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LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer·4 T 254/14·27.04.2015

Auskunftsanspruch gegen den Notar: Auskunftsverlangen der Erbin eines Notars zur Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land

VerfahrensrechtNotarrechtFreiwillige GerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erbin eines verstorbenen Notars begehrt vom Notariat Kopien von Kostenrechnungen und eine Auflistung notarieller Beurkundungen zur Vorbereitung von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegen das Land. Das Landgericht hält die Beschwerde zwar für zulässig, verwirft sie jedoch als unbegründet. §51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen; auch §15 Abs.2 BNotO hilft nicht weiter. Eine mögliche Auskunft des Dienstherrn nach §87 LBG wird nicht entschieden.

Ausgang: Beschwerde der Erbin gegen Versagung von Auskünften nach §51 BeurkG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§51 BeurkG gewährt nur Anspruch auf Ausfertigungen/Abschriften und Einsicht in konkret bezeichnete Urkunden bzw. die Urschrift eines konkreten Geschäfts, nicht jedoch auf allgemeine Auskunft über nicht näher bezeichnete Beurkundungen.

2

Ein Auskunftsverlangen, das in Wahrheit der systematischen Ausforschung und Ermittlung von für Dritte relevanten Beurkundungen dient, ist nicht durch §51 BeurkG gedeckt; der Notar ist nicht verpflichtet, vor Abgabe von Abschriften umfangreiche Ermittlungen vorzunehmen.

3

Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers begründet allein keinen weitergehenden Auskunftsanspruch nach §51 BeurkG, insbesondere nicht zur Vorbereitung von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegen das Land.

4

Die Durchsetzung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs gegenüber dem Notar kann auch nicht über §15 Abs.2 BNotO erzwungen werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 BeurkG§ 15 Abs 2 BNotO§ 51 BeurkG§ 15 Abs. 2 BNotO§ 87 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg§ 54 Abs. 1 BeurkG

Vorinstanzen

vorgehend AG Breisach, 14. Oktober 2014, XX

Leitsatz

1. § 51 BeurkG gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu nicht näher bezeichneten Beurkundungen.(Rn.12)

2. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen eines Notars gegenüber dem Land dienen soll und dem Antragsteller (hier: der Erbin des Notars) eine nähere Bezeichnung der Beurkundungsvorgänge nicht möglich ist.(Rn.12)

3. Ein solcher Anspruch kann auch nicht gem. § 15 Abs. 2 BNotO durchgesetzt werden.(Rn.13)

Tenor

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Notariats in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Vorlage von Schriftstücken, um den Umfang und die Durchsetzbarkeit von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land Baden-Württemberg zu ermitteln. Ihr Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, war bis zu seinem Tod am 03.08.2005 als Notar beim Notariat 1 Breisach tätig.

2

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.07.2014 (C-52412013) der Auffassung, dem verstorbenen Notar hätten die vollen Notargebühren für bestimmte gesellschaftsrechtliche Beurkundungen in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 zugestanden, für die das Land Baden-Württemberg Gebührenanteile einbehalten hat. In den Nachlass ihres Ehemannes fielen daher auch die Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land.

3

Um ihre Ansprüche gegen das Land vorzubereiten, hat die Beschwerdeführerin am 15.07.2014 bei dem Notariat 1 Breisach beantragt, ihr Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen Beurkundungsangelegenheiten (mit näheren Angaben zur Urkunden-Nummer, zum Gegenstand der Beurkundung, zum Geschäftswert und anderem) zu überlassen. Das Notariat 1 Breisach hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14.10.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe kein eigenes Akteneinsichtsrecht gemäß § 51 BeurkG und derzeit fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, da schon dem Grunde nach streitig sei, ob (weitere) Ansprüche bestehen. Darüber sei bisher nicht abschließend entschieden, so dass die Beschwerdeführerin hierüber zuvor Klärung herbeiführen müsse.

4

Mit ihrer Beschwerde vom 10.11.2014 beantragt sie, den Beschluss des Notars aufzuheben und das Notariat anzuweisen, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt die Ansicht, ein Auskunftsanspruch sei jedenfalls aus § 87 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg abzuleiten.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 ist unbegründet.

1.

7

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig.

a)

8

Gegen den Beschluss des Notars, der ein Informationsrecht aus § 51 BeurkG versagt, ist gem. § 54 Abs. 1 BeurkG die Beschwerde eröffnet, für die nach § 54 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften der § 58 ff. FamFG gelten.

b)

9

Die Beschwerdeführerin ist, da sie ein eigenes Auskunftsrecht geltend macht, im Sinne von § 59 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerdeschrift ist am 10.11.2014 form- und fristgerecht beim Notariat 1 Breisach eingegangen.

2.

10

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a)

11

§ 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475); Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16; Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40).

12

Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar zu einem nur allgemein bezeichneten Geschäftsgegenstand errichtet hat, besteht nicht. Die umstrittene Frage, ob § 51 BeurkG auch ein Recht auf Einsicht in die notariellen Nebenakten gewährt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 697, Rn. 17 m.w.N.), muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden. Die Beschwerdeführerin begehrt Auskunft zu nicht näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen und dazugehörige Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden Beurkundungsangelegenheiten. Es geht ihr folglich um eine in ein Auskunftsverlangen gekleidete Ausforschung, auf die nach § 51 BeurkG kein Anspruch besteht. Denn der Notar hätte vor einer Erteilung von Abschriften der Kostenrechnungen sowie vor einer Vorlage der Auflistung von einzelnen Beurkundungstätigkeiten zunächst umfassend zu ermitteln, welche Notariatstätigkeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 die näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen betrafen, was durch den begrenzten, in § 51 BeurkG gesetzlich umschriebenen Pflichtenkreis eines Notars nicht abgedeckt ist. Ein bloßes „berechtigtes Interesse“ der Beschwerdeführerin an der gewünschten Auskunft genügt hierfür gerade nicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.09.1965 zu § 51, BT-Drs. V 3282, S. 41).

b)

13

Wenngleich der Beschwerdeschrift vom 10.11.2014 nicht zu entnehmen ist, dass die weitere Beteiligte auch das Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO beschreiten wollte, wären auch auf diesem Weg - da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht - die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen (BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 - 11 U 46/12 - juris, Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159).

3.

14

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Auskünfte und Unterlagen von dem ehemaligen Dienstherren ihres verstorbenen Mannes gemäß § 87 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes oder in diesem Rechtsverhältnis in erster Stufe Auskunft zur Vorbereitung der gegen das Land zu erhebenden Ansprüche nach allgemeinen - auch in öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen geltenden - Grundsätzen (OLG Brandenburg, a.a.O.) verlangen kann, ist durch die insoweit nicht zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts nicht zu entscheiden.

III.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.

IV.

16

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.