Vollzug der Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Versagung von Besuchsrechten auf Nachbarstationen wegen Verweigerung der Teilnahme an der Wohngruppenversammlung
KI-Zusammenfassung
Der Sicherungsverwahrte beanstandete, dass ihm Stationsbesuche auf Nachbarstationen verweigert wurden, weil er an der verpflichtenden monatlichen Wohngruppenversammlung nicht teilgenommen hatte. Streitpunkt war, ob dies seine Bewegungsfreiheit nach § 21 Abs. 2 JVollzGB V rechtswidrig beschränkt und unzulässigen Therapiedruck ausübt. Das LG Freiburg hielt Nachbarstationen nicht für „vorgesehene Bereiche“ i.S.d. § 21 Abs. 2 JVollzGB V. Die Kopplung von Stationsbesuchen an die Teilnahme an der Wohngruppenversammlung sei als Motivationsinstrument nach § 3 Abs. 2 JVollzGB V ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig; der Antrag und PKH wurden abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Stationsbesuchen als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „für Untergebrachte vorgesehenen Bereiche“ i.S.d. § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V umfasst nicht ohne Weiteres sämtliche räumlichen Bereiche der Abteilung für Sicherungsverwahrte, sondern ist funktional nach Zweck und Organisation des Vollzugs zu bestimmen.
Das Abstandsgebot der Sicherungsverwahrung verlangt größere Freiheiten gegenüber dem Strafvollzug, begründet aber keinen Anspruch auf Bewegungsmöglichkeiten, die auch in Freiheit nicht bestehen würden oder die den Vollzugszweck (insbesondere Resozialisierung/Behandlung) konterkarieren.
Nachbarstationen können wegen des Behandlungs- und Resozialisierungskonzepts (insbesondere gruppenbezogener Therapie- und Betreuungsstrukturen) von den „vorgesehenen Bereichen“ i.S.d. § 21 Abs. 2 JVollzGB V ausgenommen sein.
Vergünstigungen im Maßregelvollzug dürfen nach § 3 Abs. 2 JVollzGB V als Motivationsmittel an die Mitwirkung an Behandlungs- bzw. Vollzugsmaßnahmen geknüpft und bei Verweigerung entzogen werden, sofern kein unzulässiger Druck ausgeübt wird.
Die zeitlich begrenzte Versagung von Stationsbesuchen als Reaktion auf die unbegründete Verweigerung einer verpflichtenden Wohngruppenversammlung kann ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein, wenn soziale Kontakte auf andere Weise weiterhin möglich bleiben.
Orientierungssatz
1. Aufgrund des Abstandsgebots hat sich der Maßregelvollzug, der schuldunabhängig angeordnet wird, vom Strafvollzug, der die Reaktion auf ein vorwerfbares Fehlverhalten darstellt, durch größere Freiheiten zu unterscheiden und so den Lebensverhältnissen außerhalb des Maßregelvollzugs anzupassen.(Rn.14)
2. Die Nachbarstationen gehören nicht zu den für den Sicherungsverwahrten vorgesehenen Bereichen.(Rn.15)
3. Die Verknüpfung der Erlaubnis zu Stationsbesuchen mit der Teilnahme an der monatlichen verpflichtenden Wohngruppenversammlung ist zulässig, weil sie dem Hauptziel der Sicherungsverwahrung dient, nämlich die Beseitigung der den Maßregelvollzug begründenden Gefährlichkeit bzw. die Reintegration in die Gesellschaft.(Rn.16)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Sicherungsverwahrten B. vom 18.10.2016 wird als unbegründet kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Geschäftswert wird auf 400,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sicherungsverwahrte und Antragsteller B. ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt Freiburg aufhältig.
Mit Schreiben vom 18.10.2016 (beim Landgericht Freiburg am 20.10.2016 eingegangen) moniert er die Versagung des Besuchsrechts auf den Nachbarstationen der Abteilung für Sicherungsverwahrte wegen Verweigerung der Teilnahme an der sog. verpflichtenden Wohngruppenversammlung. Dazu führt er aus, dass es am 30.09.2016 mit dem Stationsteam zu einem Streit über die Sauberkeit seines Haftraums gekommen sei. Er habe das Gespräch beendet, nachdem ihm angedroht worden sei, er verliere seinen Selbstverpflegerstatus. Aufgrund dieses Vorfalls habe er am 05.10.2016 schriftlich mitgeteilt, dass er an der verpflichtenden Wohngruppenversammlung am selben Tag nicht teilnehmen werde. Am 13.10.2016 sei ihm darauf der Besuch eines Mitinsassen auf einer anderen Station verweigert worden. Damit werde ihm jedoch zu Unrecht das Recht, sich gem. § 21 Abs. 2 JVollzGB V frei zu bewegen verwehrt und der persönliche Kontakt zu Mitinsassen unterbunden. Letztlich solle er so zu einer Therapiemaßnahme gezwungen werden. Der Antragsteller beantragt zudem Prozesskostenhilfe. Wegen der weiteren Begründung wird auf AS. 1 bis 5 verwiesen.
In ihrer Stellungnahme vom 29.11.2016 tritt die Justizvollzugsanstalt dem Antrag entgegen. Die verpflichtende Teilnahme am ersten Wohngruppengespräch im Monat entspreche dem neuen Behandlungskonzept. Dementsprechend sei in der Hausordnung bestimmt, dass Stationsbesuche die Wahrnehmung der verpflichtenden Wohngruppenversammlungen voraussetzen. Als Rechtsgrundlage für die Maßnahme diene § 3 Abs. 2 JVollzGB V. Im Übrigen verweist die Justizvollzugsanstalt auf eine Stellungnahme des Sozialdienstes vom 08.11.2016. Dort wird darauf hingewiesen, dass er bei unentschuldigter Abwesenheit von der verpflichtenden Wohngruppenversammlung zwar keine Insassen auf anderen Stationen besuchen dürfe, er aber Besuch empfangen oder sich mit Bewohnern anderer Stationen im Außenbereich treffen könne. Die Hausordnung enthält folgende Passagen:
„Wohngruppenversammlungen finden mittwochs in der Zeit von 12:45 bis 13:45 statt. Die Teilnahme an der Wohngruppenversammlung am ersten Mittwoch im Monat ist verpflichtend. In den Wohngruppenversammlungen werden Themen besprochen, die die Wohngruppe insgesamt oder zumindest eine größere Gruppe betreffen“
und
„Sie können sich täglich nach vorheriger Anmeldung gegenseitig besuchen, soweit Sie an der verpflichtenden Wohngruppenversammlung teilnehmen.“
Wegen des weiteren Vorbringens bzw. Inhalts der Anlagen wird auf AS. 11 bis 25 verwiesen.
Mit Schreiben vom 26.12.2016 erwidert der Antragsteller, dass er keine Antwort auf sein Schreiben vom 05.10.2016, das die Gründe für seinen Wunsch, nicht mehr an der Wohngruppenversammlung teilzunehmen enthielt, erhalten habe und davon ausgegangen sei, dass er damit entschuldigt sei. Er solle rechtswidrig zur Therapieteilnahme gezwungen werden. Aus seiner Sicht erlaube ihm § 21 Abs. 2 JVollzGB V auch das Aufsuchen anderer Stationen. Wegen des weiteren Inhalts der Erwiderung wird auf AS. 27 bis 29 Bezug genommen.
In ihrer Stellungnahme vom 10.03.2017 verweist die Justizvollzugsanstalt darauf, dass der Antragsteller die Wohngruppenversammlungen wieder sporadisch wahrnehme. Wegen des weiteren Vortrags wird auf AS. 31 bis 35 verwiesen.
Der Antragsteller äußert sich in seinem Schreiben vom 28.03.2017, dass er nur an den Wohngruppenversammlungen teilnehme, weil er sonst keine Stationsbesuche machen dürfe. Wegen seines weiteren Vortrags wird auf AS. 37 und 39 Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Sicherungsverwahrten nach §§ 109 ff StVollzG ist zulässig. Die Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG ist gewahrt. Auch wenn ihm seit Januar 2017 wieder Stationsbesuche erlaubt sind, hat der Antragsteller ein Feststellungsinteresse gem. § 115 Abs. 3 StVollzG. Insoweit besteht Wiederholungsgefahr, da er mit der erneuten Verwehrung von Stationsbesuchen rechnen muss, wenn er - was seinem Wunsch entspricht - die verpflichtenden Wohngruppenversammlungen nicht mehr aufsucht.
In der Sache musste dem Antrag der Erfolg jedoch versagt bleiben.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die Versagung von Stationsbesuchen keine rechtswidrige Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit nach § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V dar. Nach dieser Vorschrift dürfen sich die Untergebrachten außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Bereichen der Justizvollzugsanstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Wesentlich ist hierbei, wie der Begriff der vorgesehenen Bereiche zu verstehen ist.
Wollte man in Abgrenzung zu dem Bereich, der in der Justizvollzugsanstalt dem Strafvollzug vorbehalten ist, darunter den gesamten Bereich für Sicherungsverwahrte verstehen, könnten Einschränkungen nur in den engen Grenzen des § 21 Abs. 2 Satz 2 JVollzGB V vorgenommen werden. Das Abstandsgebot, dessen Ausfluss § 21 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V ist (BW LT-Drs. 15/2450 S. 69), gebietet eine solche weitgehende Auslegung nicht. Aufgrund des Abstandsgebots hat sich der Maßregelvollzug, der schuldunabhängig angeordnet wird, vom Strafvollzug, der die Reaktion auf ein vorwerfbares Fehlverhalten darstellt, durch größere Freiheiten zu unterscheiden und so den Lebensverhältnissen außerhalb des Maßregelvollzugs anzupassen (dazu BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, juris Rn. 100 f.). Dies bedeutet aber auch, dass dem Sicherungsverwahrten nicht mehr Rechte eingeräumt werden müssen, als er in Freiheit hätte. Es liegt deshalb auf der Hand, dass z. B. auf der Station befindliche Dienstzimmer oder Technikräume nicht zu den vorgesehenen Bereichen für den Sicherungsverwahrten gehören. Auch bedarf es keiner weiteren Begründung, dass der Haftraum eines Mitbewohners für den Sicherungsverwahrten ebenfalls nicht frei betretbar ist.
Zur Überzeugung der Kammer gebietet das Abstandsgebot aber auch nicht, das ungeregelte Betreten von Nachbarstationen zuzulassen. Der Maßregelvollzug unterliegt nämlich nicht nur dem Abstands-, sondern (u. a.) auch dem Resozialisierungsgebot. Im Maßregelvollzug ist durch therapeutische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass der Sicherungsverwahrte zu einem sozial integrierten Leben in Freiheit befähigt und der Maßregelvollzug dadurch überflüssig wird (vgl. BVerfG aaO, Rn. 101, 108, 113). Therapeutisches Arbeiten ist indessen nur bis zu einer gewissen Gruppengröße möglich. Anders ist die verfassungsgerichtlich geforderte (BVerfG aaO, Rn. 113) individuelle und intensive Betreuung durch ein multidisziplinäres Behandlungsteam nicht zu bewerkstelligen. Die Herausbildung einer Gruppenidentität und das Einüben sozialadäquaten Verhaltens innerhalb der Gruppe sind hierbei wichtige Elemente einer erfolgreichen Therapie. Folgerichtig hat die Justizvollzugsanstalt deshalb Stationen mit überschaubaren Wohngruppen gebildet, die eine sinnvolle Behandlung und ein Eingehen auf individuelle Bedürfnisse erst ermöglichen und ein „Untergehen“ des Einzelnen „in der Masse“ verhindern. Weiter erfordert eine sinnvolle Therapie, dass Einflüsse Dritter auf die Therapiegruppe kontrolliert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Bei dieser Sachlage versteht es sich aus Sicht der Kammer von selbst, dass die Nachbarstationen nicht zu den für den Sicherungsverwahrten vorgesehenen Bereichen gehören. Anderenfalls wäre denkbar, dass sich bei den gerichtsbekannt insgesamt vier Stationen für Sicherungsverwahrte mehr stationsfremde Personen auf einer Station aufhalten als Bewohner. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Bedingungen die therapienotwendige Gruppenbildung konterkariert würde. Dementsprechend gehören die Nachbarstationen nicht zu den für den Sicherungsverwahrten vorgesehenen Bereichen (Egerer in BeckOK Strafvollzugsrecht Baden-Württemberg, Stand 01.10.2017, § 21 JVollzGB V, Rn. 5).
Die Verknüpfung der Erlaubnis zu Stationsbesuchen mit der Teilnahme an der monatlichen verpflichtenden Wohngruppenversammlung begegnet keinen Bedenken. Sie lässt sich auf das im Maßregelvollzug geltende Motivationsgebot stützen. Das Hauptziel der Sicherungsverwahrung, nämlich die Beseitigung der den Maßregelvollzug begründenden Gefährlichkeit bzw. die Reintegration in die Gesellschaft (BVerfG aaO, Rn. 108), lässt sich nur mit der Mitarbeit des Sicherungsverwahrten erreichen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB V). So „ist die Bereitschaft des Untergebrachten zur Mitwirkung an seiner Behandlung durch gezielte Motivationsarbeit zu wecken und zu fördern. Unterstützend könnte insofern ein Anreizsystem wirken, das aktive Mitarbeit mit besonderen Vergünstigungen oder Freiheiten honoriert oder auch solche entzieht, um Motivation und Mitarbeit zu erreichen“ (BVerfG aaO, Rn. 114).
Dementsprechend sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB V vor, dass zur Motivierung Vergünstigungen gewährt, aber auch wieder entzogen werden können. Vorgaben, welcher Art die Vergünstigungen sein sollen, enthält das Gesetz nicht. Es wird nur klargestellt, dass sie nicht in Vorteilen bestehen können, auf die der Sicherungsverwahrte ohnedies einen Anspruch hat (§ 3 Abs. 2 Satz S JVollzGB V). Weiter darf kein unzulässiger Druck ausgeübt werden (BW LT-Drs. 15/2450 S. 56).
Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, den Antragsteller nach Verweigerung der Teilnahme an der verpflichtenden Wohngruppenversammlung von den Stationsbesuchen auszuschließen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hält sich im Rahmen des der Justizvollzugsanstalt insoweit eingeräumten Ermessens.
Einen sachlichen Grund der Wohngruppenversammlung fernzubleiben, hatte der Antragsteller nicht. Die Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Sauberkeitszustandes des Haftraumes - egal ob zutreffend oder nicht - stehen in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt und der Bedeutung der Wohngruppenversammlung. Die Anforderungen an die Mitarbeit des Einzelnen werden nicht überspannt, wenn er für eine Stunde im Monat verpflichtet wird, sich mit den Belangen der Wohngruppe auseinanderzusetzen. Solch ein Meinungsaustausch fördert die Klärung von Konflikten in geordneter Form und lässt ein koordiniertes Vorgehen der Gruppe zu, was ein geordnetes Zusammenleben auf der Station fördert oder sogar erst möglich macht. Die Versagung der Stationsbesuche für die Zeit bis zur nächsten verpflichtenden Gruppenversammlung ist angesichts der Bedeutung der Wohngruppenversammlung nicht überzogen, nachdem - wie von der Justizvollzugsanstalt zutreffend ausgeführt - die Pflege sozialer Kontakte auch ohne Stationsbesuche möglich bleibt.
Der Prozesskostenhilfeantrag war gem. § 120 Abs. 2 StVollzGB i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG, die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 und 3 GKG.