Verfügung gestellt hat, was die Zeugen (...) und (...) bestätigten. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Antriebsfeder sämtlicher Taten eine dem Angeklagten schicksalhaft zu Teil gewordene homosexuelle Pädophilie ist, die der Angeklagte nicht verleugnet, sondern zu der er sich uneingeschränkt bekennt. Des Weiteren hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte Untersuchungshaft in Deutschland und damit einem fremdsprachigen Ausland erlitten, auf sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sowie auf den Vorbehalt des Spezialitätsgrundsatzes in großem Umfang verzichtet, den vom Geschädigten im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruch vollumfänglich anerkannt, Tatreue gezeigt und sich bemüht hat, Angaben zu anderen ihm bekannten Darknet-Nutzern, die in Zusammenhang mit Kinderpornographie u.a. stehen, zu machen, was insbesondere der Zeuge (...) sowie der Zeuge (...) bestätigte, wenn letzterer auch einschränkte, dass er aus den Angaben nichts erfahren habe, was der Polizei nicht schon bekannt gewesen sei. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er als Sexualstraftäter im Justizvollzug bekanntermaßen Repressionen anderer Häftlinge ausgesetzt und somit besonders haftempfindlich ist.
Zulasten des Angeklagten hat die Kammer bei sämtlichen Taten insbesondere die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten und den nicht unerheblichen Tatzeitraum von ca. einem Jahr, über die sie sich erstrecken, berücksichtigt. Des Weiteren hat die Kammer beachtet, dass der Angeklagte allein zur Begehung der Delikte nach Deutschland eingereist ist, für den Geschädigten im Rahmen der Missbrauchsdelikte eine belastende Sprachbarriere bestand, da sich K. K. dem Angeklagten, der des Deutschen nicht mächtig ist, kaum mitteilen konnte, und die Taten in ihrer Heftigkeit ansteigend waren. Schließlich hat die Kammer hinsichtlich sämtlicher Delikte berücksichtigt, dass sich der Geschädigte mit seinem Alter deutlich unter der Altersschutzgrenze der §§ 176, 176a StGB befand, was der Angeklagte auch erkannte. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer auch dessen Nachtatverhalten berücksichtigt, da der Angeklagte kinderpornographisches Material, das K. K. zum Gegenstand hat (Tat 5), an Dritte versendet hat.
Bei den Taten, bei denen mehrere Strafgesetze oder mehrere Varianten einer Strafnorm verwirklicht wurden, wurde dieser Umstand ebenfalls zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Bei Taten, bei denen Oralverkehr durchgeführt wurde, hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser ungeschützt vorgenommen wurde. Für die im Jahr 2017 begangenen Delikte hat die Kammer berücksichtigt, dass diese nach der zwischenzeitlichen Inobhutnahme des K. K. erfolgten, wovon der Angeklagte wusste.
Bei den Taten 6 und 8 wurde zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte im Rahmen des Missbrauchs eine Maske tragen musste. Bei den Taten 3 und 11 wurde zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass es zu einem Samenerguss im Mund bzw. auf dem Gesicht des Geschädigten kam. Bei Tat 11 wurde berücksichtigt, dass das orale Eindringen so weit ging, dass K. K. würgen musste. Bei der Tat 3 wurde berücksichtigt, dass es neben den weiteren sexuellen Handlungen auch zu den Schlägen auf das Gesäß des K. K. gekommen ist. Es wurde des Weiteren berücksichtigt, dass es zu derartigen Schlägen auch bei einer der Taten 8 bis 10 gekommen ist. Bei den Taten 12 und 13 wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Oralverkehr auch digital anal in den Geschädigten eindrang. Bei der Tat 15 wurde zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass neben dem analen Eindringen mit der Analkette auch versucht wurde, mit dem Glied anal in den Geschädigten einzudringen.
Im Rahmen der durchgeführten Gesamtabwägung kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass bei keiner der vom Angeklagten begangenen Taten die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände der Tat ein Gepräge verleihen, dass die Anwendung des Sonderstrafrahmens rechtfertigt.
2. Strafzumessung im engeren Sinne:
Im Rahmen der Festlegung der Einzelstrafen hat die Kammer nochmals sämtliche Umstände gewürdigt und umfassend gegeneinander abgewogen, die bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles berücksichtigt worden waren. Aufgrund der dort aufgeführten Erwägungen hielt die Kammer folgende Strafen für tat- und schuldangemessen
- Tat 1 - Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten
- Tat 2 - Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
- Taten 3, 4, 5 und 7 – jeweils Freiheitsstrafe von 3 Jahren
- Tat 6 - Freiheitsstrafe von 5 Jahren
- Tat 8 - Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten
- Taten 9, 10, 14 (bloßer Oralverkehr) – jeweils Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
- Tat 11 - Freiheitsstrafe von 6 Jahren
- Taten 12 und 13 (jeweils auch digitales anales Eindringen) – jeweils Freiheitsstrafe von 4 Jahren
- Tat 15 - Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
Aus diesen Einzelstrafen war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Würdigung sämtlicher der bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und insbesondere dem Umstand, dass von sämtlichen Taten dasselbe Opfer betroffen war, die Taten einen sachlich- und zeitlich zusammenhängenden Lebenskomplex bilden und Hintergrund sämtlicher Taten die homosexuelle Pädophilie des Angeklagten war, hielt die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 6 Jahren (Tat Ziff. 11)
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren
für tat- und schuldangemessen
3. Maßregel der Sicherungsverwahrung:
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Absatz 2 bzw. Absatz 3 Satz 2 StGB oder deren Vorbehalt nach § 66a Absatz 1 und 2 StGB kam trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen nicht in Betracht, da die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder deren Vorbehalt gemäß § 66a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht vorlagen. Der Angeklagte ist zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit nicht infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, gefährlich. Dies ist auch nicht zumindest wahrscheinlich.
Ein Hang im Sinne dieser Bestimmung ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der entweder dauernd zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Bei der Beurteilung eines solchen Hanges ist eine Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten maßgebenden Umstände vorzunehmen. Wichtige Indizien für das Vorliegen eines Hanges sind dabei etwaige Vorstrafen des Angeklagten, die Anzahl und Art der von dem Angeklagten begangenen Straftaten, seine Sozialisation sowie seine Persönlichkeitsstruktur.
Ausgehend von diesem Maßstab ging die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen (...) zum individuellen Risikoprofil des Angeklagten – und letztlich auch im Einklang mit dem Ergebnis der Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung – aufgrund der Gesamtwürdigung der Person des Angeklagten, seiner Vortaten und der zur Verurteilung gelangten Taten nicht davon aus, dass die bei dem Angeklagten vorhandenen Persönlichkeitszüge einen eingeschliffenen Zustand, also einen Hang i. S. d. § 66 StGB, begründen, oder dass das Vorliegen eines solchen zumindest wahrscheinlich ist, wobei bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung im Falle des Vorliegens der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne Vorverurteilung die Frage des Hanges mit besonderer Bedacht zu beurteilen war.
So ist zwar festzustellen, dass der Angeklagte an einer homosexuellen Pädophilie in ausschließlicher Form (Hauptströmung) leidet, die zeitlich überdauert und nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in sich ein hohes Rückfallrisiko birgt. Zudem hat die Kammer auch berücksichtigt, dass diese homosexuelle Pädophilie beim Angeklagten laut Sachverständigem (...) um aggressive Sexualinteressen erweitert ist, deren genaue Ausprägung unklar ist, die der Angeklagte allerdings etwas weichzeichnet. Beachtet wurde auch die erhebliche Anzahl an Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, und, dass der Angeklagte die Übergriffe auf K. K. in einen von Förderung getragenen Geschehensablauf umgedeutet hat (Aufspielen als “guter Onkel“; der Angeklagte ging davon aus, besser für K. K. zu sein als andere Männer, da er lieber sei, und meinte, der Familie mit seinen Geldern zu helfen) und die Konfrontation mit dem Leid des Kindes nicht dazu geführt hat, dass er von weiteren Taten Abstand genommen hat. Die Kammer hat ferner beachtet, dass der Angeklagte in der Vergangenheit im Zeitraum Januar bis Juli 2007 in Spanien bereits Untersuchungshaft verbüßt hat, die ihn nicht von der Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Beachtet wurde, dass der Angeklagte über hohe berufliche und soziale Kompetenzen verfügt, was ihn besonders dazu befähigt, seine devianten Sexualinteressen auch in Zukunft wieder umzusetzen. Schließlich hat die Kammer auch nicht verkannt, dass der Angeklagte über gute IT-Kenntnisse verfügt - nicht nur der Angeklagte gestand, sondern auch die Zeugen (...), (...) und (...) bestätigten, dass der Laptop des Angeklagten mit Kennwörtern für den allgemeinen Zugang, für einen auf dem Laptop installierten virtuellen PC und für ein auf diesem befindliches verschlüsseltes Laufwerk gesichert waren, die man alle haben musste, um in den Bereich zu gelangen, in dem Kinderpornographie vorhanden war - und er möglicherweise in ein grenzüberschreitendes Netzwerk eingebunden ist, das den Tausch kinderpornographischen Materials betrifft. All dies kann eine strafrechtliche Verfolgung erschweren und ist daher auch laut Sachverständigem (...) als Risikofaktor einzuordnen. (...)
Laut Sachverständigem (...) stehen den beim Angeklagten vorhandenen Risikomerkmalen jedoch auch zahlreiche im Sinne einer langfristig positiven Legalprognose günstige Faktoren gegenüber. So war hinsichtlich des Angeklagten festzustellen, dass dieser grundsätzlich rechtstreu ist. In der Vergangenheit begangene Delikte liegen - wie zuvor ausgeführt - zeitlich lange zurück und stellten keine sogenannten Hands-on-Delikte dar. Auch der Sachverständige (...) ging aufgrund des Zeitablaufs davon aus, dass diese Delikte im Rahmen der Bewertung der Rückfalldelinquenz kaum zu berücksichtigen sind und die im Jahr 2007 erlittene Untersuchungshaft - trotz spät erfolgter Verurteilung - ihre Warnfunktion verloren hat. Belege für weitere durch den Angeklagten verwirklichte Hands-on-Delikte sind nicht vorhanden. Soweit der Angeklagte offen einräumte, dass er bereits vor den vorliegenden Taten Kinder zum Missbrauch angeboten bekommen hatte - unter anderem in einem Fall in (...) - stritt der Angeklagte unwiderleglich ab, dass es in der Vergangenheit zu weiteren Übergriffen gekommen ist. Diese Einlassung steht jedenfalls im Einklang damit, dass im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen um die Anbahnung des Kontakts zu einem Kind nach (...) festgestellt wurde, dass der Angeklagte zwar im fraglichen Zeitpunkt einen Flug nach (...) gebucht, diesen aber nicht angetreten hatte, was (...) bestätigte. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Telefonnummern von den gesondert verfolgten (...) und (...), die das Kind in (...) für ein Treffen mit dem Angeklagten anboten, in einer Tabelle hinterlegt sind, die sich in verschiedenen Datenbanken auf dem Mobiltelefon des Angeklagten befindet.
Zwar berichtete der Zeuge P. P., der Angeklagte habe sich ihm gegenüber damit gebrüstet, sich als Arzt mit Narkosemitteln auszukennen, Kinder aus verschiedenen Ländern zu Missbrauchszwecken abgeholt, weitere Kontakte zu Familien mit Kindern in (...) und (...) sowie Erfahrungen mit Oralverkehr bei Jungen zu haben. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass derartige Angaben dazu dienten, die vorgetäuschte Identität zu unterfüttern. Anhaltspunkte, dass der Angeklagte tatsächlich derartige Kontakte zu Kindesmissbrauchszwecken genutzt hat, sind nicht vorhanden. Entsprechend belegen auch die Standortdaten aus dem Handy des Angeklagten laut (...) keinen Aufenthalt in (...) oder (...) – wenn sie auch lückenhaft sind. Soweit der Angeklagte vorgab in (...) einen Vater mit Tochter zu kennen, die er P. P. vermitteln wollte, deutet dies viel mehr darauf hin, dass der Angeklagte selbst bei diesen Kontakten - sollten sie tatsächlich existieren - kein eigenes sexuelles Interesse verfolgt hat. Soweit der Zeuge P. P. ausführte, „Pa.“ habe ihm gegenüber angegeben, sich mit „Luke“ zwecks Kindesmissbrauch getroffen zu haben, ist schon aufgrund des Aussageinhalts unklar, ob „Pa.“ damit behauptet haben will, dass es auch zu einem Missbrauch gekommen ist. Aufgrund der sprachlich bedingten Kommunikationsprobleme, die (...) mit Darknet-Nutzern aus dem Ausland hatte, und der Tatsache, dass diese Nutzer sich - wie der Angeklagte - oftmals ausgedachte Identitäten zulegen, kann aus diesen Angaben ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass der Angeklagte weitere Missbrauchsdelikte begangen hat.
Darüber hinaus war festzustellen, dass der Angeklagte dadurch hervortrat, dass er mit seiner Pädophilie offen umgeht, die Problematik erkannt und in der Vergangenheit bereits Hilfe gesucht hat. Auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Angeklagten, dass er ca. 10 Jahre ohne Kinderpornographie ausgekommen ist, ist zudem zu berücksichtigen, dass frühere Therapieversuche, die keine spezifische Sexualtherapie darstellten, dem Angeklagten bereits geholfen haben. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Angeklagte nach wie vor therapiewillig ist, besteht - wie auch der Sachverständige bestätigte - die Aussicht, dass der Angeklagte die mit seiner Sexualpräferenz verbundene Problematik im Rahmen einer Sexualtherapie erfolgreich angehen kann, so dass er Verhaltensstrukturen erlernt, die das Risiko für künftige Übergriffe minimieren können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach dem Eindruck des Sachverständigen reflektionsfähig ist und plastisch über psychische Befindlichkeiten Auskunft geben kann. Für die Frage um Erfolgsaussichten einer Therapie spielt es auch keine Rolle, ob der Angeklagte seine Haftstrafe in Spanien oder aber doch in Deutschland verbüßen muss, da der Angeklagte nach dem Eindruck des Gerichts und des Sachverständigen die Kompetenz besitzt, die deutsche Sprache zu erlernen. Dass er dies tun wolle, hat er auch glaubhaft zum Ausdruck gebracht.
Des Weiteren besitzt der Angeklagte - auch nach dem Eindruck des Sachverständigen - hohe soziale und persönliche Kompetenzen, was ihm nicht nur im Rahmen einer erfolgreichen Therapie, sondern auch nach Haftentlassung zur Einbettung in geordnete Sozialstrukturen helfen wird. Zu beachten war insofern auch, dass der Angeklagte laut Sachverständigem unter keiner sonstigen psychischen Erkrankung oder einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet, eine abgesenkte Gewaltschwelle nicht feststellbar ist und bei den Taten z. N. K. K. besonders aggressive Sexualinteressen - mit Ausnahme der Vorliebe für „Spanking“ - nicht feststellbar waren. Überdies stellte der Sachverständige für die Kammer überzeugend fest, dass der Angeklagte kein „abgebrühter“ und „emotional unerreichbarer Mensch“ sei, sondern sich dadurch ausweise, dass er sich in der Vergangenheit leidvoll geprägt mit seiner schicksalhaften Pädophilie auseinandergesetzt habe.
Im Einklang mit dem Sachverständigen geht die Kammer davon aus, dass Taten wie die vorliegenden mit der Reduktion eines Kindes auf die Rolle der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse verbunden ist. Gleichwohl durfte vorliegend auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte eigene Sexualinteressen gegenüber K. K. nicht einschränkungslos durchgesetzt hat. Soweit der Angeklagte in Erwägung gezogen haben mag, Analverkehr durch Verwendung von sedierenden Tabletten oder Salben zu ermöglichen, und den Wunsch geäußert haben mag, K. K. ein Abführmittel zu geben oder einen Einlauf zu verwenden, was (...) gegenüber dem Zeugen (...) und teils auch vor Gericht angab und Bestätigung darin findet, dass ein Foto einer Salbe mit lokal betäubender Wirkung laut (...) im Rahmen der Auswertung der Datenträger des Angeklagten gefunden und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und der Angeklagte laut (...) eine Google-Suchanfrage zur Dosierung von Lorazepam bei Kindern abschickte, ist hervorzuheben, dass all dies nicht zur Umsetzung kam und der Angeklagte nach den Feststellungen zu den Taten bei Ablehnung oder Abneigungsbekundung durch den Geschädigten bis auf einen Fall auf diese reagiert und von den betroffenen Sexualhandlungen Abstand genommen bzw. diese abgebrochen hat.
Positiv ist ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperationsbereit war und - wie ausgeführt und von (...) und (...) bestätigt - Hilfe bei der Beschaffung seines Mobiltelefons und seines Laptops leistete, was dafür spricht, dass er auch im Rahmen einer Therapie kooperationsbereit, -fähig und -willig ist.
Schließlich war für den Angeklagten zu berücksichtigen, dass die bei ihm festgestellten aggressiv-destruktiven Sexualinteressen sadistischer Prägung die sonstigen Sexualinteressen des Angeklagten nur begleiten und auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der Sexualstruktur des Angeklagten eine Randerscheinung darstellen, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte dem Zeugen (...) das bereits genannte Tötungsvideo vorgespielt hat. Auf die obigen Ausführungen unter I.2. sowie III.1.b. wird verwiesen.
Unter Berücksichtigung sämtlicher dieser Faktoren, die gegenüber einer künftigen Straffälligkeit des Angeklagten trotz seiner risikobehafteten Präferenzstörung eine protektive Wirkung entfalten können, war es der Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung – wie im Übrigen auch dem Sachverständigen in seinem mündlichen Gutachten – nicht möglich, nach dem oben aufgezeigten Maßstab einen Hang im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters oder dessen Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Insofern sei angemerkt, dass die Kammer im Übrigen auch die Auffassung des Sachverständigen teilt, dass selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, dass der Angeklagte dem Zeugen (...) das Tötungsvideo gezeigt hat, bei dem Angeklagten kein Hang i. S. d. § 66 StGB festzustellen sei. Der Sachverständige führte aus, dass die Annahme des Vorspielens des Videos die Risikoprognose zwar etwas verschlechtern würde, da man davon ausgehen müsste, dass die aggressiven Sexualinteressen einen etwas größeren Stellenwert einnehmen. Dieser Umstand wäre aber nicht das „Zünglein an der Waage“, was dazu führt, dem Angeklagten eine entsprechend negative Risikoprognose auszustellen, die zur Annahme der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung führt. Die Kammer teilt diese Einschätzung. Hintergrund dessen ist dabei auch, dass die Kammer selbst bei Vorführung des Videos durch den Angeklagten nicht davon überzeugt ist, dass er dieses für sich „gesammelt“ hat, was Voraussetzung dafür wäre, von diesem Video Rückschlüsse auf die Sexualinteressen des Angeklagten zu ziehen. Insofern war – wie ausgeführt – zu berücksichtigen, dass es erhebliche Kommunikationsprobleme zwischen (...) und dem Angeklagten gab und (...) selbst nicht einordnen konnte, warum der Angeklagte, der homosexuell pädophil ist, ihm das Video vom Missbrauch und der Tötung eines jungen Mädchens zeigt. Selbst in diesem Fall kann nicht widerlegt werden, dass der Angeklagte dem (...) das Video zum Tausch anbieten wollte oder Ähnliches.
4. Hilfsbeweisanträge
Da die Kammer nicht zu der Annahme gelangt ist, dass die Sicherungsverwahrung des Angeklagten anzuordnen oder zumindest vorzubehalten ist, war über die Hilfsbeweisanträge der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Auf eine Vernehmung des Zeugen K. K., auf die unter Befürwortung aller Verfahrensbeteiligter zum Schutze des K. K. verzichtet worden war, konnte auch vor dem Hintergrund der gestellten Hilfsbeweisanträge verzichtet werden.
Soweit der Zeuge K. K. bestätigen können sollte, dass die Taten des Angeklagten an Intensität zunahmen und für K. K. mit Schmerzen verbunden waren, ist festzustellen, dass die Kammer gemäß Obigem ohnehin davon überzeugt war, dass die Taten in ihrer Heftigkeit ansteigend und zuletzt bei K. K. auch mit Schmerzen verbunden waren (Taten 12, 13 und 15). Insofern war davon auszugehen, dass die dem Beweisantrag zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen bereits erwiesen waren, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Soweit der Antrag der Staatsanwaltschaft dahingehend verstanden werden sollte, dass der Zeuge K. K. dafür als Beweismittel angeboten wird, dass K. K. bei sämtlichen Taten Schmerzen erlitten habe, stellt dies eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Anhaltspunkte dafür, dass K. K. weitergehend als festgestellt Schmerzen erlitten hat, sind nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund wäre der Antrag der Staatsanwaltschaft bei derartiger Auslegung nicht als Beweisantrag einzuordnen.
Insofern der Zeuge K. K. Angaben dazu machen können soll, dass der Angeklagte auf den entgegenstehenden Willen des K. K. zunehmend weniger Rücksicht nahm und seine Interessen verstärkt mit Gewalt durchsetzte, stellt dies ebenfalls eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Anhaltspunkte dafür, dass K. K. – abgesehen von Tat 11 – überhaupt einen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck brachte, sind nicht vorhanden. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht in den vagen Angaben des (...), der Angeklagte habe auch mal Handschellen verwendet bzw. K. K. gefesselt, zu sehen. (...) hat insofern nicht dargestellt, dass der Einsatz von Fesselungsmitteln der Überwindung eines entgegenstehenden Willens gedient habe.
Soweit K. K. als Zeuge dafür angeboten wurde, dass die Handschellen zum Zweck einer möglichen Fesselung mitgeführt wurden, ist der Antrag bereits unbestimmt, da nicht ersichtlich ist, welche Person die Handschellen zu diesem Zweck mit sich geführt haben soll. Selbst wenn man den Antrag dahingehend auslegen wollte, dass K. K. aussagen können soll, der Angeklagte habe die Handschellen zum Zwecke der Fesselung mit sich geführt, stellt K. K. ein völlig ungeeignetes Beweismittel gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO dar, da er über die Absichten des Angeklagten und damit einen inneren Vorgang keine Angaben machen kann.
Insofern K. K. Angaben dazu machen soll, dass die Handschellen für ihn in Sichtweite lagen, stellt diese unter Beweis gestellte Tatsache eine solche dar, die für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Feststellung, dass Handschellen in Sichtweite des K. K. lagen, lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob der Angeklagte dies bemerkt hat und ob er die Absicht hatte, die Handschellen einzusetzen. Auf die Ausführungen unter III.2.b.(8.) wird verwiesen.
Soweit K. K. Angaben dazu machen können soll, dass das Stethoskop nicht in spielerischer Absicht, sondern in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen an ihm benutzt wurde, stellt dies zunächst ebenfalls eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Im Übrigen ist allerdings festzustellen, dass es auch die Kammer für möglich hält, dass das Stethoskop in Zusammenhang mit „Doktorspielen“ mit einem sexuellen Bezug benutzt wurde. Wenn die Staatsanwaltschaft damit beweisen will, dass beim Angeklagten ein Interesse an medizinischen Handlungen in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen vorliegt, so ist festzustellen, dass die Kammer davon aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sowieso ausgeht. Auf die Vernehmung des K. K. kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.
Auch auf die Durchsicht sämtlicher auf den sichergestellten Datenträgern des Angeklagten vorhandenen Videofilmen konnte die Kammer verzichten. Soweit dadurch bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte die Anwendung massiver Gewalt bei sexuellen Handlungen an Kindern nicht nur tolerierte, sondern für sich selber suchte, ist festzustellen, dass der Kammer zum einen durch den Zeugen (...) eine Zusammenstellung sämtlicher kinderpornographischer Bilder und Filme in Form von Bildsequenzen, die einen Zusammenhang mit Gewalt haben vorgelegt, diese Bilder in Augenschein genommen und mit dem Zeugen erörtert wurden. Vor diesem Hintergrund ist das angebotene Beweismittel bereits untauglich, um die behauptete Tatsache zu beweisen, da die Kammer davon ausgeht, dass es abseits der Zusammenstellung des Zeugen (...) keine weiteren Bilder und Videos auf dem Datenträger des Angeklagten mit einem Gewaltzusammenhang gibt. Darüber hinaus ist die behauptete Tatsache allerdings auch schon bewiesen, da auch die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte die in Bildern dargestellte Anwendung von Gewalt, die in wenigen Einzelfällen massiver ausgefallen sein mag, bei sexuellen Handlungen an Kindern tolerierte und suchte. Entsprechend ist die Kammer im Einklang mit dem Sachverständigen zu der Auffassung gekommen, dass die homosexuelle Pädophilie beim Angeklagten von aggressiv-destruktiven Sexualinteressen begleitet wird, die allerdings ein Randphänomen darstellen.
VI. Adhäsionsanträge
Die Verurteilung zu 18.000 Euro Schmerzensgeld an den Nebenkläger und Adhäsionskläger erfolgte gemäß dem Anerkenntnis des Angeklagten, § 406 Abs. 2 StPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO i. V. m. § 708 Nr. 1 ZPO.
VII. Kosten
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465, 472 Abs. 1 Satz 1, 472a Abs. 1 StPO.