Gebühren des Strafverteidigers: Teilnahme an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor rügte die Kostenfestsetzung eines Pflichtverteidigers, insbesondere die Zahlung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Explorationstermin und die Höhe zweier Akteneinsichtspauschalen. Die Kammer korrigierte die Festsetzung um 4 € (Akteneinsicht: 2 x 12 €) und wies die übrige Erinnerung zurück. Sie verneinte eine Lücke im RVG und bestätigte die analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG. Das Verfahren blieb gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung des Bezirksrevisors teilweise stattgegeben: Kostenfestsetzung um 4 € reduziert, sonstige Einwendungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Teilnahme des Verteidig ers an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger begründet dies Anspruch auf eine Terminsgebühr analog Nr. 4102 VV RVG.
Die Akteneinsichtspauschale ist nach den anzuwendenden Regelungen in der gebotenen Höhe anzusetzen; mehrere Akteneinsichten sind jeweils gesondert zu pauschalieren (insb. 12 € je Akteneinsicht).
Bei der analogen Heranziehung einer Gebührenvorschrift ist auf tatsächliche Vergleichbarkeit der Tätigkeit abzustellen; organisatorische Vorgespräche fallen nicht ohne Weiteres darunter.
Eine Änderung oder Klarstellung durch das KostRMoG allein begründet nicht ohne weiteren Hinweis in der Gesetzesbegründung die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke im Gebührenrecht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 12. April 2013, XX
Leitsatz
Bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger fällt analog Nr. 4102 RVG-VV eine Terminsgebühr an.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors wird die Kostenfestsetzungsentscheidung des Landgerichts Freiburg vom 12.04.2013 dahingehend abgeändert, dass die Festsetzungssumme um 4.- € auf nunmehr 1560, 63 € reduziert wird.
Im Übrigen wird die Erinnerung des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Am 13.04.2013 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Freiburg die vom Pflichtverteidiger in vorliegender Sache geltend gemachten Gebühren und Auslagen auf 1564,63 € festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor des Landgerichts Freiburg mit Verfügung vom 22.04.2014 insoweit Erinnerung eingelegt, als dem Verteidiger für eine Teilnahme an einem Explorationstermin seines Mandanten durch den psychiatrischen Sachverständigen am 24.09.2012 eine Terminsgebühr in Höhe von 137.- € zzgl. Mwst. zugebilligt wurde und zwei Akteneinsichtspauschalen mit insgesamt 28.- und nicht lediglich 24.- € angesetzt wurden.
Die zulässige Erinnerung hat insoweit Erfolg, als die Akteneinsichtspauschalen nur in Höhe von 2 x 12.- € angefallen sind, mithin 4.- € vom Verteidiger an die Staatskasse zurückzuzahlen sind.
Im Übrigen hat die Erinnerung des Bezirksrevisors dagegen keinen Erfolg.
Die Kammer hält es im Einklang mit der Auffassung des Landgerichts Offenburg vom 31.05.2006 (vgl. NStZ-RR 2006, 358 ff.) und des Landgerichts Braunschweig vom 06.05.2011 (JurBüro 2011, 524 ff.) für zutreffend, dass bei einer Teilnahme von Verteidigern an Explorations- oder Ortsterminen gerichtlich bestellter Sachverständiger analog Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr anfällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 31.05.2006 (a.a.O., juris Rdnr. 17 ff.) verwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat sich in der vom Bezirksrevisor für die Gegenansicht zitierten Entscheidung vom 02.11.2009 (vgl. AGS 2011, 430 f., juris Rdnr. 21) dagegen mit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG schon nicht auseinandergesetzt. Die angeführte Entscheidung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 30.12.2005 - 4 Ws 160/05, zitiert nach juris) betraf zudem eine andere Fallkonstellation in Form eines Vorgesprächs über organisatorische Fragen einer Hauptverhandlung und den dafür erforderlichen Umfang - mithin keinen Vernehmungs- oder Augenscheinstermin. Daraus, dass - wie der Erinnerungsführer vorträgt - der Wortlaut der Gebühr Nr. 4102 VV RVG auch nach dem zum 01.08.2013 in Kraft getretenen KostRMoG unverändert geblieben ist, folgt im Übrigen nicht, dass hierdurch eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden sollte, zumal dann in der - insoweit unergiebigen - Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 282) ein Hinweis hierauf zu erwarten gewesen wäre.
Im Ergebnis stand dem Pflichtverteidiger die nach Nr. 4103 VV RVG erhöhte Terminsgebühr für die am 24.09.2012 erfolgte Teilnahme am Explorationstermin durch den psychiatrischen Sachverständigen zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 war durch den Einzelrichter über die Erinnerung zu entscheiden.