Gebührenstreitwert einer Direktklage des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung und der Feststellungswiderklage des Versicherers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte als Geschädigte aus abgetretenem Freistellungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung auf 2.664,17 €. Die Beklagte erhob Widerklage auf negative Feststellung, dass gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin kein Anspruch bestehe. Das Landgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.664,17 € fest und verneinte eine Wertaddition, weil Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen. Die Direktklage ist als originärer Zahlungsanspruch gegen den Versicherer zu qualifizieren.
Ausgang: Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.664,17 € festgesetzt; Wertaddition für Widerklage ausgeschlossen
Abstrakte Rechtssätze
Die Direktklage des Geschädigten aus abgetretenem Freistellungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung ist ein originärer Zahlungsanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer und nicht lediglich eine Feststellung des Versicherungsschutzes (§ 108 Abs. 2 VVG).
Die negative Feststellungswiderklage der Versicherung, dass gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin kein Anspruch besteht, und die Klage des Geschädigten betreffen denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, wenn die geltend gemachten Ansprüche sich gegenseitig ausschließen.
Bei der Gebührenstreitwertberechnung ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen; liegt derselbe Gegenstand vor, ist eine Wertaddition zu unterlassen, weil die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen zur Folge hätte.
Der Streitwert der negativen Feststellungsklage überschreitet nicht den Streitwert der Zahlungsklage, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kläger weitergehende Ansprüche geltend macht.
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), kein Datum verfügbar, 2 C 3490/12
Leitsatz
Die Direktklage eines Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung des Schädigers und die (negative) Feststellungswiderklage der beklagten Versicherung, dass Ansprüche des Klägers aus dem zugrundeliegenden Vorfall gegen ihre Versicherungsnehmerin nicht bestehen, betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.(Rn.8)
Tenor
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.664,17 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin machte als Geschädigte gegen die beklagte Versicherung einen ihr von der Versicherungsnehmerin der Beklagten abgetretenen Anspruch aus einer Betriebshaftpflichtversicherung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Höhe von 2.664,17 € geltend. Die Beklagte hatte Widerklage mit dem Ziel erhoben, festzustellen, dass der Klägerin aus dem Vorfall keine Schadensersatzansprüche gegen ihre Versicherungsnehmerin zustehen.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Versicherungsnehmerin nicht vorlag und gleichzeitig der Widerklage stattgegeben. Mit ihrer Berufung vertrat die Klägerin unter anderem die Ansicht, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege entgegen der Ansicht des Amtsgerichts vor; für die Widerklage habe schon keine Rechtschutzbedürfnis bestanden.
In einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO wies die Kammer darauf hin, dass sie die Ansicht des Amtsgericht teilt, wonach eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht vorliegt. Bezüglich der Widerklage wurde in diesem Beschluss ausgeführt:
„§ 108 Abs. 2 VVG, der ein generelles Abtretungsverbot (wie es noch § 7 Nr. 3 AHB 2002 enthielt) für unwirksam erklärt, ermöglicht in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich - wie hier - die Abtretung des Befreiungsanspruchs durch den Versicherungsnehmer an den Geschädigten. Folge ist ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer. Dieser Direktanspruch gegen den Versicherer richtet sich nicht (bloß) auf die Feststellung der Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz, sondern ist ein unmittelbarer, originärer Zahlungsanspruch gegen den Versicherer als Freistellungsschuldner des Haftungsschuldners. Denn wenn sich Schadensersatz- und Freistellungsanspruch in einer Hand verbinden, wandelt sich der gegen den Schädiger gerichtete Zahlungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Freistellungschuldner, also den Haftpflichtversicherer, um (zutreffend Römer-Langheid, VVG, 3. Aufl. § 108 Rn 22 m.w.N. auch zur Gegenansicht).
Wird die Klage - wie hier - aus haftungsrechtlichen Gründen abgewiesen, schließt dies eine Klage des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer nur dann aus, wenn diese Gegenstand auch des Prozesses gegen den Versicherer gewesen wäre. Hiervon kann aber bei einer Klage aus abgetretenem Freistellungsanspruch auch dann nicht ausgegangen werden, wenn dieser sich in der Hand des Dritten in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Kann der Dritte gegen den Versicherungsnehmer klagen, ohne durch das Ergebnis des vorangegangenen Prozesses präjudiziert zu sein, muss der Versicherer hierfür nach § 100 VVG Rechtschutz gewähren, so dass dieselben Fragen erneut geprüft werden müssen (Prölss/Martin § 108 Rn 28). Die Widerklage, dass (auch) die geltend gemachte Schadensersatzforderung gegen den Versicherungsnehmer nicht besteht, diente damit der endgültigen Klärung (zutreffend: Prölss/Martin § 108 Rn 30), weshalb für diese auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.“
Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, zum Streitwert für die Klage (2.664,17 €) sei ein solcher in gleicher Höhe für die Widerklage zu addieren.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 2.664,17 € festzusetzen. Die Direktklage eines Geschädigten aus abgetretenem Recht gegen die (Betriebs-) Haftpflichtversicherung des Schädigers und die (negative) Feststellungswiderklage der beklagten Versicherung, dass Ansprüche des Klägers aus dem zugrundeliegenden Vorfall gegen ihre Versicherungsnehmerin nicht bestehen, betreffen denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Eine Wertaddition findet daher nicht statt.
Bei der Gebührenstreitwertberechnung kommt es entscheidend darauf an, wie die Merkmale „Ansprüche“ und derselbe „Gegenstand“ zu verstehen sind. Beide Begriffe sind nicht im Sinne des prozessualen Streitgegenstandes zu verstehen, denn eine Widerklage, die mit dem Streitgegenstand der Klage erhoben wird, ist aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit schon unzulässig. Rechtsprechung und Schrifttum gehen daher davon aus, dass derselbe Gegenstand dann vorliegt, wenn sich die geltend gemachten Ansprüche gegenseitig ausschließen mit der Folge, dass die Zuerkennung des einen Anspruchs zugleich die Aberkennung des anderen Anspruchs zur Folge hat (BGH NJW 1965, 444; BGH NJW-RR 2005, 506; OLG Celle MDR 2007 1286; OLG München NZM 2011 175; speziell auch für die Drittwiderklage: OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34, 39/09 - Beck online; Binz, GKG, § 45 GKG Rn 4 Beck online), anders ausgedrückt: Das Gericht darf zwar die Klage wie die Widerklage abweisen. Aber es darf nicht beiden Anträgen gleichzeitig stattgeben können (Hartmann, Kostengesetze, § 45 GKG Rn 10).
Davon ist hier aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszugehen. Eine Konstellation, in der vorliegend Klage und Widerklage gleichzeitig stattgegeben werden könnte, ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die Beklagte keine Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis erhoben, sondern die Haftung ihrer Versicherungsnehmerin dem Grunde nach bestritten hat.
Der Streitwert der negativen Feststellungsklage geht auch nicht über den Streitwert der Klage hinaus. Ausreichende Anhaltspunkte, dass sich die Klägerin konkret weiterer Ansprüche berühmte, bestehen nicht.