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LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer·3 S 91/22·05.04.2023

Berichtigung einer Urteilsformel von Amts wegen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Freiburg berichtigte nach § 319 Abs. 1 ZPO die Urteilsformel seines Urteils vom 10.03.2023 nach Anhörung der Parteien. Streitgegenstand waren Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten und die Kostenverteilung; wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers wurde die Kostenquote zugunsten der Beklagten geändert. Betrag und Streitwert wurden entsprechend korrigiert, die übrigen Entscheidungsgründe blieben unberührt.

Ausgang: Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt; Kostenquote wegen offensichtlichen Rechenfehlers geändert und Zahlungssummen sowie Streitwert angepasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung der Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO umfasst auch offensichtliche Rechen- und Folgefehler und kann das Gericht von Amts wegen nach Anhörung der Parteien vornehmen.

2

Ein offensichtlicher (Folge-)Rechenfehler in der Kostenverteilung rechtfertigt die Korrektur der Kostenquote, wenn die ursprünglich angesetzte Quote erkennbar unrichtig ist.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf formelle und rechnerische Mängel der Urteilsformel; inhaltliche Entscheidungen bleiben unberührt, soweit sie nicht vom Rechenfehler betroffen sind.

4

Änderungen der Urteilsformel können zugleich zur Anpassung der zu verurteilenden Geldbeträge, der Zinsfestsetzungen und des Streitwerts führen, soweit diese von der Berichtigung betroffen sind.

Relevante Normen
§ 319 Abs 1 ZPO§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau) 3. Zivilkammer, 10. März 2023, 3 S 91/22, Urteil

vorgehend AG Müllheim, 27. Juli 2022, 8 C 131/21

Orientierungssatz

Bei einem offensichtlichen Rechenfehler kann die Kostenquote als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.(Rn.4)

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10.03.2023 wird nach Anhörung der Parteien in der Urteilsformel nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen berichtigt und die Urteilsformel zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 27.07.2022, Az. 8 C 131/21, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 715,42 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100,68 € jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 696,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Tenor Ziffer 1:

2

Mietwagenkosten sind in Höhe von 533,71 € ersatzfähig (1.306,71 € nach Fracke - bezahlte 773 €). Addiert man die 181,71 €, die das AG rechtskräftig ausgesprochen hat, ergibt dies 715,42 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten bleiben gleich, weil der Gegenstandswert auch nach Korrektur bei über 13.000 € liegt.

3

Tenor Ziffer 2:

4

Die Kostenquote erster Instanz ist abzuändern auf 36 % zu 64 % zu Lasten der Klägerin. Es liegt insoweit ein offensichtlicher (Folge-)Rechenfehler vor, und die Kostenquote kann deswegen als offensichtlich unrichtig auch korrigiert werden.